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  • 02.03.2011

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 23.06.2009 – 3 K 2633/07

    Das Finanzamt ist an der Änderung einer Steuerfestsetzung wegen Nichtberücksichtigung einer Besteuerungsgrundlage in der erkennbaren (aber unzutreffenden) Annahme, dass diese in einem anderen Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen sei, nicht durch ein rechtskräftiges Urteil, das die (unzutreffende) Berücksichtigung in dem anderen Veranlagungszeitraum bestätigt, gehindert, wenn (aufgrund späterer Klage gegen einen Änderungsbescheid) zwei denselben Streitgegenstand betreffende, sich widersprechende finanzgerichtliche Urteile existieren.


    Tatbestand

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr 1984 noch gemäß § 174 Abs. 4 AO geändert werden durfte. Die Klägerin zu 1. ist eine Kommanditgesellschaft. Die Klägerin zu 2. ist die Witwe des verstorbenen Kommanditisten W. L. (WL). Dieser hatte aufgrund einer zwischen den Gesellschaftern geschlossenen Vereinbarung für die von ihm entwickelten Erzeugnisse jährlich umsatzabhängige „Lizenzgebühren” von der Klägerin zu 1. bezogen. Sämtliche Forderungen des WL sind in Erfüllung eines Vermächtnisses auf die Klägerin zu 2. übergegangen. Zwischen der Klägerin zu 2. und der Klägerin zu 1. entstand Streit darüber, ob die Klägerin zu 1. die „Lizenzgebühren” nach dem Tode des WL an sie weiterzahlen müsse. 1985 einigten sich die Parteien vor dem Oberlandesgericht vergleichsweise auf eine Einmalzahlung in Höhe von 2.000.000,-- DM. Damit sollten sämtliche Ansprüche aus dem Sachverhalt „Lizenzgebührenanspruch” abgegolten sein. Die Klägerin zu 1. bildete wegen des Prozessrisikos ab 1982 eine Rückstellung, die sie nach dem Abschluss des Vergleichs für 1984 entsprechend von 465.000,-- DM um 1.535.000,-- DM auf insgesamt 2.000.000,-- DM erhöhte. Der Beklagte rechnete der Klägerin zu 2. im Feststellungsbescheid für 1984 die Rückstellungszuführung in Höhe von 1.535.000,-- DM als Sonderbetriebseinnahme zu.

    Der gegen die Feststellungsbescheide für 1983 bis 1985 gerichteten Klage (4 K 1785/93) gab das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 28. August 1998 hinsichtlich des Bescheides für 1984 überwiegend statt. Es entschied, die Sonderbetriebseinnahme entfalle nur in Höhe von 165.000,-- DM auf das Jahr 1984. Im Übrigen führte es aus, dass die Sondervergütung in Höhe von 2.000.000,-- DM auf die Jahre 1981 bis 1985 aufzuteilen sei.

    Bei der Aufteilung betreffend die Jahre 1981 bis 1984 ergäben sich für die Jahre 1981 und 1982 je 150.000,-- DM sowie für die Jahre 1983 und 1984 je 165.000,-- DM. Somit verbleibe ein Betrag in Höhe von 1.370.000,-- DM, der auf die Ansprüche für das Jahr 1985 sowie auf die zukünftigen Ansprüche entfalle. Auf die Höhe des Betrages für das Jahr 1985 brauche aber nicht eingegangen zu werden, da das Gericht den Feststellungsbescheid für 1985 nicht verbösern dürfe (Bl. 42 ff. der Prozessakte - PA -). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

    Unter dem 4. Januar 1999 erließ der Beklagte einen nach § 174 Abs. 3 und 4 AO geänderten Feststellungsbescheid für 1985, in welchem er die vom Finanzgericht ermittelte Restsumme der Abfindung in Höhe von 1.370.000,-- DM berücksichtigte.

    Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Klägerin zu 1) als auch die Klägerin zu 2) nach erfolglosem Vorverfahren Klage (3 K 2082/00), die das FG mit Urteil vom 15. Oktober 2003 als unbegründet abwies. Es ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO für die Änderung des Feststellungsbescheides 1985 vorgelegen hätten. Weiterhin vertrat das Gericht die Auffassung, dass das rechtskräftige Urteil vom 28. August 1998 gemäß § 110 FGO Bindungswirkung entfalte und es deshalb nicht mehr in eine erneute sachliche Prüfung einsteigen müsse. Auf Grund der von den Klägern eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 24. August 2005 (VIII B 36/04) das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Zur Begründung führte der BFH aus, dass das FG es zu Unrecht unter Hinweis auf die Rechtskraft der ersten Entscheidung abgelehnt habe, sich mit den materiellen Einwendungen der Klägerinnen gegen die Richtigkeit des geänderten Feststellungsbescheids für 1985 zu befassen. Denn das FG habe im ersten Verfahren nicht darüber entschieden, ob und in welcher Höhe ein Teilbetrag der Vergleichszahlung auf das Jahr 1985 entfalle. Aus den Entscheidungsgründen lasse sich zwar folgern, dass nach der Auffassung des FG im ersten Verfahren der restliche Teilbetrag auf das Jahr 1985 entfallen sollte. Diese Auffassung nehme jedoch nicht an der Rechtskraft des Urteils teil. Das Finanzamt sei daher mangels entgegenstehender Rechtskraft des Urteils vom 28. August 1998 befugt gewesen, in einem Folgebescheid gemäß § 174 Abs. 4 AO erneut darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Teilbetrag der Vergleichssumme auf das Jahr 1985 entfalle. Allerdings könnten nur die materiell richtigen Folgerungen gezogen werden (Bl. 70 ff. PA).

    Im 2. Rechtsgang gab das FG der Klage (1 K 2465/05) mit Urteil vom 29. November 2006 statt und hob den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung für das Jahr 1985 vom 4. Januar 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2000 auf (Bl. 77 ff. PA). Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass die gewinnwirksame Erfassung des streitigen Betrages in Höhe von 1.370.000,-- DM im Jahr 1985 nicht die „materiell richtige steuerliche Folgerung” im Sinne des § 174 Abs. 4 Satz 2 AO darstelle. Dieser Betrag, den die Klägerin zu 1. in ihrer Handelsbilanz zum 31. Dezember 1984 gewinnmindernd der Rückstellung für Prozessrisiken zugeführt habe, müsse nach dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung durch einen gleich hohen Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters im gleichen Jahr ausgeglichen werden. Dieses Urteil des FG wurde ebenfalls rechtskräftig.

    Mit Schreiben vom 22. März 2007 (Bl. 9 ff. der Feststellungsakten - FA -) teilte der Beklagte der Klägerin zu 1. mit, dass bislang ein Teilbetrag der Vergleichssumme in Höhe von 1.370.000,-- DM unversteuert geblieben sei, da das FG im ersten Verfahren (4 K 1785/93) entschieden habe, dass der Restbetrag nicht in 1984, sondern in 1985 zu erfassen sei, in dem letzten Verfahren (1 K 2465/05) hingegen geurteilt habe, dass der streitige Betrag nicht dem Jahr 1985, sondern dem Jahr 1984 zuzuordnen sei. Vor diesem Hintergrund sei das Finanzamt der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO in Ansehung des Feststellungsbescheides für 1984 gegeben sei. Die Rechtskraft des Urteils vom 28. August 1998 stehe der beabsichtigten Änderung nicht entgegen, da nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18. März 2004 V R 23/02) der in § 110 FGO normierte Vorrang der Rechtskraft dann nicht mehr bestehe, wenn sich - wie hier - zwei rechtskräftige Urteile in unvereinbarer Weise gegenüberstünden. Die Rechtskraft diene dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Würden diese Wirkungen bei sich widersprechenden Urteilen nicht erreicht, so entspreche es den mit der Rechtskraft verfolgten Zwecken, die zutreffende Rechtslage durch einen Änderungsbescheid nach § 174 Abs. 3 und 4 AO herzustellen.

