02.02.2011
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 26.05.2010 – 3 K 393/09
1. Die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwand (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG) findet auch dann Anwendung, wenn ein Seemann auf einem Hochseeschiff auswärts eingesetzt wird.
2. Die Auswärtstätigkeit eines Seemanns findet bei einem seegehenden Schiff regelmäßig ihr Ende, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehrt. Läuft das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise aus, beginnt die Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungspauschalen von neuem. Als Heimathafen gilt nach § 480 HGB der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiff betrieben wird.
3. Kehrt ein Hochsee-Fischfangschiff regelmäßig nicht in seinen Heimathafen zurück, endet die einzelne Reise bei einem von der Reederei auf unbestimmte Zeit angeheuerten Schiffsoffizier entweder jeweils mit der im Seefahrtsbuch dokumentierten Abmusterung oder dann, wenn das Schiff wieder in seinen Ausgangshafen einläuft.
4. Bei einem unter deutscher Flagge fahrenden Seeschiff können die Seeleute für die Tage auf hoher See die Verpflegungsmehraufwendungen nach den Inlandspauschbeträgen geltend machen. In ein inländisches Schiffsregister eingetragene und die deutsche Flagge führende Seeschiffe auf hoher See sind, solange sie sich nicht in Hoheitsgewässern anderer Staaten befinden, als Inland anzusehen.
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 3. Senat, … aufgrund der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2010 unter Mitwirkung des Präsidenten des Finanzgerichts … als Vorsitzenden, der Richterin am Finanzgericht … und des Richters am Amtsgericht … sowie dem ehrenamtlichen Richter … und der ehrenamtlichen Richterin …
für Recht erkannt:
Abweichend vom Einkommensteuerbescheid 2007 vom 25. Februar 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2009 wird die Einkommensteuer dahingehend festgesetzt, dass Verpflegungsaufwendungen i. H. v. … EUR als weitere Werbungskosten des Klägers berücksichtigt werden.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf …,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit des Klägers zu 1. als H.; insbesondere die Anwendung der Dreimonatsfrist aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG streitig.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger zu 1. ist … und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als …. Er fährt als technischer Offizier auf dem Motorschiff „H. M.”. Reeder des Schiffes, das unter deutscher Flagge fährt und für das Rostock als Heimathafen in das Schiffsregister eingetragen ist, ist der Arbeitgeber des Klägers zu 1., die O. H. GmbH. Nach dem Handelsregisterauszug des AG Stralsund (HRB 5799) wurde der Sitz der O. H. GmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 03. September 2003 von Rostock nach Sassnitz/Rügen verlegt. Die Sitzverlegung des Eigentümers wurde in das Schiffsregister eingetragen; eine Änderung des Heimathafens im Schiffsregister erfolgte nicht.
Im Streitjahr 2007 führte der Kläger zu 1. verschiedene Reisen auf dem Schiff durch. Mit Schreiben aus Februar 2008 bestätigte die Personalabteilung des Arbeitgebers unter der Adresse der Reederei in S. dem Kläger zu 1., dass er sich an insgesamt 184 Tagen im Jahr 2007 auf See befunden habe (Anlage K 6, Bl. 52 d. A.) und listete die Reisedaten im Einzelnen auf. Danach hat der Kläger zu 1. folgende Reisen durchgeführt:
Helen Mary | ROS 785 | ||
Name: K., J. | |||
Reisedaten | 2007 | ||
Reise | Ausgelaufen | Eingelaufen | Hafen |
1 | Krank | ||
2 | Krank | ||
3 | 25.02.2007 | Ijmuiden | |
28.03.2007 | Ijmuiden | ||
4 | 02.04.2007 | Ijmuiden | |
23.04.2007 | Ijmuiden | ||
5 | 05.05.2007 | Ijmuiden | |
24.05.2007 | Nouakchott | ||
6 | krank | ||
7 | 16.06.2007 | Nouadhibou | |
28.07.2007 | Nouakchott | ||
8 | Freizeit/Urlaub | Nouakchott | |
04.09.2001 | Santiago/Atlanta GA | ||
9 | 17.08.2007 | Las Palmas | |
26.09.2007 | Santiago/Atlanta GA | ||
10 | Freizeit/Urlaub | ||
11 | 05.11.2007 | Amsterdam/Dublin | |
30.11.2007 | Sassnitz-Mukran | ||
12 | 01.12.2007 | Sassnitz-Mukran | |
21.12.2007 | Ijmuiden |
Nach den vorliegenden Auszügen aus dem Seefahrtsbuch des Klägers zu 1. trat er am 16. August 2007 seinen Dienst auf der „H. M.” für eine „Große H
Fahrt” an (Anmusterung). Die Fahrt dauerte vom 16. August 2007 bis zum 27. (oder 28.) September 2007. Der im Seefahrtsbuch vorformulierte Text „Die Abmusterung ist erfolgt.” wurde nicht durchgestrichen; das Seemannsamt Rostock unterschrieb und stempelte die Eintragung am 01. November 2007. Nach dem nächsten Eintrag im Seefahrtsbuch musterte der Kläger zu 1. erneut am 05. November 2007 auf dem Schiff an und beendete seinen Dienst am 06. November 2008.
