Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 26.06.2012

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 19.01.2012 – 4 K 1270/09

    Die Aufwendungen für einen in der selbstgenutzten Wohnung belegenen Raum unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gehalten ist, an mehreren Arbeitstagen pro Woche seine Arbeitsleistung an einem im häuslichen Bereich belegenen Telearbeitsplatz zu erbringen.


    Tatbestand

    Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie von Aufwendungen im Zusammenhang mit Besuchen der Kinder des Klägers als außergewöhnliche Belastungen. Der letztgenannte Punkt war bereits Gegenstand des Verfahrens 4 K 2160/08, betreffend die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2005 und 2006; diese Klage wurde mit Urteil des erkennenden Senats vom 3. Dezember 2009 rechtskräftig abgewiesen.

    Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie sind Eltern des am 10. Januar 2005 geborenen N. K. Der Kläger ist zudem aus einer früheren Ehe Vater der Kinder A (geb. 25. Juli 1995) und B (geb. 17. November 1996). Diese beiden Söhne lebten im Streitjahr mit ihrer Mutter in Zypern.

    Der Kläger war im Streitjahr als Oberregierungsrat beim ...-Amt in W nichtselbständig beschäftigt. Als Werbungskosten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit machte er Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte an 128 Tagen mit einer einfachen Entfernung von 95 km geltend. Er gab dazu an, dass er an 3 Arbeitstagen je Woche nach W fahre und dass er an 2 Arbeitstagen je Woche in seiner Wohnung an einem Telearbeitsplatz arbeite. In diesem Zusammenhang beantragte er den Ansatz der Kosten des Arbeitszimmers in Höhe von 509,-- € als Werbungskosten. Er legte dazu eine am 13. Oktober 2006 unterzeichnete „Einvernehmliche Anordnung” zwischen ihm und seinem Dienstherrn über die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes vor. Hierin verpflichtete er sich, in seiner Wohnung einen geeigneten Arbeitsbereich zur Verfügung zu stellen und ggf. Beauftragten seines Dienstherrn nach Ankündigung Zutritt zu diesem Arbeitsbereich zu gestatten. Von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sollten 24 Stunden (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag) in der Dienststelle abgeleistet werden, 8 Stunden sollten als „Kommunikationszeit” (montags und freitags von 9 - 11 Uhr und von 14 - 16 Uhr) zu Hause geleistet werden, die restliche Arbeitszeit sollte zu Hause frei eingeteilt werden. Der Telearbeitsplatz sollte vom Dienstherrn in Absprache mit dem Kläger eingerichtet werden; hierzu sollten vom Dienstherrn Arbeitsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Für die Zurverfügungstellung von Raum, Energie und Mobiliar sollte keine Kostenerstattung gezahlt werden. Auf den Inhalt der Vereinbarung (Bl. 9 - 12 Rechtsbehelfsakte) im Übrigen wird verwiesen. Die Kosten von 509,-- € errechnete der Kläger mit 11% der laufenden Hauskosten zzgl. einer „Putzmittelpauschale” von 60,-- € (Bl. 13 Rechtsbehelfsakte).

    Für seine beiden Söhne A und B beantragte der Kläger die Berücksichtigung jeweils eines Kinderfreibetrags. Hierbei gab er an, dass er für diese beiden Söhne Kindergeld in Höhe von jeweils 1.360,-- € erhalten habe. Außerdem machte er Aufwendungen wegen „Kontaktpflege zu Kindern” in Höhe von 1.987,-- €, die aus Kosten für 4 Flüge nach Zypern resultierten (s. Bl. 31 Rechtsbehelfsakte), als außergewöhnliche Belastung geltend.

    Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 28. März 2008 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht, da dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung darstelle. Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erkannte er - der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids gültigen Fassung des § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) entsprechend - nur hinsichtlich der Wegstrecken an, die eine einfache Wegstrecke von 20 km überstiegen.

    Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Flugkosten erkannte er an; nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung gem. § 33 Abs. 3 EStG wirkten die Aufwendungen sich in Höhe von 872,-- € bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens aus. Kinderfreibeträge setzte er nicht an, da eine Vergleichsberechnung ergeben habe, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden sei.

