18.03.2011
Finanzgericht Thüringen: Urteil vom 28.05.2009 – 4 K 1085/07
1. Auch wenn der einen Vertrag über die Errichtung einer Stahlbauhalle mit einem Auftragsvolumen von pauschal 20.000 EUR schließende Leistende nur einmalig am Markt tätig wird, weil er nach Kündigung des Auftrags keine erneuten Aufträge mehr annimmt, ist der Leistende als Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG anzusehen, wenn er seine wirtschaftliche Zukunft planmäßig auf eine unternehmerische und selbstständige Tätigkeit ausgerichtet hatte.
2. Legt eine GmbH in 2003 nach mündlicher Einigung über die Errichtung einer Stahlbauhalle die vereinbarten Vertragsbedingungen unter Anführung des genauen Leistungsumfangs, des Nettoentgelts zzgl. 16 % Umsatzsteuer, der Zahlungsmodalitäten (Zahlung von Teilbeiträgen nach Baufortschritt in bar per Quittung) und des Zeitkorridors in der Auftragsbestätigung fest, ist die in den vom Leistenden unterzeichneten Teilzahlungsquittungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer auch dann abzugsfähig, wenn die Quittungen keine Anschriften enthalten und als Leistungsbeschreibung lediglich „Bauleistungen” ausweisen, jedoch die Verknüpfung zu der Auftragsbestätigung ausreichend hergestellt ist.
3. Eine Endrechnung ist für den Erhalt des Vorsteuerabzugs nicht nötig, wenn über Teilzahlungen umsatzsteuerrechtlich richtig abgerechnet wurde.
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Thüringer Finanzgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom 28. Mai 2009 für Recht erkannt:
1. Der Umsatzsteuerbescheid für 2003 vom 18. Juni 2007, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. November 2007, wird dahingehend geändert, dass die hier streitige weitere Vorsteuer in Höhe von 2.124,14 EUR von der Umsatzsteuer abgezogen wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten u. a. über die Ordnungsmäßigkeit von Eingangsrechnungen über Bauleistungen und damit über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Gegenstand des Unternehmens des Klägers (auch kurz: X) sind die „Entsorgung, Containerdienst, Abbruch und Demontage, Transporte/Umzüge, Hausmeisterdienste, Mauererarbeiten etc”. Des Weiteren besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der X-GmbH). Im Jahr 2003 ließ er eine neue Lagerhalle auf seinem Anwesen errichten und machte die Vorsteuer aus den Bauleistungen geltend. Dem lag folgender, in diesem Verfahren strittiger Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2003 ve rhandelte X mit Herrn Y über die Erstellung der Metallkonstruktion für die Lagerhalle im Objekt A in A-Stadt. Mit Auftragsbestätigung (Bl. 173 der Finanzamtakte) vom 2. Februar 2003 bestätigte die X-GmbH dem Y den Auftrag wie folgt: „Auftragsbestätigung: Sehr geehrter Herr Y, nach heutiger Absprache vor Ort, erteilen wir Ihnen den Auftrag zur Erstellung der Metallkonstruktionen der Lagerhalle in unserem Objekt A. Die Auftragsvergabe erfolgt auf Grund Ihres mündlichen Angebotes vom heutigen Tage und unter Vorlage Ihrer Gewerbeanmeldung. Für die komplette Erstellung der Metallkonstruktion zahlen wir Ihnen einen Pauschalbetrag in Höhe von 20.000,00 netto zzgl. 16 % MwSt. Dieser Betrag wird in Teilbeträgen nach Baubeginn in bar (per Quittung) gezahlt. Baubeginn ist der 04.06.2003, Termin zur Fertigstellung ist der 31.10.2003. Der Termin zur Fertigstellung wurde durch Sie mündlich zugesichert und wir bitten um strikte Einhaltung, damit der weitere Bauablauf nicht gefährdet wird.” Aus der Gewerbeanmeldung geht hervor, dass Y seit 1. Juni 2003 einen Gewerbebetrieb für Leiharbeiten im Metallbereich (Industriemontagen) führt.
