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  • 02.11.2010

    Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 25.03.2010 – 4 K 654/2008

    Ist Ehegatten ein Oder-Konto jeweils hälftig zuzurechnen und hat der Ehemann Erlöse aus der Veräußerung seiner Firmenbeteiligung auf dieses Konto einbezahlt, so hat der Ehemann seiner Ehefrau die Hälfte der Einzahlungsbeträge freigebig zugewendet.


    Tatbestand

    Streitig ist, ob Einzahlungen auf ein „Oder-Konto” freigebige Zuwendungen an den Ehegatten darstellen. Die Klägerin ist mit Herrn A verheiratet. Im September 2003 eröffneten die Klägerin und ihr Ehemann bei der Bank 1 ein Direkt-Depot mit Extra-Konto als sog. „Oder-Depot” (Konto-Nr. X1) und am 27.07.2005 ein gemeinsames Girokonto.

    Auf das Extra-Konto sind folgende Einzahlungen erfolgt:

    07.11.20038.000,00 €
    08.07.20042.550.000,00 €
    19.10.2004152.371,50 €
    06.01.200521.875,01 €
    04.01.200645.000,00 €
    02.01.200745.000,00 €
    Die Einzahlung vom 07.11.2003 in Höhe von 8.000 € hat der Ehemann A vorgenommen. Die Einzahlungen der Jahre 2004 bis 2007 stammten aus der Veräußerung einer Beteiligung des Ehemanns A an der Firma 1 sowie den daraus vereinbarten Stundungszinsen, den Vertrag hierzu hatte er am 05.07.2004 geschlossen.

    Über das Guthaben auf dem Extra-Konto wurde wie folgt verfügt:

    - Im Zeitraum vom 08.07.2004 bis 08.10.2007 wurden insgesamt 207.000 € - meist in Beträgen von 5.000 € - auf das Girokonto des Ehemannes A bei der Bank 2 überwiesen. Dieses Konto war vom Ehemann im Jahr 1985 eröffnet worden, die Klägerin besaß hier Kontovollmacht. Beide Ehegatten verfügten regelmäßig über das Guthaben auf dem Girokonto bei der Bank 2 zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts. Daneben unterhielt der Ehemann A seit 1997 ein Einzelkonto bei der Bank 3 zur Anlage von Wertpapieren; die Klägerin besaß auch für dieses Konto Vollmacht, Verfügungen getroffen hat hier einzig ihr Ehemann.

    - Umschichtungen in Aktien auf das Direkt-Depot bei der Bank 1 erfolgten am 17.11.2003 mit einem Betrag von 7.520,45 € und in der Zeit vom 14.07.2004 bis 27.12.2004 in Höhe von insgesamt 1.232.822,70 € (15 Käufe). In der Folgezeit fanden weitere Wertpapieran- und -verkäufe statt.- Am 21.02.2006 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann A gemeinsam ein Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von (vorläufig) 228.091 €, der Kaufvertrag wurde jedoch aus baurechtlichen Gründen rückgängig gemacht. Am 13.12.2006 kaufte der Ehemann der Klägerin das von der Familie nunmehr bewohnte Grundstück in Heroldsberg zu einem Kaufpreis in Höhe von 311.715,96 € zum Alleineigentum.

    - Einkommensteuerzahlungen für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005.

    In ihrer Einkommensteuererklärung 2004 rechneten sich die Klägerin und ihr Ehemann die Spekulationsgewinne und Zinsen aus dem Extra-Konto und Direkt-Depot je zur Hälfte zu, ebenfalls die Zinsen in der Einkommensteuererklärung 2005. Das Finanzamt 2 führte im Jahr 2007 wegen des Veräußerungsgewinns des Ehemanns A an der Firma 1 eine betriebsnahe Veranlagung durch.

    Am 30.05.2007 unterzeichneten die Klägerin und ihr Ehemann eine Vereinbarung folgenden Inhalts:

    „Die unterzeichnenden Ehegatten waren sich zu jedem Zeitpunkt einig, dass der im Jahr 2004 erzielte Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Beteiligung an der Firma 1 und die in diesem Zusammenhang zugeflossenen Zinsen ausschließlich A zustehen.

    Eine Schenkung an die Ehefrau war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen.”