    Mit seinem Einspruch trug der Kläger vor, dass durch die Vorlage der entsprechenden Vereinbarung der Nachweis erbracht sei, dass er seine Arbeitsleistung an 2 von 5 Wochentagen an seinem Wohnort erbringe. Die Einrichtung von Telearbeitsplätzen sei politisch erwünscht. Es liege ein Ermessensfehler des Beklagten vor, da das Arbeitszimmer bewusst nach dem Willen der Parteien und damit auf Seiten des Arbeitgebers auch der öffentlichen Hand an 2 Tagen den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle.

    Mit Schreiben vom 11. April 2008 wies der Beklagte darauf hin, dass die bis dahin berücksichtigten Kosten für den Besuch der im Ausland lebenden Kinder nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien und dass der angegriffene Bescheid nach § 367 Abs. 2 S. 2 Abgabenordnung (AO) insoweit auch zum Nachteil geändert werden könne. Der Kläger erwiderte, dass u.a. die vom Beklagten benannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September 2007 III R 30/06 (BFH/NV 2008, 539) davon ausgehe, dass es sich bei den Besuchskosten um solche eines nicht sorgeberechtigten Elternteils handele. Von einer steuer- und familienrechtlich anderen Dimension müsse man ausgehen, wenn - wie im Falle des Klägers - ein gemeinsames Sorgerecht bestehe. Zur Ausübung dieses Sorgerechts sei es zwingend, dass der Kläger seine Kinder im Ausland angemessen häufig besuche, um sich vor Ort vom physischen und psychischen Wohl der Kinder zu überzeugen. Die Position des Sorgeberechtigten unterscheide sich insofern erheblich von einem reinen Umgangs- und Besuchsrecht. Die Aufwendungen seien auch außergewöhnlich, da es bei räumlich sehr weit entfernt lebenden Elternteilen eher die Ausnahme sei, dass bei bestehendem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter trotzdem ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart sei. Mit der Ausübung dieses Sorgerechts korrespondierten nicht unerhebliche Kosten, die sicher nur einem verschwindend geringen Teil der Steuerpflichten entstünden. Die geltend gemachten Kosten hielten sich in einem angemessenen Rahmen und seien daher zu berücksichtigen.

    In der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2009 setzte der Beklagte die Einkommensteuer anderweitig um 2,-- € - auf 9.036,-- € herauf und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Zu Gunsten der Kläger berücksichtigte er die geltend gemachten Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nunmehr vom 1. Kilometer an. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erkannte er nicht an, da dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstelle. Insoweit könne nicht auf einzelne Arbeitstage abgestellt werden. Der Gesetzestext des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG sei eindeutig formuliert und erlaube keinen Ermessensspielraum. Die geltend gemachten Aufwendungen zur Kontaktpflege mit den Söhnen des Klägers seien nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG abzugsfähig. Mit Urteilen vom 27. September 2007 III R 28/05 (BStBl II 2008, 287) und III R 30/06 (BFH/NV 2008, 539) habe der BFH entschieden, dass Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner von ihm getrennt lebenden Kinder typische Kosten der Lebensführung darstellten und durch den Familienleistungsausgleich abgegolten seien. Der BFH sei zwar von einer Zwangsläufigkeit, aber nicht von einer Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen ausgegangen. Er habe ausgeführt, dass ein Elternteil nach § 1684 Abs. 1 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) zum Umgang mit dem Kind berechtigt; auch dieses habe ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Auf Grund dieser ausdrücklich geregelten Rechtspflicht seien die Aufwendungen zwar als zwangsläufig anzusehen. Dadurch, dass jeder Elternteil nunmehr auch die Pflicht habe, Kontakt zu seinem Kind zu halten, würden die typischen Kosten der Lebensführung aber nicht außergewöhnlich. Es sei weder außergewöhnlich, dass ein Elternteil von seinem Kind getrennt lebe, noch seien die hierdurch entstehenden Kosten außergewöhnlich. Eine räumliche Trennung von Eltern und Kindern sei auch bei zusammen lebenden Eltern nicht ungewöhnlich, etwa wegen eines Schulbesuchs im Ausland oder wenn das Kind auswärtig für einen Beruf ausgebildet werde. Soweit die Kläger darauf abstellten, die genannten Urteile seien auf sie nicht anwendbar, da sie nur auf nicht sorgeberechtigte Elternteile abstellten, könne dem nicht gefolgt werden. Wenn bereits bei einem nicht sorgeberechtigten Elternteil die Kosten nicht außergewöhnlich seien, sei eine Außergewöhnlichkeit bei einem sorgeberechtigten Elternteil erst recht zu verneinen.

