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  • 15.06.2011 · IWW-Abrufnummer 112076

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 15.11.2010 – 5 K 1482/08

    Der Berechnung der Entfernungspauschale kann die verkehrsgünstigere Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur zugrunde gelegt werden, wenn der Steuerpflichtige die tatsächliche Zeitersparnis darlegt und die Nutzung der vermeintlich verkehrsgünstigeren Wegstrecke überhaupt zu einer Zeitersparnis führen kann.
    Neben einem gewissen beruflichen Interesse befriedigt der Besuch der CeBIT Computermesse auch ein allgemeines Informationsinteresse an moderner EDV-Technik, das der privaten Sphäre zuzuordnen ist.


    Tatbestand
    Zwischen den Beteiligten ist einmal streitig, ob die Kläger der Entfernungspauschale die verkehrsgünstigere Straßenverbindung zwischen ihrer Wohnung und ihrer jeweiligen Arbeitsstätte zugrunde legen konnten und ob der Kläger für den Besuch der CeBIT Werbungskosten geltend machen konnte.
    Im Streitjahr 2006 wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger wohnten im Streitjahr in der J-Straße in I. Der Kläger arbeitete bei der Z Versicherung in der S-Straße in F. Die Klägerin arbeitete in der Kindertagesstätte E in der H-Straße in W. Kläger und Klägerin erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
    In der Einkommensteuererklärung für 2006 vom 22. Februar 2007 machte der Kläger Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 4.636,80 € (= 224 Tage x 69 km x € 0,30) geltend. Zudem setzte er - neben unstreitigen Werbungskosten in Höhe von 542,- € - für den Besuch der Computermesse CeBIT in Hannover am 11. März 2006 Werbungskosten in Höhe von 255,30 € an, die sich aus Fahrtkosten in Höhe von 237,30 € (= 791 km x 0,30 €), von 6,- € (Tagesparkschein) und von 12,- € (Verpflegungspauschale) zusammensetzten. Die Klägerin machte für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale in Höhe von 1.908,- € (= 212 Tage x 30 km x 0,30 €) geltend.
    Mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 8. März 2007 berücksichtigte der Beklagte bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit eine Entfernungspauschale in Höhe von 3.696,- € (= 224 Tage x 55 km x 0,30 €). Die übrigen vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten berücksichtigte der Beklagte in Höhe eines Betrages von 542,- €. Bei der Klägerin ging er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von einer Entfernungspauschale in Höhe von 1.400,- € (= 212 Tage x 22 Km x 0,30 €) aus (EStA, Bl. 16). In den Erläuterungen führte er aus, dass „Aufwendungen für den Besuch von Publikumsmessen (CeBIT) nicht berücksichtigt werden konnten, da diese keinen ausschließlichen beruflichen Charakter haben. Nach den Feststellungen des Finanzamts beträgt die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Ehemannes nicht mehr als 55 km. Nach den Feststellungen des Finanzamts beträgt die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Ehefrau nicht mehr als 22 km”.
    Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Seine täglich gefahrene Strecke, die die verkehrsgünstigere und schnellere Strecke sei, betrage 69 km. Die Verkehrslage im Berufsverkehr habe sich nicht verbessert, sondern sei insbesondere durch ständige Staus um die ... (Autobahn A 01) und abends durch Dauerstaus am ... (A 02) bis auf die A 01 sowie vermehrten Stauaufkommens auf der A 03 verschärft. Die CeBIT besuche er als Fachbesucher regelmäßig seit 1987. Diese Aufwendungen seien ihm bisher stets anerkannt worden. Zudem sei der Besuch der CeBIT für ihn beruflich erforderlich. Als Bankbetriebswirt, der Firmenkunden zu betreuen habe sowie mit der Warenkreditsicherung befasst sei, besuche er heute hauptsächlich das Angebot des „Mittelstandsforums”, das insbesondere Software-Lösungen für Risiko- und Debitorenmanagement anbiete. Bei ihr betrage die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach ihren Tachoangaben 24 km.
    Mit Schreiben vom 19. September 2007 wies der Beklagte auf die gesetzliche Regelung gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG hin. Hiernach sei die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als diese Straßenverbindung könne nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger sei und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt werde. Wann eine Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger sei, sei gesetzlich nicht geregelt. Der BFH habe mit Urteil vom 10. Oktober 1975 (VI R 33/74) entschieden, dass eine Strecke dann verkehrsgünstiger sei, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreiche. Das Finanzgericht Düsseldorf habe entschieden, dass eine Zeitersparnis von 20 Minuten ausreichend, aber auch erforderlich sei, um davon ausgehen zu können, dass die Arbeitsstätte in der Regel schneller erreicht werde. Zudem bat er um die genaue Routenbeschreibung, die Angabe der Routenoptionen sowie um die Angabe der Fahrtzeit (EStA, Bl. 29f.).
