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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Bremen: Urteil vom 14.12.2005 – 2 K 186/05 (1)

    1. Versicherer ist derjenige, der Versicherungsschutz gewährt, also ein Wagnis wie z. B. das Halten eines Kraftfahrzeuges absichert und als Gegenleistung für die Absicherung des Wagnisses eine Versicherungsprämie erhält.

    2. Versicherer ist danach nicht, wer ohne selbst ein Wagnis übernehmen zu wollen, als Versicherungsnehmer im eigenen Namen seinen Kunden als Versicherten gegen Gewährung einer Prämie durch Einschaltung eines Versicherungsunternehmens Versicherungsschutz verschafft und dafür ein gleichfalls als „Prämie” bezeichnetes Entgelt an den Versicherer zahlt.

    3. Der Versicherungsnehmer im Rahmen eines solchen Dreiecksverhältnisses (Leitsatz 2) schuldet nicht deshalb Versicherungsteuer, weil die seinen Kunden berechneten Entgelte die an die Versicherung geleisteten Prämien übersteigen, ohne dass zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer eine Maklerabrede getroffen worden ist.

    4. Ausführungen zur Auslegung der Vereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem im Hinblick auf die Frage, ob zwischen ihnen ein Versicherungsverhältnis zustande gekommen ist, insbesondere zur Bedeutung des Umstandes, dass der Versicherte vom Bestehen des in Leitsatz 2 beschriebenen Dreiecksverhältnisses regelmäßig keine Kenntnis hatte.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    hat das Finanzgericht Bremen – 2. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Dezember 2005 durch die Richterin am Finanzgericht … als Vorsitzende, die Richterin am Finanzgericht , den Richter am Finanzgericht , den ehrenamtlichen Richter … und die ehrenamtliche Richterin …

    für Recht erkannt:

    Der Haftungsbescheid vom 11. Dezember 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2005 werden ersatzlos aufgehoben.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

    Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

    Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Streitig ist, ob die Klägerin Versicherer i. S. der §§ 3, 7 VersStG ist und deshalb als Haftungsschuldner für Versicherungsteuer in Anspruch genommen werden durfte.

    Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist. In der im Aktenordner „Prüfungsakte” abgehefteten Broschüre (Werbeprospekt) – auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird – präsentiert sich die Klägerin als unabhängiger Dienstleister in allen Geldangelegenheiten mit diversen Kooperationspartnern – „Banken Versicherungen Immobilien Vermögensverwaltung Baufinanzierungen Kapitalanlagegesellschaften Fuhrparkmanagement Leasinggesellschaften Bausparkassen” –. Als „Beispiele für leistungsstarke Partner von O-Service-Finanz” im Bereich „Sachversicherungen” und im Bereich „Personenversicherungen” führt die Klägerin in der Broschüre (Werbeprospekt) mehr als 20 unterschiedliche Versicherungsunternehmen auf.

    Die Klägerin schloss in den Jahren 1999 bis 2002 mit fünf sämtlich vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (jetzt: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht) zum Betrieb von Versicherungsgeschäften zugelassenen Versicherungsunternehmen, nämlich mit der A. Versicherung AG, der B. Versicherungen, der C. Allgemeine Versicherung AG, der D. Versicherungs-Aktiengesellschaft und der E. Autoversicherung AG, als Rahmenvereinbarung bzw. Rahmenvertrag bezeichnete Verträge betreffend die Versicherung von Kraftfahrzeugen ab, in denen jeweils die Versicherungsunternehmen als „Versicherer” und die Klägerin als „Versicherungsnehmer” bezeichnet wurden. Diese Verträge weichen hinsichtlich der Höhe der vorgesehenen Deckungssummen, Selbstbeteiligungen, Beiträge (Prämien) sowie Gewinn- und – soweit vereinbart – Verlustbeteiligungen voneinander ab, stimmen aber im Übrigen inhaltlich im Wesentlichen überein. Exemplarisch wird im Folgenden der im Jahr 2000 zwischen der Klägerin und der B. Versicherungen abgeschlossene Vertrag wörtlich in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, während im Anschluss daran die zwischen der Klägerin und der A. Versicherung AG, der C. Allgemeine Versicherung AG, der D. Versicherungs-Aktiengesellschaft und der E. Autoversicherung AG abgeschlossenen Verträge zur Vermeidung von Wiederholungen nur auszugsweise wiedergegeben werden:

    „ B.

    KRAFTFAHRTVERSICHERUNG
    RAHMENVERTRAG
    zum Sammelvertrag 0124-[…]
    zwischen
    O-Service-Finanz GmbH & Co.KG
    (nachfolgend Versicherungsnehmerin genannt)
    und der
    B. Versicherungen
    (nachfolgend Versicherer genannt)


    […]

    § 1 Vertragsstand

    (1) Der Versicherer gewährt der Versicherungsnehmerin für alle nach diesem Vertrag einbezogenen Fahrzeuge Versicherungsschutz im Rahmen der Kraftfahrtversicherung (auch für Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge).

    § 2 Rechtsgrundlagen des Vertrages

    (1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach diesem Vertrag, dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), gegebenenfalls weiteren gesetzlichen Vorschriften und für die Einzelverträge nach den jeweils gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), den Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB) und dem jeweils geltenden Tarif für die Kraftfahrtversicherung.

    § 3 Versicherungsumfang

    (1)

    1. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die unbegrenzte Deckungssumme. Für Personenschäden werden maximal 15 Mio. DM pro Person und Schaden ersetzt.

    2. Beim Transport gefährlicher Stoffe (z. B. Güter, die den Regelungen der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) unterliegen, besonders überwachungsbedürftige Abfälle gemäß Abfallnachweisverordnung oder sonstige gefährliche Güter) ist eine vorherige Abstimmung mit dem Versicherer notwendig.

    3. Abweichend von § 11 AKB sind Schäden außerhalb der Betriebsgrundstücke der Versicherungsnehmerin von im Fuhrpark versicherten Fahrzeugen untereinander mitversichert.