Bereits im Jahr 2006 fuhr der Kläger auf diesem Schiff. Nach einer von der Reederei unter dem 18.05.2010 bestätigten Reiseliste war der Kläger zu 1. auf Reisen zwischen den Häfen S.-M./D. und I. eingesetzt worden; zuletzt lief das Schiff mit dem Kläger am 28. Oktober 2006 zu einer Reise aus dem Hafen I. aus und kehrte in diesen Hafen am 22.12.2006 zurück.
Grundlage der Tätigkeit des Kläger zu 1. für die Reederei im Streitjahr war ein mit der
O. H. GmbH (Bremerhaven) am 04. Dezember 2006 geschlossener Heuervertrag, mit dem der bestehende Heuervertrag unter Anrechnung der Betriebszugehörigkeit seit dem 19. August 1993 neu gefasst wurde. In dem Heuervertrag (Bl. 77 d. BA.) heißt es:
„§ 12 Löschen im Fremdhafen: Beim Löschen nicht palettisierter Ware in einem anderen Hafen als Bremerhaven, Ijmuiden oder Rostock oder Umladungen kann die Reederei die Entladung des Schiffes durch die Besatzung verlangen. Es wird dann an die Besatzung pro Tag Garantielohn gezahlt.”
I. ist der Amsterdam vorgelagerte Hafen.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2007 machten die Kläger Verpflegungsmehraufwendungen des Klägers zu 1. für Auswärtstätigkeit als H. i. H. v. …,00 EUR als Werbungskosten geltend. Dieser Betrag setzte sich ausweislich der Anlage zur Einkommensteuererklärung 2007 aus „VMA als Dienstreisekosten” i. H. v. … × …,00 EUR = …,00 EUR und … × …,00 EUR = …,00 EUR zusammen. Die daneben erklärten Entfernungspauschalen für Fahrten zum jeweiligen Liegeplatz (nach I., H., A. und M.) erkannte das Finanzamt als Werbungskosten an.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 25. Februar 2009 berücksichtigte das Finanzamt die Verpflegungsmehraufwendungen des Klägers nicht. In den Erläuterungen dazu heißt es, der Heimathafen des Schiffes „H. M.” sei Rostock. Gemäß dem BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 finde bei Reisen auf einem seegehenden Schiff die Auswärtstätigkeit regelmäßig ihr Ende, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehre; laufe das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise aus, beginne die Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen von neuem. Andere Unterbrechungen (z. B. vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte) führten nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen angedauert habe. Eine urlaubs- und krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit habe auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss. Der Beginn der Reise sei nach Ermittlungen des Finanzamtes bereits zum 01. Januar 2006 bzw. noch früher gewesen; ein Ende der Reise habe weder im Jahr 2006 noch im Jahr 2007 stattgefunden, da das Schiff weder den Heimathafen in Rostock angelaufen noch eine andere berücksichtigungsfähige Unterbrechung vorgelegen habe. Das Ab- und Wiederaufsteigen auf ein und dasselbe Schiff in Häfen außerhalb vom Heimathafen Rostock (reines Mannschaftsauswechseln durch den Arbeitgeber) führe nicht zum Neubeginn einer Reise.