    Mit weiteren Schreiben vom 14. Januar 2008 führten die nunmehr anwaltlich vertretenen Kläger aus, dass bei ihr - der Klägerin - ein Ansatz von 25 km und bei ihm – dem Kläger -ein solcher von 69 km berechtigt sei. Unbestritten sei, dass der Steuerpflichtige bei der Auswahl der Route nicht die kürzeste zu wählen habe, wenn diese, wie hier auf den in Frage kommenden Autobahnen A 01, A 02 und A 04 infolge von Überlastung und Staus, zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen würde. So habe das Finanzgericht Düsseldorf einen Umweg von 20 Kilometern toleriert, wenn dieser stressfreier und angenehmer empfunden werde. Die vom Beklagten angesetzte kürzere Strecke führe über die neuralgischen Baustellen der ... (A 01) und des ... (A 01 auf die A 02), bei denen in den Hauptverkehrszeiten, zu denen der Kläger unterwegs sei, kilometerlange Staus mit zeitweiligem Stillstand vorlägen. Dies bestätigten die beigefügten Verkehrsmeldungen aus dem Jahr 2007. Der Besuch der CeBIT sei durch seine berufliche Stellung bedingt und zu seiner Fortbildung notwendig gewesen (EStA, Bl. 37-159).
    Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 bat der Beklagte die Kläger nochmals, um die genaue Routenbeschreibung aus dem Shell-Atlas und um Mitteilung der Fahrtzeit. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Wegstrecke von 24,5 km wies der Beklagte darauf hin, dass nur volle km anzusetzen seien, während angefangene Kilometer unberücksichtigt blieben (EStA, Bl. 160).
    Mit Schreiben vom 4. März 2008 legten die Kläger die Routenplanung nach dem Shell-Atlas nach W und nach F vor (EStA, Bl. 176 und 181). Die Fahrzeitangaben der Shellroute gingen von normalen Verkehrsverhältnissen aus. Das heiße, sie berücksichtigten nicht die auf der A 02 über die ganze Zeit vorliegenden Staus durch Baustellen und die kilometerlangen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 60 km/h. Dies allein führe zu einer Verlängerung der Fahrzeit von bis zu 30 Minuten, manchmal sogar noch länger. Der Umweg über M lohne sich also.
    Mit Einspruchsentscheidung vom 12. März 2008 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück (EStA, Bl. 183). Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
    Mit ihrer bei Gericht am 11. April 2008 eingegangenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass der Beklagte zu Unrecht davon ausgehe, dass er aus Zeitersparnisgründen die um 14 km längere Umwegstrecke nicht ansetzen dürfe. Über das Internet werde immer nur die Strecke über die A 60 und A 66 mit unterschiedlichen Fahrzeiten zwischen 41 Minuten (reiseplanung.de) und 32 Minuten (klicktel) angezeigt, obwohl auf dieser Strecke im Streitjahr durch ihren Ausbau mit langen Baustellen und Geschwindigkeitsbeschränkungen in der Hauptverkehrszeit Staus die Regel gewesen seien. Die in den Routenplanern angegebenen Fahrzeiten von 32 bis 41 Minuten berücksichtigten nicht, dass die tatsächliche Fahrtdauer durchschnittlich erheblich über einer Stunde liege. Daher rechtfertige sich der gewählte Umweg über M, der zwar zu einer um 14 Kilometer längeren Fahrtstrecke führe, aber zugleich ohne Verkehrsbehinderung eine Fahrtzeitverkürzung zur Folge habe. Überdies habe er - der Kläger - die von ihm beantragten 69 km einwandfrei von seinem Tacho abgelesen. Der Besuch der CeBIT sei durch seine berufliche Stellung bedingt und auch zu seiner Fortbildung notwendig gewesen.
    Schließlich betrage die von ihr - der Klägerin - von ihrem Tacho abgelesene Entfernung zwischen ihrer Wohnung und Arbeitsstätte 25,2 km und liege über den vom Beklagten anerkannten 22 km.
