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  • 22.12.2010

    Finanzgericht Bremen: Urteil vom 16.03.2006 – 1 K 422/02 (3)

    1. Dafür, dass die Aufwendungen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind und verwendet werden und nicht § 12 EStG unterliegen, trägt der Steuerpflichtige die alleinige Feststellungs- und Beweislast

    2. Aufwendungen in Zusammenhang mit dem seit Jahren währenden Hochschulstudium eines Honorardozenten sind nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1997 abzugsfähig, wenn die Immatrikulation nicht dem Erreichen eines (Berufs-)Abschlusses dient.

    3. Betrieblich genutzte Räumlichkeiten, die nur einen Teil der Wohnung bilden, sind nicht als Betriebstätte zu qualifizieren bzw. nicht als Ausgangs- oder Endpunkt der Fahrt zu einer anderen Betriebstätte anzusehen.

    4. Bei der Beweisführung im finanzgerichtlichen Klageverfahren kann zwar die eidesstattliche Versicherung der Glaubhaftmachung dienen, sie ist aber grundsätzlich kein Beweismittel.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    hat das Finanzgericht Bremen – 1. Senat – durch den Richter am Finanzgericht … als Berichterstatter am 16. März 2006 für Recht erkannt:

    Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt ist, wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diverse vom Kläger bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit geltend gemachte Aufwendungen in beantragter Höhe steuermindernd abgezogen werden können.

    Nachdem das Finanzamt den Kläger mit Schreiben vom 19.06.1998 unter Fristsetzung bis zum 08.07.1998 u.a. zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 1997 aufgefordert hatte und einen Eingang der Einkommensteuererklärung nicht feststellen konnte, erließ das Finanzamt unter dem 29.07.1998 einen Einkommensteuerbescheid 1997, mit dem es die Besteuerungsgrundlagen des Klägers schätzte.

    Nach einem sich daran anschließenden Streit über den Zugang dieses Bescheides hob das Finanzamt den Bescheid ersatzlos auf. Es erließ am 02.03.1999 einen Einkommensteuerbescheid 1997, mit dem es die Besteuerungsgrundlagen des Klägers entsprechend schätzte und mit dem es die Einkommensteuer auf DM … festsetzte. Dieser Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 03.03.1999 zugestellt.

    Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 06.04.1999 rechtzeitig Einspruch mit dem Antrag, die Einkommensteuer auf DM 0,00 herabzusetzen. Für eine Schätzung bestehe kein Grund, weil er die Steuererklärung für 1997 am 16.11.1998 zusammen mit Zeugen in den Hausbriefkasten des Finanzamts eingeworfen habe.

    Nachdem das Finanzamt dem Kläger mit Schreiben vom 25.8.1999 mitgeteilt hatte, dass die Steuererklärung 1997 nicht eingegangen sei und für das Kalenderjahr 1997 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wegen zwischenzeitlich eingegangener Kontrollmitteilungen höher als bisher anzusetzen und der Einkommensteuerbescheid 1997 insoweit zu Ungunsten des Klägers zu ändern sei, erließ das Finanzamt am 25.10.1999 einen entsprechend und gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1997, mit dem es die Einkommensteuer auf DM … festsetzte.

    Nachdem das Finanzamt den dagegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29.11.1999 als unbegründet zurückgewiesen und der Kläger dagegen am 03.01.2000 Klage erhoben (Az. …) und im Zusammenhang damit eine Einkommensteuererklärung für 1997 beim Finanzamt eingereicht hatte, sagte der Beklagte in jenem Verfahren dem Kläger die Durchführung einer Neuveranlagung zu, woraufhin der Kläger die Klage zurücknahm.

    In seiner Steuererklärung 1997 erklärte der Kläger nachfolgende „Betriebseinnahmen”:

    Volkshochschule …DM
    …-Akademie
    … GmbHDM
    Angestelltenkammer …DM
    … mbHDM
    e….DM
    DM


    Er beantragte, hiervon u. a. folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben in Abzug zu bringen:

    Bewerbungskosten (30 Bewerbungen × 50,00)DM1.500,00
    FahrtkostenDM28.149,16
    Fortbildungskosten (Studium der Rechtswissenschaften an der Uni …, Kosten für die Rückmeldungen 2 × 153 DM)DM306,00


    Das Finanzamt erließ daraufhin am 28.06.2000 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1997 mit u.a. dem Hinweis „Die geltend gemachten Aufwendungen für Bewerbungskosten und Fahrtkosten konnten nicht berücksichtigt werden, da trotz Anforderung kein Nachweis erbracht wurde”. Im Bescheid setzte es bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit einen Betrag in Höhe von DM … an. Unter weiterer Berücksichtigung u. a. der Rückmeldekosten für das Studium i.H.v. DM 306,00 als Sonderausgaben berechnete es das zu versteuernde Einkommen auf DM … und setzte die Einkommensteuer auf DM … fest.

    Den dagegen mit Schreiben vom 29.07.2000 am 31.07.2000 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 05.10.2000, weil der Kläger keine Angaben zum Anfechtungsumfang und zur Begründung gemacht habe, als unbegründet zurück.

    Gegen die am 05.10.2000 zur Post aufgegebene Einspruchsentscheidung hat der Kläger am 06.11.2000 Klage erhoben und begehrt zunächst den Abzug nachfolgender Aufwendungen (als Betriebsausgaben (BA), Werbungskosten (WK), außergewöhnliche Belastungen (a.g.B.)):

    1.)BA:MotorschadenDM6.960,00
    2.)BA:Telefonkosten (über gewährten Kostenanteil hinausgehend)DM350,00
    3.)WK:Schuldzinsen bei Vermietung und VerpachtungDM2.455,00
    4.)BA:Arbeitszimmer (Berechnungsdifferenz aus Abstandszahlung)DM285,91
    5.)a.g.B:Krankheitskosten (i.H.v. 10.077,57 unter Abzug der zumutbaren Belastung (6 v.H. DM 45.339 = DM 2.720))DM7.357,00
    insgesamtDM17.407,91


    und

    6.)BA:Bewerbungskosten (30 × DM 52,45) + (DM 10,92)DM1.584,42
    7.)BA:Fahrtkosten (43.034 km × DM 0,52)DM22.377,68
    8.)BA:Kosten der Rückmeldungen für das StudiumDM306,00
    9.)BA:Aufwendungen für ArbeitsmittelDM2.958,15
    10.)WK:Verpflegungs-Mehraufwand (253 T. × DM 10; 1 T. × DM 20)DM2.540,00
    insgesamtDM29.766,25


    sowie

    11.)die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung in Höhe von für Existenzgründer gem. § 7g EStG mit dem Ziel, insoweit eine Einkommensteuerfestsetzung von DM 0,00 zu erreichen. DM8.257,85


    Der Kläger bezieht sich zur Begründung auf ein im Klageverfahren in Kopie vorgelegtes Schreiben nebst Unterlagen an das Finanzamt vom 01.09.2000, welches er im Beisein eines Zeugen in den Hausbriefkasten des Beklagten eingeworfen habe. Die Inhalte des Schreibens und der Unterlagen seien jedoch vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 05.10.2000 nicht berücksichtigt worden.

