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  • 20.01.2011

    Finanzgericht Hamburg: Beschluss vom 09.11.2010 – 4 K 69/09

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:


    -Hat der Inhaber einer Ausfuhrlizenz nur dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung, wenn er in der bei der zuständigen Zollstelle (Art. 5 Abs. 7 VO Nr. 800/1999) abgegebenen Ausfuhranmeldung in Feld 2 als Ausführer eingetragen ist?


    -Sofern die 1. Frage bejaht wird: Ist das für die Zahlung der Erstattung zuständige Hauptzollamt an die nachträgliche Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle gebunden?


    -Sofern die 2. Frage verneint wird: Darf die Erstattungsstelle in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens den Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung wörtlich nehmen und den Antrag auf Ausfuhrerstattung unter Hinweis darauf ablehnen, dass der Erstattungsantragsteller nicht Ausführer der Erstattungserzeugnisse sei, oder ist die Erstattungsstelle verpflichtet, wenn zwischen der Angabe des Ausführers in Feld 2 der Ausfuhranmeldung und dem in Feld 40 in Bezug genommenen Vorpapier und/oder dem Inhaber der in Feld 44 angegebenen Ausfuhrlizenz ein Widerspruch besteht, beim Erstattungsantragsteller nachzufragen und den Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung gegebenenfalls von Amts wegen zu korrigieren?


    Gründe

    I.

    Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung.

    Die Klägerin, vertreten durch die Firma A GmbH & Co. KG, X-Straße, B (im Folgenden: Firma A) ließ mit Zahlungserklärung vom 8.11.2001 (Nr. ....1) insgesamt 546 Kartons gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0201 3000 9120 beim Hauptzollamt C zur Erstattungslagerung mit dem Ziel der Ausfuhr nach Russland abfertigen. Antragsgemäß gewährte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin mit Bescheid vom 11.2.2002 (Nr. .....2) die Vorfinanzierung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages in Höhe von insgesamt € 9.840,95.

    Am 27.12.2001 meldete die Firma A im Auftrag und in Vertretung der Firma D GmbH, Y-Straße, E (im Folgenden: Firma D) beim Hauptzollamt C u.a. 544 Kartons (Position 2) gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9900 zur Ausfuhr nach Russland an (Ausfuhranmeldung-Nr.: .....3). In Feld 40 (Summarische Anmeldung/Vorpapier) zu Position 2 der Ausfuhranmeldung wird auf die Erstattungslagerung der Klägerin (EL ....1) Bezug genommen; in Feld 2 zu Position 2 der Ausfuhranmeldung ist als Ausführer die Firma D angegeben. Das Feld 44 (Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen u. Genehmigungen) zu Position 2 der Ausfuhranmeldung enthält den Eintrag „Lizenz-Nr.: .....”; Inhaber dieser Ausfuhrlizenz ist die Klägerin. Das Hauptzollamt C nahm die Ausfuhranmeldung an, die Waren wurden dem Hauptzollamt Hamburg-1 zur Überwachung der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gestellt und am 12.1.2002 exportiert.

    Mit Schreiben vom 1.7.2002 wandte sich die Firma A an das Hauptzollamt C und teilte mit, dass in der Ausfuhranmeldung in Position 2 versehentlich der Zugang .....4 eingetragen worden sei. Dies sei falsch. Dieser Zugang sei auf die Klägerin eingelagert worden und hätte auch so wieder ausgelagert werden müssen. Das Hauptzollamt C bestätigte unter dem 4.7.2002 diese Berichtigung der Ausfuhranmeldung und sandte unter demselben Datum an das beklagte Hauptzollamt eine „Berichtigung einer Ausfuhranmeldung”, in der es u.a. heißt: ”...

    Ausfuhranmeldung: .....3, Berichtigung: Auf das Berichtigungsschreiben der A ... vom 1.7.2002 wird verwiesen.”

    Gleichwohl forderte das beklagte Hauptzollamt die der Klägerin vorfinanzierte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags von 15 % (insgesamt € 11.273,84) mit Bescheid vom 6.1.2003 (Nr. .../01) mit der Begründung zurück, dass die Klägerin hinsichtlich der von ihr eingelagerten Erzeugnisse keinen Nachweis in Form einer Ausfuhranmeldung erbracht habe, dass diese Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hätten. Die Ausfuhranmeldung mit der Nr.: .....3 könne als Nachweis der Ausfuhr nicht anerkannt werden, da diese nicht im Namen der Klägerin, sondern für die Firma D abgegeben worden sei. Eine nachträgliche Heilung der Ausfuhranmeldung nach Art. 65 bzw. 66 Zollkodex (ZK) sei nicht möglich.

