14.04.2011
Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 21.09.2010 – 3 K 2016/07
1. Fahrtumsätze sind gem. § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfrei, soweit es sich um die Beförderung von Rollstuhlfahrern in einem hierfür besonders eingerichteten Kombifahrzeug (hier: VW Caravelle) handelt.
2. Steht fest, dass die nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG 2005 als steuerfrei erklärten Umsätze ausschließlich auf Fahrten zur Beförderung von Rollstuhlfahrern entfallen, besteht kein weiterer Aufklärungsbedarf. Für eine generelle Nachweispflicht durch ein Fahrtenbuch besteht keine rechtliche Grundlage (entgegen BMF, Schreiben v. 22.3.2005,BStBl 2005 I S. 710; OFD Chemnitz, Verfügung v. 14.5.2007, S 7174-9/1-St 23).
3. Soweit das OLG Sachsen-Anhalt (Urteil v. 29.6.2007, 10 U 7/07) in seiner – die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG verneinenden – Entscheidung auf eine erforderliche „nachhaltige Prägung” des Fahrzeugs abstellt, ist dem nicht zu folgen.
4. Die in § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 2005 normierte unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung der nicht genehmigungsbedürftigen Personenbeförderungsumsätze im Mietwagenverkehr gegenüber denjenigen im Verkehr mit Taxen ist weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich zu beanstanden.
5. Eine Anwendung der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 2005, der ein drittschützender Charakter beizumessen ist, auf von Mietwagenunternehmen ausgeführte Krankenfahrten im Auftrag von Krankenkassen scheidet aus. Eine – der Intention des Gesetzes entsprechende – Gleichbehandlung würde eine Anwendung des allgemeinen Steuersatzes auf mit Taxen durchgeführten Fahrten erfordern. Dies wäre mit einer Konkurrentenklage zu verfolgen.
6. Eine auf einzelne Besteuerungsgrundlagen bezogene Klagerücknahme (hier: bezüglich der steuerfreien Umsätze) ist mit Ausnahme des § 72 Abs. 1a FGO nicht möglich.
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Finanzrechtsstreit
hat der 3. Senat unter Mitwirkung des Präsidenten des Finanzgerichts …, der Richterin am Finanzgericht …, der Richterin am Finanzgericht …, der ehrenamtlichen Richterin …, der ehrenamtlichen Richterin … ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 21.09.2010 für Recht erkannt:
1. Die Umsatzsteueranmeldung für 2007 vom 27.01.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 01.02.2010 wird geändert und die Umsatzsteuer auf 20.818,02 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 97% und der Beklagte zu 3%.
3. Das Urteil ist für die Klägerin im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die von der Klägerin durchgeführten Fahrten gemäß § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG umsatzsteuerbefreit sind oder gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG dem ermäßigten bzw. gemäß § 12 Abs. 1 UStG dem allgemeinen Umsatzsteuersatz zu unterwerfen sind.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand nach dem geschlossenen Gesellschaftsvertrag auf Apotheker- und Ärztelogistik, gewerbliche Personenbeförderung, Kranken- und Behindertentransporte, Laborkurierlogistik, betreutes Reisen, Vermittlung und Erbringung von Dienstleistungen im Pflegebereich (Physiotherapie), Express- und Kurierdienste, freigestellt nach GüKG, lautet.
In den Streitjahren reichte die Klägerin monatlich bzw. (ab 2007) vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen ein. Die Frist zur Abgabe der Voranmeldungen hatte der Beklagte gemäß § 18 Abs. 6 UStG, § 46 UStDV um einen Monat verlängert. Die Klägerin berechnete dabei die Steuer nach vereinnahmten Entgelten.
Im Juni 2006 fand bei der Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Februar bis April 2006 statt. In seinem Bericht vom 28.06.2006 beanstandete der Prüfer, dass Krankentransportumsätze dem ermäßigten Steuersatz und nicht dem allgemeinen Steuersatz unterworfen worden waren. Daraufhin erklärte die Klägerin in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für den Zeitraum Juni bis Dezember 2006 mit Ausnahme von geringfügigen steuerfreien Umsätzen (vgl. Bl. 25 der Rechtsbehelfsakte) nur noch Umsätze zu 16 %. Zugleich legte sie durch ihren steuerlichen Berater Einsprüche gegen die Voranmeldungen ein und verwies darauf, dass der Sachverhalt in Bezug auf Umsätze zu 7 % Umsatzsteuer noch geklärt werden müsse. Es handele sich um Krankentransporte von Schwerstkranken mit Rollstühlen und sozial Schwachen, diese Fahrten seien eigentlich umsatzsteuerbefreit. Ebenso wurde in Bezug auf die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das erste und zweite Quartal 2007 verfahren.
Die Einsprüche gegen die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juni 2006 bis Dezember 2006 sowie gegen die Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste und zweite Quartal 2007 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 06.09.2007 – unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung – als unbegründet zurückgewiesen. Die begehrte Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG könne nicht anerkannt werden, da die Klägerin die Vornahme entsprechender Fahrten und das Vorhandensein entsprechender Fahrzeuge nicht nachgewiesen habe. Die Klägerin habe insbesondere keine zum Krankentransport zugelassenen Fahrzeuge eingesetzt. Auch sei das jeweilige Fahrzeug nicht im Zeitpunkt der Durchführung der Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt gewesen. Bei Fahrzeugen, die auch zu einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden könnten, seien die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für jede einzelne Fahrt – etwa mittels eines Fahrtenbuchs – nachzuweisen. Auch fielen Fahrten mit sogenannten Kombi-Fahrzeugen, die im mittleren Wagenbereich über Sitzbänke verfügten und nur im hinteren Wagenbereich durch Auffahrrampen, Halte- und Befestigungsschienen zur Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt und geeignet seien, nicht unter die Befreiung. Die Klägerin führe ihre Fahrten jedoch in solchen Kombifahrzeugen durch. Auch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG scheide aus, da die Klägerin keinen Taxenbetrieb unterhalte. Die Abgrenzung der Verkehrsarten sei grundsätzlich nach dem Verkehrsrecht vorzunehmen. Der Verkehr mit Mietwagen unterfalle nicht der Steuerermäßigung. Da der Klägerin keine Genehmigung für den Taxenverkehr, sondern nur Genehmigungen für Ausflugsfahrten mit dem Pkw nach § 48 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), für den Verkehr mit Mietwagen nach § 49 PBefG und für Fernzielreisen mit dem Pkw nach § 48 Abs. 2 PBefG erteilt worden sei, könne ihr die ermäßigte Besteuerung für den Mietwagenverkehr nicht gewährt werden.