    (2) 1. Der Versicherungsschutz für die Fahrzeugversicherung ist wie folgt geregelt:

    für PKWin der Fahrzeug-Vollversicherung
    eine Selbstbeteiligung von1.000,– DM
    in der Fahrzeug-Teilversicherung
    eine Selbstbeteiligung von300,– DM
    für alle sonstigen Fahrzeuge
    in der Fahrzeug-Vollversicherung
    eine Selbstbeteiligung von1.000,– DM
    in der Fahrzeug-Teilversicherung
    eine Selbstbeteiligung von300,– DM
    für Anhänger
    in der Fahrzeug-Teilversicherung
    eine Selbstbeteiligung von300,– DM


    2. Soweit spezielle Sonderaufbauten, zuschlagspflichtige Teile (im Sinne der AKB) und Sonderausstattungen vorhanden sind, sind diese mitversichert, wenn sie dem Versicherer gesondert gemeldet worden sind. Ein Beitragszuschlag wird nicht erhoben.

    Diese Meldeverpflichtung gilt ebenso für PKW ab einem Kaufpreis von mehr als 100.000,– DM.

    […]

    (3) Für vorübergehend stillgelegte Fahrzeuge (im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung) gilt die Ruheversicherung gemäß § 5 AKB.

    (4) Die Versicherungsnehmerin kann für einzelne Fahrzeuge jederzeit hiervon abweichenden Versicherungsschutz beantragen.

    § 4 Vertrags- und Versicherungsdauer

    (1) Der Rahmenvertrag beginnt am 11.07.2000, 0.00 Uhr.

    (2) Für die einzelnen Versicherungsverträge gilt als Ablauf jeweils der 01.01., 0.00 Uhr eines jeden Jahres.

    (3) Der Rahmenvertrag mit den hierdurch versicherten Risiken verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. […]

    (4) Der vereinbarte Versicherungsschutz gemäß § 3 beginnt für neu hinzukommende Fahrzeuge und Wiederzulassung vorübergehend stillgelegter Fahrzeuge mit dem Tag der amtlichen Zulassung; bei nicht zugelassenen Fahrzeugen mit Eingang der Meldung der vertragsrelevanten Daten beim Versicherer.

    […]

    (7) Der Versicherungsschutz erlischt beim Fortfall bzw. bei Veräußerung des versicherten Wagnisses für die Versicherungsnehmerin jeweils um 24.00 Uhr des Tages, an dem die behördliche Abmeldung erfolgt ist.

    § 5 Meldeverfahren

    (1) Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, die Zulassung bzw. die Übernahme von Fahrzeugen mittels einer Fahrzeugliste monatlich (ab 2001 – 1/4 jährlich) zu melden (Hinweis auf Verwendungszweck und entsprechende Doppelkarten-Nummer sollte erfolgen).

    (2) Sonderaufbauten, zuschlagspflichtige Teile, Sonderausstattungen sowie PKW mit einem Kaufpreis von über 100.000,– DM sind auf den Unterlagen zu vermerken. Ebenso ist der Transport gefährlicher Güter (z. B. Güter, die den Regelungen der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) unterliegen, besonders überwachungsbedürftige Abfälle gemäß Abfallnachweisverordnung oder sonstige gefährliche Güter) zu melden.

    (3) Der Fortfall von Fahrzeugen (auch bei vorübergehender Stillegung) ist dem Versicherer unverzüglich zu melden.

    § 6 Kündigung des Rahmenvertrages

    (1) Die Kündigung des Rahmenvertrages gilt auch als Kündigung der Einzelverträge zu ihrer jeweiligen Hauptfälligkeit. Im übrigen gelten die sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen bezüglich Kündigungen von Kraftfahrtversicherungsverträgen.

    § 7 Versehensklausel

    (1) Eine durch ein Versehen der Versicherungsnehmerin, eines Beauftragten oder Bevollmächtigten unterbliebene oder falsche Meldung (soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen) befreit den Versicherer bis zu 3 Monaten nach der amtlichen Zulassung nicht von der Verpflichtung zur Leistung. Die Versicherungsnehmerin hat etwaige Unterlassungen oder Fehler unverzüglich nach Feststellung zu melden und die entsprechende Versicherungsprämie nachzuentrichten, auch wenn kein Schaden angefallen ist.

    (2) Diese Klausel gilt nicht für unterlassene Meldungen eines PKW mit einem Kaufpreis von mehr als 200.000,– DM, von Transporten gefährlicher Güter im Sinne des § 3 (1), Abs. 2 und von speziellen Sonderaufbauten, zuschlagspflichtigen Teilen (im Sinne der AKB) und Sonderausstattungen.

    § 8 Beitrag

    (1) Die von der Versicherungsnehmerin gemeldeten Fahrzeuge werden erfaßt und der Versicherungsnehmerin auf Wunsch in Form einer Bestandsliste zur Verfügung gestellt.

    (2) Für die einzelnen Fahrzeuggruppen werden die in der nachstehenden Aufstellung genannten Stückbeiträge zzgl. Versicherungsteuer (z. Zt. 15 %) vereinbart. Bei Veränderung der Versicherungsteuer paßt sich der Beitrag entsprechend an:

    PKW/Lieferwagen545,00 DM
    LKW bis 8 Tonnen im Werkverkehr695,00 DM
    LKW über 8 Tonnen im Werkverkehr955,00 DM
    Anhänger im Werkverkehr130,00 DM
    Krafträder bis 72 kw695,00 DM
    Krafträder über 72 kw1.000,00 DM
    Nur KFZ-Haftpflichtbeitrag:
    PKW/Lieferwagen350,00 DM
    LKW bis 8 Tonnen im Werkverkehr400,00 DM
    LKW über 8 Tonnen im Werkverkehr600,00 DM


    (3) Diese Beiträge gelten für PKW mit einem Neuwert von bis zu 200.000 DM. Für PKW ab einem Neuwert von 200.000 DM ist der Beitrag mit dem Versicherer im Einzelfall abzustimmen.

    (4) Nicht in der Aufstellung genannte Fahrzeugarten und Sonderwagnisse werden nach dem Tarif des Versicherers berechnet und fließen nicht mit in die Stückbeitragsberechnung ein. Zur gesonderten Begleichung dieser Forderungen erhält die Versicherungsnehmerin separate Versicherungsscheine und Rechnungen.

    (5) Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres.

    Die Abrechnung erfolgt pro rata temporis.

    (6) Für unter diesen Rahmenvertrag fallende Einzelversicherungsverträge, zu denen die Rechtsfolgen nach §§ 38, 39 VVG (Nichtzahlung des Erst- bzw. Folgebeitrages) wirksam wurden, entfällt der vereinbarte Versicherungsschutz.