    In dem geänderten Feststellungsbescheid für 1984 vom 15. August 2007 erhöhte der Beklagte den Gesamtgewinn der Klägerin zu 1. auf 2.966.342,-- DM und den Gewinnanteil der Klägerin zu 2. auf 1.496.303,-- DM. Zur Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, dass der das Urteil des FG vom 28. August 1998 (4 K 1785/93) umsetzende Bescheid aus den im Schreiben vom 22. März 2007 genannten Gründen geändert worden sei. Gewinn und Gewinnanteil seien aus dem Urteil vom 28. August 1998 ersichtlich. Die Gewinnanteile der anderen Beteiligten änderten sich nicht (Bl. 21 FA, Rückseite; Bl. 26 ff. FA, Bl. 10 ff. PA).

    Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1. am 4./5. September Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2007 als unbegründet zurückwies (Bl. 36 ff. FA).

    Die Klägerinnen haben am 26. November 2007 Klage erhoben (Bl. 3 f. PA). Zur Begründung wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und tragen ergänzend noch vor (Bl. 28 ff., Bl. 96 ff.):

    Die Voraussetzungen, unter denen der BFH eine Rechtskraftdurchbrechung bejaht habe, lägen nicht vor. Der vom BFH mit Urteil vom 18. März 2004 entschiedene Fall sei anders gelagert als der vorliegende Streitfall. In jenem Verfahren habe sich nach Ergehen des Ersturteils die höchstrichterliche Rechtsprechung geändert. Ein solches verfahrensexternes Moment fehle hier. Im Streitfalle sei das Urteil des FG vom 28. August 1998 unter Abweichung der damals und heute geltenden BFH-Rechtsprechung fehlerhaft ergangen.

    Die Entscheidung des BFH vom 18. März 2004 habe auch, jedenfalls so wie der Beklagte sie verstehe, die nicht hinnehmbare Folge, dass § 110 FGO und der fundamentale Grundsatz der Rechtskraft im finanzgerichtlichen Verfahren im Anwendungsbereich des § 174 Abs. 4 AO komplett leer liefe.

    Die Unzulässigkeit der Auffassung werde auch bestätigt durch ein Blick auf die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO). Danach sei die Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an die Berufung, geltend zu machen. Daran fehle es hier. Der Beklagte hätte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das (bereits damals) erkennbar falsche Ersturteil einlegen können und müssen. Dies habe er unterlassen. Daran müsse er sich nunmehr im Rahmen des § 110 FGO festhalten lassen.

    Im Übrigen überzeuge das vom BFH in seinem Urteil vom 18. März 2004 gefundene Ergebnis schon im Ansatz nicht. Gerade das vorliegende (dritte) Verfahren über denselben Gewinnanteil führe dazu, dass nach 22 Jahren immer noch kein Rechtsfrieden eingetreten sei. Es lägen auch keine „unvereinbaren Entscheidungen” vor. Vorliegend befasse sich das Ersturteil mit dem Feststellungsbescheid 1984 und stelle fest, dass der Gewinn nicht in dieses Jahr gehöre. Das Ersturteil habe - wie auch der BFH in seinem Beschluss vom 24. August 2005 erkannt habe - keine Entscheidung darüber getroffen, in welches Jahr der Gewinn zutreffenderweise einzustellen sei. In dem Zweiturteil sei lediglich entschieden worden, dass der Gewinn nicht in dem Jahr 1985 zu erfassen sei. Danach seien aber beide Urteile prozessual miteinander vereinbar.