Am 08.10.2007 hat die Klägerin Klage zum Sächsischen Finanzgericht erhoben.
Am 30.11.2007 reichte die Klägerin eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2006 beim Beklagten ein. Hierin erklärte sie Umsätze (Bemessungsgrundlage), die zu folgenden Anteilen der Umsatzsteuer unterliegen sollten: 131.639 EUR (16 %), 139.247 EUR (7%) und 47.737 EUR (umsatzsteuerbefreit; Bl. 76 bis 78, 104 der FG-Akte) und Vorsteuern i.H.v. 51.014,92 Euro. Eine Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO erteilte der Beklagte nicht. Am 09.10.2008 erließ er einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 (Bl. 73 f der FG-Akte) und setzte Umsatzsteuer i.H.v. -35,24 Euro fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 30.10.2008 und legte dem Gericht mit Schriftsatz vom gleichen Tage eine – nicht unterzeichnete – Umsatzsteuererklärung für 2006 vor, die der Auffassung des Beklagten entspreche. Hieraus ergaben sich zum allgemeinen Steuersatz steuerpflichtige Umsätze von 313.307 EUR (Bemessungsgrundlage; Bl. 84, 85 der FG-Akte). Mit Bescheid vom 30.10.2008 änderte der Beklagte den Bescheid vom 09.10.2008 nach § 164 Abs. 2 AO. Hierbei legte er Umsätze in Höhe von 301.234 EUR (Bemessungsgrundlage) zu einem Steuersatz von 16 % zugrunde und setzte Umsatzsteuer i.H.v. – 2.817,48 Euro fest (Bl. 88, 89, 94 der FG-Akte).
Der Beklagte führte am 17.12.2008 bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Nachschau durch. Hierbei wurden Fotos eines vorgeführten Transportfahrzeugs der Klägerin angefertigt (Bl. 114 bis 117 FG-Akte), weitere Fotos wurden durch eine Mitarbeiterin der Klägerin übergeben (Bl. 118 bis 121 FG-Akte). Die Klägerin hat im Rahmen der Umsatzsteuernachschau ein Fahrzeug des Typs VW-Caravelle vorgeführt und dem Beklagten zugesichert, dass die anderen zu den Transporten eingesetzten Fahrzeuge baugleich seien. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen achtsitzigen Kleinbus, der mit Sondervorrichtungen für den Transport von Rollstuhlfahrern und gehbehinderten Personen ausgerüstet gewesen ist. Für den Transport von Rollstuhlfahrern war die letzte Sitzreihe ausgebaut. Die erste Sitzreihe und der Beifahrersitz verblieben im Fahrzeug. Auf den im Fond durch Ausbau der Sitze frei gewordenen Platz wird der Fahrgast im Rollstuhl über angelegte Schienen geschoben und mit den dort befindlichen Arretierungshilfen gegen ein Wegrollen gesichert. Auf den vorderen Sitzen konnten während des Transports von Rollstuhlfahrern weitere Personen befördert werden. An der seitlichen Schiebetür war ein ausklappbarer Tritt angebracht, der gehbehinderten Personen das Einsteigen erleichtern sollte (Bl. 113 der FG-Akte).
Am 27.01.2009 reichte die Klägerin eine Umsatzsteuererklärung für 2007 beim Beklagten ein. Hierin erklärte sie Umsätze (Bemessungsgrundlage), die zu folgenden Anteilen der Umsatzsteuer unterliegen sollten: 345.172 EUR (19 %) und 47.684 EUR (16%) (Bl. 153 f. der FG-Akte) sowie Vorsteuern i.H.v. 59.193,54 Euro. Mit Schriftsatz vom 24.11.2009 legte die Klägerin drei weitere – nicht unterschriebene – Umsatzsteuererklärungen für 2007 vor. Darin sind folgende Umsätze und Vorsteuerbeträge enthalten:
Umsätze zu 19% | 16% | 7% | Steuerfreie Umsätze | Vorsteuern | |
1. Variante | 388.198,00 EUR | 47.684,00 EUR | – | – | 59.153,54 EUR |
2. Variante | 102.841,00 EUR | 47.614,00 EUR | 290.274,00 € | – | 59.153,54 EUR |
3. Variante | 344.352,00 EUR | 47.684,00 EUR | – | 52.177,00 EUR | 52.256,06 EUR |
Zudem teilte die Klägerin mit, dass in der Umsatzsteuererklärung vom 27.01.2009 aufgrund eines Fehlers als steuerfrei behandelte Umsätze i.H.v. 52.177,29 Euro nicht enthalten gewesen seien. Der Beklagte reagierte hierauf mit Änderungsbescheid vom 01.02.2010 und setzte unter Berücksichtigung von Umsätzen i.H.v. 388.198 Euro, die einem Steuersatz von 19% unterlägen, Umsatzsteuer i.H.v. 22.193,64 Euro fest.
Im Klageverfahren macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte die geltend gemachte Umsatzsteuerbefreiung für Fahrten zur Beförderung von Rollstuhlfahrern und einen ermäßigten Umsatzsteuersatz für die Beförderung bis 50 km hätte anerkennen müssen. Sie erbringe im Wesentlichen folgende Leistungen: Beförderung von Rollstuhlfahrern, Beförderung von Kranken (z.B. im Wege von Serienfahrten zur Chemotherapie, Dialyse, Fahrten zum Vertretungsarzt, zu Tageskliniken und in Krankenhäuser). Bei den Umsätzen, die sie zu 16 % erklärt habe, handele es sich um Umsätze aus Personentransporten mit einer Reichweite von über 50 km und um sonstige Transporte.