    Das Finanzamt forderte die Klägerin mit Schreiben vom 20.06.2007 zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Diese ging am 17.07.2007 beim Finanzamt ein. Am 30.08.2007 erließ das Finanzamt Schenkungsteuerbescheide wie folgt:

    SteuernummerDatum der ZuwendungWert des ErwerbsVorschenkungenSteuerpfl. ErwerbFestgesetzte Schenkungsteuer
    StNr. 6 07.11.20034.000 €0 €
    StNr. 1 08.07.20041.275.000 €4.000,00 €972.000 €184.680 €
    StNr. 2 19.10.200476.185,75 €1.279.000,00 €1.048.100 €14.459 €
    StNr. 3 06.01.200510.937,50 €1.355.185,75 €1.059.100 €2.090 €
    StNr. 4 04.01.200622.500 €1.366.123,25 €1.081.600 €4.275 €
    StNr. 5 02.01.200722.500 €1.388.623,25 €1.104.100 €4.275 €
    Die Klägerin hat gegen sämtliche Bescheide Einspruch eingelegt. Im Einspruchsverfahren legte sie eine Bestätigung der Bank 1 vom 03.01.2008 vor, dass sie für das Konto mit der Nr. X2 bisher lediglich ihre Zugangsdaten und TAN-Liste aktiviert und keine weiteren TANs verbraucht hat. Mit Einspruchsentscheidung vom 25.03.2008 wurde der Einspruch gegen den Bescheid über die festgesetzte Steuerschuld von 0 € als unzulässig verworfen und mit weiterer Einspruchsentscheidung desselben Tages die übrigen Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klägerin hat Klage – gegen die zweite Einspruchsentscheidung – erhoben und beantragt,

    die Schenkungsteuerbescheide vom 30.08.2007 wegen Zuwendungen vom 08.07.2004, 19.10.2004, 06.01.2005, 04.01.2006 und 02.01.2007 sowie die Einspruchsentscheidung dazu vom 25.03.2008 aufzuheben. Für den Fall des Unterliegens beantragt sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der maßgeblichen Rechtsfragen.

    Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

    Sie habe zu keinem Zeitpunkt über das Guthaben auf dem gemeinsamen ExtraKonto verfügt, auch habe sie bislang keine Online-Verfügungen mittels Verwendung einer ihrer TAN-Nummern vorgenommen. Aus ihrer TAN-Liste sei bisher lediglich eine Nummer, und zwar zur erforderlichen Aktivierung des Online-Bankings, verwendet worden. Darüber hinaus seien Verfügungen vom Extra-Konto nach außen, z.B. in Form einer Überweisung auf ein anderes Konto als das Referenzkonto, nicht möglich, lediglich ein Erwerb von Wertpapieren über das Direkt-Depot könne erfolgen. Sie selbst habe lediglich über die bei der Bank 2 geführten Konten verfügt.

    Es lägen keine freigebigen Zuwendungen an sie vor. Das Finanzamt treffe die objektive Beweislast für sämtliche Merkmale des schenkungsteuerlichen Zuwendungstatbestandes. Zwischen ihr und ihrem Ehemann habe – in Abweichung zur gesetzlichen Auslegungsregel des § 430 BGB – im Innenverhältnis stets Einigkeit geherrscht, dass nur ihr Ehemann berechtigt gewesen sei, über das Guthaben tatsächlich und frei zu verfügen. Es zeige sich zweifelsfrei, dass sie über das Vermögen der Bank 1 nicht verfügungsberechtigt gewesen sei, da es sonst der regelmäßigen Überweisungen des Ehemanns auf das Bank 2-Girokonto nicht bedurft hätte. Sie habe zwar von der Veräußerung der Firmenbeteiligung durch ihren Ehemann an sich gewusst, jedoch keine Kenntnis davon besessen, auf welches Konto ihr Ehemann seine Veräußerungserlöse habe transferieren lassen, zumal dieser auch noch ein Einzelkonto bei der Bank 3 unterhalten habe; sie habe daher keine Kenntnis über die Geldeingänge auf dem Extra-Konto bei der Bank 1 besessen.

    Die ertragsteuerliche Zuordnung habe keine Auswirkungen auf die davon unabhängige schenkungsteuerliche Beurteilung. Die in der Einkommensteuererklärung 2004 erfolgte hälftige Zuordnung auf beide Ehegatten sei durch einen Steuerberater vorgenommen worden, ihr Ehemann A habe sich auf die Richtigkeit dessen Erklärung verlassen und dies für den Veranlagungszeitraum 2005 so weitergeführt. Insbesondere hätten sie und ihr Ehemann nicht erkennen können, dass eine ertragsteuerliche Zuordnung zu beiden Eheleuten als Indiz für eine freigebige Zuwendung gewertet werden könnte, aufgrund der Zusammenveranlagung habe auch keine materielle Auswirkung auf die Einkommensteuer bestanden. Die Einkommensteuererklärungen 2004 und 2005 seien insoweit eben unrichtig gewesen.

    Ihr Ehemann habe die Anlage bei der Bank 1 statt bei der Bank 3 (Einzelkonto) lediglich aufgrund der höheren Verzinsung des bei der Bank 1 geführten ExtraKontos gewählt. Ein Bewusstsein der Unentgeltlichkeit habe bei ihm dabei nicht vorgelegen. Ihr Ehemann A habe niemals die innere Absicht besessen, ihr eine freigebige Zuwendung zukommen zu lassen. Ein schlichter Verweis auf § 430 BGB könne nicht dessen Willen zur Unentgeltlichkeit feststellen, unter Beachtung der äußeren Gesamtumstände des Falles habe ein Bewusstsein zur Unentgeltlichkeit seitens des Ehemannes nicht vorgelegen.