    Hinsichtlich des Inhalts der Einspruchsentscheidung im Übrigen wird auf die Aktenausfertigung (Bl. 67 - 76 Rechtsbehelfsakte) verwiesen.

    Zur Begründung der Klage verweisen die Kläger auf ihren Vortrag im Verfahren 4 K 2160/08 und tragen ergänzend vor, dass der BFH in seinen Entscheidungen ausdrücklich hervorgehoben habe, dass es sich bei den „Umgangskosten” um Aufwendungen nicht sorgeberechtigter Elternteile gehandelt habe. Die Argumentation des Beklagten, in der Vergleiche zu Auslandsschulbesuchen o.ä. gezogen würden, verkenne, dass es sich nicht um eine temporäre, sondern um eine dauerhafte Verbringung der Kinder ins Ausland handele, die nicht auf einer freien Entscheidung des Klägers beruhe. Es entspreche nicht der Lebensführung der Mehrheit der Bevölkerung, auf Jahre hohe Kosten für die Wahrnehmung des Sorgerechts aufwenden zu müssen. Der Staat müsse sich familienrechtlich und steuerrechtlich konsistent verhalten. Entstünden dem Steuerpflichtigen durch die Erfüllung der Umgangspflicht Aufwendungen, die bei neutraler Sichtweise der Mehrheit der Bevölkerung nicht entstünden, seien diese als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Die Angemessenheit der im Jahr 2007 entstandenen Kosten sei von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2009 verwiesen die Kläger darauf, dass der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 2008 (s. Bl. 29 Prozessakte) davon ausgegangen sei, dass die geltend gemachten Besuchskosten außergewöhnliche Belastungen darstellten und lediglich im Hinblick auf die Zumutbarkeitsregelung zumutbar gewesen seien. Am 23. Februar 2010 legten die Kläger einen Ausdruck einer Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vor, in der auf einen Katalog zur Härtefallregelung im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlich gebotenen Abdeckung der Grundsicherung hingewiesen wurde, der u.a. auch Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit Kindern (regelmäßige Fahrt- und Übernachtungskosten) berücksichtigen sollte (Bl. 33 Prozessakte). Die im Urteil des Senats vom 3. Dezember 2009 im Verfahren 4 K 2160/08 vertretene Auffassung dürfe nach der neuen Sichtweise der Bundesregierung als Ausfluss des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu „Hartz IV” nicht mehr haltbar sein. Die im Härtefallkatalog vorgesehene Anerkennung der Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts als außergewöhnliche Belastungen müsse konsequenter Weise auch im Steuerrecht als Maßstab angelegt werden. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2011 wiesen die Kläger auf einen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 24. November 2010 L 1 SO 133/10 B ER hin, in dem dem Fiskus wegen der großen Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts die Übernahme von Kosten zur Wahrung des Umgangsrechts in Höhe von 900,-- €/Quartal auferlegt worden sei. Korrespondierend hierzu sei steuerzahlenden Bürgern die Absetzbarkeit in einem vergleichbaren Rahmen zuzubilligen.

    Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer tragen die Kläger ergänzend zu ihrem Vorbringen im außergerichtlichen Verfahren vor, dass es fraglich sei, ob die Neuregelung der Abziehbarkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer verfassungskonform sei. Auch hier müsse der Staat sich konsistent verhalten. Die Neuregelung der Arbeitszimmerproblematik greife zwar nur grundsätzlich dort, wo kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Dies genau sei aber bei Telearbeitern in den Zeiten der häuslichen Leistungserbringung der Fall. In diesen Zeiten sei dem Arbeitnehmer gerade der Zugriff auf seinen anderen Arbeitsplatz verwehrt, da die Verwendung des Arbeitszimmers im Betrieb der Disposition des Arbeitgebers unterliege. Insofern bestehe auch nach der Neuregelung die Möglichkeit, die nachgewiesenen Kosten bis zu 1.250,-- € geltend zu machen. Auf Anforderung des Gerichts legte der Kläger am 8. August 2011 eine Kopie des von ihm mit der Einkommensteuererklärung 2010 beim Beklagten eingereichten Fragebogens zu den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers (Bl. 59 - 61 Prozessakte) vor, auf dessen Inhalt verwiesen wird, ebenso eine Wohnflächenberechnung des selbst genutzten Einfamilienhauses, welche lediglich Räume in Erd- und Obergeschoss mit einer Gesamtwohnfläche von 105,92 m2 auflistet (Bl. 100 Prozessakte), Grundrisszeichnungen des Keller-, Erd- und Obergeschosses des Hauses (Bl. 103 - 105 Prozessakte) sowie eine Skizze des Arbeitszimmers (Bl. 102 Prozessakte), in dem die Seitenlängen mit jeweils 4 m angegeben werden. Beigefügt waren zudem Lichtbilder, auf denen der Eingangsbereich des Zimmers nicht zu erkennen war (Bl. 106 - 108 Prozessakte).