    Der Kläger hat dann im laufenden Klageverfahren erklärt, dass er sein Klagebegehren betreffend die Punkte 1.) bis 5.) nicht mehr weiter aufrechterhalte, mithin nur noch den zu den Punkten 6.) bis 11.) geltend gemachten Abzug der Aufwendungen begehre.

    Zur Begründung trägt der Kläger insoweit vor:

    zu 6.)Bewerbungskosten


    Mit seinem Schreiben vom 01.09.2000 habe er 30 Bewerbungsanschriften benannt. Daneben beziehe er sich auf die beigefügte

    „Kostenaufstellung für eine Bewerbung 1997


    Nr.DatumFirmaArtikelDM
    1K. …1 Bewerbungsmappe mit integrierten13.95
    Sichthüllen
    2C. …18 Laserkopien zu je DM 1,5027.00
    3F. …1 Bewerbungsfoto5.00
    4Material für Bewerbungsschreiben u. Lebenslauf: 3 Seite zu je DM 1,003.00
    5K. …1 Briefumschlag0.50
    6… AGPorto3.00”.


    Anhand dieser Ermittlung ergäben sich für die jeweilige Bewerbung Kosten in Höhe von DM 52,45. Damit habe er die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen. Diese Kosten seien auch ein jedes Mal neu entstanden. Zwar sei es zutreffend, wie vom Beklagten vorgetragen, dass Unterlagen im Scheiternsfalle oftmals zurückgesandt würden, jedoch nicht in jedem Falle. Wenn dies der Fall sei, so wörtlich „können diese jedoch bei weiteren Bewerbungen nicht erneut Verwendung finden, da sie durch das Bewegen auf dem Postwege und/oder beim Bewerbungsempfänger derart geknickt werden, dass sie für weitere Bewerbungen nicht mehr zu verwenden sind”.

    Sollte das Gericht Bewerbungskosten in dieser Höhe nicht zusprechen, bitte er darum, die Kosten auf einen Betrag deutlich über DM 20,00 zu schätzen, hilfsweise, dem Vorschlag des Beklagten entsprechend die Kosten für eine Bewerbung mit DM 20,00 zu berücksichtigen.

    Daneben seien die Fahrtkosten von der Betriebsstätte zum Vorstellungsgespräch zum Arbeiterwohlfahrt Kreisverband … e.V. in Höhe von DM 10,92 den Aufwendungen für Bewerbungen zuzuordnen.

    zu 7.)Fahrtkosten


    Im Streitjahr habe er, der Kläger, mit dem eigenen Pkw aus geschäftlichen Gründen (Geschäftsreisen zu den einzelnen Bildungsträgern, bei denen er als Honorardozent unterrichtet habe sowie zu den Fortbildungsstätten Universität …, Industrie- und Handelskammer … und zur Messe in …) insgesamt 43.034 km zurückgelegt. Bei einem Ansatz von DM 0,52 pro gefahrenem km seien somit Fahrtkosten von insgesamt DM 22.377,68 entstanden. Zum Nachweis der Aufwendungen beziehe er sich auf die vorgelegten Fahrtenbuchaufzeichnungen für den Zeitraum Januar bis Dezember 1997, in der Angaben z.B. wie folgt gemacht habe (Hinweis d.G.: Wiedergabe nur beispiel- und ausschnittsweise):



    Zu den einzelnen Aufwandspositionen führt der Kläger aus:

    zu 7.1)Messebesuch: … Messe '97


    Er habe diesen Messebesuch am 17.4.1997 im Rahmen seines Unterrichts als Honorardozent der VHS … gemeinsam mit der Teilnehmergruppe Büro/Verwaltung des berufsvorbereitenden Lehrgangs für Jugendliche (BBE) als Exkursion durchgeführt. Die VHS habe aufgrund des von ihm für den April 1997 verfassten Stundennachweises (FG-Akte 63) mit u.a. der Eintragung „Datum 17.; Unterrichtsstunden 13; Fach …-Messe” seine Honorarforderung beglichen. Deshalb seien seine Aufwendungen für Fahrtkosten mit dem eigenen PKW (400 km × DM 0,52) mit DM 208,00 steuerlich zu berücksichtigen.

    Daneben seien die entsprechenden Mehraufwendungen für Verpflegung mit DM 20,00 und für den Tagesausweis zusätzlich, weil bisher nicht beantragt, mit DM 28,00 abzuziehen.

    zu 7.2)Fahrtkosten zur Universität …


    Wie aus den vorgelegten Fahrtenbuchaufzeichnungen zu entnehmen, habe er im Streitjahr 243 Fahrten von seinem Wohnort zur Universitätsbibliothek in … unternommen. Der daraus resultierende Aufwand i.H.v. DM 18.954 (243 × 150 km × DM 0,52) sei als Betriebsausgaben abzuziehen.

    Diese im Zusammenhang mit seinem seit dem Sommersemester 1991 andauernden rechtswissenschaftlichem Studium an der Universität stehenden Fahrtaufwendungen seien, wie auch die Aufwendungen für das Studium selbst, als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. In dem Studium habe er keinen Abschluss angestrebt. Er habe vielmehr durch den Besuch ausgewählter Vorlesungen einerseits Kenntnisse und methodische und didaktische Anreize erworben, die er in seine Honorardozententätigkeit u.a. in dem Fach Rechtslehre – insbes. Arbeits- und Sozialrecht, Ausbildungs-, Vertrags-, Erb-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht – habe einfließen lassen können. Andererseits habe er die Universitätsbibliothek zur Unterrichtsvorbereitung wie beispielsweise zum Anfertigen von Kopien auf Folien und Papier genutzt. In der Bibliothek habe er somit das entsprechende Lehr- und Lernmaterial zusammengestellt. Auch habe er dort die neuesten Urteile einsehen und kopieren oder ausdrucken können. Dies sei notwendig gewesen, um in seinem ausgeübten Beruf als Honorardozent auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden, ferner, um neue Lehraufträge für das Fach Rechtslehre zu erhalten.