    Nach Auffassung des Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 22.08.2007 II R 33/06, BStBl. II 2008,28) sei es für die Klärung der alleinigen Verfügungsberechtigung von Bedeutung, (1) wie die Eheleute die Kosten der gemeinsamen Lebensführung bestreiten, (2) welche Funktion dabei dem ODER-Konto zukommt und (3) für welche Zwecke der Steuerpflichtige über das Konto verfügt.

    Der Immobilienkauf vom 13.12.2006 sei nicht aufgrund der Bewusstwerdung einer ungünstigen schenkungsteuerlichen Gestaltung durch den Ehemann allein erfolgt. Die Prüfung durch das Finanzamt sei erst am 18.12.2006 angekündigt und am 22.01.2007 durchgeführt worden. Der Hinweis auf § 30 ErbStG sei erst mit Schreiben des prüfenden Finanzamt 2 vom 16.05.2007 erfolgt, wodurch ihrem Ehemann A , auch nach eine Erstgespräch im Haus der Prozessbevollmächtigten am 30.05.2007, die schenkungsteuerliche Problematik bewusst geworden sei.

    Das Finanzamt hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung führt es im Wesentlichen an:

    Aufgrund der Höhe der strittigen Beträge und sich auch dem rechtlich unbedarften Laien aufdrängenden Fragen zivilrechtlicher Art (z.B. Folgen im Scheidungsfall oder im Erbfall) sei es unglaubhaft, dass keine schriftliche Fixierung des Innenverhältnisses von Beginn an erfolgt sei. Nach Aktenlage bestünden wegen der ertragsteuerlichen Behandlung der Zinsen, der gemeinsamen Anschaffung einer Immobilie und der Erfassung der Bedeutung einer Oder-Kontenerrichtung nach Laienart als Indizien für eine gemeinsame Berechtigung am Konto keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide.

    Bei Oder-Konten gelte § 430 BGB mit der Vermutung, dass jedem der Ehegatten der gleiche Anteil an dem Konto zustehe, und zwar unabhängig von der Herkunft des Geldes. Hiervon abweichende Abreden seien vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, z.B. durch schriftliche Vereinbarungen oder entsprechende Zurechnung der Erträge im Rahmen der Einkommensteuererklärungen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung stelle es ein wichtiges Indiz dar, wenn ertragsteuerlich die Zinsen je hälftig erklärt worden seien (FG München vom 21.03.2001 4 K 166/97; BFH-Beschluss vom 05.08.2002 II B 68/01).

    Auch nach dem – insoweit einschränkenden – BFH-Urteil vom 22.08.2007 II R 33/06, (BStBl. II 2008, 28) sei es für die Anerkennung eines abweichenden Innenverhältnisses noch immer erforderlich, dass das tatsächliche Verhalten beider Ehegatten bezüglich des Kontos mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Alleinberechtigung des Ehemanns im Innenverhältnis schließen lasse, um eine Bereicherung der Ehefrau zu verneinen. (Unbestätigte) mündliche Abreden seien daher anhand des schlüssigen Verhaltens der Eheleute einer Prüfung durch die Finanzbehörde zu unterziehen.

    Von den Konten der Bank 1 und der Bank 2 sei offenbar der wesentliche Teil der gemeinsamen Aufwendungen zur Lebensführung, u.a. auch Internatskosten des Sohnes und Kfz-Kosten, bestritten worden. Derartige Zahlungen für den Lebensunterhalt der Familie seien aber gerade kein Beleg dafür, dass ein besonders vereinbartes Innenverhältnis bestanden habe, denn solche Zahlungen könnten nämlich sowohl von beiden Elternteilen als auch von nur einem Elternteil geleistet werden. Auch die Verwendung lediglich der „TAN-Nummern” aus der Liste des Ehemannes schließe es nicht aus, dass beide Ehegatten zunächst nur diese Nummern verwendet haben; etwas anderes belege auch die Bestätigung der Bank 1 nicht. Nicht erst durch Abhebungen von einem Konto werde eine vorangegangene Schenkung von Kapitalvermögen dokumentiert. Die Anschaffung der Wertpapiere sei ebenfalls auch im Namen der Klägerin erfolgt.

    Aus der Handhabung des Kontos jeweils in der Zeit vor bzw. nach dem Zufluss der Gelder seien keine verwertbaren Erkenntnisse zu gewinnen.