In der Folgezeit unterschrieb Y folgende Quittungen über Abschlagszahlungen (Bl. 14 – 21 der Finanzamtakten) für von ihm im Rahmen des vorgenannten Auftrages erfüllte Leistungen. Wegen der genauen Gestaltung und wegen des genauen Inhalts wird auf die Quittungen verwiesen:
netto – EUR | 16 % USt – EUR | brutto – EUR | ||
20.06.2003 | Bauleistung Halle | 3.706,90 | 593,10 | 4.300,00 |
26.06.2003 | 2. Abschlag Bauleistung Halle | 1.120,69 | 179,31 | 1.300,00 |
09.07.2003 | 3. Abschlag Bauleistung Halle | 862,07 | 137,93 | 1.000,00 |
11.07.2003 | 4. AZ Bauleistung Halle | 862,07 | 137,93 | 1.000,00 |
25.07.2003 | 5. AZ Bauleistung Halle | 1.120,69 | 179,31 | 1.300,00 |
08.08.2003 | 6. AZ Bauleistung Halle | 862,07 | 137,93 | 1.000,00 |
21.08.2003 | 7. AZ Bauleistung Halle | 431,03 | 68,97 | 500,00 |
08.09.2003 | 8. AZ Bauleistung Halle | 4.310,34 | 689,66 | 5.000,00 |
Gesamt | 13.275,86 | 2.124,14 | 15.400,00 |
Mit Schreiben vom 30. Juli 2003 wurde Y von der X-GmbH klargestellt, dass zu seinen Aufgaben auch die Bauaufsicht sowie die Absicherung der Halle gehöre. Ihm wurde die komplette Bauaufsicht übertragen.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 wurde das Auftragsverhältnis vorzeitig gekündigt, weil Y den Aufforderungen zur Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig rechnete die X-GmbH mit folgender Gutschrift vom 24. Oktober 2003 gegenüber Y ab:
„Gutschrift für Auftrag gemäß Auftragsbestätigung vom 2. Juni 2003
Für die Erstellung der Metallkonstruktion der Lagerhalle auf unserem Anwesen A schreiben wir Ihnen gut
Nettobetrag: | 13.275,86 |
16 % MwSt.: | 2.124,14 |
Bruttobetrag: | 15.400,00 |
Die vorstehende Summe wurde durch Teilzahlung von uns bereits vollständig vergütet”
Bei einer Betriebsprüfung im Unternehmen des Klägers für den Zeitraum 2001 bis 2003 gelangte die Prüferin zur Auffassung, dass die Vorsteuern aus den oben beschriebenen Bauleistungen i. H. v. 2.124,14 EUR nicht abzugsfähig gewesen seien, da die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht vollständig vorgelegen hätten. Für Bauleistungen des Y seien keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorhanden gewesen. Die Gewerbeanmeldung des Y sei gefälscht gewesen und er sei bei seinem zuständigen Finanzamt nicht steuerlich geführt worden. Die Barzahlungen des Klägers an Yseien von diesem zum größten Teil bestritten worden. Die Unterschriften auf den Quittungen seien so nicht geleistet worden. Ebenso sei der Erhalt einer Gutschrift bestritten worden. Ausschlaggebend bleibe jedoch allein das Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung.
Das FA forderte daraufhin diese Vorsteuern mit Bescheid vom 18. Juni 2007 zurück. Der Bescheid erging hinsichtlich des strittigen Sachverhalts vorläufig.
Seinen Einspruch begründete der Kläger, damit, dass die Angaben auf den vom ihm eingereichten Belegen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ausreichend seien. Verschärfte Bedingungen für die Angaben auf Rechnungen seien erst zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten, so dass das von der Prüferin beanstandete Fehlen eines Angebots und einer Schlussrechnung, sowie das Fehlen der Steuernummer des Leistenden im Streitfall ohne Bedeutung seien.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 9. November 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Ein Unternehmer könne die in Rechnungen i. S. des § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG – nachfolgend in der Fassung für den Veranlagungszeitraum 2003) gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden seien, als Vorsteuerbeträge abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Das Recht auf Vorsteuerabzug bestehe in dem Besteuerungszeitraum, in dem die materiell-rechtlichen Voraussetzungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG insgesamt vorlägen; hierzu gehöre eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Rechnungen müssten nach § 14 Abs. 1 UStG folgende Angaben enthalten:
den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
den Zeitpunkt für die sonstige Leistung
das Entgelt für die sonstige Leistung
den auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist. Die vorgelegten Quittungen enthielten weder die Anschrift des Leistenden noch die Anschrift des Leistungsempfängers. Die einfache Bezeichnung „Bauleistungen” entspreche nicht dem Erfordernis der Angaben zu Art und Umfang der sonstigen Leistung. Es seien keine Zeitpunkte für das Erbringen der sonstigen Leistungen benannt. Die erforderlichen Angaben könnten in anderen Unterlagen enthalten sein, sofern eine leichte Nachprüfbarkeit der Angaben gewährleistet sei. Auf der Rechnung müsse angegeben sein, welche Unterlagen ergänzende Angaben enthielten. Diese Angaben müssten eindeutig sein (§ 31 Abs. 1 UStDV). Den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 UStG sei genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers eindeutig feststellen ließen. Das gleiche gelte für Name und Anschrift des Leistungsempfängers (§ 31 Abs. 2 UStDV). Für die in § 14 Abs. 1 Nr. 1-3 UStG vorgeschriebenen Angaben könnten Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt sei. Die erforderlichen anderen Unterlagen müssten sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein (§ 31 Abs. 3 UStDV). Auch unter Beachtung dieser Erleichterungen genügten die Quittungen den Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen nicht. Der Name und die Anschrift des Leistenden sei zwar ermittelt worden, jedoch sei zweifelhaft, dass diese Angaben auf Grund der in der Rechnung aufgenommenen Bezeichnung leicht und eindeutig möglich gewesen sei. Das könne jedoch dahingestellt bleiben. Art und Umfang der sonstigen Leistungen gingen ebenso wie der Zeitpunkt der sonstigen Leistung weder aus den Quittungen selbst hervor, noch ließen sich dort Hinweise auf ergänzende Unterlagen finden. Solche Unterlagen seien tatsächlich auch weder beim Kläger noch beim Leistenden vorzufinden gewesen. Die Vorlage der Quittungen berechtige den Kläger nicht zum Vorsteuerabzug.
Seine dagegen eingelegte Klage begründet der Kläger damit, dass zwischen ihm und der X-GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft bestehe. Im Jahr 2003 habe die X-GmbH eine Lagerhalle errichten lassen. Strittig sei der Vorsteuerabzug aus den Abschlagsrechnungen des Y, die durch Teilzahlung bereits vollständig vergütet worden seien. Über die Auszahlungen der Teilzahlungen existierten Quittungen, die sämtlich von Y unterzeichnet seien. Die Bauausführungen des Y hätten sich nach einiger Zeit ständig verzögert, bis es zur vollständigen Einstellung der Leistungen durch Y gekommen sei. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 sei das Auftragsverhältnis vorzeitig gekündigt worden, da Y den mehrfachen Aufforderungen zur Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht nachgekommen sei. Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens wegen der hier streitigen Vorsteuern habe das Finanzamt Jena erstmals mitgeteilt, dass die Ermittlungen der Betriebsprüfung ergeben hätten, Y sei steuerlich nicht als Unternehmer geführt und die verwendete Gewerbeanmeldung liege weder im Gewerbeamt noch beim zuständigen Finanzamt vor. In der vorliegenden Einspruchsentscheidung werde der Vorsteuerabzug nunmehr aus anderen Gründen abgelehnt, z. B. weil die Gewerbeanmeldung des Y gefälscht gewesen sei, seine Barzahlungen an Y von diesem zum größten Teil bestritten worden seien und die Unterschriften auf den Quittungen so nicht von ihm geleistet worden sein sollen. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG könne der Unternehmer (Leistungsempfänger) für die Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden seien, als Vorsteuerbetrag abziehen. Rechnung sei jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter, über eine Lieferung oder sonstiger Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechne, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet werde (§ 14 Abs. 4 UStG). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes knüpfe § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG mit den Worten „Rechnungen im Sinne des § 14” an die Regelung der Rechnung in § 14 Abs. 4 UStG und nicht an diejenige in § 14 Abs. 1 UStG an. Deshalb brauche eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht sämtliche der in § 14 Abs. 1 UStG aufgeführten Merkmale aufzuweisen. Die Mitgliedstaaten könnten zwar nach Artikel 22 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachteten, um die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden. Sie könnten deshalb verlangen, dass die Rechnungen zusätzliche Angaben enthielten, sofern diese Angaben nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Steuerabzuges praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten. Nach § 31 UStDV könnten die im § 14 Abs. 1 S. 1 UStG erforderlichen Angaben in anderen Unterlagen enthalten sein, sofern eine leichte Nachprüfbarkeit der Angaben gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall sei auf Grund der vorliegenden Auftragsbestätigung vom 2. Juni 2003 eine leichte Nachprüfbarkeit der Angaben gewährleistet. Er, der Kläger, mache in diesem Zusammenhang Rechtsausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts, auf die wegen des Umfangs verwiesen werde. Beim Zeitpunkt der sonstigen Leistungen komme es entgegen der Auffassung des Finanzamtes bei Abschlagszahlungen auf das Zahldatum an. Im vorliegenden Fall sei mit den Quittungen auch nicht über Teilleistungen abgerechnet worden. Im vorliegenden Fall handele es sich ausschließlich um Abschlagszahlungen. Zu einer Endabrechnung des Auftragnehmers habe es im vorliegenden Fall nicht mehr kommen können, da P dem Alkoholismus verfallen gewesen sei. Deshalb habe mit ihm vereinbart werden müssen, dass in Form einer Gutschrift abgerechnet werde. Es werde auch auf das EuGH-Urteil vom 14. Juli 1988 (Rs 123. 330/87) verwiesen. Danach dürfe nicht gefordert werden, dass in den Rechnungen zusätzliche Angaben enthalten sein müssten, die durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Steuerabzuges praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten. Des Weiteren würden die vom Finanzamt vorgetragenen angeblichen Behauptungen des Y mit Entschiedenheit zurückgewiesen. Es liege doch auf der Hand, dass Y nunmehr versuche, mit solchen Einlassungen seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entgehen.