    Die Fahrten zur … „Uni” seien auch glaubhaft. So habe der Beklagte die in der Einkommensteuererklärung 1996 insoweit angesetzten 115 Fahrten ohne Vorlage von Beweismitteln als Betriebsausgaben in voller Höhe anerkannt. Aus diesem Grunde und weil der Beklagte ihn, den Kläger, nicht auf die Vorlage von Beweismitteln hingewiesen habe, habe er in 1997 auch nicht sämtliche als Beweismittel infrage kommende Fahrleistungsnachweise aufbewahrt. Zudem ergebe sich aus den zumindest für den Zeitraum vom 30.01. bis 17.09.1997 vorgelegten Rechnungen (Kraftfahrzeugversicherung und Reparaturen) eine Fahrleistung seines Fahrzeugs von 23.450 km. Im gleichen Zeitraum habe er an 134 Tagen Fahrten zur „Uni” mit 20.100 km geltend gemacht. Die verbleibende Strecke von 16350 km (109 Tage × 150 km) habe er mit seinen beiden anderen eigenen privaten Pkw's sowie den von seiner Schwester zur Nutzung überlassen Pkw zurückgelegt. Die Fahrten hätten auch nie in Verbindung gestanden mit etwaigen privaten Interessen, sodass die Anwendung des § 12 EStG ausscheide. Im übrigen verweise er hierzu auch auf seine vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Sollte das Gericht den Fahrtkostenansatz der Höhe nach nicht zusprechen können, bitte er um gerichtliche Schätzung der Kosten.

    zu 7.3)sonstige Fahrtkosten


    In den Fahrtenbuchaufzeichnungen habe er, der Kläger, nur die von ihm geschätzten km der Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und den einzelnen Betriebsstätten sowie die Reihenfolge der angefahrenen Bildungsträger notiert. Der überwiegende Anteil der durchgeführten Fahrten betreffe jedoch die Fahrten zwischen den Betriebsstätten der Auftraggeber, so dass die gefahrenen km auf der Grundlage der Fahrtenbuchaufzeichnung neu von ihm geschätzt worden seien. Er habe keine regelmäßige Betriebsstätte gehabt. Er habe auch keine Fahrtkostenentschädigungen, wie eidesstattlich versichert, erhalten. An Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte seien 2.118 km, an Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten seien 2.753 km und an Rückfahrten zwischen Betriebsstätte und Wohnung seien 218 km angefallen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass er bei 114 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte „Am …” zur Umfahrung der auf direktem Wege (4 km) liegenden Doppelschleuse immer mehr km als die eigentliche Fahrtstrecke betrage (16 km) gefahren sei. Diesen Umweg habe er auch bei 136 weiteren Fahrten (km-Anteil insoweit 1632 km) zwischen zwei Betriebsstätten gewählt. Die Entfernung zwischen Wohnung und … Straße betrage 2 km und zwischen Wohnung und …straße betrage 3 km. Für die kurzen Wege zwischen Wohnung und …-Straße und zwischen Wohnung und G….straße habe er immer ein Fahrzeug benutzt. Somit seien bei einem Ansatz von 5.089 km × DM 0,52 als Betriebsausgaben DM 2.646,28 anzusetzen.

    Zumindest aber seien bei Berechnung der 1.168 Entfernungskilometer (2.118 km + 218 km = 2.336 km, davon ½ = 1.168 km) für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit DM 0,70 pro km DM 817,60 zuzüglich der übrigen Fahrtkosten i.H.v. DM 1.431,56 (2.753 km × DM 0,52), also insgesamt DM 2.249,16 anzusetzen.

    zu 8.)Kosten der Rückmeldungen für das Studium


    Entgegen der vom Beklagten bei den Sonderausgaben vorgenommenen Berücksichtigung seien diese Kosten als Betriebsausgaben abzuziehen. Denn er habe sich zum Studium nur wegen seiner beruflichen Tätigkeit eingeschrieben.

    zu 9.)Aufwendungen für Arbeitsmittel


    Die Aufwendungen lt. der „Kostenaufstellung für Arbeitsmittel 1997” seien als Betriebsausgaben i.H.v. DM 2.053,82 abzuziehen. Ebenso die darin enthaltenen und in der Kostenaufstellung geltend gemachten Fahrtaufwendungen (insgesamt 358 km × DM 0,52= DM 186,–). Es handele sich hierbei ausschließlich um Fahrten, die zum Erwerb der Arbeitsmittel unternommen worden seien. Es stehe ihm, dem Kläger, auch frei, wo in … er welche Arbeitsmittel anschaffe und welche Fahrtkosten er dadurch entstehen lasse. Daneben seien die Computer-Aufwendungen für die Anschaffung eines Druckers in Höhe von DM 649,–, eines Druckerkabels in Höhe von DM 9,– sowie der Aufwand für EPS-Software in Höhe von DM 28,– dem auf den 31.12.1996 errechneten Restwert des Computers in Höhe von DM 1.154,40 hinzuzurechnen. Der danach auf DM 1.840,40 erhöhte Restwert sei auf die Restnutzungsdauer von 1,5 Jahren zu verteilen mit der Folge, dass in 1997 eine Afa von DM 1.226,93 anzusetzen sei. Daneben seien die Aufwendungen für einen Computertisch in Höhe von DM 160,– und für das EDV-Zubehör von … (Beleg 52 der Kostenaufstellung) in Höhe von DM 259,– als sofort absetzbare Betriebsausgaben abzuziehen, weil es sich bei den angeschafften Teilen nicht um nachträgliche Einbauten einer Computeranlage gehandelt habe. Weil der Beklagte in dem geänderten Bescheid vom 28.06.2000 bereits DM 769,60 als Aufwand anerkannt habe, verbleibe ein noch zusätzlich abzuziehender Restaufwand von DM 876,33. Außerdem werde die Eintrittskarte für die Messe in … mit DM 28,00 in Ansatz gebracht.

    zu 10.)Verpflegungs-Mehraufwand


    Die diesen betrieblichen Aufwand begründenden Abwesenheitszeiten von der Wohnung seien den vorgelegten Fahrtenbuchaufzeichnungen zu entnehmen. Danach sei für 252 Tage jeweils DM 10,00 und für einen Tag DM 20,00 als Verpflegungsmehraufwand zu gewähren.

    zu 11.)Ansparabschreibung gem. § 7g EStG


    Die erstmals mit Schreiben vom 13.07.2006 beantragte Berücksichtigung einer Ansparabschreibung für Existenzgründer gemäß § 7 g Abs. 7 und 8 EStG in Höhe von DM 8.257,85 werde für das Streitjahr 1997 insoweit begehrt, dass sich durch eine Minderung des zu versteuernden Einkommens eine Einkommensteuer von DM 0,00 ergibt. Die Höhe habe er durch die beigefügten Kaufbelege für eine Schreibtischkombination (Rechnung Firma … vom 14.12.1998), eines Computers (Rechnung Firma … vom 23.01.1999), einer Telefonanlage (Rechnung … vom 04.02.1999), eines Kopierers (Rechnung der … GmbH vom 18.12.1999) und eines Aktenschranks (Rechnung Firma … vom 07.04.1999) nachgewiesen.