Umsatzsteuerfreiheit
Die Umsätze, die sie für 2006 als umsatzsteuerbefreit erklärt habe, setzten sich aus 3.763 EUR an Entschädigungszahlungen von Versicherungen aufgrund von Kfz-Unfällen (Bl. 107 bis 109 der FG-Akte) und 43.974 EUR für Krankentransporte von Rollstuhlfahrern zusammen (Bl. 105 FG-Akte).
Die Fahrten, die sie zur Beförderung von Rollstuhlfahrern erbringe, erfolgten in Fahrzeugen, die denjenigen Fahrzeugen entsprächen, die in dem Urteil des BFH vom 12.08.2004 (V R 45/03) beschrieben seien. Sie erfülle mit ihren Fahrzeugen die baulichen Voraussetzungen für die Durchführung fachgerechter Krankenfahrten. Jeder entsprechende Transport werde einzeln gegenüber der Krankenkasse abgerechnet, sodass jeder Transport eines Rollstuhlfahrers in Bezug auf die transportierte Person, Rollstuhlfahrer, Zeitpunkt und Entfernung nachgewiesen sei. Der Beklagte sei um Einsichtnahme in die entsprechenden Abrechnungen gebeten worden. Die Klägerin verweist auf vorgelegte Fotos der verwendeten Transportfahrzeuge (Bl. 110 der FG-Akte).
Ermäßigter Umsatzsteuersatz
Bei der Erklärung der zu 7 % zu versteuernden Umsätze habe sie Umsätze aus Personentransporten erfasst, die sie im Auftrag der Krankenkassen durchgeführt habe und bei denen die 50 Kilometer-Grenze nicht überschritten worden sei.
Diese Fahrten dürften nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterworfen werden. Dies ergebe sich aus Art. 12 Abs. 3 Buchst. A Unterabsatz 3 i.V.m. Anhang H Kategorie Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG. Zwar sei die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet, einen ermäßigten Steuersatz für die dort genannten Leistungen einzuführen; es müsse jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH der Grundsatz der steuerlichen Neutralität für Leistungen gewahrt werden, die aus der Sicht des Verbrauchers in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden. Im Streitfall ergebe sich ein Wettbewerbsverhältnis zu den durch Taxen angebotenen Beförderungsleistungen. Wie auch bei der Beförderung durch Taxen werde das Fahrzeug der Klägerin telefonisch bestellt oder erscheine zur Vornahme der Beförderung zu dem vereinbarten Termin an dem vereinbarten Ort. Der Kunde werde dann von der Wohnung zum behandelnden Arzt oder in das Krankenhaus etc. gefahren. Da die Krankenkassen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt seien, sei für diese der Bruttopreis der angebotenen Beförderungsleistung maßgebend.
Aufgrund der unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Behandlung sei der Preis der durch Mietwagenunternehmer angebotenen Leistungen stets um die Differenz zwischen dem ermäßigten Steuersatz und dem allgemeinen Tarif in Höhe von neun Prozent für 2006 und 12 Prozent ab 2007 höher als bei den konkurrierenden Taxiunternehmen, oder die Mietwagenunternehmen nähmen eine entsprechend niedrigere Marge in Kauf und seien damit auf Dauer nicht mehr wettbewerbsfähig.
Das FG München habe in dem Urteil vom 19.10.2005 (3 K 3912/02) die Klage nicht abgewiesen, weil die Bundesrepublik Deutschland nicht zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes verpflichtet gewesen sei, sondern weil das Gericht kein Konkurrenzverhältnis zwischen Seil- und Bergbahnen und Personenschiffen gesehen habe.
Die Klägerin weist weiter darauf hin, dass Taxiunternehmer Beförderungsaufträge am Betriebssitz entgegennehmen und nach vorheriger Bestellung auch Fahrten von anderen Gemeinden aus durchführen könnten. Auf diese Umsätze wende die Finanzverwaltung den ermäßigten Steuersatz an. Da von den Krankenkassen sowohl Mietwagen als auch Taxen mit der Durchführung der Transporte beauftragt würden und somit Mietwagen- und Taxiunternehmen insoweit in direktem Wettbewerb stünden, sei die Wettbewerbsneutralität nicht gewahrt.
Vorsteuer
Bei Berücksichtigung von steuerfreien Umsätzen sei die Vorsteuer entsprechend dem Verhältnis der Umsätze zu kürzen. Für 2006 betrage der Prozentsatz 13,95% und der Kürzungsbetrag mithin 7.116,58 Euro. Für 2007 betrage der Prozentsatz 11,72% und der Kürzungsbetrag mithin 6.937,48 Euro. Zudem ergebe sich eine Korrektur nach § 15a UStG i.H.v. 685,25 Euro.
Auf die Berechnung (Bl. 135 ff. der Akte) wird Bezug genommen.
Die Klägerin regt an, die streitigen Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid für 2006 vom 30.10.2008 zu ändern und die Umsatzsteuer auf -17.513,87 EUR festzusetzen,
die Umsatzsteueranmeldung für 2007 vom 27.01.2009 in Gestalt des Änderungs-bescheides vom 01.02.2010 zu ändern und die Umsatzsteuer auf -11.676,19 Euro festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Umsatzsteuerfreiheit
Die begehrte Steuerbefreiung könne nicht anerkannt werden, da der Nachweis nicht erbracht worden sei, dass der Transport von Kranken und Rollstuhlfahrern mit Fahrzeugen durchgeführt worden sei, die im Zeitpunkt der Fahrt nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt gewesen seien. Der Beklagte verweist auf eine Entscheidung des BFH (V R 45/03, BStBl II 2005, 314) und ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.03.2005 (BStBl I 2005, 710). Die Umsatzsteuer-Nachschau vom 17.12.2008 durch einen Mitarbeiter des Beklagten habe bestätigt, dass die Transporte von Rollstuhlfahrern nicht mit Fahrzeugen durchgeführt worden seien, die nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter oder kranker Personen bestimmt gewesen seien. Es handele sich um Kombifahrzeuge, die während eines Krankentransportes aufgrund der noch immer vorhandenen Sitzreihe auch für den Transport anderer Personen geeignet gewesen seien.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz
Der ermäßigte Steuersatz sei im Streitfall nicht anwendbar. Durch Art. 12 Abs. 3 Buchst. A Unterabsatz 3 i.V.m. Anhang H Kategorie Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG werde die Bundesrepublik Deutschland nicht zur Besteuerung nach einem ermäßigten Steuersatz verpflichtet. Das habe auch das FG München festgestellt (Urteil vom 19.10.2005 3 K 3912/02, EFG 2006, 456). § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG begünstige nur den Verkehr mit Kraftdroschken bzw. Taxen durch eine ermäßigte Umsatzsteuer. Auf die Klägerin könne dies jedoch nicht angewendet werden, da ihr keine Genehmigung für den Taxenverkehr nach § 46 PBefG erteilt worden sei. Ihr Fahrbetrieb könne deshalb nicht als Taxenbetrieb behandelt werden.
