02.11.2010
Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 03.12.2009 – 7 K 1039/2009
Als Anschaffungskosten bei Erwerb eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren sind das Meistgebot zuzüglich der Anschaffungskosten für den Erwerb der Grundschulden abzüglich der Erlöse im Zwangsversteigerungsverfahren anzusetzen.
Ist durch Berücksichtigung eines bestimmten Aufwandsbetrages bei einer Organgesellschaft gesichert, dass der entsprechende Ertrag auf der Seite der Schwester-Organgesellschaft nach der Zusammenrechnung auf der Ebene des Organträgers nicht der Gewerbesteuer unterfällt, so bedarf es zur Vermeidung der Gewerbesteuer, die der entsprechende Ertrag einer Nicht-Organgesellschaft erfahren würde, keiner zusätzlichen gewerbesteuerlichen Begünstigung. Durch die Zusammenrechnung auf der Ebene des Organträgers ist der Gesetzeszweck bereits erreicht.
Tatbestand
Streitig sind noch die Höhe der Anschaffungskosten für den Erwerb eines Grundstücks (S) bzw. der Beteiligung an einer Personengesellschaft und die Frage, ob die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz – GewStG – zu gewähren ist.
Der Kläger war bis 1988 beherrschender Gesellschafter der X 1 -Handelsgruppe, einer Unternehmensgruppe des Xxx handels. Ursprünglich betrieb er das Einzelunternehmen X (X) , das im Streitjahr Organträger von 10 Organgesellschaften war. Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gründete er im Jahre 1974 die Firma Handel GmbH, deren alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter er war, als Betriebsunternehmen. Das Einzelunternehmen wurde Besitzunternehmen, dessen Tätigkeit einerseits das Halten der von X gegründeten Einmann-GmbHs (Holdingfunktion) und andererseits die Verwaltung der an diese GmbHs verpachteten Grundstücke (Grundstücksverwaltung) war.
Zum Grundstück S
Die Firma B GmbH (B), deren alleiniger Gesellschafter die Firma A GmbH (A) war, war Eigentümer des 8.048 m2 großen Grundstücks „An der S ”, Fl.Nr. xxx der Gemarkung Xxx (im Folgenden: S-Grundstück).
Mit notariellem Vertrag vom 11.04.1979 bot A dem Kläger an, 50 % der Anteile an der B für 2,5 Mio. DM zu erwerben. Zudem räumte sie dem Kläger für den Fall der Annahme dieses Angebots ein Vorkaufsrecht zu 50 % an dem S-Grundstück ein. Das Angebot war ausgerichtet auf die Errichtung eines Supermarktgebäudes durch A auf dem S-Grundstück und den Betrieb eines Supermarktes durch die X-Handel GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war.
Nachdem der Kläger von Verkaufsabsichten der B erfahren hatte, erwirkte er im Wege einer einstweiligen Anordnung vom 28.04.1980 ein Veräußerungsverbot gegen B. Sein Vorkaufsrecht übte er nicht aus, weil B Anfang 1980 zahlungsunfähig geworden war und im Juli 1981 Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellte.
Auf Betreiben von Gläubigern der B ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 05.03.1980 die Zwangsversteigerung des S-Grundstücks an. Der im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzte Grundstückswert betrug 6.480.000 DM.
Am 11.04.1979 schloss der Kläger einen Darlehensvertrag mit einer Firma C KG über die Vergabe eines (Bau)Darlehens von 2,5 Mio. DM an diese. Dieses Darlehen wurde durch B an dem S-Grundstück durch Eintragung einer Grundschuld zum Nennbetrag gesichert (Nr. 17, Rangstelle 4). In einem Vertrag vom 11.04.1979 zwischen dem Kläger und der X-Handel GmbH wurde vereinbart, dass diese das Darlehen und die gesamte Vorfinanzierung des Objekts auf eigene Kosten „übernimmt”, die Zinsen für das Darlehen und alle Entschädigungen aus dem Darlehen erhält und dafür das Risiko trägt.