    § 9 Gewinnbeteiligung

    (1) Die Versicherungsnehmerin erhält aus dem versicherungstechnischen Ergebnis dieses Vertrages (Jahresnettoprämie abzüglich 30 % Kosten incl. Großschadenreserve und abzüglich der Schadenzahlungen und Rückstellungen) eine Beitragsrückerstattung von 50 %.

    (2) Diese Vereinbarung gilt, wenn die Gesamtschadenquote aller unter diesen Vertrag fallenden Risiken in den letzten 3 Jahren 70 % nicht übersteigt und der Rahmenvertrag ungekündigt besteht. Vor Ablauf von 3 Jahren ist die bisherige Gesamtlaufzeit dieses Vertrages maßgeblich.

    Die Schadenquote ergibt sich aus dem Verhältnis der Jahresnettoprämie zu den Schadenzahlungen einschließlich Rückstellungen.

    § 10 Malusvereinbarung

    (1) Übersteigt die Schadenquote aller unter diesen Vertrag fallenden Risiken der letzten 3 Jahre und die des abgelaufenen Kalenderjahres 75 % gelten nachstehende Prämienerhöhungen ab dem folgenden Versicherungsjahr als vereinbart. Die Schadenquote wird bestimmt aus dem Verhältnis zwischen der Jahresnettoprämie (ohne Versicherungsteuer) und dem Schadenaufwand (Zahlungen und Rückstellungen im Geschäftsjahr). Großschäden werden in dieser Betrachtung auf 100.000,– DM begrenzt. Vor Ablauf von 3 Jahren ist die bisherige Gesamtlaufzeit dieses Vertrages maßgeblich:

    Schadenquoteüber 75 %Prämienerhöhungum 10 %
    über 85 %Prämienerhöhungum 20 %
    über 95 %Prämienerhöhungum 30 %
    über 100 %neue Verhandlungen


    (2) Soweit eine neue Verhandlung nicht zu einer Einigung führt, ist jede Vertragspartei berechtigt, das Scheitern der Verhandlungen zu erklären und den Vertrag zum Ende des folgenden Monats zu kündigen.

    § 11 Schadenfall

    (1) Die Meldungen im Schadenfall erfolgen direkt und unverzüglich durch die Versicherungsnehmerin oder über den Versicherungsvermittler. Die Versicherungsnehmerin hat jedoch das Recht – ohne Meldung an den Versicherer –, Sachschäden von geschädigten Dritten bis zu einer Höhe von 1.000 DM selbst zu regulieren.

    (2) Bei Entschädigungsleistungen in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung unter 1.000 DM ist der Versicherer verpflichtet, der Versicherungsnehmerin über den Abschluß der Regulierung und die Höhe des Erstattungsbetrages zu unterrichten, sowie ihn auf die Berechtigung zur Erstattung (Schaden-Rückkauf) hinzuweisen (Tarifbestimmung Nr. 15 Abs. 5).

    § 12 Unwirksame Vertragsteile bzw. Regelungslücken

    (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder wird eine Regelungslücke festgestellt, berührt dies dessen Wirksamkeit im übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel oder die Lücke durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung und /oder des Vertrages im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten am nächsten kommt.

    § 13 […]

    § 14 […]

    § 15 Datenschutzklausel

    (1) Die Versicherungsnehmerin willigt ein, daß der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/ Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie an den Fachverband und andere Versicherer zur Bearbeitung des Risikos und der Ansprüche übermittelt.

    (2) Die Versicherungsnehmerin willigt ferner ein, daß der Versicherer, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung der Versicherungsangelegenheiten dient, allgemeine Vertrags- und Leistungsdaten in Datensammelanlagen seiner Versicherungsgruppen führt und an seine Vertreter weitergibt.

    […] ”

    In dem zwischen der Klägerin und der A. Versicherung AG abgeschlossenen Vertrag heißt es wörtlich wie folgt:

    „ Rahmenvereinbarung für die Kraftfahrt-Versicherung
    (Nr. IKR 7[…])
    Kraftfahrt -Haftpflichtversicherung
    und
    Kraftfahrt – Kaskoversicherung
    Versicherungsnehmer:O-Service-Finanz GmbH & Co. KG
    Versicherer:B. Versicherung AG
    […]
    Versicherungsmakler:V-Versicherungsvermittlung GmbH
    […]


    § 1 Gegenstand der Versicherung

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle auf die Versicherungsnehmerin und oder auf ihre Mandanten mit einer Versicherungsbestätigung des Versicherers nach § 29 a StVZO zugelassenen Kraftfahrzeuge, Anhänger und Arbeitsmaschinen der Versicherungsnehmerin, die sie dem Versicherer zur Versicherung gemeldet hat.

    […]

    […]

    § 3 Versicherungsumfang

    […]

    Für alle zu versichernden PKWs, Taxen, Mietwagen und andere Fahrzeuge ist vereinbart, daß sich gemäß § 13 (4) AKB bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges durch Diebstahl die Höchstentschädigung um 10 % und der vereinbarte Selbstbehalt vermindert. Die Leistungskürzung entfällt, wenn das Fahrzeug mit einer anerkannten elektronischen Wegfahrsperre ausgestattet ist. Im Schadenfall ist von der Versicherungsnehmerin ein entsprechender Nachweis zu führen.

    § 4 Beginn des Versicherungsschutzes

    Der Versicherungsschutz für das einzelne Fahrzeug im Umfang des § 3 beginnt jeweils

    für zulassungspflichtige Fahrzeuge mit der Übernahme durch die Versicherungsnehmerin.

    Die Versicherungsnehmerin meldet der V-Versicherungsvermittlung GmbH die Übernahme bzw. Zulassung des Fahrzeuges unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung des Antrages. Für die Zulassung und Meldung zum Rahmenvertrag stellt die V-Versicherungsvermittlung GmbH der Versicherungsnehmerin die Doppelkarten, Kfz-Anträge und die Versicherungsbestätigungen zur Verfügung. Sofern erforderlich beginnt der Versicherungsschutz ausnahmsweise mit dem Übergang der Gefahr auf den Versicherungsnehmer und endet spätestens nach einem Monat, wenn die Zulassung bis dahin nicht erfolgt ist. Voraussetzung ist die unverzügliche Anzeige des hinzukommenden Wagnisses.