In der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2009 hat die Vertreterin des Beklagten erklärt, dass sie die von der Klägerin als Versicherungsleistungen gemäß ihrem Schriftsatz vom 09.01.2009 nebst Anlage geltend gemachten Zuflüsse als steuerfreie Leistungen anerkenne.
Mit Schriftsatz vom 05.05.2009 hat die Klägerin zudem erklärt, die Klage hinsichtlich der steuerfreien Umsätze nicht mehr aufrecht erhalten zu wollen.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2010 hat die Klägerin einen im Jahr 2007 geschlossenen Vertrag zwischen der IKK Sachsen und dem Landesverband Sächsischer Taxi- und Mietwagenunternehmer e.V. über die Durchführung von Krankenfahrten für Versicherte der IKK Sachsen mittels Taxiunternehmen (Bl. 200 ff. der FG-Akte) sowie eine im November 2007 unterzeichnete Anerkenntniserklärung der Klägerin gegenüber der IKK Sachsen (Bl. 215 der FG-Akte) vorgelegt. Gemäß § 5 des Vertrages gilt danach für die Vergütung von Krankenfahren die Gebührenvereinbarung in Anlage 1 des Vertrages. Darin ist folgendes geregelt:
„Die IKK Sachsen zahlt für Krankenfahrten folgende Gebühren (incl. MwSt.):
Fahrten vom Wohnsitz des Versicherten zur Behandlungseinrichtung bzw. umgekehrt bis maximal 20 Besetztkilometer:
Fahrpreis nach Taxameter […]
Fahrten vom Wohnsitz des Versicherten zur Behandlungseinrichtung bzw. umgekehrt über 20 Besetztkilometer sind in Zielfahrt, Rundfahrt und Sammelfahrt zu unterscheiden.
Als Zielfahrt wird die Fahrt vom Wohnsitz des Versicherten zur Behandlungseinrichtung bzw. umgekehrt bezeichnet
Entfernung Zielfahrt | Vergütung | Position |
bis 50. Besetztkilometer | 1,24 €/km (Besetztkilometer) | |
Ab 51. Besetztkilometer | 1,15 €/km (Besetztkilometer) |
Als Rundfahrt wird die Fahrt vom Wohnsitz des Versicherten zur Behandlungseinrichtung und nach durchgeführter Behandlung zurück bezeichnet. […]
Entfernung Rundfahrt | Vergütung | Position |
bis 50. Besetztkilometer | 0,62 €/km (Besetztkilometer zzgl. Wartezeit) | |
Ab 51. Besetztkilometer | 0,58 €/km (Besetztkilometer zzgl. Wartezeit) |
….”
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
Darüber hinaus hat die Klägerin Vertragsentwürfe der AOK Sachsen über die Durchführung von Krankenfahrten für Versicherte der AOK Sachsen mittels Taxi (einschließlich einer Gebührenvereinbarung in Anlage 1) und mittels Mietwagen (einschließlich des Musters einer Preisvereinbarung) vorgelegt. In der Gebührenvereinbarung für Taxis ist auszugsweise Folgendes geregelt:
„Die AOK Sachsen zahlt für Krankenfahrten folgende Gebühren (incl. MwSt.):
Fahrten vom Wohnsitz des Versicherten zur Behandlungseinrichtung bzw. umgekehrt bis maximal 20 Besetzt-km:
Fahrpreis | nach Taxameter […] |
Fahrten vom Wohnsitz des Versicherten zur Behandlungseinrichtung bzw. umgekehrt über 20 Besetzt-km sind in Zielfahrt, Rundfahrt und Sammelfahrt zu unterscheiden.
Zielfahrt ist die Fahrt vom Wohnsitz des Versicherten zur Behandlungseinrichtung bzw. umgekehrt.
Fahrpreis bei Zielfahrt […] | 1,24 EUR/km (Besetzt-km) |
Fahrpreis bei Rundfahrt | 0,62 EUR/km (Besetzt-km)zzgl. Wartezeit…” |
In der Preisvereinbarung für Mietwagen ist auszugsweise Folgendes geregelt:
„Die AOK Sachsen zahlt für Krankenfahrten mit dem Mietwagen folgende Preise (inklusive Mehrwertsteuer). Die in der Vergütung enthaltene Mehrwertsteuer entspricht dem jeweilig gesetzlich gültigen Mehrwertsteuersatz.
1. Fahrten
Krankenfahrten vom Wohnsitz des Versicherten zur Behandlungseinrichtung bzw. umgekehrt sind in Zielfahrt, Rundfahrt und Sammelfahrt zu unterscheiden. Dabei erfolgt eine Vergütung der Besetzt-Kilometer.
Zielfahrt ist die Fahrt vom Wohnsitz des Versicherten zur Behandlungseinrichtung bzw. umgekehrt.