Mit Vertrag vom 14.08.1980 erwarb der Kläger von der D Gruppe auf dem S-Grundstück lastende Grundschulden (Nummern 20 bis 23, 25, 29, Rangstelle 7 ff.) zu einem Preis von 6 Mio. DM.
Ferner übertrug ebenfalls am 14.08.1980 ein Herr D eine Grundschuld an dem S-Grundstück über 1 Mio. DM an den Kläger, der seinerseits einen erstrangigen Teilbetrag i.H.v. 1 Mio. DM einer Grundschuld an einem Grundstück in W von insgesamt 1,5 Mio. DM an Herrn D übertrug.
Unter Einbeziehung der Grundschuld für die Darlehensgewährung an die C KG verfügte der Kläger somit über Grundschulden am S-Grundstück von insgesamt 9,5 Mio. DM.
Im Zwangsversteigerungsverfahren meldete der Kläger Ansprüche aus Grundschulden auf dem S-Grundstück i.H.v. 9,5 Mio. DM neben einem Anspruch auf Wertersatz für das eingetragene Vorkaufsrecht i.H.v. weiteren 9,5 Mio. DM an.
Schließlich erwarb er als Meistbietender mit Beschluss vom 27.03.1981 das S-Grundstück für ein Meistgebot von 9,5 Mio. DM. Daraus ergab sich nach dem Teilungsplan vom 21.05.1981 eine Zahlungsverpflichtung von 9.563.277,78 DM (Meistgebot plus 4 % Zinsen).
Im Verteilungstermin wurden ihm für die Grundschuld Nr. 17 (4. Rang) i.H.v. 2,5 Mio. DM 3.311.677,67 DM (2,5 Mio. DM plus Zinsen plus Kostenersatz) zugeteilt.
Für die gleichrangigen (7. Rang) Grundschulden Nr. 20, 21 und 22 von jeweils 1 Mio. DM wurden ihm insgesamt 688.285 DM (1 x 229.748,11 DM sowie 2 x 229.268,48 DM) zugeteilt. Nicht ausgeboten wurde somit ein Betrag von 3.143.064 DM.
Mit den nachrangigen Grundschulden Nr. 23, 25, 25a, 27 bis 30 fiel der Kläger mit seinen Forderungen i.H.v. 4 Mio. DM zzgl. Zinsen vollständig aus.
Der Kläger brachte das S-Grundstück mit Vertrag vom 02.06.1981 in die neu errichtete X -Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG S (KG) mit angenommenen Anschaffungskosten von 9,5 Mio. DM ein. Da die Hafteinlage lediglich 1 Mio. DM betrug, war die KG verpflichtet, einen Ausgleich von 8,5 Mio. DM zu leisten (vgl. Bp-Bericht vom 28.12.1987 Tz 3.06.1.).
Der Prüfer und ihm folgend das Finanzamt waren jedoch der Auffassung, dass unter Berücksichtigung des Aufwandes für die im Jahre 1980 erworbenen Grundschulden und des Betrages, mit denen der Kläger mit den Grundschulden im Zwangsversteigerungsverfahren ausgefallen war, ein Betrag von 5.686.714 DM den Anschaffungskosten für das S-Grundstück hinzuzurechnen sei; die Anschaffungskosten für das Grundstück hätten somit 15.186.714 DM betragen. Der bezeichnete Unterschiedsbetrag zum Einbringungswert sei in der Prüferbilanz als Mehrwert der Beteiligung zu aktivieren.
Dieser Ansatz fand Eingang in den angefochtenen Gewerbesteuer-Messbescheid 1981.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Klägervertreter, er bestehe nicht mehr – wie bisher – auf einer Teilwertabschreibung auf die Grundschulden auch im Streitjahr 1981; stattdessen begehre er nunmehr die (gewinnwirksame) Minderung der Anschaffungskosten für das S-Grundstück i.H.v. 2.185.366,30 DM. Diese Minderung resultiere aus Entschädigungsleistungen an die X 1 GmbH ( X 1 -GmbH) als Gegenleistung für die Übernahme der Finanzierung der Grundstücksanschaffung aus dem o.a. Vertrag vom 11.04.1979.
