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  • 15.04.2011

    Bundesministerium der Finanzen – IV B 9 - S 7117-f/07/10003


    Umsatzsteuer; Auswirkungen des BFH-Urteils vom 11. Oktober 2007 - V R 22/04 - zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung)


    Bezug: BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2008 - IV B 9 - S 7117 f/07/10003

    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermögensverwaltung Folgendes:


    1. Leistungsinhalt

    Bei der Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) nimmt eine Bank einerseits die Vermögensverwaltung und andererseits Transaktionen vor. Bei der Frage, ob sie dabei eine einheitliche Leistung oder mehrere getrennt zu beurteilende selbständige Einzelleistungen ausführt, ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln; dabei ist auf die Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers als Leistungsempfänger abzustellen (vgl. Abschnitt 29 Abs. 1 und 3  UStR).

    Aus dieser Sicht erbringt die das Portfolio verwaltende Bank eine einheitliche, auf Renditeerzielung ausgelegte Tätigkeit. Diese Tätigkeit ist entsprechend der zuvor getroffenen Anlagerichtlinien oder -strategien nach eigenem Ermessen der Bank durchzuführen. Dabei kommt es dem Leistungsempfänger darauf an, von der Leistungserbringerin nicht in jede einzelne Verwaltungsleistung involviert zu werden und nicht vor jeder einzelnen Transaktion nach seinem Einverständnis mit der getroffenen Anlageentscheidung befragt zu werden. Die Transaktion wird nicht um ihrer selbst willen, sondern als Mittel zum Zweck der Verwaltung des Vermögens durchgeführt. Aus Sicht des durchschnittlichen Empfängers einer Portfolioleistung kommt es maßgeblich auf das von der Bank erzielte Ergebnis der Verwaltungstätigkeit, nämlich die eingetretene Vermögensmehrung, an. Dies ist oftmals auch aus dem Umstand ersichtlich, dass sich die Management-Gebühren nach der Höhe der verwalteten Vermögenswerte, nicht aber nach Anzahl oder Volumen der einzelnen Transaktionen bestimmen.

    Entsprechend handelt es sich bei der Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) um eine einheitliche Leistung. Eine Aufspaltung dieser wirtschaftlich einheitlichen Leistung ist nicht möglich (vgl. EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999, C-349/96 , HFR 1999 S. 421 ).




    2. Leistungsort

    Der Leistungsort dieser einheitlichen Leistung „Vermögensverwaltung” richtet sich nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt 33 Abs. 4 vierter Gedankenstrich UStR ).

    § 3a Abs. 3 und 4 Nr. 6 Buchst. a UStG ist für die Ortsbestimmung bei einer Vermögensverwaltung nicht anzuwenden. Auch eine unmittelbare Berufung auf Art. 56 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL, wonach sich der Leistungsort in bestimmten Fällen bei „Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätzen” nach dem Sitz oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers bestimmt, ist nicht möglich. „Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze” sind Begriffe des Gemeinschaftsrechts und als solche auszulegen. Die MwStSystRL -und bis 31. Dezember 2006 auch die 6. EG-Richtlinie -definieren zwar nicht, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist. Jedoch enthält die MwStSystRL in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis f (bis 31. Dezember 2006: Art. 13 Teil B Buchst. a und d der 6. EG-Richtlinie ) dezidierte Aussagen zur Auslegung dieser Begriffe. Die Vermögensverwaltung ist in diesen genannten Vorschriften nicht aufgeführt. Aus Art. 56 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL (und bis 31. Dezember 2006 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie ) ergibt sich auch nicht, dass die Vorschrift darüber hinaus weitere Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze umfassen soll.




    3. Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e oder h UStG

    Die einheitliche Leistung „Vermögensverwaltung” ist steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG kommt nicht in Betracht, weil die Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) nicht zu den nach den genannten Vorschriften begünstigten Umsätzen gehört.




    Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG kommt nur dann in Betracht, wenn tatsächlich Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz verwaltet wird. Zur Abgrenzung ist Abschn. 69 Abs. 1 UStR 2008 unverändert anzuwenden.




    Soweit das BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007, V R 22/04 (BStBl 2008 II S. 993 ) , den vorstehenden Grundsätzen entgegensteht, ist es über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.




    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.