02.11.2010
Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 30.03.2010 – 2 K 1093/2008
Die kurzfristige Überlassung von Wohnungen zur Duldung der Ausübung der Prostitution in diesen Räumen ist eine umsatzsteuerpflichtige einheitliche sonstige Leistung, die sich wesentlich von der bloßen Vermietung und Verpachtung von Räumen zu Wohnzwecken oder zu sonstiger gewerblicher Nutzung unterscheidet.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin durch die Vermietung von Wohnungen in verschiedenen Häusern an Prostituierte zur Ausübung deren Gewerbes steuerfreie Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG getätigt hat.
Die Klägerin wohnt seit 1997 in A in der B . Dort meldete sie zum 01.01.2002 eine Verkaufsstelle für Textilien und Accessoires an; dieses Gewerbe hatte sie vorher ab 01.01.2000 in der C in A angemeldet gehabt. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2002 gab sie an, Einkünfte aus der Untervermietung von Wohnungen erzielt zu haben. Umsatzsteuererklärungen reichte sie zunächst nicht ein.
Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung, mit der bei der Klägerin am 07.10.2004 begonnen wurde, stellte der Prüfer fest, dass sie mehrere Wohnungen angemietet und diese möbliert und an Prostituierte weitervermietet hatte, in denen diese ihr Gewerbe ausübten. Die Wohnungen befanden sich in verschiedenen Häusern und waren nicht räumlich verbunden. Die Klägerin stellte keine bordellartige Organisation zur Verfügung und erbrachte nur geringfügige weitere Leistungen wie etwa die Reinigung der Wohnungen oder die Bereitstellung von Handtüchern und Bettwäsche. Die Höhe der Mieten bestimmte sich nach Tagespauschalen, zumeist 100 DM bzw. 50 €, sie hingen aber nicht von den Umsätzen der Prostituierten ab. Die Mietverhältnisse mit den Prostituierten dauerten mindestens eine Woche, meistens mehrere Wochen, in seltenen Fällen nur einige Tage.
Da die Klägerin keine Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben geführt oder aufbewahrt hatte, ermittelte der Steuerfahnder die Umsätze und abziehbaren Vorsteuerbeträge im Wege der Schätzung. Dabei nutzte er Aufzeichnungen der Polizei, die in unregelmäßigen Abständen die Wohnungen der Prostituierten zu Kontrollzwecken aufgesucht hatte. Die so gefundenen Besteuerungsgrundlagen wurden der Klägerin vor Abschluss der Fahndungsprüfung zur Kenntnis gebracht.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Fahndungsprüfers und setzte gegenüber der Klägerin mit den Bescheiden vom 19.02.2008 die Umsatzsteuer für 2001 in Höhe von 10.951,36 €, für 2002 in Höhe von 12.912,22 € und für 2003 in Höhe von 13.705,73 € fest.
Auch für das Streitjahr 2004 hatte die Klägerin eine Umsatzsteuererklärung trotz Aufforderung nicht eingereicht. Das Finanzamt ermittelte daher die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung und setzte die Umsatzsteuer für 2004 mit dem Bescheid vom 19.02.2008 in Höhe von 19.000 € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest (§ 164 AO). Mit dem Bescheid vom 03.03.2008 hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung ohne Änderung der Besteuerungsgrundlagen auf.
Für das Streitjahr 2005 gab die Klägerin am 05.02.2008 eine Umsatzsteuererklärung ab, in der sie eine Umsatzsteuer von 4.983,41 € anmeldete (§ 168 AO). Die Umsätze zu 16% erklärte sie in Höhe von 81.620 € und die abziehbaren Vorsteuerbeträge in Höhe von 8.075,79 €. Das Finanzamt folgte der Steueranmeldung und setzte in dem Abrechnungsbescheid vom 22.02.2008 Zinsen gemäß § 233a AO in Höhe von 247 € fest.
In den fristgerecht erhobenen Einsprüchen machte die Klägerin geltend, die von ihr übernommenen Nebenleistungen, wie etwa die Reinigung, führten nicht dazu, der Vermietung der Wohnungen ein anderes Gepräge zu geben. Wegen der Beurteilung ihrer Umsätze als steuerbefreit berief sie sich auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 09.10.1996, Az. 5 K 7121/92 U, EFG 1997, 506).