    Beim (letztendlich gescheiterten) Erwerb der Immobilie lt. Vertrag vom 21.02.2006 handele es sich unzweifelhaft um einen Zugriff der Klägerin auf Mittel aus besagtem Konto; nach Auffassung des Finanzamts liege jedoch nur eine Vermögensumschichtung vor. Auch das Motiv beim erneuten Immobilienkauf nur den Ehemann als Käufer auftreten zu lassen, um bei erneuten Schwierigkeiten einfacher vertreten zu sein, zeige, dass nicht das Erkennen eines abweichenden Innenverhältnisses dafür ausschlaggebend gewesen sei. Hinsichtlich der Erklärung der Wertpapiergeschäfte als Spekulationsgewinne in den Einkommensteuererklärungen sei zu bedenken, dass ein „blindes” Übernehmen der früheren Erklärung aufgrund der Anlage der ESt-Vordrucke mit ihrer Trennung Steuerpflichtiger/Ehemann und Ehefrau nicht anzunehmen sei. Da das Bank 1 -Konto aufgrund der besseren Verzinsung eine Art Anlagekonto dargestellt habe, während das Bank 2-Konto als Girokonto fungiert habe, zeige auch dies, dass die Klägerin an diesem Guthaben habe partizipieren können und sollen. Es liege nicht lediglich eine Schenkung in der den Grundbedarf übersteigenden Höhe der Überweisungen auf die Bank 2 vor.

    Auch nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29.11.1989 IVb ZR 4/89, NJW 1990, 705) scheide während des Bestehens einer intakten Ehe der Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB durch ggf. stillschweigende Vereinbarungen im Innenverhältnis aus. Nach einer Trennung von Ehegatten entfalle jedoch die Geschäftsgrundlage für eine derartige Vereinbarung, wodurch wieder § 430 BGB gelte. Schenkungsteuerlich könne daraus nur gefolgert werden, dass eine endgültige Bereicherung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereits erfolgt sei, jedoch während der (intakten) Ehe nicht „abgerechnet” werde. Nach Auffassung des BGH diene bei Gütertrennung die Einrichtung eines derartigen Kontos häufig der angemessenen vermögensrechtlichen Beteiligung beider Ehegatten am gemeinsam Erarbeiteten; diese Wertung könne auch beim gesetzlichen Güterstand nicht anders ausfallen, da auch hier grundsätzlich jeder Ehegatte über sein eigenes Vermögen verfüge. Auch die Anzeigepflicht der Banken gemäß § 33 ErbStG stelle auf die Konteninhaberschaft ab, um eine möglichst zutreffende Auswahl von steuerpflichtigen Erbfällen zu gewährleisten.

    Zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG genüge das einseitige Bewusstsein des Zuwendenden von der Unentgeltlichkeit seiner Vermögenshingabe. Es sei daher festzustellen, dass auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach dem Maßstab der durchschnittlichen Verkehrsauffassung ein Wille zur Unentgeltlichkeit anzunehmen sei. Im Streitfall habe der Ehemann sämtliche Tatsachen und Umstände gekannt, aufgrund derer seine Zuwendungen als objektiv unentgeltlich zu qualifizieren gewesen seien. Damit seien gemäß R 14 Abs. 3 Satz 3 ErbStR die Voraussetzungen für den Nachweis des subjektiven Tatbestandes erfüllt. Die Klägerin könne sich nicht allein darauf berufen, dass die Absicht ihres Ehemannes niemals auf Vermögensübertragungen gerichtet gewesen sei und dass die Würdigung des subjektiven Tatbestands durch das Finanzamt anhand der (objektiven) Umstände des Sachverhalts rechtsfehlerhaft sei. Derartige Absichtserklärungen seien als „innere Vorgänge” der unmittelbaren Feststellung entzogen. Innere Vorgänge seien nur anhand objektiver Tatsachen nachweisbar, das Finanzamt handele ohne Rechtsverstoß, wenn es im Streitfall aus den objektiv feststellbaren Fakten auf den subjektiven Tatbestand der freigebigen Zuwendung schließe. Die Entkräftung der Anhaltspunkte sei Sache der Klägerin, hieran fehle es im Streitfall. Da die Ehegatten sowohl Oder-Konto, Einzelkonto mit Vollmacht für den Ehegatten und Einzelkonto ohne Vollmacht verwendet hätten, sei im Rahmen einer Wertung gemäß den Maßstäben der Laiensphäre davon auszugehen, dass bei den Einzahlungen auf ein Oder-Konto der Wille zur Unentgeltlichkeit vorgelegen habe, denn Laien besäßen gerade in Bezug auf Bankkonten üblicherweise eine der Inhaberschaft entsprechende Vorstellung bezüglich der Guthabenszurechnung.

