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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Hamburg: Gerichtsbescheid vom 19.12.2006 – 4 K 107/06

    Ist die Frist nach § 18 StromStV für einen Vergütungsantrag nach § 10 StromStG versäumt worden, kann Wiedereinsetzung nach § 110 AO gewährt werden.

    Tritt an dem Tag, an dem die Frist des § 18 StromStG abläuft, Festsetzungsverjährung nach §§ 169 Abs. 2 Nr. 1, 170 Abs. 1 AO ein, ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt, wenn hinsichtlich der Antragsfrist des § 18 StromStV Wiedereinsetzung gewährt wird. Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in die Festsetzungsfrist nicht in Betracht, allerdings löst die gewährte Wiedereinsetzung in die Antragsfrist die Fiktion der fristgerechten Antragstellung aus. Damit gilt der Antrag konsequenterweise zugleich als innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt, so dass Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO eintritt.

    Auch ein gemäß § 47 AO kraft Gesetzes erloschener Anspruch kann wieder aufleben.


    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt die Vergütung von Stromsteuer.

    Mit Schreiben vom 14.2.2006 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und bat um Mitteilung des Sachstandes hinsichtlich ihres Stromsteuervergütungsantrags für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.12.2004 vom 15.12.2005. Darauf teilte ihr der Beklagte mit, dass ein derartiger Antrag nicht eingegangen sei. Mit Schreiben vom 20.2.2006 übersandte die Klägerin die Kopie eines Antrags, der das Datum 15.12.2005 trägt.

    Mit Bescheid vom 23.2.2006 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, der Antrag sei als Kopie erstmalig am 21.2.2006 eingegangen und damit verfristet. Die Vergütung der Stromsteuer 2004 hätte bis zum 31.12.2005 schriftlich beantragt werden müssen.

    Mit Schreiben vom 6.3.2006 legte die Klägerin Einspruch ein und versicherte, den Antrag fristgerecht mit der Post versandt zu haben. Dass er nicht fristgerecht eingegangen sei, liege nicht an ihrem Verschulden. Sie stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug dazu vor, eine Mitarbeiterin habe den Antrag erarbeitet und eine Auszubildende gebeten, den Brief zu frankieren und zur Post zu geben. Dies habe die Auszubildende noch am 15.12.2005 gemacht. Entsprechende eidesstattliche Versicherungen legte die Klägerin vor. Jedenfalls sei die Vergütung entsprechend § 227 AO zu gewähren, andernfalls liefe dies der Wertung des § 10 StromStG zuwider, zumal sich die Frist lediglich in der Durchführungsverordnung, also nicht in einem formellen Gesetz finde. Wirtschaftlich sei sie auf die Vergütung angewiesen.

    Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24.4.2006 zurückgewiesen. Zugleich lehnte der Beklagte den Erlassantrag nach § 227 AO ab, da diese Vorschrift nur für Ansprüche des Steuergläubigers aus dem Steuerschuldverhältnis gelte. Steuervergütungsansprüche seien nicht erfasst.

    Mit ihrer am 10.5.2006 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, den Vergütungsantrag so rechtzeitig zur Post gegeben zu haben, dass sie mit einem fristgerechten Eingang habe rechnen können. Sofern er auf dem Postwege verloren gegangen sein sollte, treffe sie kein Verschulden, so dass Wiedereinsetzung gewährt werden müsse. Die Frist des § 18 Abs. 1 StromStV sei eine gesetzliche Frist, so dass § 110 AO Anwendung finde. Für den Beginn der Festsetzungsfrist sei im Übrigen § 170 Abs. 3 AO zu beachten, so dass die Festsetzungsfrist erst mit Antragstellung beginne. Die Antragstellung hemme nach § 171 Abs. 3 AO auch den Ablauf der Festsetzungsfrist. Die Wiedereinsetzung führe dazu, dass der Antrag als fristgerecht gestellt gelten würde, so dass die Festsetzungsfrist schon deshalb nicht abgelaufen sei. Jede andere Betrachtung führe zu einem Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.

    Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Antragsfrist des § 18 StromStV und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23.2.2006 und der Einspruchsentscheidung vom 24.4.2006 die Stromsteuer für 2004 antragsgemäß zu vergüten, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, billigkeitshalber die beantragte Stromsteuervergütung in Höhe von 62.544,54 EUR in entsprechender Anwendung des § 227 AO zu ihren Gunsten festzusetzen.

    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Er trägt vor, der Vergütungsantrag für 2004 hätte nach § 18 Abs. 1 StromStV bis zum 31.12.2005 eingegangen sein müssen, das sei nicht erfolgt. Die Klägerin sei für den fristgerechten Eingang des Antrags beweispflichtig. Dieser Beweis sei nicht erbracht worden. Darüber hinaus sei die Festsetzungsfrist für die Vergütung der Stromsteuer mit Ablauf des Jahres 2005 abgelaufen. § 170 Abs. 3 AO greife nicht, da die Festsetzungsfrist für die erstmalige Festsetzung der Vergütung davon nicht berührt werde. In diesem Fall bliebe es bei der allgemeinen Regelung nach § 170 Abs. 1 AO. Auch könne sich die Klägerin nicht auf § 171 Abs. 3 AO berufen, da die Ablaufhemmung nur eintrete, wenn der Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt worden sei. Da die Festsetzungsfrist nicht zu den Fristen gehöre, bei deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO gewährt werden könne, komme Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

    Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.