    Die Klägerin hat nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben und beantragt,

    den Bescheid vom 6.1.2003 (Nr. .../01) sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.5.2003 (RL .../03) aufzuheben.

    Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

    II.

    Der beschließende Senat setzt das Verfahren in analoger Anwendung des § 74 Abs. 1 FGO aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union die im Tenor genannten Fragen zur Vorabentscheidung vor.

    Rechtlicher Rahmen

    Nach Ansicht des beschließenden Senats sind folgende unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften für die Lösung des Streitfalles von Bedeutung:

    a) Unionsrechtliche Vorschriften

    Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15.4.1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 102/11, im Folgenden: VO Nr. 800/1999):

    Artikel 2

    (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

    ...

    i) „Ausführer” die natürliche oder juristische Person, die Anspruch auf die Erstattung hat. Muss oder kann eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung verwendet werden, so hat der Inhaber oder gegebenenfalls Übernehmer der Lizenz Anspruch auf die Erstattung. Der Ausführer im zollrechtlichen Sinne des Wortes kann sich vom Ausführer im Sinne dieser Verordnung unter Berücksichtigung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Marktbeteiligten unterscheiden, sofern die im Rahmen einiger gemeinsamer Marktorganisationen festgelegten Sonderbestimmungen nicht entgegenstehen; ...

    Artikel 4

    (1) Der Erstattungsanspruch ist von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig, außer bei Ausfuhren von Waren und bei Ausfuhren für internationale Nahrungsmittelmaßnahmen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde.

    ...

    Artikel 5

    (1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung annehmen, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird.

    (2) Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist maßgebend für die Feststellung

    a) des anzuwendenden Erstattungssatzes, wenn die Erstattung nicht im voraus festgesetzt wurde,

    b) der gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im voraus festgesetzt wurde,

    c) von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses.

    ...

    (4) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung des Erstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:

    a) für Erzeugnisse

    - die gegebenenfalls vereinfachte Bezeichnung der Erzeugnisse nach der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen ...

    - die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die Menge ...

    ...

    (7) Jeder Ausführer von Erzeugnissen, für die er eine Erstattung beantragt, ist verpflichtet,

    a) die Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle des Ortes abzugeben, an dem die landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Waren für die Ausfuhr verladen werden sollen;

    b) diese Zollstelle mindestens 24 Stunden vor Beginn des Verladevorgangs zu unterrichten und die voraussichtliche Dauer des Verladevorgangs anzugeben ...

    Die zuständige Zollstelle kann die Verladung nach Annahme der Ausfuhranmeldung und vor Ablauf der Frist gemäß Buchstabe b) genehmigen. Die zuständige Zollstelle muss in der Lage sein, eine Warenkontrolle durchzuführen und die Nämlichkeitsmaßnahmen für den Transport zur Ausgangsstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, vorzunehmen.

    ...

    Artikel 7

    (1) Unbeschadet der Artikel 14 und 20 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für die die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.

    ...

    Artikel 49

    (1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde.

    Der Erstattungsantrag erfolgt

    a) entweder schriftlich, wobei die Mitgliedstaaten ein besonderes Formular vorsehen können;

    ...

    (2) ... Wurde die Ausfuhrlizenz, die für die Ausfuhr verwendet wurde, die den Anspruch auf Zahlung der Erstattung begründet, von einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausfuhrmitgliedstaat erteilt, so müssen die Unterlagen für die Zahlung der Ausfuhrerstattung eine Fotokopie von Vorder- und Rückseite dieser Lizenz mit den entsprechenden Abschreibungen enthalten.

    ...

    Artikel 51

    (1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr zu zahlende Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe

    a) des halben Betrags zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,

    b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

    ...

    Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.11.1987 (ABl. Nr. L 351/1, im Folgenden: VO Nr. 3665/87):

    Artikel 3

    (1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen.

    ...

    (5) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:

    a) die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur,

    b) die Eigenmasse der Erzeugnisse ...

    c) die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse ...

    Artikel 47

    (1) Die Ausfuhrerstattung wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, auf dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde.