Zusatzpauschale bei KurzstreckeFahrpreis bei Zielfahrt[…] | bis 7 kmbis 50 km:ab 51 bis 100 km:ab 101 km: | 2,00 EUR1,24 EUR/km (Besetzt-km)1,15 EUR/km (Besetzt-km)1,10 EUR/km (Besetzt-km) |
Zusatzpauschale bei RundfahrtFahrpreis bei Rundfahrt | bis 7 kmbis 50 km:ab 51 bis 100 km:ab 101 km: | 2,00 EUR (einmalig/Fahrt)0,62 EUR/km (Besetzt-km)0,58 EUR/km (Besetzt-km)1,10 EUR/km (Besetzt-km)zzgl. Wartezeit…” |
Die Beteiligten haben im Anschluss an die zweite mündliche Verhandlung vom 10.08.2010 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Akte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
I. Zulässigkeit
1. Der Umsatzsteuerbescheid für 2006 vom 09.10.2008 und der hierzu ergangene Änderungsbescheid vom 30.10.2008 sowie die Steueranmeldung für 2007 vom 27.01.2009 und der hierzu ergangene Änderungsbescheid vom 01.02.2010 sind gemäß § 68 Satz 1 FGO an Stelle der bislang angefochtenen Umsatzsteuervoranmeldungen Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH „ersetzt” i.S. des § 68 FGO der Jahressteuerbescheid den Vorauszahlungsbescheid (BFH-Beschluss v. 15.11.2005 – XI B 33/04, BFH/NV 2006, 352; BFH-Urteil v. 19.05.2005 – V R 31/03, BStBl II 2005, 671). Die Umsatzsteueranmeldungen stehen gemäß § 168 Satz 1 AO jeweils Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
2. Das Verfahren war nicht nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO teilweise einzustellen, da die Klägerin keine wirksame Klagerücknahme erklärt hat. Eine auf einzelne Besteuerungsgrundlagen bezogene Klagerücknahme (wie hier bezüglich der steuerfreien Umsätze) ist – mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen § 72 Abs. 1a FGO – nicht möglich.
3. Der Klage fehlt es auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da die Klägerin eine höhere Umsatzsteuererstattung bzw. -vergütung geltend macht, als durch den Beklagten festgesetzt wurde.
II. Begründetheit
1. Umsatzsteuerfreiheit:
Die Umsätze der Klägerin sind gemäß § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfrei, soweit es sich um die Beförderung von Rollstuhlfahrern in sog. Kombifahrzeugen handelt.
a) Im Streitfall liegen insoweit Beförderungen von kranken Personen i.S. des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG vor. Körperliche oder geistige Behinderungen, die dazu führen, dass sich die Betroffenen lediglich mit Hilfe eines Rollstuhles fortbewegen können, stellen eine Krankheit dar (BFH-Urteil vom 12.08.2004 – V R 45/03, BStBl II 2005, 314).
b) Die Fahrzeuge, mit denen die Leistungen ausgeführt wurden (Fahrzeuge des Typs VW Caravelle), waren für Beförderungen von kranken und verletzten Personen „besonders eingerichtet”.
Die im Urteilsfall des BFH a.a.O. eingesetzten Fahrzeuge verfügten u.a. über eine Bodenverankerung für vier Rollstühle, eine Auffahrrampe sowie eine seitlich ausfahrbare Trittstufe. Dies sind spezielle Einrichtungen für den Transport von Kranken und Verletzten.
Der BFH stellte a.a.O. zu Recht fest, dass der Erfüllung des genannten Tatbestandsmerkmals nicht entgegen stehe, dass die Fahrzeuge zum Zwecke einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden konnten (im dortigen Urteilsfall durch Einbau der ausgebauten hinteren Sitzreihe). Anders als in Entscheidungen zum Investitionszulagenrecht gehe es bei der Auslegung des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG nicht um eine einmalige Förderung der Anschaffung eines Fahrzeugs, sondern um die Steuerbefreiung bestimmter Beförderungsleistungen. Deshalb sei es auch unerheblich, wenn die Steuerpflichtige neben den steuerlich zu entscheidenden Fahrten auch andere Fahrten durchgeführt habe, bei denen Personen befördert wurden, die nicht krank oder verletzt gewesen seien, etwa das eigene Personal des Steuerpflichtigen.
Aus diesen Erwägungen ist auch die begehrte Steuerbefreiung im Streitfall anzuerkennen. Die Vorrichtungen der Fahrzeuge der Klägerin sind ausweislich der Fotos in den Akten identisch mit denen aus dem Urteilsfall des BFH.
c) Der Beklagte bezieht sich zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf Verwaltungsvorschriften, die eine unverhältnismäßige und nicht durch das Gesetz zu rechtfertigende Einschränkung der Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit darstellen:
aa) Das BMF weist mit Verwaltungsvorschrift vom 22.03.2005 (BStBl I 2005, 710) mit dem Betreff „Konsequenzen aus dem Urteil des BFH vom 12.08.2004 V R 45/03” darauf hin, dass eine Steuerbefreiung bei Fahrzeugen, die zum Zweck einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden können, nur für Fahrten anerkannt werden könne, die einzeln (etwa mittels Fahrtenbuch) nachgewiesen seien.
Die OFD Chemnitz übernimmt mit Verwaltungsvorschrift vom 14.05.2007 (S7174-9/1-St23, juris) die Vorschrift des BMF a.a.O., führt jedoch noch ergänzend aus:
„Vielfach wird die Beförderung von Personen, die körperlich oder geistig behindert und auf die Nutzung eines Rollstuhles angewiesen sind, mit sog. Kombi-Fahrzeugen durchgeführt. Diese Fahrzeuge sind nur in einem Teilbereich speziell zum Rollstuhltransport hergerichtet und verfügen über einen weiteren Wagenteil, der keine Besonderheiten aufweist. Solche Fahrzeuge sind z.B. im hinteren Wagenbereich mit Auffahrrampe, Halte- und Befestigungsschienen ausgestattet, verfügen jedoch im mittleren Wagenbereich über Sitzbänke. Kombi-Fahrzeuge sind somit nicht nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderungen verletzter und kranker Personen bestimmt. Beförderungsleistungen mit diesen Fahrzeugen sind nicht gemäß § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG – auch nicht teilweise – von der Umsatzsteuer befreit.”