    Ein im Einzelfall beantragter abweichender Versicherungsschutz tritt mit Eingang des Antrages beim Versicherer in Kraft. Der Antrag kann auch telefonisch oder fernschriftlich gestellt werden.

    […]

    § 8 Beitragsabrechnung und Zahlungsweise

    […]

    c) Dokumentierung

    Die Versicherungsnehmerin erhält ein Exemplar des Rahmenvertrages. Auf eine Einzeldokumentierung wird verzichtet. Der Fahrzeugbestand wird in Tabellenform erfaßt und zu den Fälligkeiten abgeglichen. Alle den Vertrag berührenden Veränderungen – als solche gilt auch der Fahrzeugwechsel – werden durch Nachträge dokumentiert.

    […]

    […]

    § 11 Maklerkausel

    Die V-Versicherungsvermittlung GmbH wickelt den Geschäftsverkehr zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer ab und ist bevollmächtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen entgegenzunehmen und verpflichtet sich, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.

    […]

    […]

    § 13 Verlustrechnung

    Die Vereinbarung zur Verlustrechnung gilt nur für die Fahrzeuge der Fahrzeugklasse 2. Bei einer Schadenquote von über 70 % werden folgende Zuschläge auf die Stückprämien des Folgejahres erhoben:

    […] ”

    In dem zwischen der Klägerin und der C. Allgemeine Versicherung AG abgeschlossenen Vertrag heißt es wörtlich wie folgt:

    „ Rahmenvertrag zur Kraftfahrtversicherung

    zwischenGroßkundennummer 11000[…]


    Firma

    O-Service-Finanz GmbH & Co.KG

    (nachfolgend „Versicherungsnehmer” oder „VN” genannt)

    und der

    C. Allgemeine Versicherung AG

    sowie der

    […]

    über

    C. Versicherungsbetriebs-GmbH

    (nachfolgend „Versicherer” genannt)

    […]

    2. Versicherte Fahrzeuge

    Versichert sind alle versicherungs- und zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger,

    die mit einer Versicherungsbestätigungskarte (VBK) des Versicherers zugelassen sind oder die stillgelegt sind und die der Versicherungsnehmer dem Versicherer gemeldet hat.

    Für sie werden rechtlich selbständige, voneinander unabhängige Einzelversicherungsverträge geführt.

    […]

    5. Beginn des Versicherungsschutzes

    Für die durch diesen Vertrag versicherten Fahrzeuge beginnt der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3 mit der amtlichen Zulassung oder – im Falle des Erwerbs eines unversicherten oder noch anderweitig versicherten Fahrzeugs – mit Übergang der Sachgefahr auf den VN.

    Ein von der Standarddeckung gemäß Ziffer 3 abweichender Versicherungsschutz gilt erst nach Erteilung einer entsprechenden vorläufigen Deckung.

    […]

    […]

    7. Meldeverfahren

    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer monatlich anzuzeigen

    das Hinzukommen von Fahrzeugen (auch bei Wiederinbetriebnahme nach Stillegung sowie bei Fahrzeugwechsel),

    den Fortfall von Fahrzeugen (auch bei vorübergehender Stillegung).

    […]

    9. Zusätzliche Klauseln

    […]

    202. Gewinnbeteiligung

    Nach Ende des Kalenderjahres wird die Schadensquote nach dem Abwicklungsstand 01.04. des Folgejahres ermittelt.

    Der Versicherungsnehmer erhält 50 % des Nettoüberschusses, maximal 20 % des Jahresbeitrages zurück.

    Der Nettoüberschuss errechnet sich wie folgt:

    Jahresbeitrag
    ./.30 % Verwaltungskosten aus dem Jahresbeitrag
    ./.Schadenaufwand
    =Nettoüberschuss


    Ein daraus resultierender Negativsaldo wird einmalig als Verlustvortrag dem Schadenaufwand im Folgejahr hinzugerechnet.

    Eine Erstattung erfolgt nur, sofern der Rahmenvertrag ungekündigt ist.

    […] „

    In dem zwischen der Klägerin und der D. Versicherungs-Aktiengesellschaft abgeschlossenen Vertrag heißt es wörtlich wie folgt:

    „ Rahmenvertrag
    Nr.: 050 – […]
    Kraftfahrt – Haftpflichtversicherung
    und
    Kraftfahrt – Kaskoversicherung
    Versicherungsnehmer:O-Service-Finanz GmbH & Co. KG
    Versicherer:D. Versicherungs-Aktiengesellschaft
    Vermittler:O-Service-Finanz GmbH & Co. KG


    § 1 Vertragsstand

    (1) Der Versicherer gewährt der Versicherungsnehmerin und deren Kunden für alle nach diesem Vertrag einbezogenen Fahrzeuge Versicherungsschutz im Rahmen der Kraftfahrtversicherung (auch für Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge).

    […]

    § 5 Meldeverfahren

    (1) Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, die Zulassung bzw. die Übernahme von Fahrzeugen mittels einer Fahrzeugliste monatlich zu melden.

    (2) Der Fortfall von Fahrzeugen (auch bei vorübergehender Stillegung) ist dem Versicherer ebenfalls monatlich per Fahrzeugliste zu melden.

    […]

    § 8 Beitrag

    (1) Die von der Versicherungsnehmerin gemeldeten Fahrzeuge werden durch die Vers.-Nehmerin erfaßt und dem Versicherer in Form einer Bestandsliste zur Verfügung gestellt.

    […]

    (6) Für unter diesen Rahmenvertrag fallende Einzelversicherungsverträge, zu denen die Rechtsfolgen nach §§ 38, 39 VVG (Nichtzahlung des Erst- bzw. Folgebeitrages) wirksam wurden, entfällt der vereinbarte Versicherungsschutz.

    § 9 Gewinn-/Verlustabrechnung

    (1) Die Versicherungsnehmerin erhält aus dem versicherungstechnischen Ergebnis dieses Vertrages (Jahresnettoprämie abzüglich 30 % Kosten inkl. Großschadenreserve und abzüglich der Schadenzahlungen und Rückstellungen) eine Beitragsrückerstattung von 30 %. Ein evtl. Verlust eines Jahres wird in die Folgejahre fortgetragen.