    ...

    Verordnung (EG) Nr. 3122/94 der Kommission vom 20.12.1994 zur Festlegung der Kriterien für die Risikoanalyse bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird (ABl. Nr. L 330/31, im Folgenden: VO Nr. 3122/94)

    Artikel 1

    Die Risikoanalyse soll dazu führen, Kontrollen nur an solchen Waren, natürlichen und juristischen Personen sowie in den Sektoren durchzuführen, bei/in denen das Betrugsrisiko am größten ist. Somit gilt es festzustellen, welche Risiken bestehen und wie hoch jeweils das Risiko einzuschätzen ist, um dann die Auswahl derjenigen Waren vornehmen zu können, an denen Warenkontrollen durchzuführen sind.

    Wenn die Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 zur Durchführung ihrer Warenkontrollen auf dieses Verfahren zurückgreifen, können sie sich bei der Auswahl der Ausfuhranmeldungen für die zu kontrollierenden Waren insbesondere auf eine gewisse Zahl der folgenden Kriterien stützen:

    1. Die Ware selbst betreffende Kriterien:

    - Ursprung,

    - Beschaffenheit,

    - Besonderheiten, die sich aus dem Wortlaut der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen ergeben,

    - Wert,

    - zollrechtliche Situation,

    - Risiken der tariflichen Einstufung,

    - Abhängigkeit des Erstattungssatzes von technischen Merkmalen und der Aufmachung der Waren (Fett-, Wasser-, Fleisch- und Aschegehalt, Verpackung usw.),

    - Erzeugnis, das erstmalig in den Genuss von Erstattungen kommt,

    - Menge,

    - frühere Stichprobenanalysen,

    - verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA).

    ...

    4. Den Ausführer betreffende Kriterien:

    - sein Ruf und seine Vertrauenswürdigkeit,

    - seine finanzielle Lage,

    - ein neuer Ausführer,

    - Ausfuhren, bei denen auf den ersten Blick das wirtschaftliche Motiv nicht erkennbar ist,

    - strittige Vorfälle in der Vergangenheit, insbesondere Betrugsfälle.

    ...

    Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12.2.1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (ABl. Nr. L 42/6, im Folgenden: VO Nr. 386/90):

    Artikel 1

    (1) Diese Verordnung regelt die Kontrollen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Vorgänge, die zur Zahlung der Ausfuhrerstattungen und anderen Beträge im Zusammenhang mit der Ausfuhr berechtigen, tatsächlich stattgefunden haben und ob sie vorschriftsgemäß durchgeführt worden sind.

    (2) Waren im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse, für die aufgrund von Gemeinschaftsbestimmungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Zahlungen nach Absatz 1 gewährt werden.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten nehmen folgende Kontrollen vor:

    a) Warenkontrolle gemäß Artikel 3 bei Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten und vor Überlassung zur Ausfuhr anhand der Unterlagen der Ausfuhranmeldung und

    b) Überprüfung der Unterlagen der Zahlungsanträge gemäß Artikel 4.

    Artikel 3

    (1) Unbeschadet besonderer Vorschriften, nach denen eine weitergehende Kontrolle erforderlich ist,

    c) erfolgt die Warenkontrolle nach Artikel 2 Buchstabe a) durch häufige, unangemeldete Stichproben;

    d) müssen die Warenstichproben in jedem Fall eine repräsentative Auswahl von mindestens 5 v. H. der Ausfuhranmeldungen umfassen, bei denen die Gewährung von Beträgen nach Artikel 1 Absatz 1 beantragt wurde.

    (2) Nach Maßgabe der nach dem Verfahren des Artikels 6 festzulegenden Bestimmungen gilt der in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Kontrollsatz

    - je Zollstelle,

    - je Kalenderjahr und

    - je Erzeugnissektor.

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung eines Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1, im Folgenden: ZK):

    Artikel 4 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind

    ...

    5. Entscheidung: eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalles mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen ...

    16. Zollverfahren:

    ...

    h) Ausfuhrverfahren

    ...

    17. Zollanmeldung: die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen;

    18. Anmelder: die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird;

    ...

    21. Inhaber des Zollverfahrens: die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind;

    ...

    Artikel 6 Allgemeines Verfahrensrecht

    (1) Wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt, muss alle Angaben und Unterlagen liefern, die von diesen Behörden für die Entscheidung benötigt werden.