Die Einsprüche wies das Finanzamt in der Entscheidung vom 12.06.2008 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2003 vom 19.02.2008, den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 19.02.2008 in Gestalt des Bescheides vom 03.03.2008 und die Umsatzsteuerfestsetzung für 2005 aufgrund der Umsatzsteuererklärung vom 05.02.2008 sowie den Zinsbescheid zur Umsatzsteuer 2005 vom 22.02.2008, sämtliche Bescheide jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2008 ersatzlos aufzuheben.
Zur Begründung führt sie Folgendes aus:
Bei der von ihr erbrachten Überlassung der Wohnungen handele es sich um steuerfreie Vermietungen. Auch wenn tatsächlich die Mietverhältnisse nur von kurzer Dauer gewesen seien, habe sie doch die Absicht gehabt, auch längerfristig zu vermieten. Einen bordellartigen Betrieb habe sie nicht unterhalten. Die Wohnungen seien räumlich getrennt und nicht in einer einheitlichen Organisation zusammengefasst gewesen. Die Höhe der Mieten sei nicht von den Umsätzen der Prostituierten abhängig gemacht worden; die Miethöhe dürfe für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Steuerbefreiung keine Rolle spielen. Die von ihr erbrachten geringfügigen Nebenleistungen seien weder quantitativ noch qualitativ geeignet gewesen, die Vermietung zu überlagern und ihrer Leistung ein anderes Gepräge zu geben. Vergleichbare Leistungen würden auch bei der steuerbefreiten Vermietung von möblierten Räumen erbracht. Die vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse entsprächen dem Sachverhalt der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 09.10.1996 (Az. 5 K 7121/92 U, EFG 1997, 506).
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es trägt zur Begründung folgende Gesichtspunkte vor:
Die Überlassung von Zimmern an Prostituierte, so wie sie die Klägerin vorgenommen habe, falle nicht mehr in den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung und sei damit keine steuerbefreite Vermietungsleistung. Durch die hohen Mieten habe sich die Klägerin an den Prostitutionseinkünften beteiligt. Sie habe für die Sachausstattung der Wohnungen gesorgt, die Reinigung übernommen und Handtücher und Bettwäsche zur Verfügung gestellt. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände habe die Klägerin keine Vermietung, sondern eine Leistung besonderer Art erbracht, um die Prostitution der Call-Girls zu ermöglichen; diese Leistung sei nicht von der Umsatzsteuer befreit.
Im Übrigen verweise es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Der Senat hatte durch Gerichtsbescheid entschieden. Die Klägerin hat daraufhin fristgerecht die mündliche Verhandlung beantragt.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg, weil die Klägerin mit der Überlassung von Wohnungen an Prostituierte zur Ausübung deren Gewerbe steuerpflichtige Leistungen erbracht hat. Auf die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1999 bzw. Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie – 77/388/EWG – (6. EG-RL) kann sie sich nicht berufen.
Die streitbefangenen Umsätze der Klägerin unterliegen dem Normalsteuersatz.
a) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1999 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen (§ 3 Abs. 9 Sätze 1 u. 2 UStG). Der Normalsteuersatz für steuerpflichtige Umsätze betrug in den Streitjahren 16% der Bemessungsgrundlage (§§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 UStG).
b) Grundsätzlich ist jede Leistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten, jedoch dürfen einheitliche wirtschaftliche Vorgänge nach umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten nicht künstlich aufgespaltet werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2008 V R 12/05, BStBl. II 2009, 60 m.w.N.d. Rspr.). Bei der Beurteilung ist aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die Leistungen wirtschaftlich zusammengehören und ein einheitliches Ganzes bilden. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn die Teilleistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufteilung wirklichkeitsfremd wäre. Die Vereinbarung eines Gesamtpreises kann insoweit als Beweisanzeichen herangezogen werden. (vgl. Martin in Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar, § 3 Rz. 28 ff und 528 ff m.w.N.d. Rspr.).