Zum Kürzungsanspruch nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Mit notariellem Vertrag vom 10.06.1981 errichtete der Kläger die X Verwaltungs GmbH (Vw-GmbH) und leistete die Stammeinlage von 50.000 DM durch Einbringung seines bisher einzelunternehmerisch geführten Teilbetriebs „Grundstücksverwaltung” nach § 21 UmwStG (ohne Gewinnabführungsvertrag), der u.a. Grundstücke in Xxx und Xxx umfasste sowie die darauf befindlichen Warenhäuser und die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten. Die Vw-GmbH begann ihre Tätigkeit im Innenverhältnis zum 31.12.1980, im Außenverhältnis mit der Eintragung ins Handelsregister am 04.03.1982. Sie übernahm die vorher vom Kläger als Einzelunternehmer mit der X 1 -GmbH abgeschlossenen Mietverträge für den ihr übertragenen Grundbesitz. Nach dem Betriebsprüfungsbericht vom 28.12.1987 AB Nr. 162/85/G über die Prüfung bei der Vw-GmbH war deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Grundstücksvermietung.
Die Vw-GmbH und die X 1 -GmbH sind jeweils Organgesellschaften des Klägers als Organträger ohne Gewinnabführungsvertrag.
Die Vw-GmbH beantragte im Rahmen der Berechnung ihres Gewerbeertrags nach § 7 ff. GewStG die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Das Finanzamt lehnte diesen Antrag jedoch ab. Es führte aus, bis zur Einbringung habe eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der X 1 -GmbH mit der Folge der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bestanden. Zudem sei der Kläger bei mehreren von ihm beherrschten Kapitalgesellschaften tätig und aus diesem Grunde als gewerbliches Unternehmen anzusehen gewesen. Nach der Grundstücksübertragung auf die Vw-GmbH habe sich an der Geschäftsleitungstätigkeit des Klägers nichts geändert, was der erweiterten Kürzung entgegen stehe.
Hinzu komme: Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der X 1 -GmbH seien deren Mietaufwendungen gewerbeertragsmindernd berücksichtigt worden. Die Gewerbeertragserhöhung durch die entsprechenden Mieteinnahmen bei der Vw-GmbH würden durch die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wieder rückgängig gemacht werden und seien daher auf der Ebene des Organträgers bei der Zusammenrechnung der Gewerbeerträge beider Organgesellschaften wieder zu eliminieren.
Der Kläger ist jedoch der Auffassung, die rein grundstücksverwaltende Tätigkeit der Vw-GmbH begründe einen Anspruch auf Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Zwischen der Vw-GmbH und der X 1 -GmbH bestehe keine Betriebsaufspaltung, da die Vw-GmbH nicht an der X 1 -GmbH beteiligt sei. Der Vw-GmbH dürfe nicht die Beteiligung des Klägers an der X 1 -GmbH zugerechnet werden. Eine solche Zurechnung würde einen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzulässigen Durchgriff auf die hinter der Besitz-Kapitalgesellschaft stehenden Personen bedeuten. Ihm – dem Kläger – seien die Grundstücke nicht zur gewerblichen Nutzung zur Verfügung gestellt worden, weswegen die Grundstücke auch nicht seinem gewerblichen Unternehmen gedient hätten.
Der Kläger beantragt, unter Änderung des Gewerbesteuermessbescheides vom 29.09.1994 den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr auf 0 DM festzusetzen.
Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Anschaffungskosten S-Grundstück
Diese Anschaffungskosten hat das Finanzamt zutreffend angesetzt.
Zum Begriff der Anschaffungskosten bei Erwerb eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren verweist der Senat auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage Az. 7 K 1038/2009 unter 2. Hiernach sind als Anschaffungskosten des S-Grundstücks das Meistgebot i.H.v. 9,5 Mio. DM zuzüglich der Anschaffungskosten für den Erwerb der Grundschulden von (auf jeden Fall) 6,0 Mio. DM abzüglich der Erlöse im Zwangsversteigerungsverfahren i.H.v. 313.286 DM, insgesamt also 15.186.714 DM, anzusetzen. Im Hinblick auf die zu diesem Betrag führenden Einzelkomponenten besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
Soweit der Kläger jedoch in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, die Anschaffungskosten seien um einen Betrag von „Entschädigungszahlungen” i.H.v. 2.185.366,30 DM für die Übernahme des Darlehens durch die X 1 -GmbH zu mindern, kann ihm nicht gefolgt werden.