    (2) Die Entscheidung muss so bald wie möglich ergehen und dem Antragsteller bekanntgegeben werden ...

    ...

    Art. 65 Berichtigung der Zollanmeldung

    Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht. Eine Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Zollbehörden

    a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,

    b) festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind oder

    c) die Waren dem Anmelder bereits überlassen haben.

    ...

    Art. 78 Überprüfung der Zollanmeldung nach der Überlassung

    (1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

    (2) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen im Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.

    (3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.

    Artikel 161 Ausfuhrverfahren

    (1) Im Ausfuhrverfahren können Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden ...

    ...

    (5) Die Ausfuhranmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden ...

    Artikel 162 Überlassung zur Ausfuhr

    Eine Ware wird dem Ausführer mit der Maßgabe zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft überlassen, sie in dem Zustand aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen, in dem sie sich im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung befunden hat.

    Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.7.1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung eines Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253/1, im Folgenden: ZK-DVO):

    Artikel 2

    Wenn eine Person, die eine Entscheidung beantragt, nicht in der Lage ist, alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, so sind die Zollbehörden von Amts wegen verpflichtet, die Unterlagen und Angaben zu liefern, die ihnen zur Verfügung stehen.

    ...

    Artikel 6

    (1) ...

    ...

    (4) Reichen die in dem Antrag gemachten Angaben nach Ansicht der Zollbehörde nicht aus, um in Kenntnis der Sachlage Stellung zu nehmen, so fordert die Zollbehörde den Antragsteller auf, die fehlenden Angaben nachzureichen.

    ...

    Artikel 788

    (1) Als Ausführer im Sinne des Artikels 161 Absatz 5 des Zollkodex gilt die Person, für deren Rechnung die Ausfuhranmeldung abgegeben wird und die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitzt.

    (2) Ist der Eigentümer oder der in ähnlicher Weise Verfügungsberechtigte gemäß den Bestimmungen des Ausfuhrrechtsgeschäftes außerhalb der Gemeinschaft ansässig, so gilt der in der Gemeinschaft ansässige Beteiligte des Rechtsgeschäftes als Ausführer.

    b) Nationale Vorschriften

    Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24.5.1996 (BGBl. I S. 766) in der Fassung der ersten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 27.7.2000 (BGBl. I S. 1233, 1235, im Folgenden: AEVO):

    § 3 Abfertigung zur Ausfuhr

    Als Dokument im Sinne des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung ist das vom Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen - (VSF) als „Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EG-Ausfuhrerstattungen” bekanntgemachte Einheitspapier (Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke) zu verwenden.

    ...

    § 15 Antragsteller und Antrag Den Antrag auf Erstattung nach vorgeschriebenem Muster kann nur stellen, wer

    1. in den Fällen der §§ 3 und 5 im Feld 2 der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke genannt ist oder

    2. die Zahlungserklärung nach § 8 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 abgegeben hat.

    ...

    Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25.5.1976 (BGBl. I S. 1253) mit späteren, hier nicht relevanten Änderungen (im Folgenden: VwVfG):

    § 24 Untersuchungsgrundsatz

    (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

    (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

    ...

    Abgabenordnung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 613) mit späteren, hier nicht relevanten Änderungen (im Folgenden: AO):

    § 88 Untersuchungsgrundsatz

    (1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

    (2) Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

    Zu den Vorlagefragen

    a) 1. Vorlagefrage

    Die rechtliche Würdigung des Streitfalles ist unionsrechtlich zweifelhaft. Der Ausgang des Klageverfahrens hängt zunächst davon ab, ob der Inhaber der Ausfuhrlizenz nur dann Anspruch auf Erstattung hat, wenn er in der Ausfuhranmeldung in Feld 2 als Ausführer eingetragen ist. Diese Frage ist Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Senats vom 9.11.2010 in der Rechtssache 4 K 278/07. Der beschließende Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 9.11.2010 (4 K 278/07) und merkt mit Blick auf das Verfahren der Klägerin ergänzend lediglich Folgendes an:

