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  • 22.12.2010

    Finanzgericht Hamburg: Beschluss vom 09.11.2010 – 4 K 278/07

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Hat der Inhaber einer Ausfuhrlizenz nur dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung, wenn er in der bei der zuständigen Zollstelle (Art. 5 Abs. 7 VO Nr. 800/1999) abgegebenen Ausfuhranmeldung in Feld 2 als Ausführer eingetragen ist?

    Sofern die 1. Frage bejaht wird: Gestattet Art. 78 Abs. 1, Abs. 3 ZK eine nachträgliche Überprüfung der Ausfuhranmeldung, um den Ausführer in Feld 2 der Ausfuhranmeldung zu ändern, und sind die Zollbehörden in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens verpflichtet, den Fall zu regeln und dem Ausführer Ausfuhrerstattung zu gewähren?

    Sofern die 2. Frage bejaht wird: Können die Zollbehörden den Fall im Sinne des Art. 78 Abs. 3 ZK unmittelbar in der Weise regeln, dass dem Ausführer, ohne dass es zuvor einer Berichtigung der Ausfuhranmeldung bedarf, Ausfuhrerstattung gewährt wird?


    Gründe

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1. Hat der Inhaber einer Ausfuhrlizenz nur dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung, wenn er in der bei der zuständigen Zollstelle (Art. 5 Abs. 7 VO Nr. 800/1999) abgegebenen Ausfuhranmeldung in Feld 2 als Ausführer eingetragen ist?

    2. Sofern die 1. Frage bejaht wird: Gestattet Art. 78 Abs. 1, Abs. 3 ZK eine nachträgliche Überprüfung der Ausfuhranmeldung, um den Ausführer in Feld 2 der Ausfuhranmeldung zu ändern, und sind die Zollbehörden in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens verpflichtet, den Fall zu regeln und dem Ausführer Ausfuhrerstattung zu gewähren?

    3. Sofern die 2. Frage bejaht wird: Können die Zollbehörden den Fall im Sinne des Art. 78 Abs. 3 ZK unmittelbar in der Weise regeln, dass dem Ausführer, ohne dass es zuvor einer Berichtigung der Ausfuhranmeldung bedarf, Ausfuhrerstattung gewährt wird?

    I.

    Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung.

    Mit Ausfuhranmeldung vom 31.01.2005 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A unter Vorlage der auf sie ausgestellten Ausfuhrlizenz Nr. XXX Zukker der Marktordnungs-Warenlistennummer 1701 9910 9950 zur Ausfuhr in die Schweiz an, wobei in Feld 2 der Ausfuhranmeldung als Versender/Ausführer die Firma B & Co. KG angegeben war. In ihrem Erstattungsantrag vom 26.04.2005 wies die Klägerin in einer Anlage darauf hin, dass versehentlich in Feld 2 der Ausfuhranmeldung die Firma B als Ausführer angegeben worden sei; tatsächlich sei indes nicht die Firma B, sondern sie - die Klägerin - Ausführer der Ware.

    Gleichwohl lehnte das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 30.05.2005 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausfuhrerstattung mit der Begründung ab, dass der Antrag auf Erstattung nach § 15 der Ausfuhrerstattungsverordnung nur von der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung genannten Person gestellt werden könne. Da in diesem Feld indes nicht die Klägerin, sondern die Firma B als Ausführer angegeben sei, sei sie nicht erstattungsberechtigt.

    Mit ihrer am 28.08.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach erfolglosem Einspruchsverfahren fort. Sie verweist zunächst darauf, dass die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 keine Vorgaben des Inhalts enthalte, dass die Ausfuhranmeldung im Namen des Erstattungsberechtigten abgegeben werden müsse. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ein materieller Ausführerbegriff zugrunde liege, d. h. Ausführer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sei derjenige, der die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung erfülle, wozu gerade nicht gehöre, dass auch in dessen Namen die Ausfuhranmeldung abgegeben werde. Für dieses Verständnis spreche insbesondere der Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 lit. i) VO (EG) Nr. 800/1999, wonach Ausführer die natürliche oder juristische Person sei, die Anspruch auf die Erstattung habe. Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 800/1999 werde die Erstattung nur auf Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen werde. Da der Unionsgesetzgeber in dieser Vorschrift nicht formuliert habe, „in dessen Hoheitsgebiet dessen Ausfuhranmeldung angenommen werde”, habe er deutlich gemacht, dass die Ausfuhranmeldung nicht von dem materiell-rechtlich determinierten Ausführer abgegeben werden müsse; entscheidend und ausreichend sei, dass überhaupt eine Ausfuhranmeldung angenommen worden sei. Auch aus der Vorschrift des Art. 5 Abs. 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 lasse sich nicht entnehmen, dass die Ausfuhranmeldung im Namen des Erstattungsberechtigten abgegeben werden müsse. Auch in dieser Bestimmung sei lediglich die Rede davon, dass überhaupt eine Ausfuhranmeldung abgegeben werde, was aber nicht im Namen des Erstattungsberechtigten geschehen müsse. Denn die Abgabe der Ausfuhranmeldung solle der Ausfuhrzollstelle vor allem die Nämlichkeitssicherung ermöglichen, wofür es unerheblich sei, wer in Feld 2 der Ausfuhranmeldung als Ausführer eingetragen sei. Die Klägerin meint sodann, dass auch die Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 lit. i) Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ihre Auffassung stütze, weil dort klargestellt sei, dass der Ausführer im zollrechtlichen Sinne sich von dem Ausführer im marktordnungsrechtlichen Sinne unterscheiden könne. Die Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 lit. i) Satz 3 VO (EG) Nr. 800/1999 mache überdies deutlich, dass die Ausführereigenschaft auch durch Auslegung ermittelt werden könne, wenn in Feld 2 der Ausfuhranmeldung eine andere Person als die des materiell-rechtlichen Ausführers eingetragen sei. Dass der Abfertigungsbeamte des Zollamtes keine Auslegung der Ausfuhranmeldung vornehmen könne, da diesem regelmäßig die Erstattungsunterlagen nicht vorlägen, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn es gehe nicht um die Rechtmäßigkeit der Ausfuhranmeldung, sondern um die Erfüllung der Erstattungsvoraussetzungen; diese Entscheidung werde indes nicht von der Ausfuhrzollstelle, sondern allein vom beklagten Hauptzollamt als Erstattungsstelle getroffen.

    Die Klägerin beantragt, das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 30.05.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 07.08.2007 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 26.04.2005 Ausfuhrerstattung zu gewähren.

    Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.