    Die Kläger beantragen,

    den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 28. März 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2009 dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 509,-- € bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit abgesetzt werden und Aufwendungen in Höhe von 1.987,-- € nach Abzug der zumutbaren Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2009 und auf seinen Vortrag im Verfahren 4 K 2160/08. Ergänzend trägt er vor, dass, soweit nunmehr für die Festsetzung von Leistungen nach „Hartz IV” in seltenen, besonderen Härtefällen im Rahmen der Grundsicherung ein laufender Bedarf geltend gemacht werden könne, andere Rechtskriterien maßgebend seien. So seien in dem Härtefallkatalog des Bundesministeriums für Wirtschaft und Soziales Aufwendungen enthalten, die nicht nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig seien, während andere Kosten von der Härtefallregelung ausgenommen seien, aber steuerlich berücksichtigt werden könnten. Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers könnten, ggf. beschränkt auf 1.250,-- € im Jahr, berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit sei oder wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Die Beurteilung sei jeweils tätigkeitsbezogen durchzuführen. Das Finanzgericht Köln habe mit Urteil vom 18. Dezember 1997 (EFG 1998, 866) entschieden, dass Vereinbarungen mit Arbeitgebern über die Verrichtung eines Teils der beruflichen Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer nicht für dessen Berücksichtigung ausreichend seien. Im vorliegenden Fall sei die Veranlassung der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dessen Arbeitgeber nicht dargelegt. Insbesondere sei nicht geklärt, welche Arbeiten der Kläger in seinem häuslichen Arbeitszimmer erledige und ggf. aus welchen Gründen eine Erledigung dieser Arbeiten an der Dienststelle nicht möglich sei. Tatsache sei, dass der Kläger durch die einvernehmliche Anordnung erhebliche Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einspare. Auch durch den vom Kläger vorgelegten Fragebogen zu den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers würden die offenen Fragen nur teilweise beantwortet. Die Gründe, die für die Einrichtung des Telearbeitsplatzes auf Seiten des Arbeitgebers maßgebend gewesen seien, würden nicht benannt. Zudem werde nicht erläutert, wieso der Kläger seinen Arbeitsplatz an seiner Dienststelle montags und freitags nicht nutzen könne. Allein die Tatsache, dass er über einen Telearbeitsplatz verfüge, besage nicht, dass ihm für die im häuslichen Bereich erbrachten Arbeitszeiten bei seinem Dienstherrn kein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Hierzu sei eine Bestätigung der Angaben durch den Dienstherrn erforderlich. Mit Verfügungen vom 13. Dezember 2011 wurden die Kläger aufgefordert, bis zum 17. Januar 2012 weitere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer vorzulegen. In seinem Antwortschreiben vom 15. Dezember 2011 führte er aus, dass ein „amtlicher” Grundriss des Arbeitszimmers nicht existiere. Es sei im Dachgeschoss des Einfamilienhauses belegen und über eine Treppe erreichbar. Im Dachgeschoss befinde sich ein weiterer Raum, der gemischt als Arbeitszimmer und Gästezimmer genutzt werde. Eine Erklärung des Abteilungsleiters Verwaltung des Arbeitgebers über die Nutzung des Dienstzimmers in der Dienststelle könne nicht vorgelegt werden. In der Anlage übersandte der Kläger eine Kopie einer Dienstvereinbarung zwischen dem Präsidenten des ...-Amtes und dem Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats dieser Behörde über Telearbeit vom Februar 2002 und erklärte hierzu, dass diese auch noch im Streitjahr 2007 gültig gewesen sei. Ziel und Geltungsbereich dieser Vereinbarung soll eine sinnvolle Gestaltung einer zeitlichen und örtlichen Flexibilisierung der Arbeitsorganisation sowohl im Behörden- als auch im Beschäftigteninteresse insbesondere zur besseren Vereinbarkeit von Familienpflichten und Beruf sein. Die Telearbeitenden sollen ihre Tätigkeit zu mindestens 50% zu Hause ausüben; die Arbeitszeit in der Dienststelle dürfe nicht mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit betragen, da sonst die Aufwendungen für den Telearbeitsplatz nicht dadurch aufgefangen werden könne, dass der Büroraum sowie die Büroausstattung anderweitig genutzt werden könne. Bei Beschäftigten in Führungspositionen solle die Anwesenheit in der Dienststelle die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen. Auf den Inhalt der Vereinbarung (Bl. 81 - 88 Prozessakte) im Übrigen wird verwiesen. Weiter legte er einen Ausdruck seiner Anfrage betreffend die Erteilung einer Arbeitgeberbescheinigung und der Antwort hierzu vor (Bl. 89 Prozessakte), nach der eine Bescheinigung, dass das Büro des Klägers in der Dienststelle diesem an den Telearbeitstagen nicht zur Verfügung stehe, nicht erteilt werden könne, da es eine entsprechende grundsätzliche Vereinbarung für Telearbeiter, die eine solche Bestätigung rechtfertigen würde, nicht gebe. In Ergänzung zu der bereits vorgelegten „Einvernehmlichen Anordnung” legte der Kläger einen Ausdruck der „Checkliste 6” zur Ausstattung des Telearbeitsplatzes vor, in der durch Ankreuzen angegeben wurde, dass seitens des Arbeitgebers ein Bürodrehstuhl und ein Rollcontainer leihweise bereitgestellt werden solle (Bl. 94 Prozessakte).