    Das vorliegende Klageverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass in Bezug auf die Position 2 der Ausfuhranmeldung nicht die Klägerin, sondern die Firma D als Anmelder der Erzeugnisse aufgetreten war, die unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung in ein Drittland ausgeführt werden sollten; folglich hatte insoweit auch nicht die Klägerin die Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle abgegeben, wie es der Unionsgesetzgeber in Art. 5 Abs. 7 Unterabsatz 1 lit. a) VO Nr. 800/1999 eigentlich vorgeschrieben hat. Diesem Umstand misst der beschließende Senat indes keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei, da auch im Rahmen des Ausfuhrverfahrens die Person, die als Anmelder (Art. 4 Nr. 18 ZK) auftritt, die Ausfuhranmeldung nicht nur im eigenen Namen und für eigene Rechnung, sondern auch sowohl im fremden Namen und für fremde Rechnung (direkte Stellvertretung, Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 1 1. Spiegelstrich ZK) als auch im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung (indirekte Stellvertretung, Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 1 2. Spiegelstrich ZK) abgeben kann. Dass der Unionsgesetzgeber mit Blick auf die Regelungen der Verordnung Nr. 800/1999 die Zulässigkeit einer indirekten Stellvertretung ausschließen wollte, drängt sich dem Senat nicht auf. Im Übrigen legt auch bereits die Gestaltung des Formulars der Ausfuhranmeldung nahe, dass Anmelder und Ausführer personenverschieden sein können, anderenfalls es insoweit nicht des Ausweises separater Felder - scil. einerseits Feld 2 „Versender/Ausführer” und andererseits Feld 14 „Anmelder/Vertreter” - bedurft hätte. Auch mit Blick auf die Normierung des Art. 5 Abs. 7 Unterabsatz 1 lit. a) VO Nr. 800/1999 dürfte letztlich allein maßgebend sein, dass für die jeweils in Rede stehende Ausfuhr von Erstattungserzeugnissen bei der Ausfuhrzollstelle überhaupt eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, damit diese ihre Kontroll- und Überwachungsaufgaben erfüllen kann.

    b) 2. Vorlagefrage

    Sofern der Europäische Gerichtshof die erste Vorlagefrage des Senats bejaht, ist des Weiteren unionsrechtlich zweifelhaft, ob das beklagte Hauptzollamt als das für die Zahlung der Erstattung zuständige Zollamt an die nachträglich erfolgte Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle gebunden ist. Diese Frage ist bereits Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Senats vom 9.11.2010 in der Rechtssache 4 K 232/08, wobei der vorliegende Sachverhalt die Besonderheit aufweist, dass der Klägerin die durch das Ausfuhrzollamt erfolgte Berichtigung der Ausfuhranmeldung in Bezug auf die Position 2 nicht zur Kenntnis gebracht worden ist. Ob dieser Umstand eventuell einer Bindungswirkung entgegensteht, hat der beschließende Senat in seinem Beschluss vom 9.11.2010 (4 K 232/08) bereits problematisiert.

    c) 3. Vorlagefrage

    Sofern der Europäische Gerichtshof auf die zweite Vorlagefrage des Senats erkennt, dass das für die Zahlung der Erstattung zuständige Hauptzollamt an die bezüglich der Position 2 erfolgte nachträgliche Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle nicht gebunden ist, stellt sich die weitere, unionsrechtlich nicht zweifelsfrei zu beantwortende Frage, ob die Erstattungsstelle in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens den Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung wörtlich nehmen und den Antrag auf Ausfuhrerstattung unter Hinweis darauf ablehnen darf, dass der Erstattungsantragsteller nicht Ausführer der Erstattungserzeugnisse sei, oder ob die Erstattungsstelle vielmehr verpflichtet ist, wenn zwischen der Angabe des Ausführers in Feld 2 der Ausfuhranmeldung und dem in Feld 40 in Bezug genommenen Vorpapier und/oder dem Inhaber der in Feld 44 angegebenen Ausfuhrlizenz ein Widerspruch besteht, beim Erstattungsantragsteller nachzufragen und den Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung gegebenenfalls von Amts wegen zu korrigieren.