    Es verteidigt die angegriffenen Bescheide unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.12.2006 (VII R 6/05), wonach eine Ersetzung des in der Ausfuhranmeldung benannten Ausführers durch einen anderen im Wege der Auslegung nicht möglich sei.

    Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

    II.

    Der beschließende Senat setzt das Verfahren in analoger Anwendung des § 74 Abs. 1 FGO aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union die im Tenor genannten Fragen zur Vorabentscheidung vor. Denn die rechtliche Würdigung des Falles ist unionsrechtlich zweifelhaft.

    1. Rechtlicher Rahmen

    Nach Ansicht des beschließenden Senats sind folgende unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften für die Lösung des Streitfalles von Bedeutung:

    a) Unionsrechtliche Vorschriften

    Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15.04.1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 102/11, im Folgenden: VO Nr. 800/1999):

    Artikel 2

    (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

    ...

    i) „Ausführer” die natürliche oder juristische Person, die Anspruch auf die Erstattung hat. Muss oder kann eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung verwendet werden, so hat der Inhaber oder gegebenenfalls Übernehmer der Lizenz Anspruch auf die Erstattung. Der Ausführer im zollrechtlichen Sinne des Wortes kann sich vom Ausführer im Sinne dieser Verordnung unter Berücksichtigung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Marktbeteiligten unterscheiden, sofern die im Rahmen einiger gemeinsamer Marktorganisationen festgelegten Sonderbestimmungen nicht entgegenstehen; ...

    Artikel 4

    (1) Der Erstattungsanspruch ist von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig, außer bei Ausfuhren von Waren und bei Ausfuhren für internationale Nahrungsmittelmaßnahmen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde.

    ...

    Artikel 5

    (1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung annehmen, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird.

    (2) Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist maßgebend für die Feststellung

    a) des anzuwendenden Erstattungssatzes, wenn die Erstattung nicht im voraus festgesetzt wurde,

    b) der gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im voraus festgesetzt wurde,

    c) von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses.

    ...

    (4) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung des Erstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:

    a) für Erzeugnisse - die gegebenenfalls vereinfachte Bezeichnung der Erzeugnisse nach der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen ...

    - die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die Menge ...

    ...

    (7) Jeder Ausführer von Erzeugnissen, für die er eine Erstattung beantragt, ist verpflichtet,

    a) die Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle des Ortes abzugeben, an dem die landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Waren für die Ausfuhr verladen werden sollen;

    b) diese Zollstelle mindestens 24 Stunden vor Beginn des Verladevorgangs zu unterrichten und die voraussichtliche Dauer des Verladevorgangs anzugeben ...

    Die zuständige Zollstelle kann die Verladung nach Annahme der Ausfuhranmeldung und vor Ablauf der Frist gemäß Buchstabe b) genehmigen. Die zuständige Zollstelle muss in der Lage sein, eine Warenkontrolle durchzuführen und die Nämlichkeitsmaßnahmen für den Transport zur Ausgangsstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, vorzunehmen.

    ...

    Artikel 7

    (1) Unbeschadet der Artikel 14 und 20 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für die die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.

    ...

    Artikel 49

    (1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde. Der Erstattungsantrag erfolgt

    a) entweder schriftlich, wobei die Mitgliedstaaten ein besonderes Formular vorsehen können;

    ...

    (2) ... Wurde die Ausfuhrlizenz, die für die Ausfuhr verwendet wurde, die den Anspruch auf Zahlung der Erstattung begründet, von einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausfuhrmitgliedstaat erteilt, so müssen die Unterlagen für die Zahlung der Ausfuhrerstattung eine Fotokopie von Vorder- und Rückseite dieser Lizenz mit den entsprechenden Abschreibungen enthalten.

    ...

    Artikel 51

    (1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr zu zahlende Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe

    a) des halben Betrags zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,

    b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

    ...

    Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.11.1987 (ABl. Nr. L 351/1, im Folgenden: VO Nr. 3665/87):

    Artikel 3

    (1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen.

    ...

    (5) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:

    a) die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur,

    b) die Eigenmasse der Erzeugnisse ...

    c) die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse ...

    Artikel 47

    (1) Die Ausfuhrerstattung wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, auf dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde.

    ...

    Verordnung (EG) Nr. 3122/94 der Kommission vom 20.12.1994 zur Festlegung der Kriterien für die Risikoanalyse bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird (ABl. Nr. L 330/31, im Folgenden: VO Nr. 3122/94)

    Artikel 1

    Die Risikoanalyse soll dazu führen, Kontrollen nur an solchen Waren, natürlichen und juristischen Personen sowie in den Sektoren durchzuführen, bei/in denen das Betrugsrisiko am größten ist. Somit gilt es festzustellen, welche Risiken bestehen und wie hoch jeweils das Risiko einzuschätzen ist, um dann die Auswahl derjenigen Waren vornehmen zu können, an denen Warenkontrollen durchzuführen sind.

    Wenn die Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 zur Durchführung ihrer Warenkontrollen auf dieses Verfahren zurückgreifen, können sie sich bei der Auswahl der Ausfuhranmeldungen für die zu kontrollierenden Waren insbesondere auf eine gewisse Zahl der folgenden Kriterien stützen:

    1. Die Ware selbst betreffende Kriterien:

    - Ursprung,

    - Beschaffenheit,

    - Besonderheiten, die sich aus dem Wortlaut der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen ergeben,

    - Wert,

    - zollrechtliche Situation,

    - Risiken der tariflichen Einstufung,

    - Abhängigkeit des Erstattungssatzes von technischen Merkmalen und der Aufmachung der Waren (Fett-, Wasser-, Fleisch- und Aschegehalt, Verpackung usw.),

    - Erzeugnis, das erstmalig in den Genuss von Erstattungen kommt,

    - Menge,

    - frühere Stichprobenanalysen,

    - verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA).

    ...

    4. Den Ausführer betreffende Kriterien:

    - sein Ruf und seine Vertrauenswürdigkeit,

    - seine finanzielle Lage,

    - ein neuer Ausführer,

    - Ausfuhren, bei denen auf den ersten Blick das wirtschaftliche Motiv nicht erkennbar ist,

    - strittige Vorfälle in der Vergangenheit, insbesondere Betrugsfälle.

    ...

    Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12.02.1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (ABl. Nr. L 42/6, im Folgenden: VO Nr. 386/90):

    Artikel 1

    (1) Diese Verordnung regelt die Kontrollen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Vorgänge, die zur Zahlung der Ausfuhrerstattungen und anderen Beträge im Zusammenhang mit der Ausfuhr berechtigen, tatsächlich stattgefunden haben und ob sie vorschriftsgemäß durchgeführt worden sind.