    Nachdem der Kläger nach Klageeingang u. a. mit gerichtlicher Verfügung gesetzter Ausschlussfrist dazu aufgefordert worden war, im Einzelnen zu den Streitpositionen vorzutragen und nachzuweisen, u. a. weshalb bei der Gewinnermittlung die geltend gemachten Aufwendungen für Bewerbungsfahrten, für die weiteren Fahrtkosten sowie für das Studium als steuerlich abzugsfähiger Aufwand anzuerkennen seien, hat der Kläger im weiteren Klageverfahren mit seinen Schreiben vom 09.05.2001 und 01.11.2001 dazu unter Beifügung diverser Unterlagen erläuternd und im Einzelnen näher vorgetragen. Daraufhin hat der Beklagte mit erneut geändertem Bescheid vom 25.10.2004, der gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist, die Einkommensteuer 1997 auf DM … herabgesetzt. Die Herabsetzung der festgesetzten Steuer beruht darauf, dass der Beklagte bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit hinsichtlich der Bewerbungsaufwendungen, der Fahrtkosten und der Arbeitsmittel einen zusätzlichen Betriebsausgabenabzug gewährt hat. Gleichzeitig hat er den bisher gewährten Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten i.H.v. DM 306,00 nicht mehr angesetzt, sondern nur noch den Sonderausgaben-Pauschbetrag von DM 108,00. Nach Erlass dieses geänderten Bescheides hat der Kläger sein Klagebegehren auf die in diesem Bescheid festgesetzte Steuer reduziert.

    Der Kläger beantragt,

    unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 05.10.2000 den geänderten Einkommensteuerbescheid 1997 vom 25.10.2004 dahin abzuändern, dass bei Ansatz der weiteren geltend gemachten und nicht anerkannten Betriebsausgaben die Einkommensteuer auf 0,00 festgesetzt wird.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage insoweit abzuweisen.

    Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor:

    zu 6.)Bewerbungskosten


    Hinsichtlich der Bewerbungsaufwendungen werde zu Gunsten des Klägers dem Grunde nach unterstellt, dass die Aufwendungen in einem hinreichend klaren Zusammenhang mit einer bestimmten, in Aussicht genommenen Einkunftsart – hier aus nichtselbständiger Arbeit – stünden. Der Höhe nach seien die Kosten von DM 52,45 pro Bewerbung aber zu hoch gegriffen. Entgegen der Kostenaufstellung des Klägers ergebe sich (lt. handschriftlich von der Sachbearbeitung angebrachter Berechnung auf der vom Kläger eingereichten „Kostenaufstellung für eine Bewerbung 1997”) vielmehr folgende Kalkulation:

    1)Kosten für die große Bewerbungsmappe bei …DM8,00
    2)18 Laserkopien wofür? Ausreichend 3 a 1,50DM4,50
    3)Einzelblatt Papier höchstens 0,25 – 0,35 DMDM1,05
    Rest lt. AntragDM3,50
    DM17,05


    Zu beachten sei, dass einige Kosten nicht bei jeder Bewerbung neu entstünden, weil die Unterlagen im Scheiternsfalle erfahrungsgemäß zurückgesandt und bei weiteren Bewerbungen erneut Verwendung finden würden. Es werde auch bezweifelt, dass der Kläger 30 Führungszeugnisse angefordert und die Gebühren dafür entrichtet habe. Denn er habe Kosten nur für lediglich ein Führungszeugnis in Höhe von DM 15,00 unter Nr. 31 in seiner „Kostenaufstellung für Arbeitsmittel 1997” in Ansatz gebracht. Somit seien die Kosten für die jeweilige Bewerbung auf DM 20,00 zu schätzen. Daneben seien die vom Kläger angesetzten Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch in Höhe von DM 10,92 zu berücksichtigen.

    Insgesamt seien daher als Bewerbungsaufwendungen anzusetzen: DM 610,92.

    zu 7.)Fahrtkosten


    7.1) Ein Abzug der Aufwendungen für den Messebesuch sei nicht möglich, weil der Abzugsfähigkeit derartiger gemischter Aufwendungen grundsätzlich die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegenstehe. Der Kläger habe insoweit auch nicht die notwendige Aufklärung dafür erbracht, dass eine bei weitem überwiegende berufliche Veranlassung festgestellt werden könnte, denn er habe nicht dargelegt, dass und wenn ja, inwieweit die Fahrt Bestandteil des Kurses gewesen sei. Allein daraus, dass die VHS auf Grundlage des von ihm selbst ausgefüllten Stundennachweises eine Zahlung geleistet habe, könne eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung des Besuches nicht hergeleitet werden.

    7.2) Fahrtkosten zur Universität …

    Hinsichtlich der Fahrtkosten sei zu unterscheiden, ob es sich um als Sonderausgaben abziehbare Berufsausbildungskosten oder als Werbungskosten abziehbare Berufsfortbildungskosten handele. Die Erklärung des Klägers, er habe mit dem Studium weder einen Abschluss noch einen Berufswechsel beabsichtigt, verbiete einen Sonderausgabenabzug.

    Ein Werbungskostenabzug setzte voraus, dass der Steuerpflichtige die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen lege und die dafür benannte Beweismittel vorlege (§ 90 Abs. 1 AO).

    Diese Voraussetzungen für einen Abzug in voller Höhe habe der Kläger, der die objektive Beweis- und sog. Feststellungslast trage, nicht erfüllt. Er habe die beantragten Fahrleistungen nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Werbungskosten sei nicht glaubhaft, dass der Kläger wirklich an 243 Tagen (täglich) die weite Strecke nach … gefahren sei, nur um sich in der Universitätsbibliothek Unterrichtsmaterial zu beschaffen. Detaillierte Angaben zum Anlass der jeweiligen Reise fehlten. Das vom Kläger vorgelegte Fahrtenbuch könne wegen lückenhafter Anschreibung nicht als Beweismittel dienen. Ein Fahrleistungsnachweis an Hand von Reparaturrechnungen und Werkstattinspektionsrechnungen hätte der Kläger ohne weiteres liefern können.