    Die Kläger beantragen sinngemäß,
    den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 8. März 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2008 dahin gehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nicht selbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.196,10 € und bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 190,80 € berücksichtigt werden.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Der Beklagte tritt der Klage entgegen und trägt im Wesentlichen vor, dass ihm die Verkehrssituation auf der A 01 und A 02 bekannt sei. Nicht weniger problematisch sei jedoch die Verkehrssituation auf der A 05. So sei die Anschlussstelle ... auf der A 05 am 4. Oktober 2005 im Zuge der Baumaßnahmen am ... gesperrt worden. Am 28. August 2006 sei der Startschuss für den Bau des Autobahntunnels auf der A 05 erfolgt. Daher könne er nicht nachvollziehen, warum die Benutzung der längeren Straßenverbindung über die A 05 offensichtlich verkehrsgünstiger sein solle, als die kürzeste Straßenverbindung. Insbesondere hätten die Kläger nicht nachweisen können, dass mit der Benutzung der längeren Strecke eine erhebliche Zeitersparnis verbunden sei. Es sei auch nicht damit getan, das je nach Verkehrslagemeldung aus dem Internet oder dem Radio eine der beiden Strecken für die täglichen Fahrten ausgewählt werde. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 2. Halbsatz EStG sei für die Anerkennung einer längeren Straßenverbindung Voraussetzung, dass diese vom Arbeitnehmer regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt werde. Einen entsprechenden Nachweis hätten die Kläger bislang nicht erbracht. Im Übrigen sei auffällig, dass die Kläger in ihrem Einspruch vom 27. März 2007 angegeben hätten, zur Ermittlung der Entfernung das PC-Programm „Shell-Atlas Routenplaner Vers. 5.06” verwendet zu haben. Im Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 4. März 2008 sowie auf Seite 4 der Klagebegründung sei davon die Rede, dass die beantragten 69 km einwandfrei vom Tacho des Fahrzeugs abgelesen worden seien.
    Hier sei die kürzeste Straßenverbindung (55 km) der Besteuerung zu Grunde zu legen. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass die längere Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger sei und dass diese zudem regelmäßig genutzt worden sei. Hinsichtlich der Entfernung der Wohnung zur Arbeitsstätte der Ehefrau habe er wiederum mittels Routenplaner map.24 eine Entfernung von 22,66 km ermittelt. Nach der Klagebegründung ergebe sich aus dem Routenplaner Shell-Atlas eine Entfernung von 23,2 km nach dem abgelesenen Tacho des Fahrzeugs der Klägerin betrage die Entfernung genau 25,2 km. Auch hier sei die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich. Sie betrage nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG 22 km.
    Hinsichtlich der vom Kläger für die CeBIT geltend gemachten Kosten verweise er auf die Entscheidung des FG Hamburg mit Urteil vom 14. März 2002 (VI 147/00). Hierin habe es entschieden, dass der Besuch der CeBIT der privaten Sphäre zuzuordnen sei, wenn der Steuerpflichtige einen über das allgemeine Informationsinteresse hinaus gehenden konkreten beruflichen Anlass nicht nachweise. Diesen habe der Kläger nicht nachgewiesen.
    Gründe
    Die Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Einkommensteuerbescheid für 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Der Beklagte ist bei der Berechnung der Entfernungspauschalen des Klägers und der Klägerin zum einen jeweils zu Recht von der kürzesten Straßenverbindung zwischen ihrer Wohnung und ihrer jeweiligen Arbeitsstelle ausgegangen. Zum anderen hat er auch die vom Kläger für die CeBIT geltend gemachten Werbungskosten zutreffend nicht anerkannt.
    I. 1. Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 2. Halbsatz EStG ausnahmsweise zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.
    2. Der Gesetzgeber hatte bei Einführung der Entfernungspauschale zum 1. Januar 2001 zunächst nur den Ansatz der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgesehen. Durch das StÄndG 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) hat er jedoch zugelassen, dass eine andere als die kürzeste Straßenverbindung bei der Bestimmung der Entfernung zugrunde gelegt wird, wenn jene die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, um die Benutzer von Kraftfahrzeugen im Verhältnis zur Rechtslage, wie sie bis Ende 2000 hinsichtlich des Kilometer-Pauschbetrags galt, nicht schlechter zu stellen. Die Ergänzung beruht nach den Materialien zum StÄndG 2001 auf dem Urteil des BFH vom 10. Oktober 1975 (VI R 33/74, BStBl II 1975, 852). Durch sie sollte klargestellt werden, dass die bis 2000 geltende Rechtslage weiter fortbesteht. Zur Auslegung des Merkmals „offensichtlich verkehrsgünstiger” kann daher auf das BFH-Urteil und weitere Rechtsprechung zur früheren Fassung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG zurückgegriffen werden.