bb) Der Beklagte hat nicht bestritten, dass die Klägerin die Umsätze, die sie als steuerbefreite Leistungen erklärt hat, nur für Fahrten mit Rollstuhlfahrern durchgeführt hat. Die Klägerin hat dem Beklagten Einsicht in die Unterlagen angeboten, mit denen sie jede Fahrt gegenüber den Krankenkassen abgerechnet habe. Der Beklagte hat von diesem Angebot keinen Gebrauch gemacht. Danach gibt es keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Klägerin diese Umsätze (ausschließlich) für Fahrten zur Beförderung von Rollstuhlfahrern durchgeführt hat. Für eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung besteht insoweit keine Notwendigkeit. Keinerlei Ansatzpunkt besteht für eine generelle Nachweispflicht der Klägerin durch ein Fahrtenbuch. Hierfür fehlt vorliegend – anders als etwa im Bereich des § 8 Abs. 2 (dort Satz 4) EStG – eine rechtliche Grundlage.
cc) Unschädlich ist auch die Verwendung eines „Kombifahrzeugs”. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll eine Steuerbefreiung ausscheiden, wenn nur ein Teil des Fahrzeugs für den Transport von Rollstuhlfahrern ausgestattet ist.
Da es jedoch nicht auf eine konkrete oder abstrakte Verwendungs möglichkeit des eingesetzten Fahrzeugs ankommt, sondern nur darauf, ob es zu den privilegierten Fahrten tatsächlich eingesetzt wurde, ist es unerheblich, ob neben der Freifläche mit Befestigungspunkten für den Rollstuhlfahrer noch ein oder zwei Sitze auf Seite des Beifahrers – oder ggf. darüber hinaus einige Sitze in der Mittelreihe – bei den Fahrten vorhanden waren. Dies zerstörte nicht den Charakter der privilegierten Fahrten. Es ist auch zu beachten, dass bei schwer behinderten Personen Begleitpersonen anwesend sein können und ggf. müssen, die ebenfalls zu transportieren sind, weshalb vorhandene Sitzmöglichkeiten für die Vornahme der privilegierten Fahrten geradezu erforderlich sein können.
dd) Das FG Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 09.01.2009 (1 V 4533/08, juris) die Aussetzung der Vollziehung in einem vergleichbaren Fall angeordnet. Das OLG Sachsen-Anhalt (Urteil v. 29.06.2007 – 10 U 7/07, juris) stellt in seiner – die Umsatzsteuerfreiheit verneinenden – Entscheidung auf eine erforderliche „nachhaltige Prägung” des Fahrzeugs ab. Dieses Kriterium wird in der steuerrechtlichen Literatur und der Rspr. des BFH nicht verwendet und findet keine Stütze im Gesetz. Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Sachsen-Anhalt daher nicht an.
d) Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 05.05.2009 etwa auf die Anwendung der Steuerbefreiung verzichten wollte, scheitert dies daran, dass § 9 UStG für Umsätze, die nach § 4 Nr. 17b UStG steuerfrei sind, keine Optionsmöglichkeit vorsieht.
2. Ermäßigter Umsatzsteuersatz
Ein ermäßigter Steuersatz für die Beförderungsumsätze kommt nicht in Betracht, da die Klägerin mangels entsprechender Genehmigung keine Beförderung im Verkehr mit Taxen erbracht hat.
a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung (vgl. § 28 Abs. 4 UStG) ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf sieben Prozent für folgende Umsätze:
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschkenverkehr und die Beförderungen im Fährverkehr
aa) innerhalb einer Gemeinde oder
bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünfzig Kilometer beträgt.
Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde in Anlehnung an § 47 Abs. 1 PBefG das im bisherigen Gesetzestext verwendete Wort „Kraftdroschkenverkehr” durch die Worte „Verkehr mit Taxen” ersetzt.
Der Verkehr mit Kraftdroschken bzw. mit Taxen wird in Anlehnung an das PBefG ausgelegt (vgl. BT-Drs. 16/2712, S. 75). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47 PBefG ist der Verkehr mit Taxen genehmigungspflichtig. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG ist unter Verkehr mit Taxen die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt, zu verstehen. Der Verkehr mit Mietwagen ist dagegen in § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG als Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG sind, definiert.
Diese Definition des Kraftdroschken- bzw. Taxenverkehrs entspricht auch dem Sinn und Zweck der steuerrechtlichen Vorschrift. Mit der Steuerbegünstigung soll die Beförderung im öffentlichen Nahverkehr, zu dem auch der besonderen Anforderungen unterliegende Verkehr mit Taxen gehört, nicht jedoch die Beförderung im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gefördert werden.
b) Eine Ausdehnung der Vorschrift auf die von der Klägerin durchgeführten Fahrt ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen.
aa) Die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG ist in sich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt die unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Personenbeförderungsumsätze im Mietwagenverkehr gegenüber denjenigen im Verkehr mit Taxen grundsätzlich weder gegen den Gleichheitssatz (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteil v. 05.03.1992 – V R 97/88, BFH/NV 1992, 775; BFH-Beschlüsse v. 21.09.1988 – V B 137/87, BFH/NV 1989, 271; v. 27.10.1988 – V B 104/88, BFH/NV 1990, 199; v. 27.10.1988 – V B 18/88, BFH/NV 1990, 236) noch gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG-Beschluss v. 11.02.1992 – 1 BvL 29/87, BVerfG 85, 238). Mietwagen sind – anders als Kraftdroschken und die anderen in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG begünstigten Verkehrsmittel – keine öffentlichen Verkehrsmittel und unterliegen deshalb weder der Betriebs- oder Beförderungspflicht (§ 47 Abs. 4 letzter Satz PBefG) noch der gesetzlichen strengen Bindung ihrer Beförderungspreise (§ 51 PBefG gilt nur für den Taxenverkehr). Sie erbringen Leistungen des normalen wirtschaftlichen Verkehrs. Im Hinblick auf die unterschiedliche beförderungsrechtliche Behandlung und die sich hieraus ergebende unterschiedliche Struktur der beiden Verkehrsarten liegt in der unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Behandlung keine willkürliche Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (vgl. auch BVerfG-Beschlüsse v. 08.06.1960 – 1 BvL 53/55, BVerfGE 11, 168; v. 11.02.1992 – 1 BvL 29/87, BVerfG85, 238).
bb) Allerdings handelt es sich im vorliegenden Fall um eine besondere Fallkonstellation, in der abweichend von o.g. Gründen eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung möglich erscheint.