    Der Vortrag der Klägerin, sie sei über den Verbleib des Veräußerungserlöses von ihrem Ehemann nicht in Kenntnis gesetzt gewesen, sei angesichts der gemeinsamen Einkommensteuererklärungen und der Errichtung des Oder-Kontos unverständlich. Gerade bei Zutreffen des Klagevortrags hinsichtlich einer abweichenden Abrede im Innenverhältnis erscheine es zwingend, dass die Eheleute sich hinsichtlich Umfang der Geldanlage und Berechtigung bereits vorab konkret ausgetauscht haben. Es stelle sich auch hinsichtlich der besseren Verzinsung die Frage, wann eine gesonderte Abrede hinsichtlich der Berechtigung am Konto eigentlich getroffen worden sei. Sei dies bereits bei Errichtung des Oder-Kontos mit Hinblick auf den Kaufpreiseingang erfolgt, widerspräche dies dem Klagevortrag über die Unkenntnis der Klägerin in Bezug auf die Behandlung des Kaufpreises. Sei die Abrede dagegen erst mit Vornahme der Einzahlungen aus dem Veräußerungserlös auf das Oder-Konto geschehen, wäre die Klägerin – entgegen dem Klagevortrag – ebenfalls über den Verbleib des Geldes unmittelbar informiert gewesen.

    Zweck der Zuwendung sei gerade die Beteiligung der Klägerin am Veräußerungserlös und damit am Vermögen des Ehemannes gewesen.

    Gründe

    Die Klage ist unbegründet. Die Einzahlungen des Ehegatten der Klägerin auf dem gemeinsamen Extra-Konto sind der Klägerin in Höhe des hälftigen Betrages freigebig zugewendet worden.

    Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Schenkungsteuer als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine Zuwendung ist freigebig, wenn sie (objektiv) unentgeltlich ist.

    a) Eine Bereicherung der Klägerin in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn eine Vermögensverschiebung den Gesamtvermögensbestand und –wert der Klägerin erhöht hat.

    Gemäß § 430 BGB sind die Inhaber eines Oder-Kontos als Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29.11.1989 IVb ZR 4/89, NJW 1990, 705) und des BFH (Urteil vom 22.08.2007 II R 33/06, BStBl. II 2008, 28) gilt auch für Oder-Konten von Ehegatten während intakter Ehe die gesetzliche Zurechnungsregel des § 430 BGB, wonach Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind. Dies hat im Zweifel zur Folge, dass grundsätzlich eine Bereicherung eines Ehegatten vorliegt (Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar, § 7 ErbStG Rn. 100; Götz, ZEV 2003, 65, 67; Werkmüller, ZEV 2000, 440, 442).

    Allerdings scheidet eine Ausgleichspflicht nach § 430 BGB während intakter Ehe der beiden Kontoinhaber im Regelfall aus, da aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, aus Zweck und Handhabung des Kontos oder aus Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft hervorgehen bzw. der Beweis einfach zu führen sein dürfte, dass „ein anderes bestimmt ist” (BGH-Urteil vom 29.11.1989 IVB ZR 4/89, NJW 1990, 705; BFH-Urteil vom 22.08.2007 II R 33/06, BStBl. II 2008, 28). Nach Auffassung des BFH wird die Beteiligung zu gleichen Anteilen rechtstatsächlich somit die Ausnahme darstellen. Die Frage nach der Bereicherung beurteilt sich dabei stets nach dem Innenverhältnis zum zuwendenden Ehegatten (Schuck in Viskorf/Knobel/ Schuck, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar, § 7 ErbStG Rn. 100; Götz, ZEV 2003, 65, 66). Fehlen abweichende schriftliche oder mündliche Vereinbarungen der Eheleute über das Innenverhältnis, ist dieses vornehmlich aus dem Verhalten der Eheleute zu erschließen. Das schlüssige Verhalten stellt eine stillschweigende Vereinbarung aufgrund beiderseitiger Willenserklärungen dar, welches sich in der von beiden Eheleuten geübten und geduldeten Handhabung des Oder-Kontos zeigt. Die Eheleute sind beweispflichtig für eine abweichende Vereinbarung des Innenverhältnisses.

    b) Im Streitfall sind an dem Extra-Konto bei der Bank 1 die Klägerin und ihr Ehemann in Zuwendungszeitraum jeweils zu gleichen Anteilen beteiligt gewesen. Der Errichtung des Kontos als Oder-Konto der Eheleute folgt die Vermutung des § 430 BGB, nach der beide Kontoinhaber im Innenverhältnis jeweils zu gleichen Teilen berechtigt sind. Eine abweichende Vereinbarung des Innenverhältnisses konnte die Klägerin im Streitfall nicht nachweisen.