    3. Mit Urteil vom 10. Oktober 1975 entschied der BFH, dass eine andere als die kürzeste Straßenverbindung dann offensichtlich verkehrsgünstiger als diese ist, wenn der Steuerpflichtige bei ihrer Benutzung ein Fahrziel trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreichen kann. Er hat dies bei einer täglichen Zeitersparnis von 20 bis 30 Minuten angenommen. Dabei belief sich die kürzeste Straßenverbindung in dem vom BFH entschiedenen Fall durch die Innenstadt auf 13 km und die Strecke zur Umgehung der Innenstadt auf 20 km. Eine Zeitersparnis in dieser Größenordnung ist allerdings erforderlich, um das Merkmal „offensichtlich verkehrsgünstiger” bejahen zu können (vgl. die Anmerkung in HFR 1976, 64; Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, Bd. 7 [§§ 9-11b], § 9 EStG Anm. 459). Hingegen reicht es nicht aus, dass der Steuerpflichtige die Benutzung der kürzesten Straßenverbindung aufgrund der Verkehrsumstände (insbesondere wegen der Verkehrsdichte und des Verkehrsflusses) als nicht zumutbar empfindet. Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren, kann es nicht darauf ankommen, ob der Steuerpflichtige die Benutzung einer Straßenverbindung subjektiv für unzumutbar hält, weil Fahrten im Großstadtverkehr wegen der zahlreichen Störungen des Verkehrsflusses als weniger angenehm empfunden werden, als Fahrten auf Bundesstraßen oder Autobahnen, auf denen der Verkehr üblicherweise zügig fließt. Diese Belastungen treffen - wie auch der damit verbundene höhere Kraftstoffverbrauch und stärkere Verschleiß des Fahrzeugs - alle Verkehrsteilnehmer im Großstadtverkehr und müssen daher bei Anwendung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG außer Betracht bleiben (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 5. April 1977, III 100/75, DStR 1977, 575).
    4. Dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2004 (1 K 2696/02) ist zu entnehmen, dass bei einer Zeitdifferenz zwischen den beiden Fahrstrecken für Hin- und Rückfahrt von jeweils nur 8 Minuten für die verkehrsgünstigere Strecke an der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte festzuhalten ist. Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18. Juli 2005 entschieden, dass eine Zeitersparnis von 20 Minuten grundsätzlich dazu berechtigt, eine verkehrsgünstigere Wegstrecke anzusetzen. Der Steuerpflichtige trägt aber die Feststellungslast für Tatsachen, die den Steueranspruch mindern (Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Juli 2005, 10 K 514/05, EFG 2005, 1852). Das FG Hessen hat schließlich unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 10. Oktober 1975 hervorgehoben (Urteil des FG Hessen vom 25. September 2006, 1 K 1310/04, juris-Ausdruck), dass eine andere als die kürzeste Straßenverbindung dann offensichtlich verkehrsgünstiger ist, wenn der Steuerpflichtige bei ihrer Benutzung das Fahrtziel trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreichen kann. Bei einer Zeitersparnis von 20 bis 30 Minuten ist dies der Fall.
    II. 1. Unter Zugrundelegung dessen haben die Kläger vorliegend schon nicht nachvollziehbar belegt, dass es sich bei der vom Kläger für seine täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzten Straßenverbindung von 69 km gegenüber der kürzesten Straßenverbindung von 55 km über die A 01 und A 02 tatsächlich um die „offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung” handelt. Die vom Kläger für die geltend gemachte Wegstrecke über die A 02 – Anschussstelle X – ...-Dreieck – A 06 – ...-Dreieck – A 03 – ...-Kreuz – A 07 – F S-Straße durchschnittlich benötigte Fahrzeit hat der Kläger trotz wiederholter Aufforderung des Beklagten weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren angegeben. Sein Hinweis, dass die Fahrt über die kürzere Strecke - die A 01 und A 02 - wegen der Baustellen und Geschwindigkeitsbeschränkungen dazu führe, dass die einfache Fahrzeit über einer Stunde liege, reicht nicht aus, um die vermeintlich verkehrsgünstigere Wegstrecke der Berechnung der Entfernungspauschale zugrunde zu legen. Damit hat er nicht dargelegt, dass die Fahrtzeit über die angeblich verkehrsgünstigere Wegstrecke im Vergleich zur Fahrtzeit für die kürzeste Strecke tatsächlich auch zu der von der Rechtsprechung geforderten Fahrzeitersparnis von rund 20 Minuten für die einfache Wegstrecke führt. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Kläger diese Strecke subjektiv als stressfreier oder als angenehmer empfindet. Allein entscheidend ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und der der Finanzgerichte, dass eine Zeitersparnis je einfacher Fahrt von rund 20 Minuten vorliegt. Hierzu haben die Kläger - wie dargelegt - aber überhaupt keine Angaben gemacht.