    Nach einer entsprechenden Anregung des Gerichts gegenüber den Beteiligten suchte der Ermittlungsbeamte des Beklagten am 4. Januar 2011 das Wohnhaus der Kläger zwecks Feststellung der tatsächlichen Raumgröße des Arbeitszimmers auf. In seinem Bericht stellte er dar, dass im Dachgeschoss des Hauses zwei Räume lägen, das Arbeitszimmer des Klägers sowie ein weiterer Raum, der als Arbeitszimmer der Klägerin, Gäste- und Spielzimmer diene. Um in diesen zweiten Raum zu gelangen, müsse man das Arbeitszimmer des Klägers durchqueren. Das Arbeitszimmer des Klägers sei 15,2 qm, der gemischt genutzte Raum sei 19 qm groß. Der Kniestock in beiden Zimmern betrage 0,85 m, die maximale Raumhöhe 2,20 m. Hinweise auf eine Fremdnutzung des Zimmers des Klägers seien nicht feststellbar. Auf die vom Ermittlungsbeamten gefertigten Skizzen des Grundrisses und des Querschnitts des Dachgeschosses (Bl. 118. 119 Prozessakte) wird verwiesen. Das Gericht wies die Beteiligten mit Verfügung vom 10. Januar 2011 darauf hin, dass bei der Berechnung der Wohnflächen der Dachgeschossräume § 4 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu beachten sei und dass rechtliche Grundlagen für die Berücksichtigung einer „Putzmittelpauschale” von 60,-- € jährlich nicht ersichtlich seien.

    Das Gericht hat die Akte des Verfahrens 4 K 2160/08 beigezogen.

    Gründe

    Die Klage ist teilweise begründet.

    1) Aufwendungen für das Arbeitszimmer

    a) Nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung sind Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nur dann voll abzugsfähig, wenn im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt. Ist dies nicht der Fall, sind Kosten bis zu 1.250,-- € abzugsfähig, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein sonstiger Arbeitsplatz zur Verfügung, sind - ab 2007 - Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abzugsfähig.

    Nach dem Wortlaut der Vorschrift spricht viel dafür, dass die Aufwendungen für das streitbefangene Arbeitszimmer dem Abzugsverbot unterfallen. Dem Kläger steht unstreitig ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. An diesem Arbeitsplatz in der Dienststelle liegt nach Auffassung des Senats auch der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers, da dort die Ergebnisse der an allen Arbeitstagen qualitativ gleichwertigen Arbeitsleistung überwiegend erbracht werden und insgesamt zur Verfügung zu stellen sind. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern von dem dem Urteil des BFH vom 23. Mai 2006 VI R 21/03 (BStBl II 2006, 600) zu Grunde liegenden Sachverhalt (dort: gleichwertige Arbeitsleistung zeitlich überwiegend am häuslichen Telearbeitsplatz).

