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  • 05.04.2011

    Oberfinanzdirektion Münster – akt. Kurzinfo ESt Nr. 28/2003


    Der BFH hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 S. 2 ff. EStG geäußert, als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt (Beschlüsse vom 6.3.03 zur Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO: Az. XI B 7/02 und XI B 76/02). Die ernstlichen Zweifel des BFH beschränken sich auf die Begrenzung des Verlustausgleichs bei Vorliegen „echter”, die positiven Einkünfte übersteigender Verluste, die durch den tatsächlichen Abfluss von Mitteln entstanden sind.




    Die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben sich dafür ausgesprochen, die vorgenannten Beschlüsse des BFH anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen echte Verluste vorliegen und die dem Steuerpflichtigen tatsächlich verbleibenden Mittel das Existenzminimum nicht abdecken, Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. In anders gelagerten Fällen kommt eine Aussetzung der Vollziehung derzeit weiter nicht in Betracht.




    Zur Frage, ob die Regelung zur Beschränkung der Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß ist, ist nach meinen derzeitigen Kenntnissen kein Hauptsacheverfahren beim BFH bzw. BVerfG anhängig. Deshalb kann in offenen Rechtsbehelfs-/Klageverfahren, in denen geltend gemacht wird, die genannte Vorschrift sei verfassungswidrig, ein Ruhen der Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zur Zeit nicht erfolgen.