    Der beschließende Senat hat sich in Bezug auf die dritte Vorlagefrage zunächst von der Erwägung leiten lassen, dass dem Ausfuhrerstattungsrecht und dem Zollkodex im Unterschied zum nationalen Recht eine Amtsermittlung, wonach die Behörden alle für den Einzelfall bedeutsamen und insbesondere auch die für den Beteiligten günstigen Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen haben (vgl. § 88 AO sowie § 24 VwVfG), grundsätzlich fremd ist. Der Senat hat ferner bedacht, dass die Ausfuhr von Waren unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung sich massenhaft ereignet und deshalb in verfahrensmäßiger Hinsicht detailliert durch Rechtsvorschriften, die insbesondere auch die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben, geregelt ist. Die Verwendung dieser Formulare, die den Eintrag bestimmter Angaben in bestimmten Feldern vorsehen, würde ihren verwaltungsökonomischen Zweck verfehlen, wenn nicht grundsätzlich auch diese Eintragungen maßgeblich sein sollen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass insbesondere das Ausfuhrerstattungsrecht ausdrücklich weder dem Ausfuhrzollamt noch der Erstattungsstelle eine Prüfung der Ausfuhranmeldung auf Vollständigkeit, inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit abverlangt, ließe sich die Auffassung vertreten, dass das beklagte Hauptzollamt die Angabe in Feld 2 der Ausfuhranmeldung bezüglich der Position 2 wörtlich nehmen und den Antrag auf Ausfuhrerstattung unter Hinweis darauf ablehnen durfte, dass die Klägerin nicht als Ausführer in Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragen sei.

    Der vorstehend skizzierten Betrachtungsweise ließe sich freilich entgegenhalten, dass die Ausfuhranmeldung als Zollanmeldung eine Willenserklärung ist, mit der der Anmelder gegenüber der Zollbehörde seinen Willen bekundet, eine bestimmte Ware unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung in ein Drittland auszuführen. Mit Blick auf die rechtliche Einordnung der Ausfuhranmeldung als Willenserklärung ließe sich deshalb argumentieren, dass im Rahmen der zoll- und erstattungsrechtlichen Prüfung und Behandlung der Ausfuhranmeldung weniger die jeweiligen Einträge in den einzelnen Feldern der Ausfuhranmeldung, als vielmehr der Erklärungsinhalt der Ausfuhranmeldung insgesamt zu betrachten ist. Ausgehend von einem solchen Verständnis sticht indes hervor, dass der Eintrag im Feld 2 der Ausfuhranmeldung weder mit dem in Feld 40 in Bezug genommenen Vorpapier noch mit dem Inhaber der in Feld 44 angegebenen Ausfuhrlizenz übereinstimmt. Selbst wenn man um der zügigen und Verwaltungsressourcen schonenden Abfertigung von Ausfuhrsendungen willen nicht das Ausfuhrzollamt für verpflichtet halten sollte (in diesem Sinne BFH, Urteil vom 12.12.2006, VII R 6/05, BFH/NV 2007, 1209; BFH, Urteil vom 12.2.2008, VII R 26/05, BFH/NV 2008, 915), diesen Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten von Amts wegen nachzugehen, dürfte sich jedenfalls der Erstattungsstelle im Rahmen der Bearbeitung des Erstattungsantrags geradezu aufdrängen, dass das Erklärte augenscheinlich nicht gewollt sein kann: denn der bezüglich der Position 2 in Feld 2 eingetragene Ausführer war nicht im Besitz einer Ausfuhrlizenz, der Inhaber der Ausfuhrlizenz sowie der in Feld 40 in Bezug genommene Inhaber der Erstattungslagerung - scil. jeweils die Klägerin - war nicht als Ausführer in Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragen, so dass bei einem Haften an dem buchstäblichen Sinne des jeweiligen Eintrags keiner Person ein Erstattungsanspruch zustehen konnte. Dass das beklagte Hauptzollamt auch ohne weiteres erkannt hat, dass bezüglich der Position 2 der Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung offenbar und für alle erkennbar auf einem Versehen der Beteiligten beruhte, zeigt ein Vermerk in der Sachakte des beklagten Hauptzollamtes (Bl. 48) eindrucksvoll. Dort heißt es: „Eine Sanktion ist gemäß Art. 51 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 800/1999 (Fn. 1) nicht zu erheben, da es sich um einen offensichtlichen Irrtum gemäß Art. 51 Abs. 3 Buchstabe c) handelt. Die Angabe von verschiedenen Lagerhaltern, die zu verschiedenen Ausführern in einer Ausfuhranmeldung (AA) gehören, war bei Überprüfung der Eintragungen in der AA sofort feststellbar und somit bestand nicht die Gefahr einer unrechtmäßigen Zahlung.”