    Gründe

    Die Entscheidung ergeht gemäß § 90a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.

    Die zulässige Klage ist begründet.

    I.

    Die Ablehnung der Stromsteuervergütung für 2004 mit Bescheid vom 23.2.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.4.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 101 S. 1 FGO.

    Die Klägerin hat einen Vergütungsanspruch nach § 10 StromStG. Sie hat zwar die Antragsfrist des § 18 StromStV versäumt (1.), der Beklagte hätte ihr jedoch gemäß § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen (2.). Dem Vergütungsanspruch steht nach gewährter Wiedereinsetzung nicht die Festsetzungsverjährung entgegen (3.). Auch die sonstigen Vergütungsvoraussetzungen nach § 10 StromStG liegen vor (4.).

    1. Die Klägerin hat die Antragsfrist versäumt. Nach § 18 Abs. 1 StromStV ist die Vergütung der Steuer nach § 10 StromStG für innerhalb eines Kalenderjahres entnommenen Strom bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres schriftlich zu beantragen. Diese Frist lief, da es um das Kalenderjahr 2004 ging, bis zum 31.12.2005. Der von der Klägerin gestellte Antrag ging jedoch nach dem Vortrag des Beklagten und ausweislich der Sachakte erst am 21.2.2006 beim Beklagten ein. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, den Antrag bereits am 15.12.2005 zur Post gegeben zu haben, darauf kann es jedoch nicht ankommen, da entscheidend der Eingang bei der zuständigen Behörde, hier dem Beklagten, ist. Wenn die Klägerin behauptet, der Antrag sei noch im Dezember 2005 beim Beklagten eingegangen, ist sie dafür beweispflichtig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass derjenige, der der Steuer- bzw. Zollverwaltung etwas zusendet, hinsichtlich des Zugangs dieser Sendung beweispflichtig ist (FG München, Urteil vom 8.8.2001, 6 K 414/01; FG Hamburg, Urteil vom 22.6.2005, IV 335/03). Soweit die Klägerin schriftsätzlich Zeugenbeweis dafür angeboten hat, dass sie den Antrag abgeschickt hat, musste dem nicht weiter nachgegangen werden, da das Beweismittel ungeeignet ist, den erforderlichen Beweis zu erbringen. Selbst wenn der Klägerin der Beweis gelänge, dass sie den Antrag so rechtzeitig abgeschickt hat, dass bei den üblichen Postlaufzeiten mit einem Zugang beim Beklagten noch innerhalb der Antragsfrist zu rechnen war, wäre damit noch nicht bewiesen, dass er auch tatsächlich fristgerecht beim Beklagten eingegangen ist.

    2. Hinsichtlich des Versäumens der Antragsfrist des § 18 StromStV hat die Klägerin jedoch einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO. Nach § 110 Abs. 1 AO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist nach § 110 Abs. 2 AO innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen sind und die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen ist.

    Die Frist wurde eingehalten. Nachdem die Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 15.2.2006 erfahren hat, dass ihr Antrag nicht eingegangen war, hat sie diesen Antrag am 20.2.2006 erneut übersandt. Mit Schreiben vom 6.3.2006 hat sie darauf hingewiesen, dass sie den Antrag ursprünglich fristgerecht mit der Post übersandt habe und es nicht in ihrem Verschulden liege, dass er nicht eingegangen sei. Dieses Schreiben kann als Wiedereinsetzungsantrag gewertet werden. Abgesehen davon kann, da die Klägerin die versäumte Handlung innerhalb der Monatsfrist nachgeholt hat, Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, § 110 Abs. 2 S. 4 FGO.

    Die Klägerin war auch ohne Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie bzw. ihre Mitarbeiterin Frau A den Antrag am 15.12.2005 zusammengestellt hat und dass dieser noch am selben Tag zur Post gegeben wurde. Angesichts der üblichen Postlaufzeiten konnte die Klägerin davon ausgehen, dass der Antrag jedenfalls noch vor dem 31.12.2005 und damit fristgerecht beim Beklagten eingeht. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Kopien war der Antrag auch richtig adressiert und vollständig. Grundsätzlich handelt ein Steuerpflichtiger nicht schuldhaft, wenn er ein Schriftstück nur durch einfachen Brief absendet. Als mögliche Ursachen dafür, dass der Antrag nicht zu den Akten des Beklagten gelangt ist, kommen in Betracht, dass er zwar beim Beklagten eingegangen, dort aber nicht richtig zugeordnet worden ist, oder dass er auf dem Postweg verloren gegangen ist. In jedem Fall wäre ein Verschulden der Klägerin nicht festzustellen. Sie hat die Umstände der Antragstellung substantiiert dargelegt. So hat sie vorgetragen, ihre Mitarbeiterin A habe das Antragsformular ausgefüllt und die Anlagen dazu beigefügt. Mit der korrekten Adresse versehen habe sie die Unterlagen in einen Fenster-Briefumschlag verschlossen. Die Auszubildende B habe den Umschlag ausreichend frankiert und noch am 15.12.2005 zur Post gebracht. Dies bestätigende eidesstattliche Versicherungen von Frau A und von Frau B hat die Klägerin vorgelegt und insoweit die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft gemacht.