Der Kläger stellt den Antrag,
den Umsatzsteuerbescheid für 2003 vom 18. Juni 2007, in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 9. November 2007, dahingehend so ändern, dass weitere Vorsteuern in Höhe von 2.124,14 EUR bei der Umsatzsteuerfestsetzung berücksichtigt werden;
die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Zur Begründung des Antrags verweist er auf die Einspruchsentscheidung und trägt weiter vor, dass für den hier streitigen Vorsteuerabzug aus den Bauleistungen des Y zur Errichtung einer unternehmerisch genutzten neuen Lagerhalle die erforderlichen materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien, da keine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 UStG vorgelegt worden sei. Rechnungen müssten die in § 14 Abs. 1 UStG dargestellten Angaben enthalten. Der Kläger gehe davon aus, dass § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG mit den Worten „Rechnungen im Sinne des § 14” an die Regelung in § 14 Abs. 4 UStG anknüpfe und nicht an § 14 Abs. 1 UStG, weshalb für den Vorsteuerabzug nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 UStG erfüllt sein müssten. Diese Auffassung werde nicht geteilt. Rechnungen, die die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 – 6 UStG bezeichneten Angaben nicht vollständig enthielten, berechtigten den Unternehmer in aller Regel nicht zum Vorsteuerabzug, es sei denn, die Rechnungen würden vom Rechnungsaussteller nachträglich berichtigt. Dies ergebe sich bei Betrachtung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Gesamtzusammenhang des Gesetzes und wenn man auf den Zweck des § 14 UStG abstelle. Der eindeutige gesetzliche Wille ergebe sich bereits zweifelsfrei aus § 15 Abs. 5 Nr. 1 UStG. Darin sei geregelt, dass das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen könne, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden könne. Diese Verordnungsermächtigung habe nur dann einen Sinn, wenn das Gesetz davon ausgehe, dass für den Vorsteuerabzug die „Rechnung im Sinne des § 14” im Regelfall alle Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 – 6 UStG enthalten müsse. Wollte man der Auffassung des Klägers folgen, wäre bspw. die Regelung des § 14 Abs. 5 Nr. 3 UStG nicht nachvollziehbar, die für die Gutschrift die in § 14 Abs. 1 UStG vorgeschriebenen Angaben fordere, wenn sie für den Vorsteuerabzug aufgrund einer Rechnung nicht notwendig seien, obwohl Rechnung und Gutschrift dieselbe Funktion hätten. Die dargelegte Auffassung sei ab 2004 auch nicht mit Art. 18 Abs. 1 Buchst, a der 6. EGRichtlinie zu vereinbaren, der für den Vorsteuerabzug eine nach Art. 22 Abs. 3 der 6. EGRichtlinie ausgestellte Rechnung voraussetze, die dieselben Angaben wie § 14 Abs. 1 UStG (und darüber hinaus noch weitere) verlange. Auch wenn die ab 2004 verschärfte Gesetzeslage nicht rückwirkend auf das Streitjahr 2003 anwendbar sei, zeige sie gleichwohl das eigentliche dem Umsatzsteuerrecht innewohnende Prinzip, dass sich aus den Regelungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 5 UStG ableiten lasse, nämlich dass Steueranspruch und Vorsteueranspruch zeitgleich entstehen sollten. Zu den einzelnen Angaben: 1. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 UStDV sei den Anforderungen Genüge getan, wenn sich auf Grund der in der Rechnung aufgenommenen Bezeichnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers eindeutig feststellen ließen: Die vom Kläger vorgelegten Quittungen erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Sie enthielten lediglich den Namen des Leistenden ohne weitere Angaben zur Firma oder zur Anschrift. Eine eindeutige Identifizierung des Rechnungsausstellers sei nur durch Anhörung des Rechnungsempfängers oder Dritter möglich. Die erforderlichen Angaben könnten in anderen Unterlagen enthalten sein, sofern eine leichte Nachprüfbarkeit der Angaben gewährleistet sei. Allerdings müsse auf der Rechnung angegeben sein, welche anderen Unterlagen ergänzende Angaben enthielten. Diese Angaben müssten eindeutig sein (§ 31 Abs. 1 UStDV). Der Kläger verweise zwar auf die Auftragsbestätigung vom 2. Juni 2003, die die vollständige Anschrift des Leistenden enthalte, jedoch fehle jeder einzelnen Quittung ein entsprechender Hinweis auf diese Unterlage, so dass den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung auch nicht durch den Verweis auf die Auftragsbestätigung genügt werde. 