    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen neigt der beschließende Senat der Auffassung zu, dass der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zumindest die Erstattungsstelle verpflichten dürfte, Widersprüche und Ungereimtheiten der in Rede stehenden Art aufzuklären und die Ausfuhranmeldung gegebenenfalls von Amts wegen zu korrigieren. Für eine solche Korrektur stünde der Zollbehörde auch, wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 9.11.2010 (4 K 278/07 und 4 K 232/08) dargelegt hat, mit der Vorschrift des Art. 78 ZK eine Rechtsgrundlage zur Verfügung.

    Der Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung gilt im Unionsrecht quasi als Synonym für die wesentlichen Verwaltungsgrundsätze, die ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren ausmachen (vgl. Generalanwalt Trstenjak, Schlussantrag in der Rechtssache C-308/07, Rz. 89). Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung beinhaltet etwa eine umfassende Sorgfalts- und Fürsorgepflicht der Behörde (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.1986, 321/85, Rz. 18; EuG, Urteil vom 15.12.1999, T-33/98, Rz. 133, 153), er gebietet, das Verfahren objektiv zu führen (vgl. EuG, Urteil vom 6.7.2000, T-62/98, Rz. 245) und Fehler und Versäumnisse auf Seiten der Behörde wiedergutzumachen. Ausprägungen des Grundsatzes ordnungsgemäßer Verwaltung finden sich innerhalb der Unionsrechtsordnung in zahlreichen Bestimmungen, u.a. auch in den Normierungen des Zollkodex bzw. der Zollkodex-Durchführungsverordnung. So heißt es beispielsweise in Art. 2 ZK-DVO, ist eine Person, die eine Entscheidung beantragt, nicht in der Lage, alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, so sind die Zollbehörden von Amts wegen verpflichtet, die Unterlagen und Angaben zu liefern, die ihnen zur Verfügung stehen. In Art. 6 Abs. 4 ZK-DVO ist zudem festgeschrieben, dass die Zollbehörde, reichen die in dem Antrag gemachten Angaben nach Ansicht der Zollbehörde nicht aus, um in Kenntnis der Sachlage Stellung zu nehmen, den Antragsteller auffordert, die fehlenden Angaben nachzureichen. Der beschließende Senat ist sich im gegebenen Kontext sehr wohl bewusst, dass die zitierten Vorschriften auf den Streitfall und dessen Problematik keine unmittelbare Anwendung finden. Er hält allerdings dafür, dass diesen Rechtsvorschriften der allgemeine, auch im Unionsrecht verankerte Rechtsgedanke zu entnehmen ist, dass die Verwaltung nicht die Augen vor Sachverhalten verschließen darf, denen ein - wie im Streitfall - offensichtlicher Irrtum der Beteiligten zugrunde liegt.

    Fn. 1

    Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15.4.1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. 102/11) lautet:

    (1) Wird festgestellt, daß ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr zu zahlende Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe

    a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,

    b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

    (2) ...

    (3) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Sanktion entfällt,

    ...

    c) im Fall eines offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im Zusammenhang mit der beantragten Erstattung;

    ...)

    Anmerkung

    Rechtskräftig

    VorschriftenVO (EG) Nr. 800/1999 Art. 2 Abs. 1 lit. i), VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 4 Abs. 1, VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 5 Abs. 1, VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 5 Abs. 2, VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 5 Abs. 4, VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 5 Abs. 7, VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 7 Abs. 1, VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 5 Abs. 1, VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 5 Abs. 2, VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 51, VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 3 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 3 Abs. 5, VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 2931/92 = Zollkodex Art. 4 Nr. 5, VO (EWG) Nr. 2931/92 = Zollkodex Art. 4 Nr. 16, VO (EWG) Nr. 2931/92 = Zollkodex Art. 4 Nr. 17, VO (EWG) Nr. 2931/92 = Zollkodex Art. 4 Nr. 18, VO (EWG) Nr. 2931/92 = Zollkodex Art. 4 Nr. 21, VO (EWG) Nr. 2931/92 = Zollkodex Art. 6 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 2931/92 = Zollkodex Art. 6 Abs. 2, VO (EWG) Nr. 2931/92 = Zollkodex Art. 65, VO (EWG) Nr. 2931/92 = Zollkodex Art. 66, VO (EWG) Nr. 2931/92 = Zollkodex Art. 78, AEVO § 3, AEVO § 15, VwVfG § 24, AO § 88