09.12.2009
Bundesministerium der Finanzen – IV A 3 - S 0338/07/10010
Vorläufige Festsetzung des Solidaritätzuschlags
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. April 2009 (BStBl I S. 510), die durch Abschnitt III des BMF-Schreibens vom 23. November 2009 (BStBl I S. …) neu gefasst worden ist, mit Wirkung spätestens ab 23. Dezember 2009 am Schluss um den folgenden Satz ergänzt:
"Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.