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  • 18.03.2011

    Finanzgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 12.05.2009 – 4 K 1090/07

    1. Die beklagte Familienkasse ist innerhalb der Klagefrist zu benennen, wenn dem Klageschreiben weder eine Kopie des angegriffenen Kindergeldbescheides noch andere weitergehende Angaben zu entnehmen sind, die eine Eingrenzung des Kreises der möglichen Familienkassen erlaubt.

    2. Fordert das FA die umgehende Nachholung der Benennung der Familienkasse, ist die Klage wegen Aufhebung des Kindergeldbescheids unzulässig, wenn die Mitteilung erst zwei Monate später erfolgt.

    3. Ein Umzug ist kein unvorhersehbares Ereignis und rechtfertigt deshalb keine Wiedereinsetzung.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 4. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Mai 2009 durch den Richter am Finanzgericht … als Einzelrichter für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten um Kindergeld für die Monate November und Dezember 2006.

    Die Klägerin bezog auf ihren dahingehenden Antrag von der Beklagten Kindergeld für ihren Sohn M. Nach vorhergegangener Anhörung hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes mit Bescheid vom 03. Mai 2007 ab November 2006 auf und forderte von ihr das für den Monat November 2006 bereits ausgezahlte Kindergeld (154,00 Euro) zurück. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

    Die Klägerin hat am 14. August 2007 Klage erhoben.

    In Ihrer Klageschrift gibt sie an, dass sie „Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 3.5.2007 / Kindergeld” erhebe. Der Bescheid selbst ist dem Klageschriftsatz nicht beigefügt. In dem Klageschreiben ist weder das Aktenzeichen bzw. die Kindergeldnummer angegeben noch die Behörde bezeichnet, gegen die sich die Klage richten soll.

    Mit Schreiben vom 16. August 2007 gab der Vorsitzende des Senates der Klägerin unter anderem auf, umgehend anzugeben, wer Beklagte(r) sein soll.

    Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, setzte der Berichterstatter der Klägerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 gemäß § 79 b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung eine Frist zur Begründung der Klage bis zum 27. November 2007. In diesem Schreiben erteilte er der Klägerin den Hinweis, dass der Beklagte in der Klageschrift nicht bezeichnet worden sei und sie – die Klägerin – der Aufforderung des Gerichts, umgehend den Beklagten anzugeben, nicht gefolgt sei. Es erscheine es fraglich, ob die Bezeichnung noch (wirksam) nachgeholt werden könne.

    Parallel dazu teilte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 unter Bezugnahme auf das gerichtliche Schreiben vom 16. August 2007 mit, dass Beklagte die Familienkasse H. sei.

    Die Klägerin beantragt,

    den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 03. Mai 2007 in der Gestalt, die dieser durch die Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2007 erhalten hat, aufzuheben und den Betrag zu verzinsen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    In dem am 21. Oktober 2008 durchgeführten Erörterungstermin erklärte die Klägerin, sie erfahre zum ersten Mal, dass die Klagefrist in Bezug auf die Angabe der beklagten Behörde nicht eingehalten sei. Sie beantrage insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu trägt sie mit Schreiben vom 04. November 2008 vor, dass es ihrer Meinung nach unerheblich sei, dass die beklagte Behörde in ihrer Klageschrift nicht angegeben sei, denn Kindergeld werde nur von „einer” Behörde festgesetzt, nämlich der Familienkasse. Im Übrigen habe das Gericht ihr keine Frist zur Bezeichnung der Beklagten gesetzt, sondern lediglich um „umgehende” Angabe des Beklagten gebeten. Auch sei sie vom Gericht nicht über die mögliche Konsequenz – Unzulässigkeit der Klage – belehrt worden. Da sie – die Klägerin – im Zeitpunkt des Zugangs der gerichtlichen Aufforderung vom 16. August 2007 gerade umgezogen sei, habe sie zur Begründung der Klage mehr Zeit benötigt, weshalb ihr Wiedereinsetzung zu gewähren sei.

    Dem erkennenden Gericht hat bei der Entscheidung ein Band Akten der Beklagten vorgelegen.

    Entscheidungsgründe

    Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, denn der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06. Februar 2009 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen [§ 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO)].

    Die Klage ist unzulässig.

    1. Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich daraus, dass die am 14. August 2007 bei Gericht eingegangene Klageschrift vom 12. August 2007 nicht den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt und die fehlenden Angaben nicht innerhalb der Klagefrist nachgeholt bzw. ergänzt wurden.

    Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klageschrift den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen.