    3. Dem Vergütungsanspruch steht nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Nach § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern und - wie hier - Verbrauchsteuervergünstigungen ein Jahr. Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. Da es vorliegend um das Kalenderjahr 2004 geht, lief die Festsetzungsfrist ab dem 31.12.2004. Eine Ablaufhemmung nach § 170 Abs. 3 AO ist nicht eingetreten. Danach beginnt die Frist, wenn eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt wird, nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung der Steuervergütung. Vorliegend ist weder die Vergütung festgesetzt worden, noch geht es um die Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung. Dann bleibt es beim regelmäßigen Fristbeginn nach § 170 Abs. 1 AO (so in einem vergleichbaren Fall auch FG Köln, Urteil vom 7.6.2006, 10 K 4484/05). Der Ablauf der grundsätzlich nach Ablauf eines Jahres, hier also am 31.12.2005 endenden Festsetzungsfrist war jedoch gemäß § 171 Abs. 3 AO gehemmt. Nach dieser Bestimmung läuft die Fristsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung unanfechtbar entschieden worden ist, sofern der Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellt worden ist. Der Antrag auf Vergütung der Stromsteuer ging zwar erst am 21.2.2006 beim Beklagten ein, da der Klägerin jedoch wegen des unverschuldeten Versäumens der Frist des § 18 StromStV Wiedereinsetzung gewährt worden ist, entfallen die mit der Fristversäumnis eingetretenen Rechtsfolgen rückwirkend und der Antrag gilt als vor dem Fristende (Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110 AO Rn. 2), hier also vor dem 31.12.2005 und damit auch innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt. Dann wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt.

    Soweit der Beklagte gleichwohl von einer Antragstellung in festsetzungsverjährter Zeit ausgeht, verkennt er die Fiktionswirkung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auf die Frage, ob Wiedereinsetzung in die Festsetzungsfrist möglich ist (verneinend BFH, Urteil vom 19.8.1999, III R 57/98), kommt es nicht an. Die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist löst die Fiktion aus, dass der Antrag fristgerecht gestellt worden ist. Gilt ein Antrag als zu einem bestimmten Zeitpunkt gestellt, kann sich dies nicht nur auf eine bestimmte Frist beziehen, sondern muss generell auch in allen anderen rechtlichen Zusammenhängen gelten, in denen es auf einen bestimmten Zeitpunkt der Antragstellung ankommt.

    Der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.1.2004 (6 K 2157/01 Z) folgt der Senat nicht. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zunächst zutreffend festgestellt, dass der Vergütungsanspruch nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt, § 47 AO. Die Schlussfolgerung, dass Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist ausgeschlossen ist, wenn der Vergütungsanspruch nicht mehr besteht, übersieht indes, dass auch ein kraft Gesetzes erloschener Anspruch wieder aufleben kann (Tipke/Kruse, § 47 AO Rn. 22). Insofern führt die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zum rückwirkenden Eintritt der Ablaufhemmung und damit zum Aufleben des zunächst erloschenen Vergütungsanspruchs. Mit dieser Rechtsauffassung begibt sich der Senat auch nicht in Divergenz zum Urteil des BFH vom 19.8.1999 (III R 57/98). In dieser Entscheidung hat der BFH erkannt, dass die Fristen des § 169 AO nicht wiedereinsetzungsfähig sind und der Eintritt der Festsetzungsverjährung das Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bewirkt, so dass der Steuerpflichtige seinen Vergütungsanspruch nicht mehr geltend machen kann. Der BFH hat sich dabei nicht mit der hier streitentscheidenden Frage des Zusammenhangs zwischen der Wiedereinsetzung in eine nach allgemeiner Auffassung wiedereinsetzungsfähige Antragsfrist und der dadurch (rückwirkend) eintretenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO befasst.

    4. Die sonstigen Voraussetzungen für eine Stromsteuervergütung nach § 10 StromStG liegen vor, insbesondere steht der Klägerin der Anspruch auch in der Höhe zu, in der sie ihn - nach Berichtigung eines Berechnungsfehlers in der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2006 - geltend gemacht hat. Dies ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Berechnung.

    II.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist angesichts der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.1.2004 (6 K 2157/01 Z) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

    VorschriftenStromStG § 10, StromStV § 18, AO § 47, AO § 110, AO § 169 Abs. 2 Nr. 1, AO § 170 Abs. 1, AO § 171 Abs. 3