Ihren Einspruch vom 22. März 2009 begründeten die Kläger damit, dass der Kläger zu 1. mit jedem Einsatz eine neue Seereise durchführe. Zweck der einzelnen Reise sei der Produktionsauftrag Fisch zu fangen, bis die Lagerräume des Schiffes gefüllt seien und den Fisch in verschiedenen Häfen zu löschen. Sei der Produktionsauftrag erfüllt, ende für den Kläger zu 1. mit dem Abstieg vom Schiff die Seereise. Bei einem erneuten Aufstieg handele es sich um eine neue Seereise, da es sich um einen neuen Auftrag handele. Die Abweichung von der Regel, dass das Schiff in den Heimathafen zurückfahre, bestehe hier darin, dass das Schiff nie in seinen Heimathafen zurückkehre.
Nach einer Gesprächsnotiz vom 26. Juni 2009 (Bl. 72 d. BA.) erklärte der Klägervertreter (nach Auskunft der Klägerin zu 2.), dass wenn die Laderäume voll seien, I. angelaufen und die Ladung gelöscht werde, damit sei der Auftrag erledigt. Der Heimathafen sei aus steuerlichen Gründen nach Rostock verlegt worden. Da Rostock über keinerlei Kühlmöglichkeit verfüge, sei das Löschen der Fracht dort gar nicht möglich. Ergänzend erklärten die Kläger mit Schreiben vom 01. Juli 2009 (Bl. 75 d. BA.), dass die Seeleute für jede Reise auf dem Schiff neu anmustern. Dies werde durch entsprechende Einträge ins Seefahrtsbuch dokumentiert. Der Hafen in I. stelle keine Außenstelle der O. H. dar.
Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2009 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte das Finanzamt unter Hinweis auf § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG, R 9.6 Abs. 4 LStR 2008 H. 9.6 „Dreimonatsfrist” und die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 19. Dezember 2005, BStBl II 2006, 378 und vom 16. November 2005, BStBl II 2006, 267 aus, dass der Kläger beim erstmaligen Aufsteigen auf das Schiff für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen für Auswärtstätigkeit geltend machen könne. Nach Ablauf der drei Monate sei eine Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen erst dann wieder möglich, wenn das Schiff den Heimathafen Rostock anlaufe und damit die nämliche Auswärtstätigkeit ende oder der Kläger auf ein anderes Schiff aufsteige. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Der neuerliche Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen sei aus diesem Grund nicht möglich. Soweit ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für einen Zeitraum von drei Monaten zu gewähren sei, sei dieser in den Vorjahren berücksichtigt worden.
Am 13.11.2009 haben die Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung führen sie ergänzend aus, die berufliche Auswärtstätigkeit des Klägers zu 1. unterfalle schon dem Wortlaut nach nicht dieser zeitlichen Beschränkung (von drei Monaten), weil es an einem dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit fehle und es sich demzufolge nicht um dieselbe Tätigkeitsstelle handele. Der Begriff der Tätigkeitsstätte sei auch nicht dem Begriff des Fahrzeugs (wie beispielsweise einem Schiff) immanent. Der Bundesfinanzhof stelle auf das regelmäßige Ende der Auswärtstätigkeit ab. Diese Formulierung setze zunächst voraus, dass das Schiff jemals aus dem Heimathafen ausgelaufen sei. Bei dem Heimathafen handele es sich lediglich um den Hafen, mit dem das Schiff im Schiffsregister registriert sei. Ein Schiff müsse diesen Hafen nicht auch zwingend irgendwann anlaufen. Weder der Beklagte noch die Kläger haben Kenntnis davon, dass das Schiff jemals im Heimathafen Rostock gelegen habe und dort ausgelaufen sei. In diesem Fall könne nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip „regelmäßig”) etwas anderes gelten. Die Nichtberücksichtigung führe zu einer Ungleichbehandlung. Obwohl der Kläger zu 1. nach Abschluss des jeweiligen Produktionsauftrages, also dem Fischfang und dem Löschen der Ladung, von Bord des Schiffes steige und bis zur Erteilung eines neuen Auftrages zuwarte, um wieder seine Tätigkeit als H. zu verrichten, solle dies nicht als Ende dessen Auswärtstätigkeit gelten. Insofern träfe den Kläger zu 1. eine Schlechterstellung gegenüber den Arbeitnehmern, die von ihrem Heimathafen aus zu einer neuen Reise aufbrächen.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 25. Februar 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2009 dahingehend zu ändern, dass bei der Steuerfestsetzung die mit Einkommensteuererklärung vom 11. Juni 2008 erklärten Verpflegungsmehraufwendungen i. H.v. …,00 EUR als weitere Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Finanzamt hält an seiner Auffassung aus der Einspruchsentscheidung fest und verweist dazu auf das Gesprächsprotokoll vom 26. Juni 2009.