    (2) Diese Vereinbarung gilt, wenn die Gesamtschadenquote aller unter diesen Vertrag fallenden Risiken in den letzten 3 Jahren 80 % nicht übersteigt und der Rahmenvertrag ungekündigt besteht. Vor Ablauf von 3 Jahren ist die bisherige Gesamtlaufzeit dieses Vertrages maßgeblich.

    Die Schadenquote ergibt sich aus dem Verhältnis der Jahresnettoprämie zu den Schadenzahlungen einschließlich Rückstellungen.

    (3) Prämienzuschläge sind für das folgende Kalenderjahr wie folgt geregelt:

    Schadenquote bis80 %Prämienzuschlag 10 %
    Schadenquote bis90%Prämienzuschlag 30 %
    Schadenquote bis110 %Prämienzuschlag 40 %
    Schadenquote über110 %Neuverhandlunge


    Erstmalig anwendbar für das Jahr 2003.

    (4) Der Vermittler erhält 10 % der Jahresnettoprämie als Courtage.

    § 10 Schadenfall

    (1) Die Meldungen im Schadenfall erfolgen direkt durch die Versicherungsnehmerin oder über den Versicherungsmakler. Die Versicherungsnehmerin hat jedoch das Recht – ohne Meldung an den Versicherer – Sachschäden von geschädigten Dritten bis zu einer Höhe von Euro 1.000,– selbst zu regulieren.

    (2) Bei Entschädigungsleistungen in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung unter Euro 1.000,– ist der Versicherer verpflichtet, der Versicherungsnehmerin über den Abschluß der Regulierung und die Höhe des Erstattungsbeitrages zu unterrichten, sowie ihn auf die Berechtigung zur Erstattung (Schadenrückkauf) hinzuweisen (Tarifbestimmung Nr. 15 Abs. 5).

    (3) Die direkte Korrespondenz mit dem Halter eines Fahrzeuges wird ausgeschlossen.

    […] ”

    In dem zwischen der Klägerin und der E. Autoversicherung AG abgeschlossenen Vertrag heißt es wörtlich wie folgt:

    „ Rahmenvertrag
    zwischen
    E. Autoversicherung AG,
    (nachfolgend E. genannt)
    und
    O-Service-Finanz GmbH & Co KG
    (nachfolgend O-Service genannt)


    1. Rahmenbedingungen:

    Versicherungsnehmer und Halter der Fahrzeuge ist im Regelfall die Firma O-Service, C.N.K., E.N.H., X-Lease, Z-Consulting oder Y-Med.

    Der betreuende Vertriebspartner für diesen Rahmenvertrag ist die Mehrfachagentur O-Service-Finanz GmbH & Co. KG in G.

    2. Gegenstand der Versicherung:

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle auf O-Service, oder eine anderen der genannten Firmen mit einer Versicherungsbestätigung der E. nach § 29a StVZO zugelassenen PKW und Lieferwagen (bis 1 to Nutzlast) sowie LKW (bis 3,5 to Nutzlast). Diese Fahrzeuge können auch als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen sein.

    Es werden keine Einzelpolicen ausgestellt. Der Flottenbestand wird über diesen Rahmenvertrag mit Fahrzeugliste geführt.

    […]

    4. Beginn des Versicherungsschutzes:

    4.1. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zulassung des Fahrzeuges durch O-Service oder eine andere der genannten Firmen bei der Zulassungsstelle.

    […]

    6. Beitragsberechnung:

    6.1. Der Versicherungsnehmer meldet jeweils zum Quartalsersten (l. Werktag eines

    Quartales) den nach Fahrzeugtypen aufgeteilten Gesamtfahrzeugbestand:

    […]

    6.2.5. Sofern in Einzelfällen der VN und Halter abweichen, erheben wir auf diese Verträge einen Zuschlag in Höhe von 20 % auf den Stückbetrag.

    Dieser Zuschlag wird nicht erhoben auf Fahrzeuge die auf die Firma V.H.Q. zugelassen sind.

    7. Gewinnbeteiligung

    […] ”

    Mit ihren Kunden, deren Fahrzeuge sie nach Maßgabe der vorstehenden Rahmenverträge den jeweiligen Versicherungsunternehmen zwecks Einbeziehung in den jeweiligen Rahmenvertrag meldete, schloss die Klägerin Vereinbarungen mit folgendem Inhalt:

    ” … O-Service Finanzen im Ganzen


    Antrag und Vertrag auf Kraftfahrzeugversicherung

    Versicherungsnehmer:O-Service-Finanz GmbH & Co. KG
    [… (Straße)]
    [… (Plz und Ort)]
    Tel.: […]
    Fax: […]


    Fahrzeughalter:

    Name, VornameGeburtsdatum/Staatsangehörigkeit
    Straße und HausnummerAusgeübter Beruf
    PLZOrtTelefon mit Vorwahl


    Einzugsermächtigung: (Bankverbindung des Fahrzeughalters)

    BankleitzahlName der BankKontonummer


    Versicherung für PKW ohne Vermietung: (ausschließlich für Fahrer über 25 Jahre)

    nur HaftpflichtPrämie:halbjährlichEuro 390,00
    jährlichEuro 680,00
    Vollkasko mit EUR 500,00 SBPrämie:halbjährlichEuro 520,00
    inkl. Haftpflicht und
    Teilkasko mit EUR. 150,00 SBjährlichEuro 990,00


    (Bei Vollkasko-Versicherung muss eine anerkannte Wegfahrsperre vorhanden sein).

    (Keine andere Versicherungsvariante und Zahlungsweise möglich!)

    ? Kopie des Führerscheins ist beigefügt.

    ? Kopie des Vorversicherers ist beigefügt.

    ? Kopie des Personalausweises ist beigefügt.

    ? Kopie des Fahrzeugscheines wird sofort nach Zulassung nachgereicht. (14-tägige Frist!)

    Neupreis des Fahrzeugs über Euro 75.000,00

    Geht die Kopie des Fahrzeugscheines nicht fristgerecht ein, erfolgt eine

    Nachbearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 100,00, die zur Erstprämie gehört und

    ebenfalls von dem o. g. Konto abgebucht wird!