    Der Vortrag und die Aufzeichnungen des Klägers seien zudem zweifelhaft. So habe er laut vorliegender Abrechnung der VHS für den Monat April 1997 überwiegend folgende Tätigkeiten ausgeübt: Teamsitzung, Beurteilungsgespräche, Buchführung. Inwieweit hierfür eine tägliche Vorbereitung in der Universitätsbibliothek in … erforderlich gewesen sei soll, sei nicht nachvollziehbar; ebenso wenig, dass der Kläger für den April im Fahrtenbuch 17 Fahrten zur Universität aufgelistet habe. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch seien nicht nachzuvollziehen, wie sich auch daraus ergebe, dass der Kläger z. B. am 11.04.1997 laut Abrechnung der VHS 8 Stunden Buchführung und Teamsitzung abgerechnet habe, hingegen im Fahrtenbuch für diesen Tag ‚Abfahrt Wohnung zur VHS 7.30 Uhr, Rückkehr Wohnung aus … Universität 18.15 Uhr’ eingetragen oder für den 25.04.1997 laut Abrechnung der VHS 13 Stunden … berechnet und gleichzeitig im Fahrtenbuch ‚7.30 Uhr VHS …str., um 21.00 Rückkehr … Universität’ angegeben habe. Auch könne dem Begehren des Klägers nicht gefolgt werden, weil die gleichzeitige Befriedigung privater Interessen wie Einkauf, Bekannten- und Freundesbesuche etc. nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen werden könne. Ständiges fahren nach … ohne derartige Interessen widerspreche der Lebenserfahrung, weshalb beim Abzug der Kosten § 12 EStG zu beachten sei.

    Unter Beachtung dieser Gesamtumstände habe das Finanzamt in dem geänderten Einkommensteuerbescheid vom 25.10.2004 in Höhe der Aufwendungen für eine Monatskarte der … AG zum Studentenvorzugspreis in Höhe von DM 2.694 zur Abgeltung der geltend gemachten Fahrten zur Universität und der unter 7.3) vom Finanzamt berechneten „sonstige Fahrtkosten” einen Betriebsausgabenabzug in angemessener Höhe gewährt.

    7.3) sonstige Fahrtkosten

    Hinsichtlich der Fahrten zur Volkshochschule und Angestelltenkammer handele es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Fahrten seien zu berücksichtigen wie folgt: zwischen Wohnung und Arbeitsstätte am … (116 Fahrten × 4 km × DM 0,70) DM 325; zwischen Wohnung und Arbeitsstätte …straße, teilweise unterbrochen durch Fahrten zur Volkshochschule (92 Fahrten × 4 km × DM 0,70) DM 258; Fahrten zum … …straße (22 Fahrten × 2 km × DM 0,70) DM 31; Fahrten VHS …straße (20 Fahrten × 3 km × DM 0,70) DM 42, insgesamt DM 656,00.

    Hierbei handele es sich um eine notwendigerweise vorzunehmende Schätzung der eingereichten Unterlagen. Die Fahrten zur …-Straße und G…straße seien wegen der unmittelbaren Nähe der Wohnung des Klägers nicht berücksichtigt worden.

    zu 8.)Kosten der Rückmeldungen für das Studium


    Diese stellten Ausbildungskosten dar und seien bei den Sonderausgaben anzusetzen.

    zu 9.)Aufwendungen für Arbeitsmittel


    Ein Abzug der geltend gemachten Kosten komme nur in Betracht, wenn sich der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lasse. Das sei hier nicht der Fall. Die vom Kläger vorgelegten Nachweise belegten zum größten Teil nicht, worum es sich bei den gekauften Gegenständen handele. Die Artikelbezeichnungen seien oft mehrdeutig. So müsse der Steuerpflichtige z. B. bei Erwerb von Büchern einen auf seinen Namen lautenden Beleg mit Titelangabe vorlegen. Der Ausdruck „Fachliteratur” sei nicht nachprüfbar und genüge für den Abzug nicht. Entsprechendes gelte hinsichtlich der sonstigen Aufwendungen. Die Bezeichnung „Computermaterial, Büromaterial” sei für eine Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht ausreichend. An abzugsfähigen Aufwendungen ergebe sich danach vorliegend ein Betrag in Höhe von DM 288,64.

    Die zahlreichen Fahrten des Klägers zwecks Beschaffung von Arbeitsmitteln (in der Regel um 2 bis 4 km) seien nicht zu berücksichtigen, weil davon ausgegangen werden müsse, dass die Anschaffung der diversen Arbeitsmittel im Zusammenhang mit privaten Anschaffungen und der Verfolgung privater Interessen gestanden habe. So widerspreche es z.B. den allgemeinen Erfahrungen, dass der Kläger, wie in der Kostenaufstellung für Arbeitsmittel 1997 unter Nr. 30 angegeben, zum Erwerb von einem „Buch” zum Kaufpreis von „DM 11,80” durch die gesamte Innenstadt fahre, um am äußersten Ende von … das Buch zu erwerben, zumal es sich bei der veräußernden Firma nicht um einen Buchladen handle.

    Soweit der Kläger hinsichtlich der Aufwendungen für den Computer die Berücksichtigung des Druckers und des Druckerkabels bei der Zurechnung zur Rest-Afa begehre, werde dem entsprochen. Die Aufwendungen für die Software in Höhe von DM 28,– seien nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger nicht dargelegt habe, um was für eine Art von Software es sich handele; der berufliche Bezug könne nicht erkannt werden. Die in 1997 abziehbare Afa berechne sich somit auf DM 1.208,–. Daneben seien die Aufwendungen für den Computertisch mit DM 160,– anzusetzen. In dem Bon der Firma … (Nr. 52) sei nur ausgewiesen „BRH/WKP OC 9025 … Gesamtbetrag DM 259,00”. Auch hier könne der berufliche Bezug mangels Angaben des Klägers nicht erkannt werden. Damit seien zusätzlich zu dem insoweit mit Änderungsbescheid vom 28.06.2000 gewährten Betrag von DM 769,60 weitere DM 598,40 abzuziehen.