    Hiernach ist die Klage unzulässig, weil die Klägerin in ihrem Schreiben vom 12. August 2007 nicht angegeben hat, gegen wenn die Klage gerichtet ist, und diese Angabe nicht innerhalb der Klagefrist nachgeholt hat.

    a) Der Einspruchsbescheid der Beklagten vom 17. Juli 2007 wurde nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten als einfacher Brief übersandt und gilt deshalb nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post – dem 20. Juli 2007 – bekannt gegeben. Mit der Bekanntgabe wurde die einmonatige Klagefrist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO) in Gang gesetzt, die mithin mit Ablauf des 20. August 2007 endete.

    Die Klägerin hat dem Gericht erst knapp zwei Monate später – mithin verspätet – mitgeteilt, dass sich ihre Klage gegen die Familienkasse H. der Bundesagentur für Arbeit richte. Die Klage ist deshalb unzulässig, denn Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

    b) Die Klägerin vermag nicht mit ihrem Vorbringen durchzudringen, dass Kindergeld nur von „einer” Behörde – der Familienkasse – festgesetzt und ausgezahlt werde und deshalb – von vorneherein erkennbar gewesen sei, wer Beklagte(r) sein soll.

    Die Klägerin unterliegt mit ihrem Einwand schon in tatsächlicher Hinsicht einem Irrtum, denn neben der von ihr beklagten Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit bestehen Familienkassen insbesondere auch bei Verwaltungsgemeinschaften, Landkreisen und der Landesverwaltung (Oberfinanzdirektion M.), so dass nach der Klageschrift eine beachtliche Anzahl von Körperschaften des öffentlichen Rechts beklagt sein konnte.

    Ungeachtet dessen ist der Klägerin zwar dahingehend zuzustimmen, dass es grundsätzlich möglich ist, ungenaue oder missverständliche Angaben im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens zu ergänzen bzw. zu präzisieren. Aus der in § 65 Abs. 2 FGO vorgesehenen Möglichkeit, nachträgliche Ergänzungen der Klageschrift vorzunehmen, lässt sich folgern, dass nicht sämtliche in § 65 Abs. 1 FGO aufgeführten Bestandteile bis zum Ablauf der Klagefrist vorzuliegen brauchen. Bis zu deren Ende müssen vielmehr nur die Erfordernisse beachtet sein, von denen es abhängt, ob ein Schriftstück sich überhaupt als Klageschrift qualifizieren lässt (BFH, Urteil vom 01. April 1981 – II R 38/79BStBl. II 1981, S. 532). Darüber hinaus besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die fehlenden Angaben im Rahmen des bis zum Ablauf der Klagefrist gezogenen Klageumfangs zu präzisieren.

    Diese auch von der Klägerin angeführte Rechtsprechung bedeutet indes nicht, dass vor Ablauf der Klagefrist offen bleiben darf, wer Beklagter ist. Denn die Möglichkeit, ungenaue oder missverständliche Angaben im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens zu ergänzen bzw. zu präzisieren, bedeutet nicht, dass einzelne der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannte Angaben gänzlich fehlen dürfen. Im Hinblick auf die mit Ablauf der Klagefrist eintretende Bestandskraft und die damit verbundene Rechtssicherheit ist es vielmehr erforderlich, dass spätestens bei Ablauf der Klagefrist Kläger, Beklagter und Streitgegenstand feststehen [BFH, Beschluss vom 24. November 1976 – I R 114/75BStBl. II 1977, S. 163; von Groll, in: Gräber, FGO, 6. Auflage, München 2006, § 65 RdNr. 13 m.w.N.]. Die sich aus § 65 Abs. 2 FGO ergebende Möglichkeit zur späteren Präzisierung bedeutet nur, dass eine vorhandene, aber nicht eindeutige Bezeichnung des Beklagten entsprechend den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen ausgelegt werden kann. Bei dieser – nach der Verständnismöglichkeit des Empfängers – vorzunehmenden Auslegung sind zur Bestimmung des in der Rechtsbehelfsschrift genannten Beklagten alle bekannten oder vernünftiger Weise erkennbaren Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art zu berücksichtigen [BFH, Urteil vom 12. Mai 1989 – III R 132/85BStBl. II 1989, S. 846 (zur Bezeichnung des Klägers)].

    Selbst unter Zugrundelegung der genannten Rechtsprechung ist der Klageschrift nicht zu entnehmen, dass die Familienkasse H. der Bundesagentur für Arbeit Beklagte sein soll.

    Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin die beklagte Behörde in ihrer Klageschrift vom 12. August 2007 nicht genannt. Dem Umstand, dass Klagegegenstand ersichtlich eine Entscheidung über Kindergeld sein sollte, war zwar zu entnehmen, dass Beklagte eine Familienkasse sein soll. Da die Klägerin ihrem Schreiben aber weder ein Kopie des angegriffenen Bescheides beigefügt, noch andere weitergehende Angaben – z.B. die Kindergeldnummer – gemacht hat, war eine weitergehende Eingrenzung des Kreises der möglicherweise beklagten Familienkassen nicht möglich. Insoweit ist der Klageschrift nur zu entnehmen, dass Beklagte eine Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit – in diesem Falle vermutlich die Familienkasse H. – oder eine Familienkasse bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft etwa des Bundes, des Landes … bzw. des in der Nachbarschaft zu H. (…) gelegenen Bundeslandes …, eines Landkreises oder einer Stadt bzw. Verwaltungsgemeinschaft sein dürfte. Angesichts dieser Vielzahl der grundsätzlich in Betracht kommenden Familienkassen liegt im Ergebnis eine – gerade noch – auslegungsfähige Bestimmung des Beklagten nicht vor. Es fehlt vielmehr vollständig an einer Bezeichnung des Beklagten, also an einer – der Auslegung zugänglichen – Mindestangabe zur Umschreibung des Beklagten.

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass Gericht habe ihr keine Frist zur Benennung des Beklagten gesetzt, trifft dieser Einwand zwar der Sache nach zu, denn der Vorsitzende des Senates hat der Klägerin mit Schreiben vom 16. August 2007 lediglich aufgegeben, den Beklagten „umgehend” anzugeben. Damit war der Klägerin zwar keine Frist im Sinne der Bezeichnung eines konkreten Termins gesetzt. Der Aufforderung, den Beklagten „umgehend” – d.h. sofort – anzugeben, konnte die Klägerin aber ohne weiteres und mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass von ihr eine Antwort alsbald und nicht – wie hier – erst nach zwei Monaten gefordert wurde.

    Sollte die Klägerin hingegen mit ihrem Hinweis auf die unterbliebene Fristsetzung letztlich geltend machen wollen, dass die Bezeichnung des Beklagten jederzeit nachgeholt werden könne, solange das Gericht ihr hierzu keine Frist gesetzt habe, verkennt sie die Bedeutung des § 65 Abs. 2 FGO. Die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO vorgesehene Fristsetzung hat – soweit keine Frist mit ausschließende Wirkung gesetzt wird (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO) – im Wesentlichen nur Ordnungsfunktion, nicht hingegen prozessuale Wirkungen. Dies bedeutet zum einen, dass das Gericht auch den erst nach Ablauf einer Frist erfolgenden Vortrag der Beteiligten berücksichtigen muss. Zum anderen bedeutet dies aber auch, dass die Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO keine prozessuale Wirkung in Bezug auf die Einhaltung der Klagefrist hat. Insbesondere vermag eine Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO die Klagefrist nicht in dem Sinne zu verlängern, dass – statt der Monatsfrist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO – die seitens des Gerichts gesetzte Frist für die Einhaltung der Klagefrist maßgebend wäre. Es ist vielmehr allein Sache der klagenden Partei, dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb der Klagefrist alle notwendigen Angaben im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bei Gericht eingehen. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

    Soweit die Klägerin hingegen rügt, dass sie seitens des Gerichts nicht (hinreichend) über die möglichen Konsequenzen bzw. die Bedeutung der Klagefrist informiert worden sei, führt auch dieser Einwand zu keiner anderen Bewertung.

    Zum einen bestand für das Gericht weder Anlass noch Notwendigkeit zu einem entsprechenden Hinweis, denn in der Klageschrift ist lediglich das Datum des (Ausgangs-) Bescheides vom 03. Mai 2007 genannt. Die Klägerin hat hingegen weder angegeben, dass ein Einspruchsbescheid bereits vorlag, noch angegeben, wann dieser Einspruchsbescheid erging. Für das Gericht war deshalb nicht erkennbar, ob ggf. der Ablauf einer Klagefrist drohte, so dass schon der Sache nach keine entsprechenden Erläuterungen erwartet werden konnten. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Klägerin vorsorglich auf jede nur denkbare Prozesslage hinzuweisen.

    Zum anderen konnte die Klägerin bereits der Rechtsbehelfsbelehrung, die der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2007 beigefügt war, ohne weiteres entnehmen, dass sie im Falle der Klageerhebung (auch) den Beklagten bezeichnen muss.

    2. Der Klägerin kann schließlich auch nicht nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in die – hinsichtlich der Bezeichnung des Beklagten – versäumte Klagefrist gewährt werden.

    Nach § 56 Abs. 1 FGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine Verhinderung liegt vor, wenn jemand objektiv gehindert ist, das zur Fristwahrung Notwendige zu tun.

    Hiernach sind schon keine Umstände ersichtlich oder geltend gemacht, die erkennen lassen, dass die Klägerin gehindert gewesen wäre, innerhalb der Klagefrist den Beklagten zu bezeichnen.