    Versicherungsbeginn; (Berechnung erfolgt auf monatlicher Basis):
    … Monat/Jahr
    Anlage zum Antrag erhalten. Datum und Unterschrift des Kunden
    AV-Vermittler:… Telefon des AV-Vermittlers:…”


    Die „Anlage zum Antrag”, deren Erhalt der jeweilige Kunde der Klägerin laut vorstehendem Formular „Antrag und Vertrag auf Kraftfahrzeugversicherung” mit seiner Unterschrift bestätigte, hat folgenden Wortlaut:

    O-Service Finanzen im Ganzen
    Anlage zu Antrag (ist dem Kunden auszuhändigen!)


    Antragsannahme erfolgt nur, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

    Der Vermittler kann keine Zusage erteilen!

    Vollständig ausgefüllter Antrag und Vertrag auf Kfz-Versicherung.

    Abweichungen von der Vorlage sind nicht möglich.

    Fahrzeughalter und Fahrzeugführer sind 25 Jahre oder älter.

    Bei Zuwiderhandlung besteht keine Deckung.

    Der Vorversicherer bestätigt einen SFR von 100 % oder weniger.

    Bei Zuwiderhandlung besteht keine Deckung.

    Staatsbürgerschaft – deutsch.

    Kopie des Führerscheines, des Personalausweises und der Police des

    Vorversicherers sind dem Antrag beigefügt.

    Nach Vorprüfung der Unterlagen erfolgt eine direkte Zusendung der Doppelkarte und der Rechnung an den Antragsteller.

    Wichtige Vertragsbestandteile:

    Besondere Rahmenvertragsbedingungen:

    Jeder Unfallschaden ist am Unfallort polizeilich aufzunehmen.

    Ein Unfall ist spätestens am nächsten Werktag bei O-Service mit den entsprechenden Daten der polizeilichen Aufnahme zu melden.

    Reparaturfreigaben erfolgen ausschließlich über O-Service und müssen in einer von O-Service benannten Fachwerkstatt ausgeführt werden. Eine fiktive Abrechnung ist ausgeschlossen.

    Prämienberechnungen erfolgen ausschließlich auf monatlicher Basis. Maßgebend ist der Tag der Zulassung bzw. Abmeldung.

    Gemäß Antrag und Vertrag auf Kraftfahrzeugversicherung wird ohne weitere Benachrichtigung der Betrag von EUR 100,00 von Ihrem Konto abgebucht, falls die Kopie des Fahrzeugscheines nicht 14 Tage nach Erhalt der Rechnung (gleichzeitig Versicherungsschein) bei O-Service eingegangen ist. Dieser Betrag gehört dann zur Erstprämie für diesen Versicherungsvertrag.

    Jeder Kfz-Versicherungsvertrag wird innerhalb des Rahmenvertrages als eigenständiger Vertrag geführt.

    Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Fahrer, die vor dem 01.01.1977 geboren sind.

    Kasko-Versicherungsschutz besteht nur für Fahrzeuge, die mit einer vom Versicherer anerkannten Wegfahrsperre ausgestattet sind.

    Bei Zuwiderhandlung geht der Versicherungsschutz für den Kfz-Halter rückwirkend verloren.”

    Die Rechnungen, die den Kunden laut vorstehendem Formular „Antrag und Vertrag auf Kraftfahrzeugversicherung” zusammen mit der „Doppelkarte” übersandt werden sollten, hatten folgenden Wortlaut, wobei als „Rahmenvertrag Nr.” jeweils die in den von der Klägerin mit den oben genannten Versicherungsunternehmen auf den jeweiligen Seiten 1 der Vertragsurkunden verzeichneten Nummern – also z. B. 0124-[…] für die B. Versicherungen, 11000[…] für die C. Allgemeine Versicherung AG oder 050 – […] für die D. Versicherungs-Aktiengesellschaft – aufgeführt waren:

    O-Service Finanzen im Ganzen
    O-Service,[…]
    Kontakt:Fr. […]
    Telefon:[…]
    Telefax:[…]
    Email:O-Service-KG@[…].de
    Datum:01.10.2002


    Rechnung Nummer […]

    Kunden-Nr. […]

    Rahmenvertrag Nr.: […]

    Kraftfahrtversicherung

    Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz:

    Fahrzeugvollversicherung

    mit EUR 500,00 Selbstbeteiligung (SB)

    einschließlich Fahrzeugteilversicherung mit EUR 150,00 SB.

    Für die in der Anlage aufgeführten Fahrzeuge

    SummeEURO […]


    Zahlbar sofort ohne Abzug.

    O-Service-Finanz

    GmbH & Co. KG

    Anlage:

    Fahrzeugliste ”

    In der Zeit vom 7. Oktober 2002 bis 6. Februar 2003 fand bei der Klägerin eine Versicherungsteuerprüfung statt. Außer der Beschreibung des Inhalts der vorstehend genannten Unterlagen enthält der vom 5. Dezember 2003 datierende Prüfungsbericht folgende Feststellungen:

    „[…]

    Den Versicherern werden monatlich oder vierteljährlich die aktuellen Fahrzeugbestände gemeldet, die dann den Prämienberechnungen (einschließlich Versicherungsteuer) zugrunde gelegt werden.

    Der gesamte versicherungstechnische und -rechtlich Geschäfts- und Schriftverkehr wird ausschließlich von der geprüften Firma geführt; eine direkte Kontaktaufnahme zwischen Versicherer und Versichertem ist in den Rahmenverträgen nicht vorgesehen.

    […]

    Den Versicherten wird nur auf Nachfrage mitgeteilt, wer der eigentliche Versicherer ist. Der Inhalt der Rahmenverträge wird den Versicherten in keinem Fall bekannt gegeben. Es werden von den Versicherern keine einzelnen Versicherungsscheine gefertigt.

    Der Versicherte erhält lediglich eine Rechnung, die die geprüfte Firma als Versicherungsschein wertet. Die Rechnung weist eine Gesamtprämie aus, die die im maßgebenden Rahmenvertrag festgesetzte Stückprämie teilweise um mehr als 100 v.H. übersteigt.

    […]

    […] Die zur Schadenregulierung von den Versicherern an die geprüfte Firma gezahlten Beträge werden von dieser ohne Abschläge an die Versicherten weitergegeben.