c) Diese Grundsätze auf den Streitfall angewandt ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen ihres Unternehmens (vgl. § 2 Abs. 1 UStG) die in ihrem Besitz stehenden Wohnungen entgeltlich an Prostituierte überlassen hat, damit diese dort ihr Gewerbe ausüben konnten. Die Überlassung der Wohnungen und die Duldung der Ausübung von Prostitution in diesen Räumen sind als eine einheitliche sonstige Leistung anzusehen, die sich wesentlich von der bloßen Vermietung und Verpachtung von Räumen zu Wohnzwecken oder zu sonstiger gewerblicher Nutzung unterscheidet. So hat der BFH bereits zu § 4 Nr. 10 UStG 1951 entschieden, dass die Überlassung von Zimmern mit bordellartiger Organisation (BFH-Urteil vom 10.08.1961 V 111/60, HFR 1962, 145) oder im Zusammenhang mit sonstigen Maßnahmen zur Förderung der Prostitution (BFH-Urteil vom 10.08.1961 V 95/60 U, BStBl. III 1961, 525) als eine einheitliche Leistung besonderer Art zu beurteilen ist und nicht nur als Mietvertrag. Nur für die Fälle der Vermietung von Wohnungen an Prostituierte zu deren festem Wohnsitz sah der BFH keinen Anlass, diese Mietverträge als besondere Leistungen eigener Art anzusehen, auch wenn die Mieterinnen dort der Prostitution nachgingen (vgl. BFH-Urteil vom 10.08.1961 V 31/61 U, BStBl. III 1961, 526).
d) Im Streitfall steht fest, dass die Klägerin die Räume nicht an die Prostituierten überlassen hatte, damit diese dort einen festen Wohnsitz (vgl. § 8 AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. § 9 AO) begründeten. Die Raumüberlassungen erfolgten sämtlich für kurze Zeiträume, also zumindest für einige Tage, meistens aber für mehrere Wochen, nicht aber für die Dauer mehrerer Monate oder zur Begründung von Wohnsitzen. Auch die Mietforderungen der Klägerin von täglich 100 DM bzw. 50 € lagen deutlich über den Preisen von reinen Wohnungsmieten in vergleichbarer Lage, Art und Ausstattung der Räume. Schließlich sind die von der Klägerin erbrachten Nebenleistungen in die Beurteilung mit einzubeziehen, etwa die Gestellung von Bettzeug und Handtüchern sowie Reinigungsleistungen. Diese Umstände geben bei einer Gesamtbetrachtung der Wohnraumüberlassung der Klägerin das Gepräge einer sonstigen Leistung eigener Art, die nicht mehr als reine Vermietung oder Verpachtung angesehen werden kann. Auch die Prostituierten und deren Freier als mögliche Durchschnittsverbraucher werden die gebotenen Umstände eher mit denen eines „Stundenhotels” verglichen haben als mit den Gegebenheiten einer Wohnungsmiete. Danach steht für den Senat fest, dass die Klägerin steuerpflichtige Leistungen eigener Art erbracht hat, die dem Normalsteuersatz zu unterwerfen waren.
Die Klägerin kann für die streitbefangenen Umsätze nicht die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG beanspruchen.
Nach dieser Vorschrift sind die Umsätze der Vermietung und der Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer befreit. Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG).
a) Der Begriff der Grundstücksvermietung ist auf der Grundlage der 6. EG-RL gemeinschaftskonform auszulegen. Es kann daher nicht auf die zivilrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zurückgegriffen werden, also auch nicht auf die Regelungen in § 535 BGB. Grundsätzlich besteht die Grundstücksvermietung darin, dass der Vermieter dem Mieter gegen Zahlung des Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, die Mietsache in Besitz zu nehmen und dementsprechend, als ob er deren Eigentümer wäre, sie zu gebrauchen und andere davon auszuschließen (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 4 Nr. 12 Rz. 28 m.w.N.d. Rspr.). Nach der Rspr. des BFH und des EuGH ist die Steuerbefreiung für Umsätze durch Grundstücksvermietung eng auszulegen. Dabei ist zu beachten, dass die Dauer der Grundstücksnutzung ein Hauptelement des steuerfreien Umsatzes ist (vgl. BFH-Beschluss vom 26.04.2002 V B 168/01, BFH/NV 2002, 1345 m.N.d. Rspr.)