    zu 10.)Verpflegungs-Mehraufwand


    Bei den geltend gemachten Aufwendungen handele es sich um Aufwendungen in Höhe der in den LStR festgesetzten Dienstreisepauschalen. Die Anwendung dieser Dienstreisepauschbeträge setze jedoch voraus, dass eine Dienstreise vorliege. Das sei bei dem Kläger nicht der Fall, denn er habe mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angefahren, indem er gegenüber verschiedenen Auftraggebern verpflichtet gewesen sei, an verschiedenen Orten in … tätig zu werden. Zudem sei selbst dann, wenn eine Anerkennung der Fahrten zur Universitätsbibliothek in Frage käme, zu bezweifeln, ob die erforderliche Abwesenheitszeit von der Arbeitsstätte erfüllt sei. Denn es sei offensichtlich, dass der Kläger die Zeiten seiner Tätigkeiten in seinen verschiedenen Arbeitsstätten in … in die Ermittlung der 8 Stunden mit einbezogen habe.

    zu 11.)Ansparabschreibung gem. § 7g EStG


    Die vom Kläger beantragte Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 7 und 8 EStG könne nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger diese erstmalig im Jahre 2006 beantragt habe. Die Kosten seien dem Kläger bereits in den Jahren 1998 und 1999 entstanden. Nach dem BMF-Schreiben vom 25.02.2004BStBl I 2004, 337, Rn 9 und 12, sei eine nachträgliche Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung bereits durchgeführt worden seien, nicht zulässig, da in diesem Fall der Finanzierungszusammenhang regelmäßig nicht mehr bestehe. Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben scheide deshalb aus.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Steuerakten (Einkommensteuerakten Bd. I, II und III, Sonderakten) ergänzend Bezug genommen. Der Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen, soweit die Entscheidung darauf beruht.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage, über die nach § 79 a Abs. 3 und 4 und § 90 Abs. 2 FGO der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung mit dem für den Kläger mit Schreiben vom 22.12.2000 und für den Beklagten mit Schriftsatz vom 20.11.2000 erklärten Einverständnis der Beteiligten entscheidet, ist zulässig.

    Die Klage ist aber, soweit sich der Rechtsstreit durch die schlüssigen Erledigungserklärungen der Beteiligten (auf Seiten des Beklagten durch Erlass und Hergabe des geänderten Einkommensteuerbescheides vom 25.10.2004 und seitens des Klägers durch die mit Schreiben vom 23.07.2006 abgegebene Erklärung, dass er sein Klagebegehren nunmehr auf die in diesem Bescheid festgesetzte Steuer reduziere (vgl. hierzu Tipke/Kruse, FGO § 138 Rz. 20)) nicht erledigt hat, nicht begründet. Denn der angefochtene, den Gegenstand des Verfahrens bildende Einkommensteueränderungsbescheid vom 25.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger – aus den vom Beklagten in seinen Schriftsätzen zutreffend benannten Gründen – nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs.1 S.1 FGO).

    Weil der Kläger die Positionen 1.) bis 5.) nicht mehr aufrechterhalten hat, weist das Gericht zu den nur noch streitigen Positionen 6.) bis 11.) auf folgendes hin:

    6.) Abzug von Bewerbungsaufwand als Werbungskosten

    6.1) Werbungskosten sind gem. § 9 Abs.1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu § 9 Abs.1 Satz 1 EStG, der sich der erkennende Senat anschließt, ist diese Vorschrift über deren Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit alle durch den Beruf veranlassten Aufwendungen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.11.1977 GrS 2 – 3/77, BStBl. II 1978, S.105; vom 27.11.1978 GrS 8/77, BStBl. II 1979, 213). Eine auf die Einnahmeerzielung bezogene Veranlassung von Aufwendungen ist dann zu bejahen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes gemacht werden (BFH-Urteile vom 28.11.1980, VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl.II 1981, 368; vom 18.05.1984 VI R 130/80, BFHE 141, 140, BStBl.II 1984,588). Bei entsprechender beruflicher Veranlassung können vom Steuerpflichtigen getragene Bewerbungsaufwendungen danach vorweggenommene Werbungskosten im Sinn von § 9 I EStG darstellen. Bei der Geltendmachung eines derartigen Werbungskostenabzugs obliegt dem Steuerpflichtigen die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die den Abzug der Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen (Schmidt-Drenseck EStG § 9 Rn. 190). Dies folgt auch aus den allgemeinen Regeln des Steuerprozesses, nach denen der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die aus seiner Sicht die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung begründen (BFH-Urteil vom 20.03.1987 III R 172/82, BFHE 149, 536, BStBl. II 1987, 679 f.).

    6.2) Danach können die vom Kläger geltend gemachten Bewerbungsaufwendungen nicht in der erklärten Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Das Gericht kann für den über die vom Beklagten anerkannte Höhe hinausgehenden Aufwand keine positive Feststellung darüber treffen, dass dem Kläger insoweit höhere Werbungskosten tatsächlich entstanden sind. Denn der Kläger hat die Höhe des noch in Frage stehenden Aufwands weder im Einzelnen dargelegt noch ordnungsgemäß nachgewiesen oder glaubhaft gemacht; er hat hinsichtlich der behaupteten Aufwandspositionen keine Kaufbelege eingereicht, sondern lediglich eine beispielhaft erstellte Kostenaufstellung seiner Auffassung nach anzunehmender Bewerbungsaufwendungen vorgelegt.

    6.3) Die daraufhin vom Beklagten vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen verletzt den Kläger dem Grunde und der Höhe nach nicht in seinen Rechten.

    Gem. § 162 Abs. 2 S. 1 AO ist eine Schätzung insbesondere dann zu Recht erfolgt, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben – wie vorliegend – keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag. Dies gilt auch dann, wenn den Steuerpflichtigen keine besonderen Aufzeichnungspflichten treffen. Weil anerkannt ist, dass Ausgaben nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie der Steuerpflichtige auf Verlangen nachweist, trägt der Steuerpflichtige für den Fall des nicht erbrachten Nachweises die Gefahr, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen eben nicht ermitteln kann und deshalb die Voraussetzungen für eine Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO erfüllt sind (vgl. zu diesen Grundsätzen Frotscher in Schwarz, AO, § 162 Rz. 12 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 15.04.1999 IV R 68/98, BFHE, BStBl. II 1999, 481, m.w.N.).

    Die Schätzung ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Verfahren, um die Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wobei § 162 Abs. 1 S. 2 AO für die vorgenommene Schätzung die Berücksichtigung aller Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sind, verlangt. Mit Schätzungsüberlegungen wird aus dem festgestellten Sachverhalt eine wahrscheinliche Höhe der Besteuerungsgrundlage gefolgert. Diese so ermittelte Besteuerungsgrundlage enthält einen Unsicherheitsbereich, der, soweit er zuungunsten des Steuerpflichtigen ausfällt, von diesem hingenommen werden muss. Etwas anders gilt, wenn die Schätzung unschlüssig, wirtschaftlich unvernünftig oder unmöglich ist (BFH Urteil vom 18.12.1984 VIII R 195/82). Dabei erscheint eine Schätzung nicht schon deswegen als rechtswidrig, weil sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht; solche Abweichungen sind notwendig mit einer Schätzung verbunden, die in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt. Die Schätzung erweist sich vielmehr erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt. Wird die Schätzung erforderlich, weil der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht genügt, kann sich das FA an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 20.12.2000 I R 50/00, BFHE 194, 1, BStBl. II 2001, 381).