2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers: Die Ausführungen zu den erforderlichen Angaben des Leistenden gälten vollumfänglich auch für die Angaben zum Leistungsempfänger. Die Quittungen enthielten lediglich die Angabe … X Gm bH, die vollständige Anschrift lasse sich nur aus der Auftragsbestätigung entnehmen, auf die die Quittungen jedoch nicht verwiesen. 3. Art und Umfang der sonstigen Leistung: Ein Vorsteuerabzug sei nur aufgrund einer Rechnung zulässig, deren Angaben tatsächlicher Art eindeutig und leicht nachprüfbar seien und eine Identifizierung der Leistung ermöglichten. Der Vorsteuerabzug sei zu versagen, wenn sich in der Abrechnung als Leistungsbeschreibung lediglich die Angabe „Für Bauarbeiten berechnen wir Ihnen It. Vertrag und nach gemeinsamem Aufmaß …” finde, weil sich die in Anspruch genommenen Leistungen nicht identifizieren ließen. Die Bezugnahme „It. Vertrag” sei unbeachtlich. Andere Geschäftspapiere, auf die in der Abrechnung verwiesen werde, könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig bezeichnet würden und eine leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichten. lm Streitfall enthielten die Quittungen lediglich den Vermerk „für Bauleistungen”. Ein Verweis auf die Auftragsbestätigung sei nicht enthalten, wobei nicht weiter geprüft werden müsse, ob die Baubeschreibung auf der Auftragsbestätigung den Anforderungen genüge. Eine leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung werde durch die in Frage stehenden Quittungen jedenfalls nicht ermöglicht. 4. Zeitpunkt für die sonstige Leistung: Die geforderten Angaben zum Zeitpunkt der Leistung seien für den Anspruch auf Vorsteuerabzug insoweit von Bedeutung, als der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers grundsätzlich erst für diesen Voranmeldungszeitraum möglich sei (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG). Der Kläger gehe mit seiner Auffassung fehl, bei Abschlagszahlungen sei das Leistungsdatum gleichzusetzen mit dem Zahlungsdatum. Mit den Quittungen solle über Teilleistungen abgerechnet werden, die den Leistungen gleichzustellen seien. Leistungszeitpunkt sei somit der Kalendermonat der Ausführung der Teilleistungen, nicht der Tag, an dem die Teilleistungen abgerechnet oder bezahlt würden. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die formalen Anforderungen an Rechnungen im deutschen Steuerrecht nicht überzogen und mit dem EU-Recht ve reinbar. In Art. 22 Abs. 3c der 6. EG-Richtlinie sei geregelt, dass die Mitgliedstaaten die Kriterien selbst festlegten, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden könne. In Anbetracht der ab 2004 in Art 22 Abs. 3b der 6. EG-Richtlinie neu geregelten Anforderungen an die Angaben in einer Rechnung und die damit verbundene Änderung des § 14 UStG, wonach neuerdings noch erheblich mehr Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung zu stellen seien, erscheine es kaum gerechtfertigt zu diesem Thema auf Rechtsprechung des EuGH aus dem Jahre 1988 zu verweisen. Es sei sicher richtig, dass der EuGH klarstelle, dass in Rechnungen nicht solche Angaben zusätzlich gefordert werden dürften, die durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten. Damit beziehe sich der EuGH jedoch wohl kaum auf die für rechtmäßig erachteten, vom deutschen Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben. Denn es sei sicherlich unstreitig, dass Angaben zu Name und Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers, zu Art und Umfang der sonstigen Leistung sowie des Entgelts nicht als technisch kompliziert anzusehen seien, zumal sie nach der neuen Fassung der 6. EG-Richtlinie ab 2004 bereits durch EU-Recht gefordert werden.
Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf die umfangreichen Ausführungen der Parteien in ihren Schriftsätzen und auf die vorliegenden Akten des Finanzamtes und die hinzugezogenen Akten der Staatsanwaltschaft über das Ermittlungsverfahren gegen Herrn Y verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung wurde aufgrund des in der Verhandlung gefassten Beweisbeschlusses Beweis erhoben über die Vorgänge, die zu der hier streitigen Vorsteuer geführt haben, durch Zeugeneinvernahme des Fahndungsprüfers B. Wegen des Inhalts der Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat zu Unrecht die hier streitige Vorsteuer aus der Bauleistung an der in 2003 errichteten Stahlbauhalle nicht zum Abzug zugelassen. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 14 UStG sind in dem hier streitigen Sachverhalt erfüllt.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuern abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er nach Satz 2 der Vorschrift bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Vorliegend hat Y seine Bauleistungen gegenüber dem Unternehmen der X-GmbH als Unternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht. Die Auslegung des Unternehmerbegriffs hat nach den Erfordernissen des Mehrwertsteuerprinzips zu erfolgen. Grundsätzlich sind vorab die in § 2 Abs. 1 UStG niedergelegten Kriterien zu prüfen. Nach dieser Vorschrift ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Als Steuerpflichtiger hat, so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. Juni 2000 C-396/98 (BStBl II 2003, 446), zu gelten, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt. Dabei ist in der Gründungsphase des Unternehmens entscheidend auf die – objektiv belegten – Absichten des Steuerpflichtigen abzustellen. Das nationale Gericht hat, so der EuGH, für die Feststellung, ob die streitige Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 der Sechsten Richtlinie zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird, die Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat Y die hier streitige Bauleistung beim Kläger als Unternehmer ausgeführt. Er hat unter Berücksichtigung, dass er als Existenzgründer aufgetreten ist, alle Kriterien eines Unternehmers erfüllt. Die Tätigkeit war zwar seine erste und einzige unternehmerische, weil er mit der Kündigung des hier maßgeblichen Vertragsverhältnisses sein Unternehmen wieder aufgegeben hat. Der Tätigkeit sind deshalb keine wiederholten gleichartigen Handlungen gefolgt. Sie war aber, so die Aussage des Y in seiner Vernehmung, auf Wiederholung gerichtet. Die Nachhaltigkeit der Tätigkeit liegt deshalb zum Einen auch im Umfang der erbrachten Leistung und zum Anderen in der deutlich zum Ausdruck gebrachten Absicht, weitere Leistungen gegen Entgelt zu erbringen. Y hatte seine wirtschaftliche Zukunft planmäßig auf eine unternehmerische und selbstständige Tätigkeit ausgerichtet. Er ist auch, selbst wenn das Finanzamt dies bestreitet, am Markt aufgetreten. Er hat seine Dienste der X-GmbH gegen Entgelt angeboten. Die Art der Herstellung des geschäftlichen Kontakts ist dabei gleichgültig. Für diese Auffassung spricht auch, dass der hier streitige Bauauftrag mit 20.000 EUR doch einen ganz erheblichen Umfang hatte. Allein deshalb scheidet eine nicht umsatzsteuerpflichtige Gefälligkeit aus. Das Finanzamt hat auch kein Argument dafür vorgetragen, dass der Y bei der Ausführungen der hier streitigen Leistungen nicht selbstständig tätig gewesen sein könnte. Er hatte, wie der Steuerfahnder in seiner Zeugeneinvernahme belegte, eigene