26.07.2011
Finanzgericht Münster: Urteil vom 01.06.2011 – 11 K 4202/10 Kg
1) Der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c) EStG ist auch dann gegeben, wenn dem Kind ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien-, oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann.
2) Dies gilt auch dann , wenn das Kind in den Monaten, in denen es auf einen Ausbildungsplatz wartet, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.
3) Schiebt das Kind auf eigenen Wunsch den Ausbildungsbeginn hinaus, ist es in den Monaten, in denen es die Ausbildung auch aus schul-, studien-, oder betriebsorganisatorischen Gründen nicht hätte antreten können, gleichwohl zu berücksichtigen.
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Senat in der Besetzung: Vorsitzender Richter am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … Richterin am Finanzgericht … ehrenamtlicher Richter … ehrenamtlicher Richter … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 01.06.2011 für Recht erkannt:
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger für seine am 21.03.1989 geborene Tochter A für September bis Dezember 2009 Kindergeld zu gewähren ist.
A, die im Juli 2007 Herrn G geheiratet hat, hat im Juli 2008 eine Ausbildung als Arzthelferin abgeschlossen. Danach arbeitete sie zunächst Vollzeit im erlernten Beruf. Noch während ihrer Ausbildung bewarb sie sich um einen Studienplatz am Bibelseminar B. Dieser wurde ihr mit Schreiben vom 18.04.2008 (Bl. 121 der Kindergeldakte – KgA –) für das am 02.03.2009 beginnende Sommersemester 2009 zugesagt. Ausweislich des vorgenannten Schreibens wäre der Studienbeginn auch schon zum Wintersemester 2008 mit Beginn 22.09.2008 möglich gewesen, jedoch hatte A als Einstiegswunsch das Sommersemester 2009 angegeben. Diesen Einstiegswunsch änderte sie später auf das Wintersemester 2009 um. Das Bibelseminar B bestätigte die Ummeldung auf das Wintersemester 2009 mit Schreiben vom 27.11.2008 (Bl. 120 KgA). Das Schreiben bezog sich auch auf den Ehemann von A, welcher sich ebenfalls um einen entsprechenden Studienplatz beworben hatte.
Ihrer Vollzeittätigkeit ging A bis Juli 2009 nach. Vom 01.08. – 20.09.2009 bezog sie Arbeitslosengeld i.H.v. 809,50 EUR. Am 21.09.2009 nahm sie das Studium am Bibelseminar B auf. Für die Monate September bis Dezember 2009 erhielt sie BAFöG i.H.v. 482 EUR/Monat (insg. 1.928 EUR)
Ihr Ehemann nahm ebenfalls im September 2009 das Studium am Bibelseminar B auf. Er war bis August 2009 nichtselbständig tätig. Sodann bezog er Arbeitslosengeld i.H.v. 792,20 EUR und für September bis Dezember 2009 BAFöG i.H.v. 2.236 EUR.
Die Lohneinkünfte der Ehegatten verteilten sich wie folgt:
Ehemann | A | |||||||
Gehalt | brutto | SozVers | Steuern | brutto | SozVers | Steuern | ||
Jan 09 | 2.665,00 EUR | 546,99 EUR | 161,50 EUR | 1.480,00 EUR | 303,77 EUR | 382,78 EUR | ||
Feb 09 | 2.665,00 EUR | 546,99 EUR | 161,50 EUR | 1.540,00 EUR | 316,09 EUR | 403,88 EUR | ||
Mrz 09 | 2.665,00 EUR | 546,99 EUR | 161,50 EUR | 1.540,00 EUR | 316,08 EUR | 403,88 EUR | ||
Apr 09 | 2.665,00 EUR | 546,99 EUR | 161,50 EUR | 1.520,00 EUR | 311,98 EUR | 385,64 EUR | ||
Mai 09 | 2.665,00 EUR | 546,99 EUR | 161,50 EUR | 1.520,00 EUR | 311,98 EUR | 394,04 EUR | ||
Juni 09 | 2.665,00 EUR | 546,99 EUR | 161,50 EUR | 1.520,00 EUR | 311,98 EUR | 394,04 EUR | ||
Juli 09 | 2.665,00 EUR | 539,00 EUR | 161,50 EUR | 1.620,00 EUR | 327,65 EUR | 429,91 EUR | ||
Aug 09 | 2.665,00 EUR | 539,00 EUR | 161,50 EUR | – | – | – | ||
21.320,00 EUR | 4.359,94 EUR | 1.292,00 EUR | 10.740,00 EUR | 2.199,53 EUR | 2.794,17 EUR |
Mit Antrag vom 02.06.2009 (Bl. 116 KgA) hat der Kläger für seine Tochter A Kindergeld beantragt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 05.02.2010 (Bl. 165 KgA) für den Zeitraum Januar 2009 bis Dezember 2009 abgelehnt unter Hinweis darauf, dass die Einkünfte und Bezüge von A den Grenzbetrag von 7.680 EUR übersteigen würden.
Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 EStG nur in den Monaten September bis Dezember erfüllt gewesen seien und deshalb auch nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge bei der Grenzbetragsberechnung zu berücksichtigen seien. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11.10.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte hielt daran fest, dass auch die Einkünfte der Monate Januar bis August in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen seien, da A die Zusage für den Studienplatz schon am 27.11.2008 bekommen habe und somit Bewerberin um eine berufliche/schulische Ausbildungsstelle gewesen sei.
Im Klageverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er stellt klar, dass er nur Kindergeld für die Monate September bis Dezember 2009 begehrt. In den Monaten Januar bis August fehle der Bezug zur Ausbildung, da A Vollzeit als Arzthelferin gearbeitet habe. Die in diesen Monaten erzielten Einkünfte seien daher auch nicht in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen.
Dass A den Studienbeginn auf das Wintersemester 2009 verschoben habe, liege daran, dass sie nachträglich erfahren habe, dass sie im Sommersemester 2009 nur in das zweite Semester hätte eintreten können und mithin den Lernstoff des ersten Semesters hätte nachholen müssen.
Für das Studium seien ausbildungsbezogene Kosten von 986,39 EUR angefallen. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Betrags wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 31.03.2011 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Ablehnungsbescheid vom 05.02.2010 sowie die Einspruchsentscheidung vom 11.10.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für seine Tochter A für die Monate September bis Dezember 2009 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Familienkasse in den Fällen, in denen ein Studium nur zum Wintersemester im ersten Semester begonnen werden könne, nicht danach unterscheide, ob die Zusage für den Studienplatz zum nächsten Wintersemester schon vor oder erst nach Beginn des vorherigen Sommersemesters erteilt worden sei. Es könne von dem Kind nicht verlangt werden, das Studium im zweiten Semester zu beginnen, weshalb auch beim Abwarten auf den Beginn des nächsten Wintersemesters von einer hinreichenden Ausbildungswilligkeit des Kindes auszugehen sei. Diesem Grundsatz folgend sei auch im Streitfall die Ausbildungswilligkeit schon ab Zugang der Studienplatzzusage zum Wintersemester 2009, d.h. ab November 2008, bejaht worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Kindergeldakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für seine Tochter A für das Jahr 2009 Kindergeld zu gewähren. Denn die Einkünfte und Bezüge von A liegen über dem Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Für ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Streitjahr 2009 geltenden Fassung Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen einer Berücksichtigung an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Jahresgrenzbetrag um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG).
Unstreitig erfüllte A in den Monaten September bis Dezember 2009 den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG (Berufsausbildung). Entgegen der Auffassung des Klägers war sie jedoch auch schon vorher ein berücksichtigungsfähiges Kind. Denn sie erfüllte – jedenfalls zeitweise – den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG. Dieser Berücksichtigungstatbestand ist nicht nur dann gegeben, wenn das Kind trotz ernsthaften Bemühens noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (BFH, Urteile vom 15.09.2005 – III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305; vom 21.10.2010 – III R 74/09, BFH/NV 2011, 250). Dies gilt nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, selbst dann, wenn das Kind in den Monaten, in denen es auf einen Ausbildungsplatz wartet, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (BFH-Urteil vom 17.06.2010 – III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982). Ein Kind, dass sich um einen Ausbildungs-/Studienplatz zum nächstmöglichen Ausbildungs-/Studienbeginn bewirbt und erhält, ist daher beginnend mit dem Zeitpunkt der Bewerbung bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Ausbildungs-/Studienbeginns nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG zu berücksichtigen, mit der Folge, dass alle in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte und Bezüge in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen sind.
Bislang nicht entschieden ist – soweit ersichtlich – die Fallgestaltung, dass das Kind den Ausbildungsbeginn auf eigenen Wunsch hinausschiebt. Bei der Würdigung, wie derartige Fälle rechtlich zu behandeln sind, sind insbesondere folgende Überlegungen zu berücksichtigen:
Der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG („eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann”) ist nur gegeben, wenn das Kind aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen an einem früheren Ausbildungsbeginn gehindert wird. Beruht der späte Ausbildungsbeginn dagegen nicht auf derartigen fremdbestimmten Gründen, sondern auf der freien Entscheidung des Kindes, fehlt es – jedenfalls zunächst – an einer hinreichenden Ausbildungswilligkeit. Ansonsten hätte es das Kind letztlich in der Hand, sich die Kindergeldberechtigung durch bewusstes – ggfs. sogar mehrfaches – Überspringen von Ausbildungsterminen möglichst lange zu sichern.