    (2) Waren im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse, für die aufgrund von Gemeinschaftsbestimmungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Zahlungen nach Absatz 1 gewährt werden.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten nehmen folgende Kontrollen vor:

    a) Warenkontrolle gemäß Artikel 3 bei Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten und vor Überlassung zur Ausfuhr anhand der Unterlagen der Ausfuhranmeldung und

    b) Überprüfung der Unterlagen der Zahlungsanträge gemäß Artikel 4.

    Artikel 3

    (1) Unbeschadet besonderer Vorschriften, nach denen eine weitergehende Kontrolle erforderlich ist,

    c) erfolgt die Warenkontrolle nach Artikel 2 Buchstabe a) durch häufige, unangemeldete Stichproben;

    d) müssen die Warenstichproben in jedem Fall eine repräsentative Auswahl von mindestens 5 v. H. der Ausfuhranmeldungen umfassen, bei denen die Gewährung von Beträgen nach Artikel 1 Absatz 1 beantragt wurde.

    (2) Nach Maßgabe der nach dem Verfahren des Artikels 6 festzulegenden Bestimmungen gilt der in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Kontrollsatz

    - je Zollstelle,

    - je Kalenderjahr und

    - je Erzeugnissektor.

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung eines Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1, im Folgenden: ZK):

    Artikel 4 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind

    ...

    5. Entscheidung: eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalles mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen ...

    16. Zollverfahren:

    ...

    h) Ausfuhrverfahren

    ...

    17. Zollanmeldung: die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen;

    18. Anmelder: die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird;

    ...

    21. Inhaber des Zollverfahrens: die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind;

    ...

    Artikel 6 Allgemeines Verfahrensrecht

    (1) Wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt, muss alle Angaben und Unterlagen liefern, die von diesen Behörden für die Entscheidung benötigt werden.

    (2) Die Entscheidung muss so bald wie möglich ergehen und dem Antragsteller bekanntgegeben werden ...

    ...

    Art. 65 Berichtigung der Zollanmeldung

    Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

    Eine Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Zollbehörden

    a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,

    b) festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind oder

    c) die Waren dem Anmelder bereits überlassen haben.

    Art. 78 Überprüfung der Zollanmeldung nach der Überlassung

    (1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

    (2) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen im Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.

    (3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.

    Artikel 161 Ausfuhrverfahren

    (1) Im Ausfuhrverfahren können Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden ...

    ...

    (5) Die Ausfuhranmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden ...

    Artikel 162 Überlassung zur Ausfuhr

    Eine Ware wird dem Ausführer mit der Maßgabe zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft überlassen, sie in dem Zustand aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen, in dem sie sich im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung befunden hat.

    Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 02.07.1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung eines Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253/1, im Folgenden: ZK-DVO):

    Artikel 788

    (1) Als Ausführer im Sinne des Artikels 161 Absatz 5 des Zollkodex gilt die Person, für deren Rechnung die Ausfuhranmeldung abgegeben wird und die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitzt.

    (2) Ist der Eigentümer oder der in ähnlicher Weise Verfügungsberechtigte gemäß den Bestimmungen des Ausfuhrrechtsgeschäftes außerhalb der Gemeinschaft ansässig, so gilt der in der Gemeinschaft ansässige Beteiligte des Rechtsgeschäftes als Ausführer.

    b) Nationale Vorschriften

    Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24.05.1996 (BGBl. I S. 766) in der Fassung der ersten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 27.07.2000 (BGBl. I S. 1233, 1235, im Folgenden: AEVO):

    § 3 Abfertigung zur Ausfuhr

    Als Dokument im Sinne des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung ist das vom Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen - (VSF) als „Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EG-Ausfuhrerstattungen” bekanntgemachte Einheitspapier (Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke) zu verwenden.

    ...

    § 15 Antragsteller und Antrag Den Antrag auf Erstattung nach vorgeschriebenem Muster kann nur stellen, wer

    1. in den Fällen der §§ 3 und 5 im Feld 2 der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke genannt ist oder

    2. die Zahlungserklärung nach § 8 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 abgegeben hat.

    ...

    2. Entscheidungserheblichkeit der 1. Vorlagefrage

    In Art. 49 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 hat der Unionsgesetzgeber bestimmt, dass die Erstattung nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt wird, in dessen Hoheitsbereich die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, wobei die Mitgliedstaaten ein besonderes Formblatt vorsehen können (Art. 49 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. a) VO Nr. 800/1999). Für die Bundesrepublik Deutschland ist insoweit geregelt, dass für Anträge auf Zahlung von Ausfuhrerstattung seit dem 01.10.1995 der Vordruck „Antrag AE” (genehmigt durch Verfügung des beklagten Hauptzollamtes vom 28.08.1995, O 1930 B - 0231, vgl. Vorschriften der Bundesfinanzverwaltung, M 3569, 165. Lieferung vom 20.10.1995) zu verwenden ist. Als Ausführer im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. i) VO Nr. 800/1999 die natürliche oder juristische Person, die Anspruch auf die Erstattung hat (Satz 1), wobei der Anspruch auf Erstattung, muss - wie hier - eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung verwendet werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 800/1999), dem Inhaber der Lizenz zusteht (Satz 2).

    Der vorliegende Rechtsstreit ist dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin zwar Inhaber einer Ausfuhrlizenz ist und den Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung unter Verwendung des vom beklagten Hauptzollamtes vorgeschriebenen Vordrucks (vgl. Antrag AE vom 26.04.2005, Bl. 4 der Sachakte) gestellt hat. Die Klägerin hat auch alle für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen innerhalb der durch die Verordnung Nr. 800/1999 vorgeschriebenen Fristen eingereicht und damit die materiellen Erstattungsvoraussetzungen erfüllt, was zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht streitig ist. Vor diesem Hintergrund wäre der Klägerin an sich Ausfuhrerstattung zu gewähren und der Klage stattzugeben.

    Allerdings hat der nationale Gesetzgeber in § 15 Satz 1 Nr. 1 AEVO bestimmt, dass den Antrag auf Erstattung nach vorgeschriebenem Muster (= Antrag AE) nur stellen kann, wer im Feld 2 der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke genannt ist. Mit Blick auf diese Vorgabe des nationalen Gesetzgebers wäre der Klage der Erfolg freilich zu versagen, denn in der Ausfuhranmeldung vom 28.1.2005 wird im Feld 2 nicht die Klägerin, sondern die Firma B aufgeführt.