Nach einer Internetrecherche der Berichterstatters gehört die O. H.
GmbH zum niederländischen Fischereikonzern P. & …. Die O. H. GmbH hat ausweislich ihres Handelsregisterauszugs mit der – ebenfalls zum Konzern gehörenden – D. S. GmbH B. als herrschendem Unternehmen einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Daneben gehört zum Konzern auch das im Jahr 2003 in Sassnitz auf Rügen errichtete EuroBalticFischverarbeitungszentrum. Auf der niederländischen Homepage der P & … wird zum Standort I. sinngemäß ausgeführt, dass die Firma dort ein Tiefkühllager unterhält.
Dem Senat lag ein Band Sonderakten vor.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 25. Februar 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Denn die Kläger haben einen Anspruch auf Berücksichtigung der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen des Klägers zu 1. i.H.v. … EUR als Werbungskosten.
1.
Den Klägern steht Verpflegungsmehraufwand dem Grunde nach zu.
a.
Der Kläger zu 1. kann für seine nichtselbständige Tätigkeit als H. die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (– EStG –) als Werbungskosten geltend machen. Der Kläger zu 1. ist nicht in der Betriebsstätte seines Arbeitgebers – der O. H. GmbH mit Sitz in S./N. tätig, sondern auf dem Schiff „H. M.”. Das Schiff stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, weil unter diesen Begriff nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers verstanden werden (BFH, Urteil vom 16. November 2005, VI R 12/04; BFHE 212, 64; BStBl II 2006, 267). Damit ist der Kläger zu 1. „auswärts” von seinem Betrieb tätig. Bei der Tätigkeit auf einem Fahrzeug i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG gelten die Pauschbeträge des Satzes 2 der Vorschrift entsprechend; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG, wonach sich bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate beschränkt, auch auf die Auswärtstätigkeit eines Seemanns Anwendung findet. Danach gilt die Dreimonatsfrist für alle Formen der Auswärtstätigkeit (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2005, VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 27. Juli 2004, VI R 43/03, BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357). Der Bundesfinanzhof begründet dieses Ergebnis damit, dass das Ziel des Gesetzgebers, allen Arbeitnehmern mit Auswärtstätigkeiten die gleichen Pauschalen zuzumessen, der steuerlichen Gleichbehandlung und der Vereinfachung diene. Dem ist trotz des Wortlauts des Satzes 5, der auf die Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstelle abstellt, zuzustimmen (vgl. schon Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. April 2009, Az. 1 K 489/06, unveröffentlicht).
Die Auswärtstätigkeit eines Seemanns findet danach bei einem seegehenden Schiff regelmäßig ihr Ende, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehrt. Läuft das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise aus, beginnt die Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungspauschalen von Neuem (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2005, VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378).
b.
Im Streitfall ist das Schiff „H. M.” im Jahr 2007 nicht in den im Schiffsregister eingetragenen Heimathafen Rostock ein- oder aus diesem Hafen ausgelaufen.
aa.
Den Begriff „Heimathafen” hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung nicht näher definiert.
Nach § 41 Abs. 2 Satz 3 EStG gilt als Betriebsstätte (für die Führung des Lohnkontos des Arbeitnehmers) auch der inländische Heimathafen deutscher Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat. Im Streitfall hat die O. H. GmbH jedoch ihren Sitz in Deutschland.