    Des Weiteren stünden dem vom BFH kreierten „Grundsatz der Rechtskraftdurchbrechung” bei „unvereinbaren” Entscheidungen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Diese Bedenken resultierten zum einen aus dem Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes. Die durch die BFH-Rechtsprechung verursachte vollständige Umgestaltung des komplexen Rechtsbehelfssystems könne nicht durch einen Rechtsprechungsakt vorgenommen werden. Hierzu wäre ein Einschreiten des Gesetzgebers erforderlich. Außerdem verstießen das zitierte BFH-Urteil und - in der Folge - auch der angefochtene Bescheid gegen den Justizgewährungsanspruch in Form des effektiven Rechtsschutzes. Denn der Bürger könne unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des BFH nicht davon ausgehen, dass eine von ihm zu seinen Gunsten erstrittene Entscheidung tatsächlich verbindlich werde.

    Zuletzt sei der Bescheid auch in materieller Hinsicht fehlerhaft, da die aus dem Vergleich resultierende Zahlung in Höhe von 2.000.000,-- DM keine Sonderbetriebseinnahme dargestellt habe. Vielmehr liege eine unter § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu subsumierende partielle Veräußerung von Mitunternehmeranteilen vor, die tarifbegünstigt sei.

    Die Klägerinnen beantragen,

    den geänderten Feststellungsbescheid für 1984 vom 15. August 2007 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2007 aufzuheben,

    hilfsweise,

    die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er hält das BFH-Urteil vom 18. März 2004 für einschlägig. Mit keinem Wort werde in dieser Entscheidung erwähnt, dass die Durchbrechung auf die Fälle mit einem rückwirkenden, verfahrensexternen Ereignis beschränkt werden sollte. Wenn der BFH dies wirklich für bedeutungsvoll angesehen hätte, wäre er sicherlich in seinen Urteilsgründen hierauf eingegangen. Somit sei es unerheblich, dass im Streitfall kein solches Ereignis eingetreten sei.

    Gründe

    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

    I.

    Der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 2. steht nicht entgegen, dass nicht sie, sondern nur die Klägerin zu 1. Einspruch gegen den geänderten Feststellungsbescheid für 1984 vom 15. August 2007 eingelegt hat und das Einspruchsverfahren nur von der Kommanditgesellschaft durchgeführt worden ist.

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Gesellschafter, der gegen den Bescheid über die Gewinnfeststellung einer Personengesellschaft keinen Einspruch eingelegt hat und rechtsfehlerhaft nicht zum Einspruchsverfahren der Personengesellschaft nach § 360 Abs. 3 AO hinzugezogen worden ist, gleichwohl Klage erheben, wenn ihm ein eigenes Klagerecht gemäß § 48 Abs. 1 FGO zusteht (vgl. Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BStBl II 2004, 964; Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BStBl II 2004, 359; Beschluss vom 23. März 2000 IV B 91/99, BFH/NV 2000, 1217). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass sich die Klägerin zu 2. hinsichtlich des Vorverfahrens i.S.d. § 44 Abs. 1 FGO auf das Einspruchsverfahren der Kommanditgesellschaft berufen kann. Die Klägerin zu 2. hätte im Einspruchsverfahren nach § 360 Abs. 3 AO notwendig hinzugezogen werden müssen, da sie wegen der streitigen Erhöhung ihres Gewinnanteils in dem angefochtenen Feststellungsbescheid unmittelbar in eigenen Rechten berührt und daher - neben der Gesellschaft - nach § 352 Abs. 1 Nr. 4 AO einspruchsbefugt gewesen ist. Ihr eigenes Klagerecht ergibt sich dementsprechend aus § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO.

    II.

    Die Klage bleibt aber ohne Erfolg. Der geänderte Feststellungsbescheid für 1984 vom 15. August 2007 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte durfte den auf das Ersturteil vom 28. August 1998 ergangenen Feststellungsbescheid für das Streitjahr 1984 nach § 174 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AO - wie geschehen - noch ändern; die Rechtskraft dieses Urteils stand der Änderung unter Berücksichtigung der durch den BFH vorgenommenen Auslegung des § 110 FGO nicht entgegen.

    1.

    Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden (§ 174 Abs. 4 Satz 1 AO). Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird (§ 174 Abs. 4 Satz 2 AO). Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist dabei nach § 174 Abs. 4 Satz 3 AO unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur, wenn der Sachverhalt in diesem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt wurde, dass er in dem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei und sich diese Annahme als unrichtig herausstellte (§ 174 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 174 Abs. 3 Satz 1 AO).

    Irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S.d. § 174 Abs. 4 Satz 1 AO bedeutet, dass sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist. Sachverhalt i.S. dieser Vorschrift ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Der Begriff des bestimmten Lebenssachverhalts ist dabei nicht auf eine einzelne steuerliche Tatsache oder ein einzelnes steuerliches Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex (BFH, Urteil vom 18. März 2004 V R 23/02, BStBl II 2004, 763). Von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO werden auch die Fälle erfasst, in denen die Finanzbehörde - wie im Streitfall - darüber irrt, in welchem Jahr die steuerlichen Folgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen sind (BFH, Urteil vom 15. Januar 2009 III R 81/07, Fundstelle: juris). Unerheblich ist, ob der für die rechtsirrige Beurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder Rechtlichen gelegen hat. (BFH, Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 44/00, BStBl II 2001, 562). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

    Der Feststellungsbescheid für 1985 wurde durch das FG mit Urteil vom 29. November 2006 (1 K 2465/05) aufgehoben. Der Beklagte hat - im Hinblick auf die bereits abgelaufene Festsetzungsfrist - rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 15. August 2007 die (zutreffenden) steuerlichen Folgerungen aus der Aufhebung gezogen. Obwohl die Festsetzungsfrist für den später geänderten Steuerbescheid (Feststellungsbescheid 1984) bereits abgelaufen war, als der später aufgehobene Steuerbescheid (Feststellungsbescheid 1985) erlassen wurde, durfte der angefochtene Bescheid vom 15. August 2007 noch ergehen. Denn der hier relevante Lebenssachverhalt, auf welche Jahre der Vergleichsbetrag in Höhe von 2.000.000,-- DM zu verteilen sei, war hinsichtlich des verbleibenden Betrags in Höhe von 1.370.000,-- DM in dem das Urteil des FG vom 28. August 1998 (4 K 1785/93) umsetzenden Feststellungsbescheid für 1984 erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in dem Feststellungsbescheid 1985 zu berücksichtigen sei. Soweit danach die Erwägungen des FG in dem Urteil vom 28. August 1998 für die Erkennbarkeit (durch die Klägerinnen) von Bedeutung sind, lässt sich den Entscheidungsgründen entnehmen, dass nach der Auffassung des FG im ersten Verfahren der restliche Teilbetrag auf das Jahr 1985 entfallen sollte; hiervon ist auch der BFH in seinem Beschluss vom 24. August 2005 (VIII B 36/04) ausgegangen.

    Denn die Aussage des FG im ersten Verfahren, dass die Sondervergütung in Höhe von 2.000.000,-- DM auf die Jahre 1981 bis 1985 aufzuteilen sei, lässt in Verbindung mit der vom Gericht vorgenommenen (abschließenden) Verteilung bestimmter Teilbeträge auf die Jahre 1981 bis 1984 nur den Schluss darauf zu, dass der hier in Rede stehende Restbetrag in Höhe von 1.370.000,-- DM im Jahr 1985 zu erfassen sei. Diese Annahme stellte sich allerdings als unrichtig heraus. Wie das FG in seinem Urteil vom 29. November 2006 (1 K 2465/05) zutreffend ausgeführt hat, hätte die in der Handelsbilanz zum 31. Dezember 1984 erfolgte Zuführung zur der Rückstellung wegen Prozessrisikos in Höhe von 1.535.000,-- DM wegen der gebotenen korrespondierenden Bilanzierung durch einen gleich hohen Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters, also der Klägerin zu 2., ausgeglichen werden müssen. Danach wäre - über den Betrag von 165.000,-- DM hinaus - auch der Restbetrag in Höhe von 1.370.000,-- DM im Feststellungsbescheid 1984 zu erfassen gewesen. Diese (materiell) richtige steuerliche Folgerung im Sinne des § 174 Abs. 4 Satz 2 AO hat der Beklagte nunmehr in dem geänderten Feststellungsbescheid für 1984 vom 15. August 2007 gezogen. Auch das erkennende Gericht geht nämlich davon aus, dass es sich bei der Zahlung aus dem Vergleich in Höhe von 2.000.000,-- DM um eine Sonderbetriebseinnahme gehandelt hat. Insoweit wird zur näheren Begründung auf die Ausführungen in dem Urteil des FG vom 28. August 1998 (S. 18 ff. UA) verwiesen.