    3. Rechtliche Überlegungen des Senats in Bezug auf die 1. Vorlagefrage

    Der beschließende Senat hält es für zweifelsfrei, dass der Anspruch auf Ausfuhrerstattung allein dem Ausführer zusteht. Der Senat hat auch keine Zweifel, dass die Frage, wer als Ausführer anzusehen ist, sich nicht nach zollrechtlichen Kriterien und Regelungen, sondern allein nach Maßgabe der erstattungsrechtlichen Normierungen beurteilt, wie sie der Unionsgesetzgeber in der vorliegend einschlägigen Verordnung Nr. 800/1999 niedergeschrieben und insoweit in Art. 2 Abs. 1 lit. i) Satz 3 VO Nr. 800/1999 klargestellt hat, dass sich der Ausführer im zollrechtlichen Sinne von dem Ausführer im marktordnungsrechtlichen Sinne unterscheiden kann. Da der Unionsgesetzgeber den Begriff des Ausführers in Art. 2 Abs. 1 lit. i) Satz 1 VO Nr. 800/1999 an die natürliche oder juristische Person knüpft, die Anspruch auf Erstattung hat, neigt der beschließende Senat der Auffassung zu, dass der Verordnung Nr. 800/1999 ein materiell-rechtlicher Ausführerbegriff zugrunde liegt, der auch auf die Beantwortung der in Rede stehenden Vorlagefrage ausstrahlen dürfte: Nicht die Person, die die Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollbehörde abgibt bzw. in der Ausfuhranmeldung in Feld 2 benannt ist, ist Ausführer im Sinne des Marktordnungsrechts, sondern die Person, der der Anspruch auf Erstattung (tatsächlich) zusteht (”... Anspruch auf die Erstattung hat ...”, vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. i) Satz 1 VO Nr. 800/1999). Anspruch auf Ausfuhrerstattung kann aber nur die Person haben, die die formellen und materiellen Erstattungsvoraussetzungen erfüllt.

    In seinem Normverständnis bestärkt wird der beschließende Senat durch die Normierung des Art. 2 Abs. 1 lit. i) Satz 2 VO Nr. 800/1999, wonach bei Verwendung einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung der Inhaber der Lizenz Anspruch auf die Erstattung hat und damit als Ausführer im Sinne der Verordnung Nr. 800/1999 anzusehen ist. Folgerichtig hat der Unionsgesetzgeber auch in Art. 49 VO Nr. 800/1999, der zentralen Vorschrift über das Verfahren für die Zahlung der Erstattung, wiederholt, dass die Ausfuhrlizenz, die für die Ausfuhr verwendet wurde, den Anspruch auf Zahlung der Erstattung begründet (vgl. Art. 49 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO Nr. 800/1999).

    Allerdings hat der nationale Gesetzgeber in § 15 Satz 1 Nr. 1 AEVO geregelt, dass den Antrag auf Erstattung nur stellen kann, wer in der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke genannt ist. Ob diese nationale Regelung des § 15 Satz 1 Nr. 1 AEVO freilich von der Ermächtigung des Art. 49 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO Nr. 800/1999 gedeckt und mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung Nr. 800/1999 zu vereinbaren ist, erscheint dem beschließenden Senat nicht frei von Zweifeln. Denn der Unionsgesetzgeber dürfte den Mitgliedstaaten über die Regelung des Art. 49 Abs. 1 Unterabsatz 2 Nr. 1 VO Nr. 800/1999 lediglich gestattet haben, in Bezug auf den schriftlichen Erstattungsantrag die Verwendung eines besonderen Formblattes vorzusehen. Von dieser Ermächtigung dürfte indes nicht mehr umfasst sein, in einer nationalen Regelung bindend und in Abweichung von den unionsrechtlichen Normierungen (Art. 2 Abs. 1 lit. i) Satz 1 und 2 VO Nr. 800/1999) festzulegen, wer einen Erstattungsantrag stellen kann, d. h. Erstattung beanspruchen darf. Denn diese Frage dürfte der Unionsgesetzgeber durch Art. 49 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 („Die Erstattung wird nur auf ... Antrag des Ausführers ...”) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. i) VO Nr. 800/1999 verbindlich und abschließend in der Weise entschieden haben, dass den Antrag auf Erstattung nur stellen darf, wer Anspruch auf die Erstattung hat, also - nach dem Verständnis des Senats - der Ausführer im materiell-rechtlichen Sinne.

    Der beschließende Senat übersieht freilich nicht, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 5 Abs. 7 Unterabsatz 1 lit. a) VO Nr. 800/1999 festgeschrieben hat, dass jeder Ausführer von Erzeugnissen, für die er eine Erstattung beantragt, verpflichtet ist, die Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle des Ortes abzugeben, an dem die landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Waren für die Ausfuhr verladen werden sollen. Denn die zuständige Zollstelle muss in der Lage sein, eine Warenkontrolle durchzuführen und die Nämlichkeitsmaßnahmen für den Transport zur Ausgangsstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Union verlassen, vorzunehmen (vgl. Art. 5 Abs. 7 Unterabsatz 3 VO Nr. 800/1999). Jeder Ausführer von Erzeugnissen ist deshalb auch - so heißt es in Art. 5 Abs. 7 Unterabsatz 1 lit. b) VO Nr. 800/1999 weiter - verpflichtet, die Zollstelle 24 Stunden vor Beginn des Verladevorgangs zu unterrichten. Der Senat hat im vorliegenden Kontext überdies bedacht, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19.03.2009 (C-77/08) im Hinblick auf die Modalitäten für die Zahlung einer Ausfuhrerstattung ausgeführt hat, dass der Ausführer nicht nur nach Art. 47 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 (= Art. 49 Abs. 1 VO Nr. 800/1999) einen Zahlungsantrag stellen muss, mit dem er die Zollbehörden explizit davon in Kenntnis setzt, dass er die Zahlung der Erstattung begehrt (Rz. 25), vielmehr muss der Ausführer auch „das in Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 3665/87 (= Art. 5 Abs. 4 VO Nr. 800/1999) genannte Dokument einreichen, mit dem er seine Absicht kundtut, landwirtschaftliche Erzeugnisse unter Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung auszuführen” (Rz. 23). Bedenkt man zudem, dass die Vorschrift des Art. 5 VO Nr. 800/1999 in Titel II Kapitel 1 („Ausfuhren nach Drittländern - Erstattungsanspruch”) der Verordnung Nr. 800/1999 steht, ließe sich die Auffassung vertreten, dass die Einreichung der Ausfuhranmeldung durch den Ausführer eine materiell-rechtliche Erstattungsvoraussetzung beschreibt mit der Folge, dass Erstattung nur beantragen kann, wer auch das in Art. 5 Abs. 1 und 7 VO Nr. 800/1999 bezeichnete Dokument abgegeben hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2009, C-77/08, Rz. 23; Urteil vom 14.04.2005, C-385/03, Rz. 26).