Als Heimathafen gilt nach § 480 Handelsgesetzbuch (– HGB –) der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiff betrieben wird. Für das Schiff „H. M.” ist zwar im Schiffsregister Rostock als Heimathafen eingetragen. Diese Eintragung ist jedoch unrichtig geworden. Die O. H. GmbH hatte ihren Sitz zwar zunächst in Rostock-Warnemünde; dieser Sitz wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 03.09.2003 jedoch nach S-M. verlegt (Handelsregisterauszug AG Stralsund HRB 5799). Diese Verlegung wurde im Schiffsregister nicht nachvollzogen. Heimathafen i.S. d. § 480 HGB ist deshalb S-M. Dort befindet sich ausweislich des Schreibens der O. H. GmbH aus Februar 2008 (Anlage K 6, Bl. 52 d. A.) die Verwaltung und die Personalabteilung der Reederei und damit die Betriebsstätte. Dass die Reederei in Rostock noch eine Niederlassung hatte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Allerdings ist in Rostock die Mecklenburgische H. GmbH (MFH) ansässig, die – wie die D., die O. und die E. B. (Sassnitz) – ebenfalls zum niederländischen Fischereikonzern P & gehört. Nach den Angaben des Konzerns auf seiner Internetseite wird das Schiff ROS 785 „M. H.” wohl durch das MHF Büro Rostock verwaltet, als Kontaktadresse wird jedoch die Adresse Fährhafen in S.-M. genannt, unter der die O. H. GmbH ihren Sitz hat. Zudem gehört das Schiff unstreitig nicht zur MFH sondern der O. R.
Gemäß § 4 Schiffsregisterordnung (– SchRegO –) ist das Schiff in das Schiffsregister seines Heimathafens oder seines Heimatortes einzutragen. Nach § 10 SchRegO ist der Eigentümer eines Seeschiffes zur Anmeldung verpflichtet; bei der Anmeldung ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 SchRegO der Heimathafen anzugeben. Dieser ist in Spalte 5 des Schiffsregisters einzutragen (§ 27 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung – SchRegDV –); im Fall der Änderung ist nach dieser Vorschrift der neue Heimathafen einzutragen.
Gilt somit S.-M. als „Heimathafen”, beginnt die Dreimonatsfrist jedenfalls mit dem Auslaufen des Schiffs zur 12. Reise am 01.12.2007 neu. Die Verpflegungsmehraufwendungen des Klägers zu 1. für den im Streitjahr 2007 geltend gemachten Zeitraum dieser Reise … vom 01.12.2007 bis zum 21.12.2007 … sind schon aus diesem Grunde anzuerkennen.
Eine längere Unterbrechung vor dem Neubeginn einer Reise sieht das Gesetz nicht vor.
bb.
Auch soweit das Schiff „H. M.” nicht den „Heimathafen” S-M. angelaufen hat und somit der vom Bundesfinanzhof genannte Regelfall nicht vorliegt, besteht für die Kläger ein Anspruch auf Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen, soweit der Kläger zu 1. die Auswärtstätigkeit außerhalb des Heimathafens beendet hat.
Der Bundesfinanzhof hat auf den Heimathafen abgestellt, weil dort die Reise „Große Fahrt”) regelmäßig beginnt und endet. Damit hat der BFH sich auch auf die einzelne Reise bezogen. Neue Reisen sind nach Auffassung des erkennenden Senats auch unabhängig vom Heimathafen möglich. Maßgeblich für eine solche neue Reise ist die jeweilige im Seefahrtsbuch des Klägers zu 1. dokumentierte An- und Abmusterung. Denn die vorübergehende Auswärtstätigkeit wird durch die arbeitsrechtliche Weisung des Arbeitgebers bestimmt (vgl. schon Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. April 2009, 1 K 489/06, unveröffentlicht). Entsprechend sieht § 502 Handelsgesetzbuch (– HGB –) für die Verteilung des Gewinns und Verlustes einer Schiffsreise unter den Anteilseignern neben der Rückkehr in den Heimathafen die Alternative vor, dass das Schiff in einem anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffsmannschaft entlassen ist. Für das Ende der Reise des die Verpflegungsmehraufwendungen begehrenden Seemanns kommt es daher nicht auf die Schiffsreise als solche an, sondern auf den jeweiligen Dienstbeginn und das Dienstende des jeweiligen Seemanns.