    2.

    Die in § 110 Abs. 1 FGO angeordnete Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils vom 28. August 1998 (4 K 1785/93) hinderte die Änderung des Feststellungsbescheides für 1984 durch den Bescheid vom 15. August 2007 nicht.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 18. März 2004 (V R 23/02) in einem - mit dem vorliegenden - vergleichbaren Sachverhalt die Möglichkeit einer Rechtskraftdurchbrechung mit der Begründung bejaht, dass im Falle zweier sich in unvereinbarer Weise gegenüberstehender rechtskräftiger Urteile der mit der Rechtskraftwirkung verfolgte Zweck, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen, nicht erreicht sei, so dass in einer solchen Situation die richtigen steuerlichen Folgerungen nach § 174 Abs. 4 AO gezogen werden dürften.

    Er ist dabei den überzeugenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz (FG Köln, Urteil vom 18. April 2002 15 K 7740/99, EFG 2002, 886 ff.) insbesondere zur Frage der Identität des Streitgegenstandes sowie der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Rechtskraftdurchbrechung nicht gefolgt.

    In seinem Beschluss vom 20. November 2007 (I B 132/07, Fundstelle: juris) hat der BFH seine Rechtsauffassung bekräftigt und keinen Grund gesehen, die Revision zuzulassen.

    Das rechtliche Vorbringen der Klägerinnen in dem vorliegenden Rechtsstreit entspricht im Wesentlichen der vom FG Köln in seinem Urteil vom 18. April 2002 gegebenen Begründung. Der Beklagte hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass das Urteil des BFH vom 18. März 2004 nichts für die Annahme der Klägerinnen hergebe, der BFH habe die Durchbrechung der Rechtskraft auf die Fälle mit einem rückwirkenden, verfahrensexternen Ereignis beschränkt wollen. Vor diesem Hintergrund sind keine neuen, gewichtigen Gründe vorgetragen, die der BFH in seiner Entscheidung vom 18. März 2004 noch nicht erwogen hätte und die ihn veranlassen könnten, sich mit der vorliegenden Rechtsfrage erneut auseinanderzusetzen.

    Nach alledem folgt das erkennende Gericht - aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung - der vom BFH vorgenommenen Auslegung des § 110 FGO. Hiernach ist davon auszugehen, dass sich auch das Urteil des FG vom 28. August 1998 (4 K 1785/93), nach welchem der streitige Betrag in Höhe von 1.370.000,-- DM nicht im Jahr 1984 zu erfassen sei, und das Urteil vom 29. November 2006 (1 K 2465/05), nach welchem der streitige Betrag in Höhe von 1.370.000,-- DM im Jahr 1984 zu erfassen sei, in unvereinbarer gegenüberstehen. Der Beklagte konnte daher den Widerstreit durch eine Änderung des Feststellungsbescheides für das Jahr 1984 nach § 174 Abs. 4 AO und die zutreffende Erfassung des verbleibenden Betrages in diesem Jahr beseitigen.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    IV.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

    Anmerkung

    Revision eingelegt (BFH IV R 3/11)

    Vorschriften3, 4, FGO § 110 Abs. 1