    Allerdings steht die vorstehend skizzierte Argumentationskette einem Erstattungsanspruch der Klägerin nicht a limine entgegen, im Gegenteil: Der vorliegende Rechtsstreit ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin die Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle abgegeben und damit die Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 7 Unterabsatz 1 lit. a) VO Nr. 800/1999 erfüllt hat. Denn die Klägerin war im Streitfall als Anmelder der Erzeugnisse aufgetreten, die unter Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung in ein Drittland ausgeführt werden sollten (vgl. Feld 14 der Ausfuhranmeldung). Die Zollbehörden verfügten somit - wie es im 4. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 800/1999 formuliert ist - über den „Hinweis, dass das betreffende Geschäft unter Inanspruchnahme von Gemeinschaftsmitteln realisiert wird, damit sie geeignete Kontrollen durchführen (können).” Die Einreichung der Ausfuhranmeldung dürfte aber auch - so wie es Art. 5 Abs. 7 Unterabsatz 1 lit. a) VO Nr. 800/1999 weiter verlangt - durch die Klägerin als „Ausführer” erfolgt sein, denn sie war Inhaber der der Ausfuhrzollstelle vorgelegten Ausfuhrlizenz. Da über die Frage, wer als Ausführer im Sinne der Verordnung Nr. 800/1999 gilt, verbindlich allein die Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 1 lit. i) VO Nr. 800/1999, nicht aber ein Eintrag in der Ausfuhranmeldung sein kann, dürfte im Streitfall der Umstand, dass in Feld 2 der Ausfuhranmeldung versehentlich nicht die Klägerin, sondern die Firma B eingetragen war, zu vernachlässigen sein. Dass die Klägerin auch als Ausführer der Waren auftreten wollte, erscheint dem beschließenden Senat vor dem Hintergrund nicht als zweifelhaft, dass sie mit der Ausfuhranmeldung auch die nach Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 vorgeschriebene Ausfuhrlizenz vorgelegt hat. Einem Verständnis, dass aufgrund der Ausfuhranmeldung zu vermuten wäre, dass die Firma B als Ausführer der Waren gelten sollte (in diesem Sinne aber das beklagte Hauptzollamt sowie in einem ähnlich gelagerten Fall BFH, Urteil vom 12.12.2006, VII R 6/05, BFH/NV 2007, 1209), vermag sich der beschließende Senat schon deshalb nicht anzuschließen, weil dem Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung keine konstitutive Bedeutung im Hinblick auf die Ausführereigenschaft zukommen dürfte.

    Der beschließende Senat verkennt in diesem Kontext nicht, dass zwischen der Angabe des Inhabers der Rechte aus der Ausfuhrlizenz und dem Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung ein Widerspruch besteht. Eine Rechtsregel des Inhalts, dass in einem solchen Fall das Ausfuhrzollamt diesen Widerspruch dadurch ausräumen darf oder muss, dass es dem Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung das größere Gewicht beimisst als der Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 1 lit. i) VO Nr. 800/1999 (in diesem Sinne aber BFH, Urteil vom 12.12.2006, VII R 6/05, BFH/NV 2007, 1209), leuchtet dem beschließenden Senat indes nicht ohne weiteres ein. Sofern dem Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung im Hinblick auf die unionsrechtliche Vorgabe in Art. 2 Abs. 1 lit. i) VO Nr. 800/1999 nicht ohnehin eine nur deklaratorische Bedeutung beigemessen wird, hält der beschließende Senat vielmehr dafür, dass das Ausfuhrzollamt bzw. das beklagte Hauptzollamt diesen Widerspruch von Amts wegen aufzuklären und die Ausfuhranmeldung von Amts wegen zu korrigieren haben dürfte. Dies liegt nach dem Dafürhalten des Senats schon deshalb nahe, weil der Unionsgesetzgeber allein den Inhaber der Lizenz als Ausführer ansieht. Entsprechend dieser unionsrechtlichen Vorgabe hat im Übrigen auch das Ausfuhrzollamt die zur Ausfuhr unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung angemeldeten Erzeugnisse auf der von der Klägerin vorgelegten Ausfuhrlizenz abgeschrieben.

    Dem beklagten Hauptzollamt ist zuzugeben, dass die Frage, wer Ausführer einer Warensendung ist, bereits bei Annahme der Ausfuhranmeldung entschieden werden muss und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt - scil. im Verlauf des Zahlungsverfahrens - ermittelt werden kann (in diesem Sinne auch BFH, Urteil vom 12.12.2006, VII R 6/05, BFH/NV 2007, 1209). Diesem Einwand dürfte eine Berechtigung zum einen insoweit nicht abzusprechen sein, als das Ausfuhrverfahren ein Zollverfahren ist (Art. 4 Nr. 16 lit. h) i. V. m. Art. 161 ZK) und vor diesem Hintergrund schon im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung feststehen muss, wer als Ausführer im zollrechtlichen Sinne anzusehen ist. Zum anderen ist mit Blick auf den vom beklagten Hauptzollamt vertretenen Standpunkt zu bedenken, dass die Zollbehörden gehalten sind, nach Maßgabe der Normierungen der Verordnungen Nr. 3122/94 und Nr. 386/90 Risikoanalysen und Warenkontrollen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen durchzuführen, für die Erstattungen gewährt werden sollen. Da sich die Zollbehörden zur Durchführung der Warenkontrollen und bei der Auswahl der Ausfuhranmeldungen für die zu kontrollierenden Waren nicht nur auf Kriterien stützen können, die die Ware selbst, sondern auch den Ausführer betreffen (vgl. Art. 1 Unterabsatz 2 Nr. 1 und 4 VO Nr. 3122/94), darf die zuständige Zollstelle im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht im Unklaren oder Ungewissen gehalten werden, wer als Ausführer der unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung angemeldeten Waren gelten soll. Im Hinblick auf diese Einwände ist freilich nicht nur daran zu erinnern, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 788 Abs. 1 ZK-DVO eindeutig geregelt hat, wer Ausführer im Sinne des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens nach Art. 161 ZK ist - als Ausführer im Sinne des Art. 161 Abs. 5 ZK gilt danach die Person, für deren Rechnung die Ausfuhranmeldung abgegeben wird und die im Zeitpunkt der Annahme dieser Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitzt -, und sich überdies der Ausführer im zollrechtlichen Sinne des Wortes vom Ausführer im Sinne der Verordnung Nr. 800/1999 unterscheiden kann (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. i) Satz 3 VO Nr. 800/1999). Gewichtiger erscheint dem Senat vielmehr der Gedanke, dass nach dem von ihm präferierten Verständnis auch die Identität des Ausführers im erstattungsrechtlichen Sinne im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht zweifelhaft ist: Ausführer im Sinne der Verordnung Nr. 800/1999 ist nämlich die Person, die Inhaber der der Ausfuhrzollstelle vorzulegenden und von dieser auch zu prüfenden Ausfuhrlizenz ist.