    6.4) Danach ist die vom Beklagten vorgenommene Schätzung der Höhe nach rechtmäßig erfolgt. Zwar hat der Kläger für die Preisansätze in seiner Kostenaufstellung Firmen aufgelistet. Er hat aber nicht klargestellt und vorgetragen, dass und wann er bei welcher aufgelisteten Firma welche Gegenstände eingekauft hat. Er hat auch nicht hinsichtlich der Firmen, bei denen er tatsächlich Bewerbungsmaterialien erworben hat, Zahlungsnachweise oder sonstige Belege vorgelegt. Deshalb erscheint es sachgerecht, dass der Beklagte bei der vorgenommenen Schätzung Kosten verglichen und insoweit Kosten in durchschnittlicher Höhe angesetzt hat. Zwar hat er die vom Kläger für jede Bewerbung berechneten Aufwendungen für ein Bewerbungsfoto nicht gesondert angesetzt und teilweise die notwendige Materialhöhe gemindert. Dies ist jedoch im Rahmen der vorgenommenen Schätzung nicht zu beanstanden. Denn für das Gericht steht außer Frage, dass zum einen Bewerbungsunterlagen – wie auch vom Kläger selbst als zutreffend bezeichnet – oftmals zurückgekommen sind und zum anderen diese zurückerhaltenen Bewerbungsunterlagen, so auch Bewerbungsfotos, für eine weitere Bewerbung tatsächlich erneut Verwendung gefunden haben. Es entspricht auch der Üblichkeit, insbesondere wenn es sich um derartige in einer Mappe zusammengefasste Bewerbungsunterlagen handelt, dass nicht immer sämtliche Unterlagen durch die Postbeförderung beschädigt oder in sonstiger Art insgesamt so beeinträchtigt sind, dass eine Wiederverwendung nicht erfolgt. Außerdem hat der Kläger hinsichtlich diesbezüglicher Beschädigungen auch lediglich eine allgemein gehaltene Behauptung in den Raum gestellt. Denn er hat nicht im Einzelnen vorgetragen, dass und inwieweit Bewerbungsunterlagen tatsächlich gar nicht zurückgekommen sind bzw. zurückgekommene Unterlagen tatsächlich so beschädigt waren, dass eine Wiederverwendung ausgeschlossen war. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die insoweit vom Kläger in den Raum gestellten zusätzlichen Aufwendungen dadurch kompensiert worden sind, dass der Beklagte zugunsten des Klägers einen Zuschlag von ca. 17,5 % auf die von ihm in Ansatz gebrachten Kosten einer jeden Bewerbung (Berechnung DM 17,05; Ansatz DM 20,00 = Zuschlag DM 2,95) hinzugerechnet hat. Weil der Beklagte daneben auch die Fahrtkosten für das Vorstellungsgespräch in Ansatz gebracht hat, bleibt es bei einem Ansatz von DM 611,00.

    7.) Fahrtkosten

    7.1) Ein Abzug der mit dem Messebesuch in Zusammenhang stehenden Aufwendungen kommt nicht in Betracht.

    Ausgeschlossen vom Abzug als Werbungskosten und/oder Betriebsausgaben sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, denn diese dürfen nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht steuermindernd abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt sind. Deshalb kommt eine Anerkennung als Werbungskosten/Betriebsausgaben in diesem Bereich nur in Betracht, wenn feststeht bzw. das Gericht diese Feststellung treffen kann, dass der Steuerpflichtige den Gegenstand nahezu ausschließlich beruflich verwendet, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Dies hängt maßgeblich von der tatsächlichen Zweckbestimmung ab, d.h. von der Funktion des Wirtschaftsgutes im Einzelfall. Bei der Beweiswürdigung zur Feststellung des Verwendungszwecks spielt der objektive Charakter des Wirtschaftsguts jedoch eine entscheidende Rolle. Ist nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar, ob der Gegenstand weitaus überwiegend dem Beruf dient, so sind die Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen, unterliegen somit § 12 EStG und dürfen insgesamt, d.h. in voller Höhe, nicht abgezogen werden. Dafür, dass die Aufwendungen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind und verwendet werden und nicht § 12 EStG unterliegen, trägt der Steuerpflichtige die alleinige Feststellungs- und Beweislast (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 27.09.1991 VI R 1/90, BStBl II 1992, 195 m.w.N.). Die vorgenannten Grundsätze betreffen nicht nur angeschaffte Gegenstände, sondern auch Aufwendungen wie Reisekosten und sonstigen Aufwand im Zusammenhang mit Messebesuchen.

    Danach scheidet vorliegend ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen aus, denn der Kläger hat die ausschließlich berufliche Veranlassung weder im Einzelnen dargelegt noch nachgewiesen. Er hat nicht präzise vortragen, in welchem konkreten Zusammenhang der Messebesuch mit seiner aktuellen und inhaltlichen Honorartätigkeit stand und in welcher Weise dieser Messebesuch Gegenstand seiner Unterrichtstätigkeit war. Er hat auch – trotz Nachfrage durch das Gericht im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten – nichts Konkretes zum Ablauf seiner tatsächlich erbrachten Tätigkeit am Besuchstag selbst vorgetragen, sodass das Gericht nicht feststellen kann, dass bzw. inwieweit der Messebesuch ausschließlich mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers ausgefüllt war. Aus diesem Grunde unterfallen die Aufwendungen insgesamt dem Abzugsverbot gem. § 12 EStG, denn der Besuch der auf dem Tagesausweis so ausgewiesenen „… Messe `97 / Die größte Industriemesse der Welt” befriedigt generell und ohne Zweifel bei den Besuchern auch ein allgemeines Informations- und allgemeines berufliches Fortbildungsinteresse an modernen Industrieprodukten, vermittelt dem Besucher einen gehörigen Erlebniswert und ist damit nicht unerheblich auch der privaten Sphäre zuzuordnen.