    […]

    Im Prüfungszeitraum sindStückprämien an Versicherer abgeführt… 451.016,87 EUR
    Prämien von der geprüften Firma vereinnahmt 1.044.896,33 EUR
    Überschuss593.879,47 EUR


    Dieser Überschuss ist bisher nicht der Versicherungsteuer unterworfen worden, da von Seiten der Firma die Auffassung vertreten wird, dass insoweit von der Stückprämie abgrenzbare eigenständige Leistungen der geprüften Firma abgegolten werden. Als eigenständige Leistungen werden angesehen:

    • Aushandeln günstiger Stückprämien, ohne SF-Klasse und Typenschlüssel,

    • günstige Preise für Werkstätten, Sachverständige, auch in Fällen, in denen der Versicherte den Unfallschaden selbst regulieren muss,

    • Beschaffung von Unfallersatzfahrzeugen,

    • Rundumunterstützung bei der Schadensabwicklung im Versicherungsfall:

    Prüfen der Schadensanzeigen,

    Korrespondenz mit gegnerischen Anwälten,

    Aushandeln von Schadensquoten,

    keine Rückstufung im Schadensfall,

    Erteilung der Kaskofreigaben für Werkstätten nach Preisermittlung,

    • Schaffung von günstigen Reservequoten durch Verhandlungen mit Versicherern.

    […] ”

    Die Versicherungsteuerprüferin kam zu dem Schluss, dass die Klägerin als Haftende für Versicherungsteuer in Höhe von 628,86 DM / 321,53 EUR für das Jahr 1999, in Höhe von 26.311,83 DM / 13.453,03 EUR für das Jahr 2000, in Höhe von 41.556,34 DM / 21.247,41 EUR für das Jahr 2001 und in Höhe von 25.174,49 EUR für das Jahr 2002 – also insgesamt in Höhe von 60.196,47 EUR – in Anspruch zu nehmen sei. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der nach Auffassung der Versicherungsteuerprüferin von der Klägerin „nachzuerhebenden” Versicherungsteuer wird auf Teil I Bl. […]des Aktenordners Prüfungsakte verwiesen.

    Die straßenverkehrsrechtliche Zulassung der in die oben genannten Rahmenverträge aufgrund entsprechender Meldungen der Klägerin gegenüber den jeweiligen Versicherungsunternehmen einbezogenen Fahrzeuge nach § 29a StVZO erfolgte aufgrund von Versicherungsbestätigungskarten „Doppelkarten”), die das jeweilige Versicherungsunternehmen der Klägerin blanko, d. h. ohne Eintragung von Name und Anschrift des Fahrzeughalters, allerdings mit Nennung von Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens selbst als Versicherer nebst faksimilierter Unterschrift sowie von Name und Anschrift der Klägerin als Versicherungsnehmer zur Verfügung stellte. Als Muster sind während der vom Beklagten durchgeführten Versicherungsteuerprüfung zwei Versicherungsbestätigungskarten „Doppelkarten”) im Original zu den Akten genommen worden; auf ihren genauen Inhalt wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Für die Zulassung von Fahrzeugen ihrer Kunden verwendete die Klägerin – unstreitig – keine Versicherungsbestätigungskarten „Doppelkarten”), in denen sie selbst als Versicherer ausgewiesen ist. Nach der im Prüfungsbericht vom 5. Dezember 2003 vertretenen Auffassung der Versicherungsteuerprüferin sei es trotzdem nicht ausgeschlossen, die Klägerin im Verhältnis zu den Fahrzeughaltern – ihren Kunden – als Versicherer i. S. des Versicherungsteuerrechts zu behandeln; wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Argumentation wird auf die Ausführungen unter der Überschrift „Rechtliche Würdigung” im Prüfungsbericht vom 5. Dezember 2003 Bezug genommen.

    Entsprechend der Auffassung der Versicherungsteuerprüferin erließ der Beklagte am 11. Dezember 2003 gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid über Versicherungsteuer in Höhe von 60.196,47 EUR. Zur Begründung führte er Folgendes aus:

    Die Haftungsinanspruchnahme der Klägerin erfolge gemäß § 7 Abs. 1 VersStG in Verbindung mit § 191 Abs. 1 AO.

    Gemäß § 2 Abs. 1 VersStG gelte als Versicherungsvertrag auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden könnten.

    Im vorliegenden Fall werde bei Schadenseintritten eine Höherstufung der einzelnen Versicherten nicht vorgenommen, sondern die Gemeinschaft aller Versicherten in dem Rahmenvertrag trage eine ggf. eintretende Prämienerhöhung. Gewinnbeteiligungen des Versicherers aus der Entwicklung des Schadenverlaufes stünden der Klägerin zu und könnten zur Festsetzung der eigenen Prämien gegenüber den Versicherten dienen. Die Klägerin schränke in den zwischen ihr und den Versicherten geschlossenen Verträgen die Rahmenvertragsbedingungen der Versicherer erheblich ein. Die Kraftfahrzeuge seien zudem nicht, wie allgemein üblich, nach Kaskoklassen oder personenspezifischen Sachverhalten versichert, sondern mit Stückprämie. Die eigenen Vertragsbedingungen, wie etwa die Bestimmung preiswerter Fachwerkstätten zur Durchführung von Reparaturen, dienten der Minimierung der Aufwendungen für die Schadensregulierungen. Die mit Versicherern vereinbarten Gewinnbeteiligungen und Prämienfestsetzungen (für Folgejahre) bestünden abhängig vom Schadensverlauf aller Versicherten. Die Aufwandsminimierungen trügen daher dazu bei, die von der Klägerin gegenüber den Versicherten festgesetzten eigenen Prämien niedrig zu halten. Es bilde sich eine eigenständige Gefahrengemeinschaft.

    Die zusätzlichen Prämien der Mitversicherten seien nicht der Versicherungsteuer unterworfen worden. Die Versicherungsnehmer hätten als Schuldner der Versicherungsteuer diesen Teil der Steuern nicht an das Finanzamt angemeldet und abgeführt. Als Versicherer hafte die Klägerin somit per Gesetz. Gründe, die gegen eine Haftungsinanspruchnahme der Klägerin sprächen, seien nicht ersichtlich. Es sei deshalb ermessensgerecht, die Klägerin im Wege der Haftung in Anspruch zu nehmen.