    Allerdings ist der Kläger auf Grund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung gehalten, an 2 Tagen in der Woche zu Hause zu arbeiten und dafür einen Raum vorzuhalten. Die EDV-Einrichtung hierzu wird vom Arbeitgeber gestellt, dieser übernimmt auch die Kosten der Kommunikationsverbindung. Der Arbeitgeber hat ein Kontrollrecht, wenn auch nicht uneingeschränkt, da er einen Besuch vorher ankündigen muss. Auch wenn es dem Kläger nicht untersagt ist, seinen Arbeitsplatz in der Dienststelle auch an den Tagen zu nutzen, an denen er nach der Dienstvereinbarung seine „häuslichen Arbeitstage” hat, muss gesehen werden, dass durch die Vereinbarung die Verfügungsmöglichkeit des Klägers hinsichtlich seines Arbeitsplatzes in der Dienststelle eingeschränkt ist. Sinn und Zweck der Dienstvereinbarung ist es gerade, die Tätigkeit so weit wie möglich aus dem Dienststellengebäude heraus in den häuslichen Bereich des Klägers zu verlagern. Zwar hat, soweit erkennbar, der Arbeitgeber die in der Dienststelle zur Verfügung stehenden Flächen und Einrichtungen auf Grund der Einrichtung des Telearbeitsplatzes in der Wohnung der Kläger nicht eingeschränkt. Dass diese Verlagerung und die Einhaltung der Vereinbarung dennoch gerade auch dem Interesse des Arbeitgebers entsprechen, ergibt sich daraus, dass dieser die Kosten für die Kommunikation und deren Einrichtung sowie - auf Antrag - auch für die Möblierung des häuslichen Arbeitsplatzes übernimmt, diese Kostenübernahme aber - wie in der allgemeinen Dienstvereinbarung vom Februar 2002 (Bl. 81 - 88 Prozessakte) ausdrücklich erklärt - durch die Einsparungsmöglichkeiten im Hinblick auf anderweitige Nutzungsmöglichkeiten der Büroräume und -ausstattungen im Dienstgebäude kompensieren will. Um diese Einsparungsmöglichkeiten sicherstellen zu können, bildet nach der Dienstvereinbarung die Nichtnutzung des Arbeitsplatzes in der Dienststelle an den „häuslichen Arbeitstagen” sowohl Grund als auch Bedingung für die Vereinbarung eines Telearbeitsplatzes. Der Kläger muss daher damit rechnen, dass die auch für ihn im Hinblick auf die Ersparnis von Fahrten zur Arbeitsstätte und auf die Flexibilisierung der Gestaltung der Arbeitszeit, auch vor dem familiären Hintergrund, günstige Arbeitsplatzregelung aufgekündigt wird, wenn er die entsprechende Aufteilung der Arbeitszeit nicht einhält und regelmäßig auch zu den Zeiten den Arbeitsplatz in der Dienststelle aufsucht, an denen er nach dem Inhalt der Vereinbarung zu Hause arbeiten sollte. Damit der Kläger die auch für ihn - und seine Familie - günstige Arbeitsplatzregelung überhaupt in Anspruch nehmen kann, muss er sich zudem zwangsläufig verpflichten, in seinem häuslichen Bereich Raum zur Verfügung zu stellen, der damit nicht anderweitig für private Zwecke genutzt werden kann, obwohl er nicht vom Arbeitgeber erstattete Kosten verursacht.

    Nach Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalls, insbesondere der die Einrichtung des Telearbeitsplatzes betreffenden Regelungen der Dienstvereinbarung(en), ist nach Auffassung des Senats der vom Kläger genutzte Raum schon prinzipiell nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers gleichzustellen, der dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG unterliegt (offen gelassen im BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, a.a.O.). Die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers sind danach nicht anwendbar; auf die Frage, ob die Teil-Nutzung des Raums als Durchgangszimmer zum benachbarten Raum einer steuerlichen Anerkennung entgegen stehen könnte, kommt es mithin nicht an. Die mit der Nutzung des Raums zusammenhängenden Aufwendungen sind damit in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig.