Hieraus kann jedoch nicht gefolgt werden, dass bei einem Überspringen von Ausbildungsterminen die hinreichende Ausbildungswilligkeit erst unmittelbar mit der Beginn der Ausbildung beginnt. Denn in den Fällen, in denen ein Kind bis zum Beginn der Ausbildung noch Vollzeit arbeitet, ergäbe sich eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung mit den Kindern, die sich regulär auf den nächsten Ausbildungsbeginn bewerben und in der Zeit zwischen Zusage und Ausbildungsbeginn ebenfalls Vollzeit arbeiten. Da Letztere in der Übergangszeit gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG als berücksichtigungsfähiges Kind gelten, laufen sie durch die Einkünfte aus der Vollzeittätigkeit Gefahr, den Kindergeldanspruch für das gesamte Kalenderjahr zu verlieren, d.h. auch für die Zeit der eigentlichen Ausbildung. Dieser Gefahr wäre ein Kind, das einen Ausbildungsbeginn freiwillig übersprungen hat, jedoch nicht ausgesetzt, wenn der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG komplett verneint würde. Es könnte dann zu Situationen kommen, in denen von zwei Kindern mit exakt gleichen Einkünften und Bezügen und exakt gleicher Tätigkeit (erst Vollzeittätigkeit, dann Ausbildung) nur ein Kind bei der Festsetzung von Kindergeld berücksichtigungsfähig wäre, und das auch nur deshalb, weil es sich – anders als das andere Kind – gerade nicht zum nächsten, sondern erst zu einem späteren Ausbildungsbeginn beworben hat.
Zur Abgrenzung dafür, ab wann im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG von einer hinreichenden Ausbildungswilligkeit des auf den Beginn der Ausbildung wartenden Kindes auszugehen ist, stellt der Senat auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Ausbildung bei entsprechendem Willen des Kindes früher hätte begonnen werden können. Dies war hier der Monat März 2009, in dem das Sommersemester begonnen hat. Dass es bis einschließlich März 2009 nicht zu einem Ausbildungsbeginn gekommen ist, hatte seine wesentliche Ursache darin, dass A noch nicht mit dem Studium beginnen wollte. Ab April 2009 befand sich A dagegen grundsätzlich in der gleichen Situation wie diejenigen Kinder, die sich erst im Frühjahr 2009 auf einen Studienplatz zum Wintersemester 2009 beworben haben. Ebenso wie diese Kinder aus studienorganisatorischen Gründen nicht vor September 2009 mit dem Studium beginnen konnten, konnte dies auch A nicht mehr. Ihre freiwillige Entscheidung zum Verschieben des Ausbildungsbeginns wurde mithin ab April 2009 durch fremdbestimmte Gründe dermaßen überlagert, dass der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG ab diesem Zeitpunkt (April 2009) zu bejahen ist.
Neben den in den Monaten September bis Dezember 2009 erzielten Einkünften und Bezügen sind daher auch die Einkünfte und Bezüge der Monate April bis August 2009 in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen, nicht aber die Einkünfte und Bezüge der Monate Januar bis März 2009.
Der Jahresgrenzbetrag ist mithin um drei Monate zu kürzen und beträgt 5.760 EUR (9/12 v. 7.680 EUR). Die selbst erwirtschafteten Einkünfte und Bezüge von A (ohne Unterhalt des Ehemanns) berechnen sich wie folgt:
Bruttogehalt April – Juli 2009 | 6.180,00 EUR | |
./. Sozialversicherungsanteil | -1.263,59 EUR | |
./. anteiliger WK-Pauschbetrag 4/7 v. 920 EUR | -525,71 EUR | 4.390,70 EUR |
Arbeitslosengeld | 809,50 EUR | |
BAföG | 1.928,00 EUR | |
Kostenpauschale | -180,00 EUR | 2.557,50 EUR |
Kosten Zweitausbildung | -986,39 EUR | |
Einkünfte und Bezüge (ohne Unterhalt) | 5.961,81 EUR |
Auch ohne Berücksichtigung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs von A gegenüber ihrem Ehemann ist der Grenzbetrag von 5.760 EUR überschritten. Einer genauen Berechnung der Unterhaltsansprüche, die bei A als Bezug zu berücksichtigen sein würden, bedarf es daher nicht mehr.
Dass das von der Klägerin erstrebte Studium nur zum Wintersemester mit dem 1. Semester begonnen werden konnte und die Klägerin mithin einen naheliegenden Grund dafür hatte, nicht bereits im Sommersemester anzufangen, war im Streitfall letztlich unerheblich. Zum einen liegt keiner der vom Beklagtenvertreter beschriebenen Fälle vor, in denen ein Kind sich aus den vorgenannten studienorganisatorischen Gründen erst zum nächsten Wintersemester bewirbt. Denn A hatte sich schon Anfang 2008 auf einen Studienplatz beworben und dabei, wie sich aus der Zusage des Bibelseminars B vom 18.04.2008 ergibt, als Studienbeginn das Sommersemester 2009 angegeben, obwohl der Beginn auch schon zum Wintersemester 2008 möglich gewesen wäre. Sie hatte also schon Anfang 2008 die Entscheidung getroffen, bewusst und gewollt einen Ausbildungstermin zu überschlagen. Zum anderen wäre die Klage auch dann abzuweisen gewesen, wenn man – wie die Beklagte – den Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG schon in dem Zeitpunkt beginnen lässt, in dem das Kind die Zusage für einen Studienplatzes zum Wintersemester erhält. Denn da dies hier bereits im November 2008 der Fall gewesen war, wären zusätzlich auch noch die Einkünfte der Monate Januar bis März 2009 in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen und der Grenzbetrag von dann 7.680 EUR ebenfalls überschritten. Auf die der Einspruchsentscheidung beigefügte Berechnung wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.