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  • 01.12.2009

    Oberfinanzdirektion Hannover – S 2750 a - 19 - StO 242


    Anwendung des § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG , wenn zuvor vorgenommene Teilwertabschreibungen zum Teil voll steuerwirksam und zum Teil nicht steuerwirksam waren


    Soweit sich eine während der Geltung des Anrechnungsverfahrens vorgenommene Teilwertabschreibung gewinnmindernd ausgewirkt hat, führt eine Teilwertaufholung im zeitlichen Geltungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens in vollem Umfang zu einer Gewinnerhöhung. Sie ist also in voller Höhe steuerwirksam und nicht vorrangig mit einer während der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens vorgenommenen, nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibung (§ 8b Abs. 2 Satz 3 KStG ) zu verrechnen.


    Eine Teilwertaufholung fällt jedoch unter die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG , soweit sie die während der Geltung des Anrechnungsverfahrens erfolgte Teilwertabschreibung übersteigt.


    Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf im Urteil vom 2. Dezember 2008, EFG 2009 S. 436 , ist demgegenüber zunächst die letzte, nicht steuerwirksame Teilwertabschreibung rückgängig zu machen. Gegen diese Entscheidung ist Revision eingelegt worden (Az. I R 2/09). Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen daher gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO . Aussetzung der Vollziehung ist zu gewähren.