Wird jedoch die Gebrauchsüberlassung von anderen wesentlichen Leistungen überlagert und stellt sich das Vertragsverhältnis als ein einheitliches unteilbares Ganzes dar, so kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht in Betracht, auch wenn sich die Vereinbarungen nicht einem anderen zivilrechtlichen Vertragstyp zuordnen lassen (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 4 Nr. 12 Rz. 32). Eine einheitliche steuerpflichtige Leistung kann in Fällen der Überlassung von Wohnräumen an Prostituierte dann angenommen werden, wenn nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, eine bestimmte Betätigung auf dem Grundstück auszuüben, aus der Sicht des Leistungsempfängers im Vordergrund steht (vgl. BFH-Beschluss vom 13.09.2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212).
b) Die konkreten Umstände des Streitfalles ergeben bei einer Gesamtbetrachtung das Bild einer vertraglichen Vereinbarung eigener Art, die sich wesentlich von der steuerbefreiten Leistung einer Grundstücksvermietung abhebt. Denn für die Klägerin stand vor allem die Nutzung der Räume zur Ausübung der Prostitution durch ihre Vertragspartnerinnen im Vordergrund. Dies folgt schon aus der Höhe der von ihr geforderten Vergütungen und aus den von ihr erbrachten Nebenleistungen. Gerade auch die Kurzfristigkeit der Raumüberlassungen nur für einige Wochen oder wenige Monate zeigt, dass der Klägerin vor allem an der Nutzung der Räume zur Ausübung der Prostitution gelegen war, nicht aber an der freien Verwendung der Räume durch ihre Vertragspartnerinnen.
c) Der Senat folgt nicht dem Einwand der Klägerin, nach der von ihr gestalteten Vertragssituation könne sie sich auf die Entscheidung des FG Düsseldorf berufen (Urteil vom 09.10.1996, Az. 5 K 7121/92 U, EFG 1997, 506), nach der die Steuerbefreiung auf die von ihr ausgeführten Umsätze zu gewähren sei. Denn das FG Düsseldorf ging bei seiner Entscheidung noch von der unzutreffenden Rechtsauffassung aus, der Begriff der Grundstücksvermietung sei bürgerlich-rechtlich zu bestimmen. Auch hat es bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass der BFH nur für die Fälle der Vermietung von Wohnungen an Prostituierte zu deren festem Wohnsitz keinen Anlass sah, diese Mietverträge als besondere Leistungen eigener Art anzusehen, auch wenn die Mieterinnen dort der Prostitution nachgingen (vgl. BFH-Urteil vom 10.08.1961 V 31/61 U, BStBl. III 1961, 526). Es hat vielmehr im Wesentlichen darauf abgestellt, ob auch eine bordellartige Organisation den Prostituierten angeboten werde.
d) Demgegenüber kommt es entscheidend bei einer Gesamtbetrachtung darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht. Dabei kann eine steuerbefreite Vermietungsleistung grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn eine längerfristige Vertragsbindung gewollt ist. Diese Bewertung folgt bereits aus der Regelung in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, wonach die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, nicht steuerbefreit ist.
Im Streitfall war von der Klägerin aber gerade eine kurzfristige Nutzungsdauer durch die Prostituierten gewollt gewesen und tatsächlich auch ausgeführt worden. Ihre mögliche Absicht, auch längerfristig zu vermieten, kam im Streitfall nicht zum tragen. Somit kann sich die Klägerin insbesondere unter Berücksichtigung der nach der Entscheidung des FG Düsseldorf ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Beschlüsse vom 26.04.2002 V B 168/01, 1345 und vom 13.09.2002 V B 51/02, jeweils a.a.O.) nicht auf die Steuerbefreiungsvorschrift in § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG berufen.
Die streitbefangenen Leistungen der Klägerin sind auch nicht gemäß Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-RL von der Umsatzsteuer befreit.
a) § 4 Nr. 12 UStG setzt Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-RL in nationales Recht um und ist entsprechend der Richtlinienvorgabe auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2008 V R 12/05, a.a.O.; Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 4 Nr. 12 Rz. 3).
Artikel 13 Teil B der 6. EG-RL bestimmt:
„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:
...
b) die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme
1. der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe entsprechend den gesetzlichen Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf als Campingplätze erschlossenen Grundstücken,
...
Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Befreiung vorsehen; ...”
b) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH stellen die in Artikel 13 der 6. EG-RL vorgesehenen Befreiungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar, sie erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition. Für die Abgrenzung der begrifflichen Tragweite von „Verpachtung” oder „Vermietung von Grundstücken” lässt sich dem Wortlaut von Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. EG-RL nichts entnehmen. Zwar ist „Vermietung von Grundstücken” im Sinne dieser Bestimmung in verschiedener Hinsicht ein weiterer Begriff als in verschiedenen nationalen Rechtsordnungen. So bezieht sich die Vorschrift, z.B. zur Festlegung einer Ausnahme von der Befreiung, auf den Beherbergungsvertrag („Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe”), den bestimmte nationale Rechtsordnungen wegen des Hauptgewichts der vom Gastwirt erbrachten Dienstleistungen und seiner Kontrolle über die Raumnutzung durch den Gast nicht als Mietvertrag ansehen. Außerhalb der besonderen Fälle, die Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. EG-RL ausdrücklich nennt, ist der Begriff „Vermietung von Grundstücken” jedoch eng auszulegen, da er eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz darstellt, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. EuGH-Urteile vom 12.09.2000 C-358/97 „Kommission/Irland”, Slg. 2000, I-6301 Rz. 51 ff und vom 04.10.2001 C-326/99 „Goed Wonen”, UR 2001, 484 Rz. 46).
Dabei ist für die Frage, wie ein steuerbarer Umsatz einzuordnen ist, eine Gesamtbetrachtung aller Umstände anzustellen, unter denen der Umsatz erfolgt. Bei der Begriffsbestimmung „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken” ist insbesondere die Dauer der Grundstücksnutzung zu berücksichtigen, die ein Hauptelement eines Mietvertrages bildet (vgl. EuGH-Urteil vom 18.01.2001 C-150/99 „Stockholm Lindöpark”, UR 2001, 153 Rz. 27). So stellt etwa die Dauer der Beherbergung ein geeignetes Kriterium für die Unterscheidung zwischen der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe als steuerpflichtigem Umsatz und der Vermietung von Wohnräumen als befreitem Umsatz dar, weil sich eine Hotelbeherbergung gerade hinsichtlich der Verweildauer von der Wohnraumvermietung unterscheidet (vgl. EuGH-Urteil vom 12.02.1998 C-346/95 „Blasi”, UR 1998, 189 Rz. 23).
c) Aus diesen Grundsätzen folgt für den Streitfall, dass auch unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-RL und der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH die von der Klägerin an die Prostituierten erbrachten Leistungen nicht als steuerbefreit angesehen werden können.
Denn ebenso wie für die Auslegung des nationalen Rechts ist unter einer Gesamtbetrachtung das Wesen der von der Klägerin erbrachten Dienstleistung zu bestimmen. Diese ist bei Berücksichtigung aller Umstände, wie oben bereits ausgeführt, nicht als eine Vermietung von Grundstücken sondern als eine Leistung eigener Art zu definieren. Im Wesentlichen ging es der Klägerin nämlich nicht um die Überlassung von Grundstücken zu Wohnzwecken, sondern um die Ermöglichung zur Ausübung der Prostitution. Bei dieser Auslegung kommt neben dem für eine bloße Wohnraumüberlassung nicht gerechtfertigten hohen Entgelt insbesondere der Dauer der Überlassung der Räume besondere Bedeutung zu. Diese war von der Klägerin nur auf eine kurze Dauer angelegt, um den Prostituierten eine Gelegenheit zur Ausübung ihres Gewerbes zu ermöglichen. Auch in der tatsächlichen Durchführung der Raumüberlassungen war eine längerfristige Nutzung der Prostituierten etwa über mehr als ein halbes Jahr oder auch zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts oder eines Wohnsitzes nicht festzustellen. Eine Steuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-RL kommt daher nicht in Betracht.
Schließlich ist auch der in dem Bescheid vom 22.02.2008 festgesetzte Zinsanspruch in Höhe von 247 € nicht zu beanstanden. Die Festsetzung folgt den gesetzlichen Vorgaben in § 233a AO und ist auch der Höhe nach vom Finanzamt zutreffend berechnet worden. Konkrete Beanstandungen im Einzelnen hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Die Klage konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.
Als der unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO).
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, weil der Senat mit seiner Entscheidung von dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.10.1996 (Az. 5 K 7121/92 U, EFG 1997, 506) abweicht.