    Eine von der gesetzlichen Vermutung abweichende schriftliche Vereinbarung der Eheleute, dass sie sich zu jedem Zeitpunkt einig gewesen seien, dass der im Jahr 2004 erzielte Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Beteiligung ausschließlich dem Ehemann A zustehe, wurde erst am 30.05.2007 und damit zeitlich bis zu 3 Jahre nach den Einzahlungen auf dem Oder-Konto niedergelegt. Die schriftliche Vereinbarung wurde darüber hinaus erst in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der durch das Finanzamt 2 bei der Klägerin und ihrem Ehemann Anfang des Jahres 2007 durchgeführten Prüfung nach Hinweis auf etwaige Schenkungen verfasst. Sie kann daher lediglich Absichten der Ehegatten für vorangegangene Zeiträume fixieren, rückwirkend jedoch keine Zurechnung an einen Ehegatten begründen. Sie berührt daher die in den Jahren 2004 – Januar 2007 erfolgten Zuwendungen durch die Einzahlungen des Ehemannes auf das Extra-Konto nicht.

    Es ist auch keine von der gesetzlichen Vermutung abweichende ausdrückliche mündliche Vereinbarung der Ehegatten über eine Zurechnung des Guthabens auf dem Oder-Konto bei der Bank 1 ersichtlich bzw. nachgewiesen. Zwar führen die Klägerin und ihr Ehemann in der schriftlichen Vereinbarung vom 30.05.2007 aus, dass sie sich zu jedem Zeitpunkt hinsichtlich der Berechtigung des Ehemannes am Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Firmenbeteiligung einig gewesen seien. Die Klägerin gibt jedoch u.a. im Schreiben vom 29.05.2008 und auch in der mündlichen Verhandlung an, dass sie (zu den damaligen Zeitpunkten) keine Kenntnis davon besessen habe, auf welches Konto ihr Ehemann die Veräußerungserlöse habe transferieren lassen. Eine ausdrückliche mündliche Vereinbarung mag daher allenfalls für die Herkunft von Geldbeträgen vorgelegen haben, nicht jedoch für ein konkretes Guthaben auf dem bei der Bank 1 geführten Extra-Konto. Für die Zurechnung eines Kontos ist grundsätzlich nicht entscheidend, aus wessen Vermögensbereich das Guthaben ursprünglich stammt (BFH-Urteil vom 22.08.2007 II R 33/06, BStBl. II 2008, 28; Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rn. 24 m.w.N.). Das Guthaben auf dem Extra-Konto der Ehegatten kann sich auch durch Vermögensumschichtungen verändern bzw. vermischen, so dass eine spätere Herkunft von Guthaben nach einem gewissen Zeitraum nicht bzw. nur noch schwer nachvollziehbar und nachweisbar sein kann.

    Im Streitfall ist daher im Sinne einer stillschweigenden Vereinbarung auf das tatsächliche Verhalten der Klägerin und ihres Ehemanns abzustellen. Die Beweislast dafür, dass im Sinne des § 430 2. Halbsatz BGB etwas anderes bestimmt ist und eine Alleinberechtigung eines Kontoinhabers gegeben ist, liegt bei der Klägerin.

    (1) Das tatsächliche Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes bezüglich des Kontos müsste mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Alleinberechtigung des Ehemannes im Innenverhältnis schließen lassen, um eine Bereicherung der Klägerin zu verneinen (BFH-Urteil vom 22.08.2007 II R 33/06, BStBl. II 2008, 28). Entscheidend ist,

    - wie die Klägerin und ihr Ehemann die Kosten der gemeinsamen Lebensführung bestreiten,

    - welche Funktion dabei dem Extra-Konto zukommt und für welche Zwecke die Klägerin von ihrer Kontoberechtigung vor und nach Zufluss des Veräußerungserlöses Gebrauch macht,

    - wie die Mittel verwendet werden, die für die laufende Lebensführung nicht benötigt werden: Konnte bzw. kann die Klägerin wie im Streitfall auf diese Mittel auch zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen, spricht dies dafür, dass es bei der gesetzlichen Ausgleichsregel des § 430 BGB bleiben soll.

    (2) Im Streitfall unterhalten die Klägerin und ihr Ehegatte A Bankverbindungen zur Bank 2 , zur Bank 1 und zur Bank 3 ; über die Guthaben auf den dort geführten Konten konnten beide Ehegatten im Außenverhältnis zur Bank entweder als Kontoinhaber (Bank 1) oder aufgrund Bankvollmacht (Bank 2, Bank 3) jeweils allein verfügen.

    Hinsichtlich des Innenverhältnisses hat die Klägerin vortragen lassen, dass die Ehegatten ihre Bank- und Geldgeschäfte in tatsächlicher Hinsicht dergestalt organisiert haben, dass sie – die Klägerin – seit jeher lediglich über das Guthaben auf dem Girokonto bei der Bank 2 zur Bestreitung der gemeinsamen Lebensführung tatsächlich verfügt habe; alle übrigen Bankgeschäfte seien im Wesentlichen durch ihren Ehemann A durchgeführt worden. Die Tatsache, dass ihr Ehemann alleiniger Kontoinhaber der Konten bei der Bank 2 und der Bank 3 war, könnte hierfür sprechen. Nach der diesbezüglich glaubwürdigen Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat diese sich im Bereich der Geldgeschäfte der Ehegatten nur um die tägliche Lebensführung einschließlich der hierfür erforderlichen Geldmittel gekümmert. Die Ausführungen der Klägerseite werden weiterhin unterstützt durch die Vorlage des Schreibens der Bank 1 vom 03.01.2008, dass bisher lediglich die Zugangsdaten der Klägerin und ihre TAN-Liste aktiviert sind und sie des weiteren keine TANs verbraucht hat.