Dieser Betrag ergibt sich wie folgt: Das von der X 1 -GmbH übernommene Darlehen (2,5 Mio. DM) stand am 31.12.1980 noch mit 1.126.311,37 DM zu Buche. Demnach waren bereits 1.373.688,63 DM getilgt. Dieser Betrag wurde dem Kläger gleichwohl im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens auf die Grundschuld Nr. 17 (4. Rang) zugeteilt. Zuzüglich der auf diese Grundschuld entfallenden Zinsen und Kosten i.H.v. 811.677,67 DM ergibt sich der Betrag von 2.185.366,30 DM.
Allerdings könnte sich dieser Betrag allenfalls bei der Bestimmung der Anschaffungskosten der Beteiligung an Personengesellschaften (vgl. Bp-Bericht vom 28.12.1987 Tz. 3.06.1.) auswirken, weil der Kläger das S-Grundstück zum 01.07.1981 in die X Verwaltungs-KG eingebracht hat und die Anschaffungskosten des Grundstücks bei der Berechnung des (Mehr)Werts der Beteiligung Eingang gefunden haben.
Indes waren nach Auffassung des Senats die Anschaffungskosten des S-Grundstücks weder um den Tilgungsbetrag von 1.373.688,63 DM noch um den erlösten Betrag an Zinsen und Kosten i.H.v. 811.677,67 DM zu mindern. Denn die (völlige oder teilweise) Tilgung der einer im Zwangsversteigerungsverfahren ausgebotenen eigenen Grundschuld zugrunde liegenden Forderung wirkt sich auf die Höhe der Anschaffungskosten des im Zwangsversteigerungsverfahren erworbenen Grundstücks (grundsätzlich: Anschaffungskosten zzgl. nicht ausgebotene Grundschulden) nicht aus:
Auch der meistbietende Grundschuldinhaber hat bei der Verteilung im Zwangsversteigerungsverfahren Anspruch auf Auskehrung des auf diese Grundschuld nominell entfallenden Erlösanteils (vgl. Zeller/Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 15. Aufl., § 114 Anm. 7.7a). Zwar hat der Sicherungsgeber auch bei nur teilweiser Tilgung der gesicherten Forderung einen Anspruch auf Rückgewähr des entsprechenden Teils der Sicherungsgrundschuld (BGH-Urteil vom 08.12.1989 V ZR 53/88, Monatsschrift des Deutschen Rechts – MDR – 1990, 706). Jedoch ändert allein dieser schuldrechtliche Rückgewähranspruch die dingliche Rechtslage nicht (Zeller/Stöber, a.a.O.).
Allerdings folgt aus dem Erlöschen der Grundschuld mit dem Zuschlag (§ 91 Abs. 1 ZVG), dass an ihre Stelle kraft Surrogation der Versteigerungserlös tritt. Das hat Auswirkungen auch auf den Rückgewähranspruch. Da der den nicht valutierten Teil der Grundschuld betreffende Übererlös aus der über den Sicherungszweck hinaus gehenden Belastung des Grundstücks resultiert, gebührt er nach dem Sicherungsvertrag dem Sicherungsgeber selbst. Dessen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingter Anspruch auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld wandelt sich nach deren Erlöschen in der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks um in einen Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses, gerichtet gegen den (ehemaligen) Gläubiger und Inhaber der (erloschenen) Grundschuld (vgl. BGH-Urteile vom 21.02.1991 IX ZR 64/90, MDR 1991, 1201; und vom 18.02.1992 XI ZR 134/91, MDR 1992, 470).