    Gegen den Haftungsbescheid vom 11. Dezember 2003 legte die Klägerin am 18. Dezember 2003 Einspruch ein, den sie wie folgt begründete:

    Die vom Beklagten vorgenommene Einstufung der zwischen ihr, der Klägerin, und ihren Kunden getroffenen Vereinbarungen als Versicherungsverträge i. S. des § 2 Abs. 1 VersStG sei rechtsfehlerhaft. Der Sonderfall des § 2 Abs. 1 VersStG setze eine Vereinbarung voraus, Verluste oder Schäden, die den Gegenstand einer Versicherung bilden könnten, gemeinsam zu tragen. Eine solche Vereinbarung liege hier aber nicht, denn sie, die Klägerin, treffe mit ihren Kunden grundsätzlich nur Jahresvereinbarungen, die zwar Verlängerungs-, aber – und das sei entscheidend – keine Prämienanpassungsklauseln enthielten. Eine Beteiligung der Kunden am Schadensverlauf und damit am Versicherungsrisiko erfolge mithin – entgegen der Behauptung des Beklagten – gerade nicht, so dass – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht von einer eigenständigen Gefahrengemeinschaft gesprochen werden könne. Das Versicherungsrisiko schlage sich ausschließlich im Verhältnis zwischen ihr, der Klägerin, und den Versicherungsunternehmen nieder. Dies entspreche auch genau dem Programm der §§ 74 ff. VVG, wonach der Anspruch auf Prämienvergütung nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zustehe, der auch Prämienschuldner sei. In dem von ihren Kunden auszufüllenden „Antrag und Vertrag auf Kraftfahrzeugversicherung” habe sie, die Klägerin, sich zudem ausdrücklich als Versicherungsnehmer – und nicht etwa als Versicherer – bezeichnet.

    Die Ansicht des Beklagten, sie, die Klägerin, hätte den Versicherungsschutz ihrer Kunden einschränkende Zusatzvereinbarungen getroffen und dadurch eigene Versicherungsbedingungen im Verhältnis zu ihren Kunden statuiert, wodurch sie selbst zum Versicherer geworden sei, sei ebenfalls nicht haltbar. Die Bestimmungen in der Anlage zum Formular „Antrag und Vertrag auf Kraftfahrzeugversicherung” regelten das Innenverhältnis zwischen ihr, der Klägerin, und ihren Kunden und entsprächen dem Programm der §§ 74 ff. VVG. Sie trügen dem Auseinanderfallen von materieller Rechtszuständigkeit und formellem Verfügungsrecht bei der Versicherung nach §§ 74 ff. VVG Rechnung. Dass das Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem vertragsrechtlich ausgestaltet sei, sei der Normalfall. Dabei könne im Innenverhältnis beispielsweise auch geregelt werden, dass der Versicherte die Versicherungsleistung in einer bestimmten Weise verwenden müsse und etwa eine fiktive Abrechnung ausgeschlossen sei (statt vieler BGH-Urteil vom 12. Februar 1985 X ZR 31/84, BGHZ 93, 391, VersR 1985, 679).

    Das im Prüfungsbericht vom 5. Dezember 2003 hervorgehobene Fehlen eines Kontakts zwischen dem jeweiligen Versicherungsunternehmen und ihren versicherten Kunden lasse gleichfalls nicht den Schluss zu, dass ein Versicherungsvertrag zwischen ihr, der Klägerin, und ihren Kunden bestanden haben müsse. Vielmehr sei auch hier wiederum zu beachten, dass sich nach dem Programm der §§ 74 ff. VVG die Vertragsabwicklung allein zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vollziehe und dem gemäß auch hier nur sie, die Klägerin, als Versicherungsnehmer mit den Versicherungsunternehmen kommuniziert habe.

    Die vom Beklagten vertretene Ansicht, die Kunden hätten sie, die Klägerin, ungeachtet ihrer ausdrücklichen Bezeichnung als Versicherungsnehmer als Versicherer angesehen, sei nach alledem nicht haltbar. Im Übrigen sei Mindesterfordernis eines wirksamen Vertragsschlusses, dass sich die Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte geeinigt hätten. Vertragsminimum sei dabei die Festlegung des Vertragsgegenstands und der zur Erbringung der Versicherungsleistung verpflichteten Person. Werde ein Konsens über die Vertragsessentialia nicht erzielt, komme eine vertragliche Bindung mangels Einigung gar nicht erst zustande.

    Zum Einspruchsverfahren der Klägerin zog der Beklagte die A. Versicherung AG, die B. Versicherungen, die C. Allgemeine Versicherung AG, die D. Versicherungs-Aktiengesellschaft und die E. Autoversicherung AG mit Bescheiden vom 8. Februar 2005 unter Berufung auf § 360 Abs. 1 AO hinzu. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Hinzuziehungen wird auf den Inhalt der Rechtsbehelfsakten sowie auf den Inhalt der Sonderakten „Hinzugezogene” Bezug genommen.

    Am 15. Juli 2005 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte unter anderem Folgendes aus:

    Die Klägerin hafte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VersStG in Verbindung mit § 191 AO dem Grunde und der Höhe nach für die Versicherungsteuerbeträge, die auf die von der Klägerin vereinnahmten Versicherungsprämien entfielen, soweit sie noch keiner Versicherungsteuer unterlegen hätten. Die Haftungsinanspruchnahme der Klägerin sei auch ermessensgerecht.

    Nach § 1 Abs. 1 VersStG unterliege der Versicherungsteuer die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. Gegenstand der Steuer sei dem gemäß nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer, d. h. den zur Zahlung Verpflichteten. Die Versicherungsteuer sei eine Verkehrsteuer auf den rechtlich erheblichen Vorgang des Geldumsatzes. Entscheidend sei, dass eine geschuldete Leistung an den Gläubiger so bewirkt werde, dass die Schuld durch Zahlung des Versicherungsentgelts erlösche (BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 II R 93/88, BFH/NV 1993, 68, m. w. N.).

    Diese Voraussetzung treffe auf die von den Kunden der Klägerin entrichteten Prämien zu. Die Zahlungen, die die Kunden der Klägerin an diese aufgrund des jeweils mit der Klägerin geschlossenen Vertrags und der daraufhin erteilten Rechnung geleistet hätten, seien in voller Höhe als Gegenleistung für die Gewährung von Versicherungsschutz anzusehen. An keiner Stelle der in Rede stehenden Anträge, Verträge und Rechnungen sei ausgewiesen oder d

    VorschriftenVersStG § 3 Abs. 1, VersStG § 7 Abs. 1, VVG § 74, BGB § 133, BGB § 157