    In der Handhabung der Geld- und Bankgeschäfte durch die Klägerin und ihren Ehemann hat sich weder nach Eröffnung des Extra-Kontos im September 2003 noch nach Einzahlung der Mittel aus dem Veräußerungserlös in den Jahren 2004 bis 2007 eine Veränderung ergeben. Die Klägerin hat – nach ihren Angaben – weiterhin lediglich über Guthaben auf dem Girokonto bei der Bank 2 zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts verfügt, während ihr Ehemann sämtliche übrigen Bankgeschäfte – nunmehr auch bei der Bank 1 – vorgenommen hat.

    Das tatsächliche Verhalten der Ehegatten bei Durchführung der Bankgeschäfte ließe insoweit zwar auch den Schluss auf eine Alleinberechtigung des Ehemannes A an den Guthaben sämtlicher Konten bei der Bank 1 und der Bank 3 im Innenverhältnis zu. Die konkrete Handhabung der Geld- und Bankgeschäfte im Streitfall kann allerdings auch auf anderen Gründen als der Zurechnung von Konten im Innenverhältnis beruht haben. So kann dem Ehemann der Klägerin mehr als der Klägerin selbst der Umgang mit dem Computer zur Durchführung von Bankangelegenheiten vertraut gewesen sein, während sich die Klägerin mehr um die Erledigung der tatsächlichen Bargeschäfte gekümmert hat. Darüber hinaus mag auch die Beschäftigung mit Anlagen in Wertpapieren bei der Bank 3 und der Bank 1 mehr auf den Ehemann A als auf die Klägerin selbst zurückgehen. Die Klägerin hat nach ihren Angaben selbst keine Geschäfte mit Wertpapieren getätigt.

    Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass entweder die Klägerin oder ihr Ehemann A auf zur laufenden Lebensführung nicht benötigte Mittel – dem Guthaben bei der Bank 1 – zugegriffen haben, um jeweils eigenes Vermögen zu bilden. So erfolgten die Verfügungen, welche zwar durch den Ehemann A vorgenommen wurden, im Regelfall auch zugunsten der Klägerin. Die Klägerin hatte Zugriff auf das Konto bei der Bank 2 , auf welches ein Betrag in Höhe von 207.000 € zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes überwiesen wurde. Das Direkt-Depot sowie das im Jahr 2005 eröffnete Girokonto jeweils bei der Bank 1 führt auch die Klägerin als Konto- bzw. Depotinhaberin an. Die Wertpapiergeschäfte, welcher der Ehemann bei der Bank 1 ab dem Jahr 2003 vorgenommen hat, erfolgten damit rechtlich auch zugunsten der Klägerin. Ebenfalls erwarben zunächst beide Ehegatten als Miteigentümer das Grundstück in Z (notarieller Vertrag vom 21.02.2006). Hätte die Klägerin nicht über Vermögen zur Entrichtung der Kaufpreisverbindlichkeit sowie der Grundstücksaufwendungen in den Folgejahren verfügen können, wäre ihr die Eingehung einer derartigen Verpflichtung nur bei Zahlungszusage durch ihren Ehemann möglich gewesen. Eine solche liegt aber weder vor noch ist sie behauptet worden. Zur Tatsache, dass der zweite Grundstückskauf allein durch den Ehemann A erfolgte, erklärte die Klägerin überzeugend, dass sie aufgrund der Schwierigkeiten resultierend aus der Rückabwicklung des ersten Grunderwerbs aus baurechtlichen Gründen an dem zweiten Grundstückskauf nicht mehr beteiligt sein wollte; diese Aussage ist glaubhaft, da der zweite Grundstückserwerb bereits am 13.12.2006 erfolgte, während die Frage der Zurechnung des Guthabens bei der Bank 1 und der Schenkungsteuerpflicht erst im Rahmen der betriebsnahen Veranlagung durch das Finanzamt 2 im Jahr 2007 aufgeworfen worden ist. Schuldner der Einkommensteuerzahlungen für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005, welche ebenfalls von dem Guthaben bei der Bank 1 entrichtet wurden, sind beide Ehegatten als Gesamtschuldner. Weitere Verfügungen zugunsten lediglich eines Ehegatten sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

    Den Nachweis, dass das Gericht aufgrund des tatsächlichen Verhaltens beider Ehegatten bezüglich des Guthabens bei der Bank 1 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Alleinberechtigung des Ehemannes A im Innenverhältnis hätte schließen können, hat die Klägerin daher nicht erbracht.