Werkzeuge auf der Baustellte. Das Werk wurde pauschal abgerechnet. Y war, wie die ganzen Ermittlungen zeigten, in seiner Arbeitszeiteinteilung frei, auch wenn ein Zeitpunkt für die Fertigstellung des Bauwerks vereinbart war. Unbeachtlich ist auch, dass der Kläger und sein Sohn, so die Aussage in der mündlichen Verhandlung, bei der Erstellung der Halle persönlich und mit der Gestellung der schweren Geräte, wie z. B. dem Kran, halfen. Denn Personal- und Materialbeistellungen sind dem Umsatzsteuerrecht nicht fremd. Y hat die der streitigen Vorsteuer zu Grunde liegenden Leistungen nach den Feststellungen der mündlichen Verhandlung auch erbracht und dafür die hier streitigen umsatzsteuerpflichtigen Entgelte erhalten. Dass er bei der Erstellung der Halle mitgewirkt hat, wird von Y und auch vom Beklagten nicht bestritten. Streitig sind nur der Umfang der Leistung und vor allem der Umfang der Gegenleistung. Der Senat hat überhaupt keine Zweifel hinsichtlich der in den ersten sieben Quittungen abgerechneten Leistungen. Diese Zahlungen entsprechen sowohl vom zeitlichen Ablauf als auch von der Höhe her den Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung. Die Unterschriften auf den jeweiligen Quittungen werden sogar von Y bestätigt. Den von ihm quittierten Beträgen steht nur ein unsubstantiiertes Bestreiten des Y gegenüber, das wegen der laufenden Strafermittlungen nur als Schutzbehauptung zur Verringerung der zu erwartenden Strafe gesehen werden kann. Auch die achte Quittung ist, nach dem Bild der Unterschrift zu schließen, von Y unterschrieben. Eine graphologische Unterschriftenuntersuchung wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von der Steuerfahndung nicht vorgenommen. Diese Einschränkung der möglichen Ermittlungsmaßnahmen aus ökonomischen Gründen kann aber nicht zu Lasten des Klägers gehen. Es spricht hier aber vor allem der Anschein der Richtigkeit der von Y nicht bestrittenen Unterschrift für die Echtheit. Auffällig, so die Aussage des Fahnders, ist bei dieser Quittung, dass beim Bruttobetrag „5.000 EUR” die letzte Null mit einem anderen Stift hinzugefügt wurde und dass die in Worten dargestellte Zahl „fünf-null-null” auf eine Bruttosumme von 500 EUR hindeuten könnte. Gegen diese Auslegung spricht aber, dass die Nettosumme unzweideutig mit 4.310,34 EUR angegeben ist und dass die errechnete Umsatzsteuersumme genau zu dieser vierstelligen Zahl passt, nicht aber zu einer dreistelligen. Schon aus der Verteilung der Zahlen – zwischen den Zahlen vor dem Komma, dem großen Abstand zum Komma und den Zahlen nach dem Komma – zeigt sich klar, dass hier ganz eindeutig die Nettosumme 4.310,34 EUR und die Umsatzsteuer in Höhe von 689,66 EUR quittiert wurden. Die Einfügung bei der Bruttosumme und die unrichtige Bezeichnung in Worten können nur auf einem Schreibversehen beruhen. Dafür spricht auch, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck vermittelt hat, dass er von derartig bescheidenem Verstand ist, dass er eine inhaltliche und vorsätzliche Fälschung einer Urkunde mit verschiedenen Stiften vornimmt. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass Y die Festsetzung der zur Vorsteuer korrespondierenden Umsatzsteuer für die hier streitige Leistung einspruchslos hingenommen hat, dafür, dass er die streitige Summe erhalten hat. Außerdem konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung Kontenunterlagen vorlegen, wonach er in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang eine größere, nahezu passende Summe von seinem Konto bar abgehoben hat.