    Die Klägerin gibt zwar an, sie sei in der fraglichen Zeit umgezogen. Diese pauschale Mitteilung ist schon inhaltlich zu unbestimmt, um ernsthaft in die Prüfung der Frage einzutreten, ob die Klägerin aus tatsächlichen Gründen gehindert gewesen sein könnte, bei der Angabe des Beklagten die Klagefrist einzuhalten. Es fehlt bereits an der konkreten Angabe der Tage, an denen der Umzug vorbereitet bzw. vollzogen wurde. Aber selbst wenn die Klägerin diese Angaben gemacht hätte, würde dies nicht zu Wiedereinsetzung führen, denn ein Umzug ist kein unvorhersehbares Ereignis und rechtfertigt deshalb keine Wiedereinsetzung (BFH, Beschluss vom 05. Juli 2005 – XI B 185/04BFH/NV 2005, S. 1856).

    Aber selbst dann, wenn man – zu Gunsten der Klägerin – annehmen wollte, dass ihr das Versäumnis, in der Klageschrift vom 12. August 2007 nicht angegeben zu haben, dass Beklagte die Familienkasse H. der Bundesagentur für Arbeit sei, nicht zuzurechnen sei, käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

    Die Klägerin erhielt vom Vorsitzenden des Senates vom 16. August 2007 den Hinweis, sie möge umgehend den Beklagten angeben. Dieses Schreiben ist am 17. August 2007 zur Post gegeben worden und dürfte der Klägerin deshalb am Samstag, dem 18. August 2007, spätestens aber am Montag, dem 20. August 2007 zugegangen sein. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin noch die Möglichkeit, die Bezeichnung des Beklagten fristgerecht nachzureichen. Dass die Bezeichnung des Beklagten notwendig ist, musste ihr schon aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrung zu der Einspruchsentscheidung des Beklagten bekannt sein.

    Wollte man – obwohl die Klägerin dies weder behauptet noch glaubhaft gemacht hat – zu ihren Gunsten unterstellen, dass gerade zu dieser Zeit der Umzug durchgeführt wurde, käme ebenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Denn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO voraus, dass die versäumte Handlung nach Wegfall des Hindernisses – hier also des Umzuges -innerhalb von zwei Wochen nachgeholt wird. Auch diese Voraussetzung ist erkennbar nicht erfüllt, denn die Klägerin hat erst zwei Monate später mitgeteilt, dass sie ihre Klage gegen die Familienkasse H. der Bundesagentur für Arbeit richte, obwohl ihr – wie bereits ausgeführt – in dem Schreiben vom 16. August 2007 die „umgehende” Bezeichnung des Beklagten aufgegeben wurde.

    3. Auch der weitergehende Antrag der Klägerin, den Kindergeldbetrag zu verzinsen, kann keinen Erfolg haben.

    Da die Klage – wie dargelegt – bereits unzulässig ist, kann das Gericht nicht die von der Klägerin beantragte Aufhebung des Bescheides vom 03. Mai 2007 aussprechen. Dies bedeutet aber, dass die Aufhebung der Festsetzung Bestand hat und der Klägerin des das Kindergeld für die Monate November 2006 und Dezember 2006 nicht erneut auszuzahlen ist. Erfolgt aber keine Aus- oder Nachzahlung, ist auch keine Verzinsung des (Nach-) Zahlungsbetrages möglich.

    4. Soweit die Klägerin schließlich in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gerügt hat, dass das Gericht ihrem mit Schreiben vom 08. November 2007 dargelegten Beweisangebot nicht nachgegangen sei, lässt die Klägerin außer Acht, dass die von ihr durch Benennung ihres Sohnes als Zeugen unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich sind. Die Vernehmung des Sohnes der Klägerin als Zeugen wäre daher ungeeignet, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen.

    Die Klägerin hat mit dem genannten Schreiben vom 08. November 2007 ihren Sohn als Zeugen benannt für die Behauptungen,

    dass sich ihr Sohn im August 2006 bei der Agentur für Arbeit H. arbeits- und ausbildungsplatzsuchend gemeldet und diese Meldung nicht zurückgezogen habe,

    dass ihr Sohn sich von August 2006 bis Dezember 2006 aktiv um Arbeitsmöglichkeiten bemüht habe,

    dass ihr Sohn nicht ab Oktober 2006 ein Studium begonnen habe.

    Ob diese Behauptungen zutreffen, ist für die Beurteilung der von der Klägerin anhängig gemachten Klage unerheblich, denn die oben bereits dargelegte Unzulässigkeit der Klage bedeutet, dass das Gericht in eine Prüfung des materiellen Anspruches der Klägerin auf Kindergeld nicht eintreten darf. Die von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptungen sind jedoch nicht für die Zulässigkeit der Klage von Bedeutung, sondern allein für die Frage, ob ihr – der Sache nach – Kindergeld zugestanden hätte. Da es – wie ausgeführt – hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt, war die von der Klägerin angeregte Beweiserhebung entbehrlich.

    5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenFGO § 65 Abs. 1 S. 1, FGO § 65 Abs. 2, FGO § 79b Abs. 1, FGO § 56