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  • 27.01.2011

    FinBeh. Hamburg – 51 - S 0224 - 002/09


    Einsprüche gegen die Festsetzung von Gebühren für verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 3 bis 5  AO; Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO


    Bezug: Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom 04. November 2009 – Az.: 51 – S 0224 – 002/09


    Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte ist beim BFH erneut ein Verfahren anhängig geworden. Es handelt sich dabei um die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 01. Juli 2010 – Az. 3 K 722/08 S . Das Aktenzeichen des Revisionsverfahrens lautet I R 61/10. Einsprüche gegen die Festsetzung von Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte ruhen daher gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes, wenn der Einspruch auf das anhängige Verfahren gestützt wird.


    Mit Beschluss vom 16. Juli 2010 – Az. 10 V 101/10 – hat das Niedersächsische Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung einer Gebührenfestsetzung abgelehnt. Ungeachtet der gegen diesen Beschluss beim BFH eingelegten Beschwerde (Az. I B 136/10) ist bei Einsprüchen gegen die Festsetzung von Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte auch weiterhin keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Denn in der o. g. Entscheidung des Finanzgerichts Münster sowie mit den rechtskräftigen Urteilen des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2010 – Az. 1 K 661/08 (EFG 2010, S. 1284 ), des Finanzgerichts Hamburg vom 07. Mai 2010 – 6 K 46/10 – und des Finanzgerichts Niedersachsen vom 24. Juni 2010 – Az. 6 K 12181/08 – wurde die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung überzeugend bestätigt, sodass ernstliche Zweifel daran nicht gegeben sind.