Arbeitsrechtlich liegt der Seemannstätigkeit ein Heuerverhältnis zugrunde. Ein solches kann nach § 23 des Seemannsgesetzes (– SeemG –) auf unbestimmte Zeit oder auf bestimmte Zeit, insbesondere auch für eine Reise, begründet werden. Im Streitfall hat der Kläger zu 1. mit der Reederei ein unbestimmtes Heuerverhältniss geschlossen. Damit ergibt sich das Dienstende nicht bereits aus dem Heuerschein i.S.v. § 24 SeemG sondern aus der sonstigen Beendigung des Heuerverhältnisses, beispielsweise durch Kündigung, oder jeweils durch eine arbeitsrechtliche Einzelweisung des Arbeitgebers. Im Streitfall ist das bereits seit dem Jahr 1993 bestehende Heuerverhältnis selbst nicht beendet, sondern jeweils unbefristet fortgeschrieben worden. Mit der im Seefahrtsbuch dokumentierten An- und Abmusterung wird jedoch die arbeitsrechtliche Einzelweisung des Arbeitgebers nachgewiesen. Das gilt insbesondere für den Kläger zu 1., der technischer Offizier Schiffsoffizier i.S.v. § 4 Nr. 1 SeemG ist, weil nach § 27 Abs. 1 SeemG Schiffsoffiziere zum Schiffsdienst auf jedem Schiff des Reeders verpflichtet sind. Eine davon abweichende, allein auf das Schiff „M. H.” bezogene Regelung ist im Heuervertrag nicht getroffen worden. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist es sogar zulässig Schiffsoffiziere auf ein anderes Schiff umzusetzen, wenn wichtige betriebliche Gründe die Umsetzung erfordern. Nach § 15 SeemG ist der Kapitän verpflichtet eine Musterung zu veranlassen, wenn ein Besatzungsmitglied (…) den Dienst an Bord antritt (Anmusterung) oder beendet (Abmusterung). Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SeemG ist die Tatsache der Musterung im Seefahrtsbuch zu vermerken. Ein solches Seefahrtsbuch muss nach § 11 SeemG besitzen, wer auf einem Schiff den Dienst als Besatzungsmitglied ausüben will. In der Anmusterung des Klägers zu 1. vor dem Hintergrund des unbefristeten Heuerverhältnisses liegt deshalb die Entscheidung des Arbeitgebers, dass der Kläger erneut seinen Dienst auf dem Schiff und damit auswärts von der Betriebsstätte beginnen soll.
Im Streitjahr hat der Kläger nach den bisher vorliegenden Auszügen aus seinem Seefahrtsbuch (Bl. 83 d. BA.) am 16. August 2007 für eine „Große Hochseefischerei Fahrt” auf der „H. M.” seinen Dienst angetreten (angemustert). Die Fahrt dauerte vom 16. August 2007 bis zum 27(oder 28). September 2007. Anschließend hat der Kläger zu 1 – bestätigt durch das Seemannsamt Rostock – abgemustert. Der im Seefahrtsbuch vorformulierte Text „Die Abmusterung ist erfolgt.” wurde nicht durchgestrichen. Das Seemannsamt Rostock hat die Eintragung am 01. November 2007 unterschrieben und gestempelt. Nach dem nächsten Eintrag im Seefahrtsbuch musterte der Kläger zu 1. erneut am 05. November 2007 auf dem Schiff an und beendete seinen Dienst am 06. November 2008. Dem Kläger stehen schon deshalb auch die Verpflegungsmehraufwendungen für die geltend gemachten Zeiträume
16.08. – 27/28.09.2007 und
05.11. – 22.12.2007 zu.