Die von Y als Unternehmer in der streitigen Höhe abgerechnete Leistung wurde auch mit einer umsatzsteuerrechtlich einwandfreien Rechnung abgerechnet.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Rechnung ist nach § 14 Abs. 4 UStG jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Rechnung muss nicht gesondert (zum Beispiel als eigenes Rechnungs-Papier) ergehen. Sie kann vielmehr Bestandteil der Leistungsvereinbarungen beziehungsweise der Vertragsurkunde sein, in der die Leistungsvereinbarungen fest gehalten werden. Angaben zur Ergänzung einzelner Rechnungsvoraussetzungen können bzw. müssen in anderen Unterlagen (Dokumenten) festgehalten werden. Wegen der grundsätzlichen Alleinzuständigkeit des jeweils Abrechnenden muss der umsatzsteuerrechtlich maßgebliche Rechnungsinhalt vom Abrechnenden selbst (oder zulässigerweise in seinem Namen, § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG) stammen (Wagner in Sölch/Ringleb Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Rdn. 42, 43 zu § 14 UStG). Die Voraussetzungen, die bei einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts für den Vorsteuerabzug vorliegen müssen, sind unabhängig davon, ob man der Auffassungen des Beklagten folgt, dass eine Rechnung im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG eine solche nach § 14 Abs. 1 UStG sein muss, oder ob man der Rechtsprechung für das damals geltende UStG folgt, die eine Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 4 UStG ausreichen lässt, im Streitfall durch die Auftragsbestätigung zusammen mit den acht Quittungen erfüllt. Die Auftragsbestätigung ist vorliegend als Vertrag über die im Streitfall zu beurteilende Leistung zu behandeln. Unstreitig ist, dass der Kläger sich mit Y mündlich geeinigt hatte, dass dieser eine Stahlbauhalle auf seinem Grundstück errichtet. Dies tragen sowohl der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren als auch Y in seiner Aussage im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren übereinstimmend vor und dieser Sachverhalt wird durch den weiteren nachgewiesenen Geschehensablauf bestätigt. Im Geschäftsleben ist es durchaus üblich, dass eine Vertragspartei, hier der Kläger als Auftraggeber, die mündlich vereinbarten Vertragsbedingungen schriftlich niederlegt und dem Vertragspartner als Auftragsbestätigung zusendet. Dies hat auch der Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2003 so gehandhabt. In diesem Schreiben hat er genau den Leistungsumfang – komplette Erstellung der Metallkonstruktionen der Lagerhalle auf seinem Grundstück – umschrieben und das Nettoentgelt für diese Leistung mit 20.000 EUR zzgl. 16% MWSt beziffert festgelegt. Auch die Zahlungsmodalitäten – Zahlungen in Teilbeträgen nach Baufortschritt in bar (per Quittung) – und den Zeitkorridor für die vereinbarte Leistung – 4. Juni bis 31. August 2003 – hat er genau festgelegt. Der Senat ist der Auffassungen, dass bei der Erstellung der Metallkonstruktion einer Halle eine genauere Leistungsbeschreibung nicht möglich ist und dass diese Bezeichnung die Leistung auch ausreichend konkret beschreibt. In diesem Papier sind auch die Vertragsbeteiligten – der Kläger als Besteller und P als Auftragnehmer und Leistender – genau jeweils mit den damals gültigen Adressen aufgeführt. Dass Y gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, ist für die Prüfung, ob der Leistende in der Rechnung ausreichend genau bestimmt ist, nicht zu prüfen. Nicht gesondert ausgewiesen ist aber die abzuführende Umsatzsteuer bzw. die für den Auftraggeber abzuziehende Vorsteuer. Diese ist nur mit dem damals geltenden Steuersatz von 16 % angegeben. Der Senat ist jedoch für den konkreten Fall der Auffassungen, dass durch die Verweisung auf die Quittungen für die vereinbarten Barzahlungen eine ausreichende Verknüpfung vorgenommen wurde. In diesen Barzahlungs-Quittungen ist die konkrete Umsatzsteuer für die entsprechenden Vorauszahlungen (Anzahlungen) genau beziffert konkret ausgewiesen. Durch die jeweiligen Unterschriftsleistungen, die regelmäßig in Rechnungen überhaupt nicht notwendig sind, hat Y sich die vom Kläger vorgenommene Berechnung der nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz UStG abziehbaren Vorsteuer aus den Teilzahlungen als eigene Rechnung zu Eigen gemacht. Über die Bezeichnung 1. 2. usw. „Abschlag Bauleistung Halle Y” ist die Verknüpfung zu der vertraglichen Bestimmung der umsatzsteuerlichen Tatbestandsvoraussetzungen einer Rechnung in der Auftragsbestätigung vom 2. Juni 2003 nach Auffassung des Senats ausreichend hergestellt. Da es wegen der vom Kläger behaupteten Leistungsstörungen und der damit verbundenen vorzeitigen Beendigung des Auftrages nicht zu einer Vollendung der zwischen den Parteien vereinbarten Leistung gekommen ist, wurde auch nicht der in der Auftragsbestätigung niedergelegte volle Betrag vom Kläger gezahlt. Der Kläger ließ die Halle von einem anderen Unternehmer fertig stellen. Eine Endrechnung ist, wenn über die Teilzahlungen umsatzsteuerrechtlich richtig abgerechnet wurde, nicht nötig (W agner, in Sölch/Ringleb Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Rdn. 449 zu § 14 UStG). Der Kläger kann deshalb die Summe der in den Teilzahlungsquittungen ausgewiesenen Vorsteuern im Streitjahr abziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. für Kosten von mehr als 1.250 EUR i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).