    Zum selben Ergebnis gelangte man im Streitfall nach Auffassung des Senats aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem streitbefangenen Zimmer um ein „klassisches” häusliches Arbeitszimmer handelt. Der Senat geht davon aus, dass dem Kläger auf Grund der sich aus der Dienstvereinbarung ergebenden Einschränkungen und nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung zumindest faktisch für die Zeiten, an denen er zu Hause arbeiten sollte, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, so dass auch § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung zumindest ein auf maximal 1.250,-- € begrenzter Werbungskostenabzug zu gewähren ist. Dabei kann es im Streitfall dahingestellt bleiben, ob ggf. dieser Maximalbetrag nach dem Verhältnis der gemäß der Dienstvereinbarung in der Dienststelle und am häuslichen Telearbeitsplatz zu erbringenden Arbeitszeiten auf die Hälfte gekürzt werden müsste, da die für das Streitjahr anzuerkennenden Aufwendungen (s.u.) geringer sind als 50% des Maximalbetrags. Auch hier sieht der Senat keinen Anlass für einen Ausschluss der steuerlichen Berücksichtigung, weil der Raum Durchgangszimmer zu einem privat genutzten weiteren Raum ist. Aus dem vom Ermittlungsbeamten des Beklagten gefertigten Grundriss ergibt sich, dass die in den anderen Raum führende Durchgangstür nur maximal 2 Schritte von der in das Arbeitszimmer führenden Eingangstür entfernt ist. Ein vollständiges Durchqueren des Arbeitszimmers ist daher nicht erforderlich, um in den benachbarten Raum zu gelangen, die eigentliche, für die Arbeit des Klägers an seinem Telearbeitsplatz benötigte Fläche wird hiervon nicht betroffen. Der auf den Zugang zum Nachbarraum entfallende Nutzungsanteil ist daher nach Auffassung des Senats derart gering, dass er zu vernachlässigen ist.

    b) Die steuerlich zu berücksichtigenden Aufwendungen sind allerdings abweichend vom Antrag des Klägers zu berechnen. Aus den vom Ermittlungsbeamten des Beklagten gefertigten Grundrissskizzen lässt sich exakt nur die Bodenfläche der im Dachgeschoss des Hauses der Kläger belegenen und nicht in der Wohnflächenberechnung (Bl. 100 Prozessakte) enthaltenen Räume berechnen, nicht aber deren unter Berücksichtigung der Dachschrägen nach § 4 Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu ermittelnde Wohnfläche. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung dem Vorschlag des Berichterstatters zugestimmt, die Wohnfläche des Arbeitszimmers mit 10,5 m2 und die des weiteren Raums im Dachgeschoss mit 13,44 m2 anzusetzen. Zusammen mit den übrigen, in der Wohnflächenberechnung enthaltenen Flächen (105,92 m2, Bl. 100 Prozessakte) ergibt sich eine Gesamtwohnfläche des Hauses von 129,86 m2. Der Anteil des Arbeitszimmers beläuft sich damit auf ca. 8 %. Die insgesamt mit 4.089,77 € bezifferten laufenden Kosten des Hauses (Bl. 13 Rechtsbehelfsakte) entfallen damit in Höhe von 327,18 € auf das Arbeitszimmer. Den Ansatz einer „Putzmittelpauschale” von 60,-- € hält der Senat für nicht geboten. Eine derartige Pauschale existiert nicht. Dass für die Reinigung allein eines Raums von 10,5 m2 jährlich Putzmittel im Umfang von 60,-- € verbraucht würden, ist nach eigener Anschauung der Mitglieder des Senats nicht glaubwürdig. Es ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Putzmittel in nicht messbarem und damit auch im Schätzungswege nicht festzustellenden Umfang aus den für die Reinigung des Hauses insgesamt angeschafften Putzmitteln entnommen werden.

