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  • 24.01.2012

    Finanzgericht Düsseldorf: Beschluss vom 16.11.2011 – 4 K 2410/11 Z

    Der EuGH wird gemäß Art. 267 Unterabsatz 2 AEUV um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:

    Sind


    - die Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China und


    - die Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware

    dahin auszulegen, dass von ihnen auch die von der Klägerin eingeführten und im Beschluss näher beschriebenen Kompakt-Leuchtstofflampen mit Dämmerungsschalter erfasst werden?


    Tatbestand

    Die Klägerin führte in den Jahren 2007 und 2008 Energiesparlampen der Marke M mit einer Leistung von 11, 15 sowie 18 Watt aus der Volksrepublik China ein und meldete sie unter der Unterposition 8539 39 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

    Bei den Waren der Marke M handelt es sich um mit Wechselstrom betriebene Leuchtstofflampen, die aus einer spiralförmigen Glühkathoden-Leuchtstoffröhre in einem Schutzglas und einem E-27 Lampensockel bestehen. In dem Lampensockel befinden sich ein Vorschaltgerät und ein von der Klägerin entwickelter sowie patentierter Dämmerungsschalter. Der Dämmerungsschalter wurde der Herstellerin der Lampen in China von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Er besteht im Wesentlichen aus einem umgebungslichtabhängigen Schwellenwertschalter mit programmiertem Mikroprozessor und einem Lichtsensor. Die Einzelteile für den Dämmerungsschalter stammten aus Malaysia, den Philippinen und China.

    Im Anschluss an eine Außenprüfung stellte sich das beklagte Hauptzollamt auf den Standpunkt, dass die von der Klägerin eingeführten Energiesparlampen in die Unterposition 8539 31 90 KN einzureihen seien. Ihre Einfuhr unterliege deshalb nach der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 (Verordnung Nr. 1470/2001) des Rates vom 16. Juli 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 195/8) und für den Zeitraum ab dem 18. Oktober 2007 nach der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 (Verordnung Nr. 1205/2007) des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 272/1) einem Antidumpingzoll. Dementsprechend erhob das beklagte Hauptzollamt von der Klägerin mit Bescheiden vom 31. März, 17. Mai, 13. Juli und 30. August 2010 insgesamt 485.240,07 EUR Antidumpingzoll nach.

    Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Die Produkte der Marke M seien als Beleuchtungskörper in die Position 9405 KN einzureihen. Die zusätzliche Ausstattung mit einem Dämmerungsschalter führe dazu, dass es sich nicht mehr um Glühkathoden-Leuchtmittellampen, sondern um Beleuchtungskörper handele. Selbst wenn die fraglichen Waren in die Unterposition 8539 31 90 KN einzureihen seien, seien die Verordnung Nr. 1470/2001 und die Verordnung Nr. 1205/2007 nicht auf sie anzuwenden. Von dieser Verordnung würden nur übliche Kompakt-Leuchtstofflampen erfasst, die normale Glühlampen ersetzten und einen normalen Lampensockel aufwiesen. Zum Zeitpunkt der Einführung des Antidumpingzolls mit der Verordnung (EG) Nr. 255/2001 (Verordnung Nr. 255/2001) der Kommission vom 7. Februar 2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 38/8) seien sensorgesteuerte Leuchtstofflampen nur von ihr und der N in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt worden. In China seien seinerzeit nur Leuchtstofflampen ohne Sensor hergestellt worden. Der geringe Anteil von sensorgesteuerten Leuchtstofflampen an der Gesamteinfuhr von Leuchtstofflampen ab dem Jahr 2007 und die deutlich geringere Handelsspanne für Leuchtstofflampen mit Sensor im Vergleich zu solchen ohne Sensor sprächen dafür, dass es sich um völlig unterschiedliche Waren handele. Der Anteil der Kosten der von ihr für die Herstellung der Produkte der Marke M zur Verfügung gestellten Beistellungen betrage mehr als ein Drittel der Gesamtkosten.

    Das beklagte Hauptzollamt ist der Klage entgegengetreten und trägt vor: Die von der Klägerin eingeführten Kompakt-Leuchtstofflampen seien in die Unterposition 8539 31 90 KN einzureihen. Da es sich um mit Wechselstrom betriebene Kompakt-Leuchtstofflampen der Unterposition 8539 31 90 KN handele, sei der für derartige Waren nach der Verordnung Nr.1470/2001 und der Verordnung Nr. 1205/2007 vorgesehene Antidumpingzoll zu erheben. Die deutsche Zollverwaltung habe nicht zu entscheiden, ob die von der Klägerin eingeführten Leuchtstofflampen mit Dämmerungsschalter nach dem Sinn und Zweck der Antidumpingmaßnahme einem Antidumpingzoll unterliegen sollten.

    Gründe

    Die Entscheidung über die Klage hängt davon ab, ob die Verordnung Nr.1470/2001, die im Streitfall in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1322/2006 des Rates vom 1. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 244/1) anzuwenden ist, und die Verordnung Nr. 1205/2007 dahin auszulegen sind, dass von ihnen auch die von der Klägerin eingeführten Leuchtstofflampen mit Dämmerungsschalter erfasst werden.

    Nach dem Wortlaut des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1470/2001 und des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1205/2007 ist das an sich der Fall. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die von der Klägerin eingeführten Energiesparlampen der Marke M in die Unterposition 8539 31 90 KN einzureihen sind. Diese Energiesparlampen (KN-Code ex 8539 31 90) weisen auch die zusätzlichen in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr.1470/2001 und in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1205/2007 aufgeführten Beschaffenheitsmerkmale auf. Sie werden mit Wechselstrom betrieben. Alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile einschließlich des Dämmerungsschalters wurden entweder am Lampensockel befestigt oder sind darin integriert.