Ob für den Kläger zu 1. aus diesen Gründen auch Verpflegungsmehraufwendungen für die früheren Reisen zu berücksichtigen sind, konnte nicht entschieden werde, da die Kläger trotz gerichtlicher Anforderung die diese Zeiträume entsprechenden Auszüge aus dem Seefahrtsbuch nicht vorgelegt habe. Insoweit trifft die Kläger die Feststellungslast, da sie den Werbungskostenabzug geltend machen.
cc.
Letztlich können die Kläger die Verpflegungsmehraufwendungen für die darüberhinausgehenden Zeiträume auch deshalb geltend machen, weil im Streitfall zwei Besonderheiten gegeben sind, die ihn von dem vom Bundesfinanzhof genannten Regelfall maßgeblich unterscheiden. Erstens unterscheidet sich der Hochseefischfang vom sonstigen Schiffsverkehr und zweitens lief das Schiff „H. M.” im Streitjahr (und im Jahr 2006) regelmäßig den Hafen I./N. an.
(1)
Im Schiffsverkehr werden Fahrten aus unterschiedlichen Zwecken unternommen. Im Schiffslinienverkehr wird der Beginn und das Ende der Schiffsreise durch die Linie bestimmt; wohl auch unabhängig vom Heimathafen. Im Schiffscharterverkehr können Schiffe für bestimmte Reisen gechartert werden, auch insoweit ergibt sich der Beginn und das Ende der Reise aus dem Chartervertrag. Bei sog. „Trampfahrten”, bei denen nicht das gesamte Schiff gechartert wird, sondern an verschiedenen Häfen (Teil-)Löschungen und (Teil-) Zuladungen erfolgen, ist beim Beginn der Reise weder die Dauer noch das Reiseziel bekannt; häufig werden – wie in dem vom 1. Senat entscheidenen Fall – weitere Aufträge während der Reise per Funk übermittelt. Die Erfüllung eines Frachtauftrags führt in diesem Fall nicht zur Beendigung der Reise (vgl. Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. April 2009, 1 K 489/06, unveröffentlicht). Die Besonderheit der Fischfangschifffahrt ist, wie die Kläger zu Recht vortragen, dass nicht diverse Stück- oder Massengüter von einem Hafen zu anderen Häfen transportiert werden, sondern das Schiff leer auf See fährt, dort – und nicht in einem Hafen – die Ware so lange „aufnimmt”, bis die Schiffskapazität erschöpft ist, und dann in einen Hafen zurückfährt und dort die Ladung komplett löscht. Insoweit ist der Fischfang eher mit konkreten Charterfahrten, z.B. mit Öltankern vergleichbar. Damit endet die Reise jeweils dann, wenn das Schiff wieder in einen Hafen einläuft.
(2)
Das gilt insbesondere für den Streitfall. Denn hier kommt hinzu, dass mit dem Schiff „H. M.” in der ersten Jahreshälfte 2007 – wie auch bereits im Jahr 2006 – mehrfach hintereinander Fangreisen von und nach I./N. durchgeführt wurden:
vom 25.02. – 28.03.2007 (aus- und eingelaufen in I.)
vom 02.04. – 23.04.2007 (aus- und eingelaufen in I.)
vom 05.05. – 24.05.2007 (ausgelaufen in I., eingelaufen in N.)
Auch darin liegt ein erheblicher Unterschied zu anderen Schiffsverkehren, die nur einen Transport durchführen. Denn für solche Transporte würde es keinerlei Sinn machen, von einem Hafen auf See zu fahren und von dort – ohne einen anderen Hafen anzulaufen – wieder in den Ausgangshafen zurückzukehren. Die Hochseefischereireise endet somit bereits mit der Rückkehr in den Ausgangshafen. Wobei es unerheblich ist, ob es sich dabei um den Heimathafen handelt.