    (3) Soweit für die Klägerin vorgetragen wird, dass sie bisher keine Online-Verfügungen vorgenommen hat, ist dies nicht weiter entscheidungserheblich. Denn es betrifft lediglich die Frage, wer tatsächlich tätig geworden ist, besagt jedoch nicht, für wen die Handlung ausgeführt wurde.

    Auch ihr Vortrag, dass der Unterschied zwischen der Eröffnung des Extra-Kontos bei der Bank 1 als gemeinsames Oder-Konto und der bisherigen Handhabung der Ehegatten durch die Wahl von Einzelkonten mit Kontovollmacht im Kontoeröffnungsverfahren bei der Bank 1 als Direktbank begründet liege und ihr die unterschiedliche Kontenberechtigung nicht bewusst gewesen sei, begründet nicht den Nachweis einer Alleinberechtigung ihres Ehemannes am Extra-Konto. Zwar erfolgt eine Kontoeröffnung bei der Bank 1 in der Regel nicht nach einem persönlichen Beratungsgespräch, sondern durch die Kontoinhaber selbst per Computer oder Telefon und mittels Post-ID-Verfahren; bei einem Kontoeröffnungsversuch durch die Prozessbevollmächtigten kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung sei im Internet die Einstellung als gemeinschaftliches Konto hierbei vorgegeben gewesen. Doch hat die Klägerin den Vertrag über die Eröffnung des Direkt-Depots erst am 23.09.2003 unterzeichnet, während die Unterschrift des Ehemannes A bereits vom 10.09.2003 stammt. Aus der – zur Unterschrift ihres Ehemannes – zeitversetzten Unterzeichnung der Eröffnung des Direkt-Depots mit Extra-Konto war der Klägerin und ebenso ihrem Ehemann bekannt, dass die Klägerin Mitinhaberin dieses Kontos wurde. Aus den Verfügungen des Ehemannes in der Folgezeit lässt sich wie dargelegt nicht erkennen, dass er die Mittel, die für die laufende Lebensführung nicht benötigt wurden, zur Bildung eigenen – nicht gemeinsamen – Vermögens verwendet hat. Aufgrund der zeitlichen Abfolge sowie der Prüfung durch die betriebsnahe Veranlagung liegt es durchaus nahe, dass der Klägerin und ihrem Ehemann die Schenkungsteuerproblematik aufgrund der Führung von Oder-Konten erst während der Durchführung der betriebsnahen Veranlagung im Frühjahr 2007 und – wie von der Klägerin vorgetragen – nach einem Erstgespräch im Hause der Prozessbevollmächtigten am 30.05.2007 bewusst geworden ist.

    Dass die Klägerin und ihr Ehemann im Zuwendungszeitraum die Guthaben auf dem Extra-Konto als gemeinsame Guthaben angesehen und verstanden haben und nicht als allein dem Ehemann gehörend, wird durch ihre Einkommensteuererklärungen für 2004 und 2005 bestätigt, in denen die Erträge aus dem Extra-Konto jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet worden sind. Selbst wenn diese Zurechnung entsprechend der Kontoinhaberschaft durch den Steuerberater veranlasst worden ist, haben die Klägerin und ihr Ehemann keine Veranlassung gesehen, bei Unterzeichnung der Steuererklärung für 2004 diese hälftige Zuordnung zu ändern. Auch bei der Steuererklärung für 2005 hat der Ehemann keine andere Zuordnung der Erträge vorgenommen.

    c) Auf das den Ehegatten jeweils hälftig zuzurechnenden Extra-Konto hat der Ehemann der Klägerin die streitbefangenen Erlöse aus der Veräußerung seiner Firmenbeteiligung einbezahlt und damit seiner Ehefrau die Hälfte der Einzahlungsbeträge freigebig zugewendet. Ihm war dabei bekannt, dass er rechtlich nicht zu einer Übertragung der hälftigen Veräußerungserlöse auf seine Ehefrau verpflichtet war und damit freigebig handelte. Dass ganz oder teilweise eine entsprechende Verpflichtung des Ehemanns bestanden hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

    Selbst wenn die Klägerin nichts von den Einzahlungen auf das Extra-Konto durch ihren Ehemann gewusst haben sollte, hindert dies nicht, dass in den Einzahlungen auf das Extra-Konto durch den Ehemann Zuwendungen an die Klägerin liegen. Denn die Zuwendungsempfängerin muss die Zuwendung nicht kennen; zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der freigebigen Zuwendung genügt der einseitige Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit (vgl. BFH-Urteil vom 02.03.1994 II R 59/92, BStBl. II 1994, 366, 369 f).

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 430