    7.2) Ein über den vom Beklagten gewährten Abzug für Fahrtkosten zur Universität … hinausgehender Abzug kommt nicht in Betracht. Denn der Kläger hat hinsichtlich der geltend gemachten Höhe seines Abzugsbegehrens die dafür notwendigen Abzugsvoraussetzungen nicht erfüllt. Insoweit wird auf die vorstehend in Ziff. 6.1 dargelegten Rechtssprechungsgrundsätze, die auf den Betriebsausgabenabzug entsprechend Anwendung finden, verwiesen.

    7.2.1) Danach können die streitigen Fahrtaufwendungen in der vom Kläger geltend gemachten Höhe nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gericht kann insoweit keine positive Feststellung darüber treffen, dass es sich bei diesen Aufwendungen tatsächlich um Betriebsausgaben handelt, weil der Kläger die nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung des Fahrtaufwands nicht ordnungsgemäß nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht hat.

    Für den vorliegend vom Kläger zu erbringenden Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, weil sich – worauf der Beklagte mit zutreffender Begründung hingewiesen hat – bei den Aufzeichnungen der geltend gemachten Fahrtaufwendungen wesentliche Anhaltspunkte für eine private Mitveranlassung nicht ausschließen lassen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch unabhängig davon, ob das Finanzamt derartige Aufwendungen im Vorjahr anerkannt hat oder nicht. Es ist insoweit zugunsten des Klägers auch kein Vertrauensschutz begründet worden, sodass das Finanzamt im Rahmen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung im Streitjahr die Besteuerungsgrundlagen zu Recht erneut geprüft und rechtlich gewürdigt hat (vgl. u. a. BFH-Beschluss vom 12.7.2006, IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028).

    Zwar ist der Kläger bei den von ihm zu erbringenden Nachweisen nicht darauf beschränkt, diese durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Denn der Steuerpflichtige kann, wie im BFH-Beschluss vom 10.10.2002 VI B 327/00, juris STRE200251067, ausgeführt, dienstlich veranlasste Fahrzeugkosten nicht nur durch die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch nachweisen, sondern auch durch jede andere Form von Aufzeichnungen oder Belegführung, soweit diese eine vollständige Nachprüfbarkeit der einzelnen beruflichen Fahrten ermöglichen. Der Kläger hat einen derartigen Nachweis der beruflichen Veranlassung der Fahrten jedoch nicht mittels anderer Unterlagen erbracht. Gerade weil es sich bei Aufzeichnungen (nur) um private Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen handelt, die inhaltlich richtig sein können oder auch nicht, beziehen derartige Aufzeichnungen ihren Beweiswert stets allein daraus, dass sie aufgrund detaillierter Angaben des Steuerpflichtigen eine Überprüfbarkeit ermöglichen. Die Aufzeichnungen des Klägers sind jedoch nicht eindeutig und damit nicht aussagefähig. So wurden die Fahrten zur Universität von verschiedenen Orten in … angetreten und dort an verschiedenen Orten beendet. Dennoch hat der Kläger immer den gleichen Ansatz von 150 km angegeben. Hinsichtlich der Fahrten hat der Kläger auch in keinem Fall den jeweiligen konkreten beruflichen Zweck, sondern nur ‚Universität’ angegeben. In keinem Fall hat er auch nur stichwortartig ausgewiesen, welche konkrete berufliche Tätigkeit (z.B. Teilnahme an welcher Vorlesung, Vorbereitung in der Bibliothek für welchen Unterricht, welche Lern- und Lehrmaterialzusammenstellung, Notwendigkeit der Kopienfertigung) für die jeweilige Fahrt Anlass war. Eine vollständige Nachprüfbarkeit der einzelnen beruflichen Fahrt ist damit nicht möglich. Das Gericht kann auch unter Berücksichtigung der klägerischen Behauptungen eine Notwendigkeit von 243 Fahrten insoweit nicht erkennen, als der Kläger die Vielzahl der Fahrten vor allem damit begründet hat, dass er in der Bibliothek zur Vorbereitung seines Unterrichts und zur Zusammenstellung von Lern- und Lehrmaterial gearbeitet und Kopien gefertigt habe. Äußerste Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptungen sind schon deshalb begründet, weil der Kläger keine einzige Kopierkarte der Universitätsbibliothek vorgelegt und keine ihm aus der behaupteten Kopiernotwendigkeit entstandenen Aufwendungen geltend gemacht hat.

    Zudem sind die Angaben des Klägers, wie der Beklagte (zu 7.2)) richtig dargelegt hat, teilweise auch widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Denn es ist nicht zu bezweifeln, dass der Kläger, worauf er selbst hinweist, der VHS gegenüber ordnungsgemäß abgerechnet hat. Dann hat der Kläger aber den z.B. am 11.04.1997 und 25.04.1997 erfassten Fahrten nicht den tatsächlich dazugehörigen Zweck zugeschrieben. Von daher ist es für das Gericht offensichtlich, dass der Kläger die Fahrtenbuchaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt hat.

    Schließlich sind an der Anzahl der geltend gemachten 243 Fahrten Zweifel deshalb begründet, weil der Kläger die Notwendigkeit der Fahrten einerseits mit dem Besuch von Vorlesungen begründet, andererseits aber für alle 12 Monate des Streitjahres jeweils mindestens 13, höchstens 27 Fahrten angesetzt hat, obwohl die Universität Semesterferien hatte, in denen keine Lehrangebote stattfanden und die Bildungsträger entsprechend unterrichtsfreie Zeiten hatten.

    7.2.3) Wegen der vorgenannten Umstände ist auch die Vornahme einer Schätzung geboten. Insoweit wird Bezug genommen auf die unter Ziff. 6.3) dargelegten Schätzungsvoraussetzungen.

    Allerdings hält das Gericht den Ansatz der Fahrtkosten in Höhe von Monatskarten der … deshalb nicht für angesagt, weil insbesondere aufgrund der wechselnden Tätigkeitsorte in … fraglich ist, ob unter diesen Umständen ein Steuerpflichtiger die Wege stets mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen könnte und fahren würde.

    Daher geht das Gericht von anderen Schätzungsgesichtspunkten aus. Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände kommt das Gericht insoweit zunächst zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Fahrtkosten unabhängig von der Einschreibung und dem Studium zu erfolgen hat.

    7.2.4) Die Studienaufwendungen stellen nach Ansicht des Senats keine Sonderausgaben dar. Nach Auffassung des Senats kommt ein Abzug der Studienaufwendungen auch als betriebliche Ausgaben nicht in Betracht. Denn der Kläger hat, wie oben in den Gründen dargelegt, auch im Hinblick auf die Fahrtkosten einen Zusam

    VorschriftenEStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6, EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 1997 § 12 Nr. 1, FGO § 81