Im Streitfall kommt hinzu, dass das Schiff „H. M.” weder im Streitjahr noch im Vor- oder Folgejahr überhaupt den Heimathafen Rostock angelaufen ist. Dieser Heimathafen wird nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger nicht angelaufen, weil er über keine Kühlmöglichkeit verfügt und deshalb die Fracht – der gefangene Fisch – dort nicht gelöscht werden kann. Vielmehr sei, wenn das Schiff voll gewesen sei, der Hafen I. angelaufen worden, wo die Ladung gelöscht worden sei. Im Hafen I., der Amsterdam vorgelagert ist, betreibt nach der Internetrecherche des Berichterstatters die P. & …, zu der auch die O. H. GmbH, gehört, ein Kühlhaus mit einem festen Mitarbeiterstamm. Dort wird die Ladung der Fischerei-Schiffe des Konzern gelöscht. Dem entspricht, dass die Reederei nach § 12 des Heuervertrags des Kläger zu 1. im Hafen von I. nicht die Entladung durch die Besatzung verlangen kann.
Der Kläger zu 1. kann somit auch Verpflegungsmehraufwendungen für die weiteren o. g. Zeiträume
vom 25.02. – 28.03.2007
vom 02.04. – 23.04.2007 und
vom 05.05. – 24.05.2007
geltend machen. Zwar endete die letztgenannte Reise nicht in I. sondern in N, wobei unklar ist, ob die Fangreise dort mit dem Löschen der Ladung geendet hat, oder ob es sich um eine Leerfahrt zu einem anderen Fischgebiet gehandelt hat. Das kann jedoch dahinstehen, da die Dreimonatsfrist auch berechnet vom 05.05.2007 die Folge”reise”
vom 16.06. – 28.07.2007
noch umfasst.
Letztlich ragt auch keine etwaige noch laufende Dreimonatsfrist aus dem Jahr 2006 in den Zeitraum ab 25.02.2007 hinein. Im Jahr 2006 hatte der Kläger zu 1. zuletzt vom 28.10. – 22.12.2006 eine Fangreise auf der „Nordsee” von und nach I./… durchgeführt, die mit der Rückkehr in den Hafen am 22.12.2006 beendet war.
2.
Den Klägern stehen die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen auch der Höhe nach zu.
Die Höhe der Pauschbeträge ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Kläger begehren die Inlandspauschalen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG für die insoweit unstreitigen
1 Tage auf See i.H.v. …,00 EUR täglich (Abwesenheit von 24 Stunden) und
1 Tage der An-/ und Abreisen i.H.v. …,00 EUR täglich (Abwesenheit von mindestens 14 Stunden).
Bei einem unter deutscher Flagge fahrenden Seeschiff können die Seeleute für die Tage auf hoher See die Verpflegungsmehraufwendungen nach den Inlandspauschbeträgen geltend machen. In ein inländisches Schiffsregister eingetragene und die deutsche Flagge führende Seeschiffe auf hoher See sind, solange sie sich nicht in Hoheitsgewässern anderer Staaten befinden, als Inland anzusehen (vgl. Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.09.2007, 3 K 185/06, DStRE 2008, 552; vgl. auch entsprechend die Fachinformation des Einkommensteuerreferates des Finanzministerium M-V 16/2008 zu Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen an Bord von Schiffen für Seeleute der Bundes oder der Handelsmarine [IV301-11S2353-5/06], Bl. 17 d. BA).
Die Pauschbeträge kann der Kläger zu 1. auch unabhängig von einer Verpflegung an Bord geltend machen.
Ob tatsächlich ein erhöhter Verpflegungsbedarf anfällt, ist seit der gesetzlichen Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands durch das Jahressteuergesetz 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 483) ohne Bedeutung (BFH, Urteil vom 16. November 2005, VI R 12/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267 mit weiteren Nachweisen). Es ist deshalb nicht mehr danach zu fragen, ob der Ansatz der Pauschalen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH, Urteil vom 19.12.2005, VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378 mit weiteren Hinweisen).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. der entsprechenden Anwendung von § 708 Nr. 10 und § 711 Zivilprozessordnung (– ZPO –).
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO vorliegen. Bereits in der Einspruchsentscheidung wies das Finanzamt darauf hin, dass es sich um keinen Einzelfall handele, weswegen das Finanzministerium bei der Entscheidung über den Einspruch einbezogen worden sei. Der Sachverhalt sei auf Bund-Länder-Ebene besprochen worden, um eine bundeseinheitliche Rechtsauffassung zu gewährleisten.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (– GKG –).