    Schließlich dürfte auch die Regelung des Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 800/1999, wonach als Tag der Ausfuhr der Zeitpunkt gilt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung annehmen, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, nicht zwangsläufig für die Rechtsauffassung des beklagten Hauptzollamtes streiten, dass der Inhaber der Ausfuhrlizenz zur Begründung seines Erstattungsanspruchs eine Ausfuhranmeldung abgegeben haben muss, in der er in Feld 2 als Ausführer eingetragen ist. Der Senat hat insoweit bedacht, dass der Ausführer, da das System der Ausfuhrerstattungen darauf beruht, dass dieser sich aus freien Stücken entscheidet, die Erstattungen in Anspruch zu nehmen, sachdienliche Angaben machen muss, die notwendig sind, um den Erstattungsanspruch festzustellen und dessen Höhe zu ermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 01.12.2005, C-309/04, Rz. 31). Die Angaben, auf die sich Art. 5 VO Nr. 800/1999 bezieht, dienen daher nicht nur der mathematischen Berechnung des genauen Erstattungsbetrages, sondern vor allem auch dazu, festzustellen, ob überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht, und das System der Überprüfung des Erstattungsbetrages, das gemäß Art. 51 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 eine Sanktion nach sich ziehen kann, in Gang zu setzen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2009, C-77/08, Rz. 24). Abgesehen davon, dass die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 keine explizite Aussage darüber trifft, wer die Ausfuhranmeldung abzugeben hat, erfordert das System der Ausfuhrerstattungen und insbesondere das Sanktionssystem nicht, dass in Abweichung von der Vorgabe des Art. 2 Abs. 1 lit. i) VO Nr. 800/1999 allein der Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung maßgeblich darüber entscheidet, wer als Ausführer der angemeldeten Sendung zu gelten hat. Auch der Anmelder, der nicht in Feld 2 der Ausfuhranmeldung als Ausführer der Erzeugnisse eingetragen ist, gibt mit der Anmeldung im Rahmen des Ausfuhrerstattungsverfahrens stillschweigend zu verstehen, dass dieses Erzeugnis alle für die Erstattung geltenden Voraussetzungen, insbesondere auch die gesunde und handelsübliche Qualität der Ware, erfüllt (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 01.12.2005, C-309/04, Rz. 32). Im Übrigen dürfte der Erkenntniswert der Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 vor allem darin bestehen, dass mit der Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle der Ausfuhrzeitpunkt der unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung auszuführenden Erzeugnisse fixiert wird, was mit Blick auf die Berechnung der in Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 festgeschriebenen Frist, innerhalb derer die Erzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen haben müssen, von Bedeutung ist.

    4. Entscheidungserheblichkeit der 2. und 3. Vorlagefrage

    Sofern der Inhaber einer Ausfuhrlizenz nur Anspruch auf Erstattung hat, wenn er in der bei der zuständigen Zollstelle (vgl. Art. 5 Abs. 7 VO Nr. 800/1999) abgegebenen Ausfuhranmeldung in Feld 2 als Ausführer aufgeführt ist, stellt sich die weitere Frage, ob die Klägerin eine nachträgliche Änderung der Ausfuhranmeldung nach Maßgabe des Art. 78 ZK beanspruchen kann. Ist diese Frage zu bejahen, wäre der Klage stattzugeben; im umgekehrten Fall wäre der Klage der Erfolg zu versagen.

    5. Rechtliche Überlegungen des Senats in Bezug auf die 2. Vorlagefrage

    Der beschließende Senat hat sich mit Blick auf die 2. Vorlagefrage zunächst von der Erwägung leiten lassen, dass auch die Ausfuhranmeldung (für EG-Ausfuhrerstattungen) eine Zollanmeldung ist, die einer Korrektur nach Maßgabe der im Zollkodex vorgesehenen Regelungen grundsätzlich zugänglich ist. Zwar scheidet im Streitfall eine Korrektur der Ausfuhranmeldung gestützt auf die Vorschrift des Art. 65 ZK aus. Nach Art. 65 Unterabsatz 1 Satz 1 ZK wird dem Anmelder auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Diese Norm des Zollkodex erlaubt indes die einseitige Berichtigung der Anmeldung durch den Anmelder selbst lediglich solange, wie die Waren ihm noch nicht überlassen worden sind (vgl. Art. 65 Unterabsatz 2 lit. c) ZK). Diese Beschränkung des Berichtigungsrechts erklärt sich daraus, dass bis zur Überlassung der Waren die Richtigkeit der Berichtigungen erforderlichenfalls von den Zollbehörden leicht anhand einer physischen Kontrolle der Waren nachgeprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 20.10.2005, C-468/03, Rz. 65; EuGH, Urteil vom 05.12.2002, C-379/00, Rz. 20).

    Als Rechtsgrundlage für eine Korrektur der streitgegenständlichen Ausfuhranmeldung kommt allerdings die Vorschrift des Art. 78 ZK in Betracht. Art. 78 Abs. 1 ZK sieht vor, dass die Zollbehörden nach Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen, d.h. diese erneut prüfen können (vgl. EuGH, Urteil vom 05.12.2002, C-379/00, Rz. 21). Ergibt die nachträgliche Überprüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Angaben ausgegangen worden ist, so treffen gemäß Art. 78 Abs. 3 ZK die Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekanten neuen Umstände zu regeln. Der Europäische Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Anwendung des Art. 78 ZK durch die Regelung des Art. 65 ZK nicht eingeschränkt ist; vielmehr sehen diese beiden Bestimmungen zwei unterschiedliche Regelungen vor, die vor (Art. 65 ZK) bzw. nach (Art. 78 ZK) Überlassung der Waren für eventuelle Änderungen der Angaben gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 20.10.2005, C-468/03, Rz. 64). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist zudem geklärt, dass grundsätzlich auch eine Ausfuhranmeldung einer nachträglichen Überprüfung durch die Zollbehörden im Sinne des Art. 78 ZK zugeführt werden kann (vgl. nur EuGH, Beschluss vom 30.04.2004, C-446/02, Rz. 21).