    Der Senat hat jedoch Zweifel daran, ob die Verordnung Nr. 1470/2001 und die Verordnung Nr. 1205/2007 nach ihrem Sinn und Zweck auf die von der Klägerin eingeführten Energiesparlampen mit Dämmerungsschalter anzuwenden sind.

    Die Klägerin hat vom beklagten Hauptzollamt unwidersprochen vorgetragen, sensorgesteuerte Leuchtstofflampen seien zum Zeitpunkt der Einführung des Antidumpingzolls mit der Verordnung Nr. 255/2001 nur von ihr und der N in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt worden. In China seien seinerzeit nur Leuchtstofflampen ohne Sensor hergestellt worden. Die Klägerin hat überdies ein Schreiben der N vom 20. Oktober 2011 und ein an diese gerichtetes Schreiben der Kommission vom 17. Mai 2001 vorgelegt, die bestätigen, dass sensorgesteuerte Leuchtstofflampen offenbar nicht Gegenstand der Untersuchungen der Kommission waren, die schließlich zur Einführung des Antidumpingzolls geführt haben. Dies ergibt sich insbesondere aus der Anlage II („Injury Disclosure”) des vorgenannten Schreibens der Kommission. Danach sind die seinerzeit von der N hergestellten sensorgesteuerten Leuchtstofflampen der Marke X mit der Artikelbezeichnung ...... nicht in die Dumpinguntersuchungen einbezogen worden.

    Die Klägerin hat überdies unwidersprochen vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Einführung des Antidumpingzolls mit der Verordnung Nr. 255/2001 sensorgesteuerte Leuchtstofflampen nur in der Europäischen Gemeinschaft, nicht jedoch in China hergestellt worden seien. Ferner habe der Anteil der sensorgesteuerten Leuchtstofflampen an der Gesamteinfuhr von Leuchtstofflampen von 12.800.000 Stück im Jahr 2007 nur 13.500 Stück betragen. Im Jahr 2010 habe der Anteil von sensorgesteuerten Leuchtstofflampen an der Gesamteinfuhr von Leuchtstofflampen von 12.700.000 Stück nur 44.000 Stück betragen. Des weiteren habe sich der Einkaufspreis für eine Energiesparlampe der Marke M mit einer Leistung von 15 Watt im Jahr 2008 auf 2,57 EUR belaufen, während sich der Einkaufspreis für eine Energiesparlampe ohne Sensor der Marke O mit einer Leistung von 14 Watt auf 1,03 EUR belaufen habe. Der Verkaufspreis für die Energiesparlampe der Marke M mit einer Leistung von 15 Watt habe im Jahr 2008 bei 11,99 EUR gelegen, während der Verkaufspreis für eine Energiesparlampe ohne Sensor der Marke O mit einer Leistung von 14 Watt bei 8,99 EUR gelegen habe. Die Produkte der Marke M könnten deshalb nicht mit den üblichen Billigprodukten verglichen werden, die von der Antidumpingmaßnahme erfasst werden sollten.

    Einer teleologischen Reduktion der Verordnung Nr. 1470/2001 und der Verordnung Nr. 1205/2007 steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass die Klägerin als Einführerin ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1470/2001 gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (Verordnung Nr. 384/96) des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1996 Nr. L 56/1) eine Interimsüberprüfung bei der Kommission hätte beantragen können.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 15. Februar 2001 Rs. C-239/99, Slg. 2001, I-1197 Randnr. 40) kann der Einführer einer Ware, der zur Erhebung einer Klage vor dem Gericht erster Instanz befugt war, um die Nichtigerklärung einer Verordnung zu erwirken, mit der ein Antidumpingzoll auf diese Ware eingeführt worden ist, eine solche Klage jedoch nicht erhoben hat, zwar später nicht die Unwirksamkeit dieser Verordnung vor einem einzelstaatlichen Gericht geltend machen. In einem solchen Fall ist das einzelstaatliche Gericht vielmehr an die Bestandskraft der einen Antidumpingzoll einführenden Verordnung gebunden. Im Streitfall macht die Klägerin allerdings nicht die Unwirksamkeit der Verordnung Nr. 1470/2001 und der Verordnung Nr. 1205/2007 geltend. Sie beruft sich vielmehr darauf, dass diese Verordnungen nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf die von ihr eingeführten Energiesparlampen der Marke M angewendet werden dürften.

    Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie habe die Energiesparlampen der Marke M jahrelang von der Zollverwaltung unbeanstandet unter der Unterposition 8539 39 00 KN angemeldet. Deshalb habe sie keine Veranlassung gesehen, eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 384/96 mit dem Ziel zu beantragen, derartige Waren vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1470/2001 und der Verordnung Nr. 1205/2007 auszunehmen. Der Markt für Energiesparlampen mit Sensor sei auch sehr klein gewesen. Die von ihr entwickelten Energiesparlampen mit Dämmerungsschalter seien zudem mit einem Kopierschutz versehen gewesen, der zur Folge gehabt habe, dass sie nicht auf dem chinesischen Markt vertrieben worden seien.

    VorschriftenEG) Nr. 1470/2001 Art. 1 Abs. 1, EG) Nr. 1205/2007 Art. 1 Abs. 1, EG) Nr. 384/96 Art. 11 Absatz 2 KN UPos 8539 31 90 KN UPos 8539 39 00, AEUV Art. 267 Unterabsatz 2