Das bedeutet, dass die im Verteilungstermin unwidersprochene Zuteilung des Übererlöses auf den (ehemaligen) Grundschuldinhaber noch keine endgültige Bereicherung desselben darstellt. Die endgültige Klärung der rechtlichen Beziehungen zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem Schuldner bzw. ggf. einem weiteren ein Pfändungspfandrecht an dem Rückgewähranspruch bezüglich der Grundschuld innehabenden Gläubiger bleibt in der Regel einer Auseinandersetzung außerhalb des Verteilungstermins vorbehalten. Die Zuteilung auch des Übererlöses an den (bisherigen) Grundschuldinhaber im Verteilungstermin bedeutet daher nicht eine Minderung seiner Aufwendungen zur Begleichung des Meistgebotes und damit seiner Anschaffungskosten für das Grundstück.
Auch im Streitfall stand dem früheren Grundstückseigentümer B in Höhe des Tilgungsbetrages von 1.373.688,63 DM ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu. In derselben Höhe gebührte ihm folglich der entsprechende Anteil am zu verteilenden Meistgebot. Demzufolge wurde auch im Zwangsversteigerungsverfahren durch Rechtsanwalt Xxx am 10. bzw. 17.02.1981 bezüglich eines letztrangigen Teils der Grundschuld ein Betrag i.H.v. 1 Mio. DM angemeldet, der zunächst als Widerspruch gem. § 115 Abs. 2 ZVG behandelt wurde. Der Rechtsanwalt hat jedoch am 03.06.1981 klargestellt, dass die Anmeldung nicht als Widerspruch behandelt werden solle.
Auf die grundsätzlichen Zusammenhänge in der mündlichen Verhandlung angesprochen gab der Klägervertreter an, B habe der Zuteilung auch des Übererlöses an den Kläger letztlich nicht widersprochen, weil der Kläger höhere Schadensersatzansprüche gegen B gehabt habe. Diese Angaben sind nach Überzeugung des Senats im Ergebnis zutreffend. Aus den Zwangsversteigerungsvorgängen ergibt sich, dass zwar nicht die Bevollmächtigten des B, sondern die Bevollmächtigten der Firma Xxx , Vaduz, die ein Pfändungspfandrecht bezüglich der Rückgewähransprüche des B gegen den Kläger innehatte, im Verteilungstermin der Zuteilung des Übererlöses zzgl. Zinsen und Kosten aus der Grundschuld Nr. 17 (4. Rang) zunächst widersprachen, auf entsprechende Replik des Bevollmächtigten des Klägers, sein Mandant habe entsprechende Forderungen, den Widerspruch mit dem Hinweis zurückzogen, man behalte sich alle materiell-rechtlichen Ansprüche vor.
Das bedeutet nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers, dass auch im Streitfall die Zuteilung des Übererlöses an den Kläger für ihn keine endgültige Bereicherung und damit auch keine Minderung der Anschaffungskosten des S-Grundstücks darstellen konnte. Vielmehr war er nach eigenem Sachvortrag gehalten, der Geltendmachung des (gepfändeten) Übererlöses mit einer Aufrechnung mit eigenen Schadensersatzansprüchen gegen B entgegen zu treten.
Auch im Hinblick auf den dem Kläger gebührenden Zinsanteil ergibt sich keine Minderung der Anschaffungskosten. Insofern handelt es sich um einen Ertrag aus der Grundschuld, der – wie der Erlös aus der Hauptforderung – mit der Zahlungspflicht des Klägers aus dem Meistgebot verrechnet worden ist.
Werden aber die Anschaffungskosten des S-Grundstücks durch die Zwangsversteigerungsvorgänge nicht gemindert, gilt dies auch für die Anschaffungskosten der Beteiligung an Personengesellschaften.
Zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Zu Recht hat das beklagte Finanzamt diese erweiterte Kürzung nicht gewährt.
Nach der o.a. Vorschrift tritt bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, auf Antrag an die Stelle der Kürzung eine Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt.