    Der beschließende Senat hat ferner keinen Zweifel, dass ein Antrag auf (nachträgliche) Überprüfung der Anmeldung nach Art. 78 ZK auch konkludent gestellt werden kann. Angesichts dessen nimmt der Senat an - eine Überprüfung der Ausfuhranmeldung von Amts wegen hat im Streitfall ersichtlich nicht stattgefunden -, dass die Klägerin mit ihrem Erstattungsantrag vom 26.04.2005, dem als Anlage ein Schreiben beigefügt war, wonach der Eintrag der Firma B in Feld 2 der Ausfuhranmeldung auf einem Versehen beruhe, zugleich auch einen Antrag nach Art. 78 ZK mit dem Ziel gestellt hat, die Ausfuhranmeldung vom 28.01.2005 in Bezug auf die Angabe des Ausführers zu ändern. Dass im Streitfall die Klägerin eine nachträgliche Überprüfung der Ausfuhranmeldung nach Art. 78 ZK beantragen kann, erweist sich nach dem Dafürhalten des beschließenden Senats vor dem Hintergrund als nicht zweifelhaft, dass die Klägerin die in Rede stehende Zollanmeldung abgegeben hat (vgl. Feld 14 der Ausfuhranmeldung) und damit als Anmelder im Sinne des Art. 4 Nr. 18 i. V. m. Art. 78 Abs. 1 ZK anzusehen ist.

    Fraglich erscheint dem beschließenden Senat allerdings zum einen, ob eine Überprüfung der Ausfuhranmeldung nach Art. 78 ZK auch im Hinblick auf die Person des Ausführers möglich ist. Der Europäische Gerichtshof hat zwar bereits klargestellt, dass die Vorschrift des Art. 78 ZK nicht zwischen Irrtümern oder Unterlassungen unterscheidet, die einer Überprüfung und Berichtigung zugänglich wären, und solchen, die es nicht wären. Die Formulierung in Art. 78 Abs. 3 ZK „unrichtige oder unvollständige Grundlagen” sei vielmehr so zu verstehen, dass sie sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts beziehe (vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2010, C-430/08, Rz. 56; EuGH, Urteil vom 20.10.2005, C-468/03, Rz. 63). Mit Blick auf diese Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs neigt der beschließende Senat der Ansicht zu, dass die Vorschrift des Art. 78 ZK den Zollbehörden ein umfassendes Prüfungsrecht in Bezug auf alle Angaben in der (Zoll-)Anmeldung und damit auch bezüglich der hier in Rede stehenden Person des Ausführers einräumt. Indes ließe sich auch die Position vertreten, dass die Vorschrift des Art. 78 ZK eine Überprüfung der Zollanmeldung lediglich in Bezug auf die Ware selbst - insbesondere hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Einreihung - zulässt; denn Gegenstand einer Zollanmeldung ist regelmäßig eine konkrete Ware, die in ein Zollverfahren überführt werden soll (vgl. Art. 4 Nr. 17 ZK). Da jedenfalls die Zollanmeldung nicht in Bezug auf den Zollanmelder selbst berichtigt werden kann, ließe sich argumentieren, dass die Berichtigung des Ausführers einer irrtümlich abgegebenen Zollanmeldung sehr nahe kommt und damit einer Korrektur nach Art. 78 ZK nicht zugänglich ist, zumal eine Berichtigung des Eintrags in Feld 2 der Ausfuhranmeldung auch zur Folge hat, dass der Inhaber des Zollverfahrens, also die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird (vgl. Art. 4 Nr. 21 ZK), ausgewechselt wird. Allerdings würde - wie der Streitfall anschaulich zeigt - durch eine Berichtigung des Ausführers letztlich der Rechtszustand herbeigeführt, den die Beteiligten des Ausfuhrverfahrens praktiziert haben, denn nicht die Firma B, sondern die Klägerin hat die Erstattungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Union verbracht und damit die dem Ausführer nach Art. 162 ZK obliegende Verpflichtung erfüllt.

    Der Unionsgesetzgeber hat in Art. 78 Abs. 1 ZK formuliert, dass die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Zollanmeldung vornehmen „können”. Die vom Anmelder beantragte Überprüfung liegt somit sowohl hinsichtlich der Frage, ob sie überhaupt vorgenommen werden soll, als auch hinsichtlich ihres Ergebnisses im Ermessen der Zollbehörden (vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2010, C-430/08, Rz. 58). Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Zollbehörden in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens verpflichtet sind, eine erneute Prüfung der Anmeldung vorzunehmen und diese in Bezug auf die Angabe des Ausführers zu ändern. Mit Blick auf die erste nach Art. 78 Abs. 1 ZK vorzunehmende Prüfung - scil. ob eine Überprüfung der Anmeldung überhaupt vorzunehmen ist - hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20.10.2005 (C-468/03) den Zollbehörden aufgegeben, insbesondere die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, die in der zu überprüfenden Anmeldung und dem Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben nachzuprüfen (Rz. 47). Sie können eine Überprüfung beispielsweise ablehnen, wenn die nachzuprüfenden Angaben eine physische Kontrolle erfordern und die Waren aufgrund ihrer Überlassung nicht mehr vorgeführt werden können. Erfordern dagegen die vorzunehmenden Prüfungen keine Vorführung der Waren, weil der Überprüfungsantrag etwa nur die Prüfung von Buchungs- oder Vertragsunterlagen voraussetzt, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Überprüfung grundsätzlich „möglich” (vgl. EuGH, Urteil vom 20.10.2005, C-468/03, Rz. 49). Der beschließende Senat hält hinsichtlich des Streitfalles dafür, dass die in Rede stehende Überprüfung der Ausfuhranmeldung keine physische Kontrolle der Erstattungserzeugnisse erfordert, so dass eine Überprüfung - in den Worten des Europäischen Gerichtshofs - grundsätzlich möglich ist.