Bei den streitgegenständlichen Beförderungen geht es ausschließlich um Krankenfahrten im Auftrag von Krankenkassen. In diesem Bereich tritt die in Dresden ansässige Klägerin in unmittelbaren Wettbewerb zu Taxiunternehmen.
Gemäß § 2a der Verordnung der Landeshauptstadt Dresden über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Verkehr von Taxen (Taxitarifverordnung) vom 04.03.1999 (Dresdner Amtsblatt Nr. 10/99 vom 11.03.1999 mit späteren Änderungen) sind im Pflichtfahrgebiet der Landeshauptstadt Dresden von den festgesetzten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarungen mit Krankenkassen zulässig. Für Taxiunternehmen mit Betriebssitz innerhalb der Stadt Dresden, vgl. § 1 Abs. 1 Taxitarifverordnung, besteht daher für Fahrten im Pflichtfahrgebiet i.S.d. § 1 Abs. 2 der Taxiverordnung nach entsprechender Genehmigung, § 2a Abs. 3 Taxitarifverordnung, die Möglichkeit Beförderungsleistungen gegenüber Krankenkassen durchzuführen, die nicht der strengen Bindung an Beförderungspreise unterliegen, sondern auf Vereinbarungen mit den Krankenkassen beruhen.
Entsprechende Vereinbarungen wurden z.B. zwischen der IKK-Sachsen und dem Landesverband Sächsischer Taxi- und Mietwagenunternehmer e.V. mit Vertrag vom 15.10.2007/27.09.2007, den die Klägerin am 27.11.2007 anerkannt hat, geschlossen. Nach Anlage 1 zum Vertrag gelten dabei für Taxen- und Mietwagenunternehmer unabhängig von der Höhe der Umsatzsteuer die gleichen Vergütungssätze.
Beförderungsleistungen von Taxiunternehmern, die derartigen Verträgen unterfallen, fehlen daher die wesentlichen Merkmale des öffentlichen Nahverkehrs, auf denen die Begünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ihrem Sinn und Zweck nach basiert. Der Vertrag überlagert bzw. verdrängt die beförderungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Beförderungspflicht und Beförderungspreis. Eine unterschiedliche Umsatzbesteuerung von Taxi- und Mietwagenunter-nehmern erscheint daher insoweit sachlich nicht gerechtfertigt.
cc) Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da auch eine etwa verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes führen würde.
Einer verfassungskonformen Erweiterung im Sinne der Klägerin ist die Vorschrift allerdings nicht zugänglich. Zum einen ist jedwede Auslegung durch den Wortlaut als äußere Grenze beschränkt. Zum anderen würde es dem Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen, den ermäßigten Steuersatz auf den Mietwagenverkehr auszudehnen. Eine – der Intention des Gesetzes entsprechende – Gleichbehandlung würde vielmehr eine Anwendung des allgemeinen Steuersatzes auf die o.g. mit Taxen durchgeführten Fahrten erfordern.
Dies verhilft aber der vorliegenden Klage nicht zum Erfolg. Denn insoweit gilt der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht”. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Anwendung oder gar Ausdehnung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis (vgl. BFH-Beschluss v. 1.7.2010 – V B 62/09, BFH-Urteil v. 24.02.2010 – III R 3/08 m.w.N.)
Die Klägerin ist durch die zu niedrige Besteuerung ihrer Konkurrenten indessen nicht rechtsschutzlos gestellt. Wird ein Steuerpflichtiger rechtswidrig nicht oder zu niedrig besteuert, werden dadurch in der Regel Rechte eines an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligten Dritten nicht verletzt. Anders ist es nach der Rechtsprechung des BFH aber, wenn die Nichtbesteuerung oder zu niedrige Besteuerung gegen eine Norm verstößt, die nicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere im öffentlichen Interesse an der gesetzmäßigen Steuererhebung und Sicherung des Steueraufkommens, erlassen wurde, sondern – zumindest auch – dem Schutz der Interessen einzelner an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligter Dritter zu dienen bestimmt ist (BFH-Urteile v. 18.09.2007 – I R 30/06, BStBl. II 2009, 126; v. 15.10.1997 – I R 10/92, BStBl II 1998, 63).
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist ein solcher drittschützender Charakter beizumessen. Die Einführung und Beibehaltung ermäßigter Mehrwertsteuersätze, die niedriger sind als der in Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie und, ihm folgend, in § 12 Abs. 1 UStG festgesetzte Regelsteuersatz, sind nämlich nur zulässig, wenn sie den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht missachten, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt und es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. u. a. Urteile v. 03.05.2001, Kommission/Frankreich, C-481/98, Slg. 2001, I-3369, Randnrn. 21 und 22, sowie v. 23.10.2003, Kommission/Deutschland, C-109/02, Slg. 2003, I-12691, Randnr. 20). Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewährleistet daher den Schutz vor zu niedriger Besteuerung von Konkurrenten (vgl. Urteil des EuGH v. 08.06.2006 Rs. C-430/04 „Feuerbestattungsverein Halle e.V.”, DStR 2006, 1082; BFH – Beschluss v. 05.10.2006 – VII R 24/03, BStBl II 2007, 243).
Diese Rechtsverletzung kann jedoch nicht im vorliegenden Verfahren beseitigt werden, sondern ist von der Klägerin ggf. mit einem Antrag auf volle Besteuerung der in Rede stehenden Taxiumsätze und bei Ablehnung durch den Beklagten mit einer dahingehenden Verpflichtungsklage zu bekämpfen (vgl. BFH-Urteil v. 18.09.2007 – I R 30/06, a.o.O.).
c) Auch das Gemeinschaftsrecht begründet keinen Anspruch auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.
aa) Die gemeinschaftsrechtliche Grundlage dieser Regelung bildet Art. 12 Abs. 3 Buchst. a UAbs. 3 der 6. EG-RL. Danach können die Mitgliedstaaten die ermäßigte Steuersätze auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen nach den in Anhang H genannten Kategorien anwenden. In Anhang H Kategorie fünf der Richtlinie ist die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks genannt. Mit Inkrafttreten der Mehrwertsteuersystemrichtlinie am 01.01.2007 ergibt sich die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes für die Beförderung von Personen und Gepäck aus Art. 98 Abs. 1, 2 i.V.m. Anhang III Nr. 5 MwStSystRL.
Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie setzt nicht voraus, dass alle Beförderungen von Personen im Sinne des Anhangs H der Richtlinie ermäßigt besteuert werden. Eine selektive Anwendung des ermäßigten Satzes ist danach möglich (vgl. z.B. EuGH – Urteil v. 06.05.2010 – C-94/09, BFH/NV 2010, 1401), sofern gesetzlich geregelt (vgl. BFH – Urteil v. 08.10.2008 – V R 61/03, BStBl II 2009, 321).
bb) Die Einführung und Beibehaltung ermäßigter Mehrwertsteuersätze, die niedriger sind als der in Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie festgesetzte Regelsteuersatz, sind allerdings nur zulässig, wenn sie den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht missachten, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt und es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. u. a. EuGH – Urteile v. 03.04.2008 – C-442/05, BStBl II 2009, 328; v. 03.05.2001, Kommission/Frankreich, C-481/98, Slg. 2001, I-3369, Randnrn. 21 und 22, sowie v. 23.10.2003, Kommission/Deutschland, C-109/02, Slg. 2003, I-12691, Randnr. 20).
Ein Verstoß hiergegen führt jedoch nicht zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 12 Abs. 2 Nr. 10 b UStG auf die Klägerin. Einer richtlinienkonformen Auslegung stehen die wiederum o.g. Gründe entgegen.
Auch eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie scheidet aus. Ein Einzelner kann sich in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen (vgl. ständige EuGH-Rechtsprechung, z.B. Urteil v. 10.09.2002 Rs. C-141/00 Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 51). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Art. 12 Abs. 3 Buchst. a UAbs. 3 der 6. EG-RL sieht nicht zwingend vor, dass die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz auf die o.g. Beförderungen anzuwenden haben. Dem Gesetzgeber stehen vielmehr unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, um den europarechtswidrigen Zustand zu beseitigen, so etwa auch die Aufhebung der Ermäßigung für den Bereich der entsprechenden Taxiumsätze.
Im Übrigen ist es auch nach der Rechtsprechung des EuGH einem Steuerpflichtigen versagt, sich zu eigenen Gunsten auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei anderen zu berufen und hierdurch eine eigene – gleichfalls fehlerhafte – günstigere Besteuerung zu erreichen (vgl. EuGH-Urteile v. 09.10.1984 C-188/83, Witte/Europäisches Parlament, Slg. 1984, 03465 Rdnr. 15; v. 31.03.1993 C-89/85, A. Ahlström Osakeyhtiö u.a., Slg. 1993, I-01307 Rdnr. 197).
Der Senat sieht sich daher nicht veranlasst, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH nach Art. 267 Abs. 2 des Vertrages zur Arbeitsweise der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Wie oben dargestellt, steht die Klägerin dem nicht rechtsschutzlos gegenüber. Ihr steht der Weg einer Konkurrentenklage offen. Ob darüber hinaus ein Erlass der Steuer nach §§ 163, 227 AO aufgrund sachlicher Unbilligkeit in Betracht kommt, kann dahinstehen, da dies in einem gesonderten Verfahren zu prüfen ist.
3. Saldierung Vorsteuerabzug
Es ergeben sich danach folgende Umsatzsteuerbeträge:
2006 | 2007 | |||
Umsätze zu 19 % | 344.352,00 Euro | 65.426,88 Euro | ||
Umsätze zu 16 % | 260.082,35 Euro | 41.613,18 Euro | 47.684,00 Euro | 7.629,44 Euro |
Steuerfreie Umsätze | 43.974,00 Euro | 52.177,00 Euro | ||
Vorsteuer | 51.014,92 Euro | 59.193,54 Euro | ||
– Kürzung in % | 14,46% | 43.638,16 Euro | 11,75 % | 52.238,30 Euro |
– Korrektur in % | 2,71% | |||
-2.024,99 Euro | 20.818 Euro |
a) Der Betrag der steuerpflichtigen Umsätze für das Jahr 2006 basiert auf der Erklärung der Klägerin vom 30.11.2007 und setzt sich aus dort erklärten steuerpflichtigen Umsätzen i.H.v. 131.639 Euro (16%) und i.H.v. 139.247 Euro (7%) zusammen. Der letztgenannte Betrag war dabei insoweit zu korrigieren, als die Klägerin diesen Betrag unter Berücksichtigung eines Steuersatzes i.H.v. 7% ermittelt hat. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG sind daher insoweit lediglich [100/116 × (139.247 zzgl. 7%) =] 128.443,35 Euro in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Mithin ergibt sich danach eine Bemessungsgrundlage i.H.v. (131.639 Euro + 128.443,35 Euro =) 260.082,35 Euro.
Der Betrag der steuerpflichtigen Umsätze für das Jahr 2007 basiert auf der Erklärung der Klägerin vom 27.01.2009 (3. Variante) und setzt sich aus dort erklärten steuerpflichtigen Umsätzen i.H.v. 344.352 Euro (19%) und i.H.v. 47.684 Euro (16%) zusammen.
b) Grundlage für die Berücksichtigung des Vorsteuerabzuges sind ebenfalls die Erklärungen der Klägerin vom 30.11.2007 bzw. 27.01.2009. Da nach § 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 UStG der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, soweit er auf steuerfreie Umsätze entfällt, hat das Gericht im Schätzungswege eine Kürzung des Vorsteuerabzuges nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze vorgenommen. Hierbei waren für das Jahr 2006 die Zahlungen der Versicherung nicht einzubeziehen, da diese nicht steuerfrei sondern nicht steuerbar sind.
Eine Korrektur des Vorsteuerabzuges gemäß § 15a Abs. 1 UStG scheidet nach § 44 Abs. 2 UStDV, § 15a Abs. 11 Nr. 1 UStG aus.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Sat 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.