Diese Vorschrift gilt grundsätzlich auch für Unternehmen, die als Organgesellschaft einem Organkreis angehören. Nach der sog. „gebrochenen Einheitstheorie” bleibt die Organgesellschaft selbständiges Subjekt der Ermittlung des Gewinns und des Gewerbeertrags (vgl. BFH-Urteile vom 06.11.1985 I R 56/82, BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73; und vom 22.01.2004 III R 19/02, BFHE 205, 140, BStBl II 2004, 515). Das bedeutet, auf einer ersten Stufe sind der Gewinn und der Gewerbeertrag, dieser unter Anwendung der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften der §§ 8 und 9 GewStG, selbständig für jede Gesellschaft zu ermitteln. Erst auf einer zweiten Stufe, auf der Ebene des Organträgers, werden die einzelnen Gewerbeerträge der Gesellschaften zusammengerechnet. Diese Zusammenrechnung der Gewerbeerträge aller zum Organkreis gehörenden Gesellschaften hat zum Ziel und die Wirkung, dass das zusammengefasste Ergebnis nur einmal der Gewerbesteuer unterliegt.
Allerdings können sich durch die Zusammenrechnung der selbständig ermittelten Gewerbeerträge doppelte steuerliche Belastungen, aber auch Entlastungen ergeben. Diese doppelten Be- oder Entlastungen sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH insoweit zu korrigieren, dass eine doppelte Berücksichtigung entfällt. Solche Korrekturen haben ihre gesetzliche Grundlage in der Fiktion des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG, wonach jede Organgesellschaft als Betriebsstätte und damit als unselbständiger Teilbetrieb des Organträgers zu behandeln ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73; vom 18.09.1996 I R 44/95, BFHE 181, 504, BStBl II 1997, 181; und vom 27.09.2006 IV R 50/98, BFH/NV 2007, 239). Ist etwa durch Berücksichtigung eines bestimmten Aufwandsbetrages bei einer Organgesellschaft gesichert, dass der entsprechende Ertrag auf der Seite der Schwester-Organgesellschaft nach der Zusammenrechnung auf der Ebene des Organträgers nicht der Gewerbesteuer unterfällt, so bedarf es zur Vermeidung der Gewerbesteuer, die der entsprechende Ertrag einer Nicht-Organgesellschaft erfahren würde, keiner zusätzlichen gewerbesteuerlichen Begünstigung. Durch die Zusammenrechnung auf der Ebene des Organträgers ist der Gesetzeszweck bereits erreicht.
Nach diesen Grundsätzen ist nach Überzeugung des Senats auch im Streitfall eine Korrektur des Gewerbeertrages des Klägers als Organträger insoweit erforderlich, als der X Vw-GmbH die erweiterte Kürzung gewährt worden ist, bzw. steht dem Kläger als Organträger die dieser Gesellschaft verwehrte erweiterte Kürzung bei der Zusammenrechnung der Gewerbeerträge nicht zu.
Mit der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sollen vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Einzelpersonen und Personengesellschaften gleichgestellt werden; eine Bevorzugung der ersteren gegenüber der letzteren Gruppe sollte jedoch nicht geschaffen werden (vgl. BFH-Urteil vom 07.08.2008 IV R 36/07, BFH/NV 2009, 85 m.w.N.).
Diesem Zweck ist die X Vw-GmbH zugänglich, auch wenn sie als Organgesellschaft mit dem Kläger und der X 1 -GmbH wirtschaftlich verflochten ist. Auf die Stellung und die Beteiligungsverhältnisse des hinter der Kapitalgesellschaft stehenden Klägers darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abgestellt werden, da ein Durchgriff auf die hinter der Kapitalgesellschaft stehenden Person unzulässig ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.1999 IV R 11/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532).
Allerdings bedeutet die ausschließliche Vermietung durch die X Vw-GmbH an die X 1 -GmbH, dass auf der Ebene des Organträgers im Rahmen der Zusammenrechnung der Gewerbeerträge die Mieterträge der X Vw-GmbH durch die Mietaufwendungen der X 1 -GmbH neutralisiert werden. Es verbleibt auf der Ebene des Klägers als Organträger insofern kein Gewerbeertrag i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, der zur Vermeidung der Gewerbesteuerbelastung gekürzt werden müsste. Vielmehr ist auf der Ebene des Organträgers der Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG allein durch die Zusammenrechnung der Gewerbeerträge erreicht.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Anmerkung
Revision eingelegt (BFH X R 4/10)