    Fraglich und unionsrechtlich zweifelhaft erscheint dem beschließenden Senat indes zum anderen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Zollbehörden verpflichtet sind, auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung gemäß Art. 78 ZK vorzunehmen (ausdrücklich offen gelassen in EuGH, Urteil vom 05.12.2002, C-379/00, Rz. 22); denn die grundsätzliche Entscheidung des Unionsgesetzgebers, dass den Zollbehörden nach Art. 78 Abs. 1 ZK Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob sie überhaupt eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen wollen, darf nicht übergangen werden. Hinsichtlich des Streitfalles neigt der beschließende Senat freilich der Auffassung zu, dass das den Zollbehörden eingeräumte Ermessen derart verdichtet ist, dass eine Überprüfung der Ausfuhranmeldung vorzunehmen ist. Die Eintragung der Firma B in Feld 2 der Ausfuhranmeldung beruhte offensichtlich auf einem Versehen, welches einer Falschbezeichnung im Sinne einer „falsa demonstratio non nocet” sehr nahe kommt. Auch dürfte im Rahmen der Ermessensbetätigung nicht außer Betracht bleiben, dass die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung eigentlich hätte zurückweisen müssen, da der in der Anmeldung eingetragene Ausführer nicht auch Inhaber der Ausfuhrlizenz war, wie es Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 voraussetzt. Bei Zurückweisung der Ausfuhranmeldung hätte die Klägerin die Anmeldung noch selbst berichtigen bzw. eine neue, inhaltlich korrekte Ausfuhranmeldung einreichen können. Eine nachträgliche Überprüfung der Ausfuhranmeldung würde daher zugleich auch eine Korrektur eines Fehlverhaltens auf Seiten der Zollverwaltung möglich machen. Da im Streitfall zudem davon auszugehen ist, dass durch den inhaltlich unzutreffenden Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung die Ziele des Ausfuhrverfahrens nicht gefährdet worden sind - die ausgeführten Erzeugnisse haben das Bestimmungsdrittland innerhalb der durch die Verordnung Nr. 800/1999 vorgegebenen Fristen erreicht, was zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstreitig ist -, vermag der Senat keinen Gesichtspunkt zu erkennen, der in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens eine Ermessensentscheidung der Zollbehörde tragen könnte, eine Überprüfung der Ausfuhranmeldung und Regelung des Falles unter Berücksichtigung der neuen Umstände zu versagen.

    6. Rechtliche Überlegungen des Senats in Bezug auf die 3. Vorlagefrage

    Sofern der Europäische Gerichtshof die 2. Vorlagefrage bejaht, erscheint dem beschließenden Senat ferner fraglich und unionsrechtlich zweifelhaft, ob die Zollbehörden in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens dem Anmelder und Ausführer nach Abschluss der Überprüfung unmittelbar Ausfuhrerstattung gewähren dürfen oder ob eine Regelung des Falles im Sinne des Art. 78 Abs. 3 ZK zunächst erfordert, dass die Ausfuhranmeldung bezüglich des Ausführereintrags in Feld 2 berichtigt wird.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.01.2010 (C-430/08) ausgeführt, „stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist und die Ziele des (Zoll-)Verfahrens ... nicht gefährdet worden sind, ... so haben die Zollbehörde nach Art. 78 Abs. 3 ZK die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln” (Rz. 62; in diesem Sinne auch bereits EuGH, Urteil vom 20.10.2005, C-468/03, Rz. 52). Mit Blick auf diesen Rechtssatz hat der beschließende Senat freilich Zweifel, ob die Behörden der Klägerin sogleich Ausfuhrerstattung gewähren können oder aber zuvor die Ausfuhranmeldung entsprechend den neuen Erkenntnissen zu berichtigen haben. Diese Zweifel des Senats gründen sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.04.2004 (C-446/02), wonach der Europäische Gerichtshof die Gewährung von Ausfuhrerstattung für eine falsch angemeldete Ware nach Maßgabe des für die tatsächlich ausgeführte Ware geltenden Satzes davon abhängig gemacht haben könnte, dass die Zollbehörden die falschen Angaben in der Ausfuhrpapieren berichtigen. Im Tenor der Entscheidung vom 30.04.2004 heißt es: ”... ein Anspruch auf Zahlung der Ausfuhrerstattung (besteht) wenigstens nach dem für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis anwendbaren Erstattungssatz ..., wenn im Rahmen einer zollamtlichen Überprüfung festgestellt wird, dass die angemeldete und ausgeführte Sendung nicht vollständig aus dem angemeldeten Erzeugnis bestand, sondern zu einem Teil ein anderes Erzeugnis enthielt, für das ein niedrigerer Erstattungssatz galt, und die Zollbehörden die Anmeldung gemäß Artikel 78 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften berichtigt haben.”

    Der Bundesfinanzhof versteht den letzten Halbsatz des vorstehend zitierten Entscheidungssatzes des Europäischen Gerichtshofes nicht als eine selbständige Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung, welche neben die in diesem Entscheidungssatz zuvor genannte zollamtlich Feststellung, dass die Sendung zu einem Teil ein anderes als das angemeldete Erzeugnis enthielt, treten müsste und von irgendwelchen zusätzlichen Voraussetzungen außer dieser Feststellung abhängig wäre (vgl. BFH, Urteil vom 16.11.2004, VII R 46/01, BFH/NV 2005, 933). Demgegenüber neigt der beschließende Senat der Ansicht zu, dass die ursprüngliche und unrichtige Ausfuhranmeldung einer Berichtigung durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks nicht nur aus Klarstellungsgründen bedarf. Die Ausfuhranmeldung selbst stellt zwar lediglich eine Willenserklärung des Anmelders dar. Die Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle ist indes als eine Entscheidung im Sinne des Art. 4 Nr. 4, Art. 6 ZK zu qualifizieren mit der Folge, dass an den Inhalt dieser Entscheidung - in concreto: Ausführer der mit Ausfuhranmeldung von 28.01.2005 zur Ausfuhr unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung angemeldeten Erzeugnisse ist die Firma B - alle anderen Behörden und damit auch das Hauptzollamt Hamburg C als die für die Erstattungsgewährung zuständige Stelle solange und soweit gebunden sind, wie diese Entscheidung nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben oder korrigiert wird.

    Wegen der vorstehend erläuterten Zweifel hat der Senat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union die im Tenor dieses Beschlusses gestellten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

    Anmerkung

    Rechtskräftig

    VorschriftenVO (EG) Nr. 800/1999 Art. 2 Abs. 1 lit. i), VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 4 Abs. 1, VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 5 Abs. 1, VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 5 Abs. 2, VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 5 Abs. 4, VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 5 Abs. 7, VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 1, ZK Art. 4 Nr. 5, ZK Art. 4 Nr. 16, ZK Art. 4 Nr. 17, ZK Art. 4 Nr. 18, ZK Art. 4 Nr. 21, ZK Art. 6, ZK Art. 65, ZK Art. 66, ZK Art. 78, AEVO § 3, AEVO § 15 Nr. 1