    In diesem Zusammenhang ist des Weiteren zu beachten, dass gerichtsbekannt ist, dass auch die angeblich „verkehrsgünstigere Strecke” nach Frankfurt über die A 05, d. h. insbesondere über den ..., in Berufsverkehrszeiten nicht von Staus verschont ist. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall, zumal seit August 2006 zwischen den Anschlussstellen der A 05 ... und ... überdies der Bau eines Tunnels zu erheblichen Verkehrsbehinderungen führt. Daran schließt sich die ...-Brücke als weiteres Nadelöhr an. Bedingt durch hohes Verkehrsaufkommen treten im Berufsverkehr auf ihr ebenfalls regelmäßig in beide Fahrtrichtungen entweder Staus oder zumindest zähfließender Verkehr mit entsprechenden zeitlichen Verzögerungen auf.
    In Anbetracht dieser auch im Streitjahr 2006 auf der A 05 bestehenden tatsächlichen Gegebenheiten und der vom Kläger zu keiner Zeit erklärten tatsächlichen durchschnittlichen Fahrtzeit von seiner Wohnung in Ingelheim zu seiner Arbeitsstätte in F und umgekehrt über die angeblich verkehrsgünstigere Straßenverbindung, hat der Beklagte zu Recht gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 1. Halbsatz EStG die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Berechnung der Entfernungspauschale zugrunde gelegt.
    2. Gleiches gilt auch für die Fahrtstrecke der Klägerin von ihrer Wohnung in I zu ihrer Arbeitsstelle in der H-Straße in W. Da die Klägerin insoweit schon nicht belegen konnte, dass die von ihr nach dem Shell-Atlas bzw. ihrem Tachometer angesetzten 25,2 km tatsächlich die anzusetzende Wegstrecke gewesen sind, hat der Beklagte die Entfernungspauschale zu Recht gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 und S. 4 EStG mit den vollen 22 km als kürzester Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt.
    III. 1. Die Kosten für die vom Kläger am 11. März 2006 besuchte CeBIT in Hannover in Höhe von 255,30 € hat der Beklagte ebenfalls zu Recht nicht berücksichtigt. Die Behauptung des Klägers, dass sein Besuch als Bankbetriebswirt durch seine berufliche Stellung bedingt und auch zu seiner Fortbildung notwendig gewesen sei, reicht nach Überzeugung des Senats nicht aus, die ausschließlich berufliche Veranlassung zu belegen. Vielmehr befriedigt der Besuch der CeBIT, als der weltweit bedeutendsten Messe für Datenverarbeitung, auch ein allgemeines Informations- und allgemeines berufliches Fortbildungsinteresse an moderner EDV-Technik und vermittelt einen gewissen Erlebniswert, der der privaten Sphäre zuzuordnen ist und wie insbesondere § 12 Nr. 1 S. 2 EStG zeigt, den Abzug der dem Kläger für den Besuch der CeBIT angefallenen Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausschließt. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des FG Hamburg in dem Urteil vom 14. März 2002 an (VI 147/00, juris-Ausdruck).
    2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die für den Besuch der CeBIT vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen im Streitjahr 2006 angesetzt werden, weil sie vom Beklagten in den vorangegangenen Veranlagungsjahren anerkannt worden sind. Es entspricht dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass die Finanzbehörde in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der Steuerpflichtige auf die von der Finanzbehörde bisher zu Grunde gelegte Rechtsauffassung vertraut hat. Das Finanzamt ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegte Rechtsauffassung nicht einmal dann gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2006, IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028 m. w. N.). Daher hat der Beklagte die Aufwendungen für den Besuch der CeBIT im Streitjahr 2006 zutreffend nicht berücksichtigt.
    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).

    VorschriftenEStG, EStG § 12 Nr. 1 S. 2