    2) Aufwendungen für Besuchsreisen

    Wie bereits in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 3. Dezember 2009 4 K 2160/08 erörtert, wird gemäß § 33 Abs. 1 EStG die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen sind außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen, denn sie werden bereits nach § 32a EStG durch den sogen. Grundfreibetrag (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BStBl II 2007, 764) berücksichtigt. Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgenommen sind gleichfalls die üblichen familienbedingten Aufwendungen, da sie schon durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs wie Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) oder Kindergeld (§ 31 i.V.m. §§ 62 ff EStG) abgegolten sind (vgl. z.B.: BFH-Urteile vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755 und vom 25. Februar 2009 III R 28/05, BStBl II 2008 S. 287). Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehören in der Regel die Reisekosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen (BFH-Urteile vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287, vom 27. September 2007 III R 30/06, BFH/NV 2008, 539 und vom 25. Februar 2009 VI B 147/08, a.a.O.; siehe ferner Schmidt/Loschelder, EStG, 28. Aufl. 2009, Rz 35 zu § 33, dort unter dem Stichwort „Besuchsreisen”).

    Nach den vorgenannten Grundsätzen hat der Beklagte auch die im Streitjahr 2007 angefallenen Reisekosten zu den im Ausland lebenden minderjährigen Kindern zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Eigenem Vorbringen zufolge hat der Kläger seine beiden in Zypern bei der Kindsmutter lebenden minderjährigen Söhne nicht etwa aus besonderen, den Umständen nach notwendigen Gründen (wie beispielsweise zur Linderung oder Heilung einer Erkrankung des Kindes, vergl. BFH-Urteil vom 28. März 1996 III R 208/94, BStBl II 1997, 54, m.w.N.) besucht, sondern, um sich vor Ort vom physischen und psychischen Wohl der Kinder sowie deren gedeihliche Entwicklung zu überzeugen. Er handelte damit in Erfüllung seiner allgemeinen Pflicht zur Personensorge (§ 1626 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 1631 BGB). Derartige durch die allgemeine Pflicht zur Personensorge veranlasste Reisekosten gehören zu den Aufwendungen der Lebensführung und sind durch die Regelungen über den Familienleistungsausgleich abgegolten (BFH-Urteile vom 29. August 1986 III R 209/82, BStBl II 1987, 167, vom 12. Juli 1991 III R 23/88, BFH/NV 1992, 172; vom 27. September 2007 III R 41/04, n.v., juris und vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287). Ihre nochmalige Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen scheidet zwecks Vermeidung einer Doppelbegünstigung aus.

    Auch der Einwand des Klägers, dass er gemeinsam mit der Kindesmutter das Sorgerecht für die in Zypern lebenden Söhne gehabt habe, führt nicht zu einer anderen Beurteilung des Falls. Der BFH hat mit Beschluss vom 11. Januar 2011 VI B 60/10 (BFH/NV 2011/876) klargestellt, dass es für die Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Umgangsaufwendungen nicht darauf ankommt, ob der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil nicht sorgeberechtigt oder mitsorgeberechtigt ist. Ausschlaggebend sei vielmehr allein, dass die auf Grund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Umgang mit den Kindern nicht außergewöhnlich sei, weil eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern auch bei zusammenlebenden Eltern nicht unüblich sei. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach dem Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 24. November 2010 L 1 SO 133/10 B ER (NJW 2011, 1837) ein „Hartz-IV”-Berechtigter gegenüber dem Träger von Grundsicherungsleistungen ggf. einen Sonderbedarf für die Kosten von Besuchsfahrten zu einem im Ausland lebenden Kind geltend machen kann. Das LSG Rheinland-Pfalz hat in der Entscheidung - im vorläufigen Verfahren - zwar die Kosten des Umgangsrechts - in einem vertretbaren Umfang - als unabweisbaren Bedarf, der aus den Mitteln der Grundsicherung zu decken sei, behandelt. Auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte kann hieraus allerdings nicht die Folgerung gezogen werden, dass entsprechende Umgangskosten sich auch steuerlich auswirken müssten. Die Sachverhalte sind schon insofern nicht zu vergleichen, da das Existenzminimum der Kläger bereits durch den Grundfreibetrag des § 32a EStG von der Steuer freigestellt wird und zudem der Familienleistungsausgleich dem Kläger Mittel zur Erfüllung seiner elterlichen Pflichten zur Verfügung stellt. Bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Existenzminimums muss zudem nicht jede sozialrechtlich gebotene Zusatzleistung mitberücksichtigt werden. Es liegt im Regelungsspielraum der Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind (ausführlich: BFH-Urteile vom 27. September 2007 III R 28/05 und III R 41/04, jeweils a.a.O.; vergl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2011 5 K 2011/10, n.v., juris, NZB VI B 111/11).

    3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Finanzgerichtsordnung (FGO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision war wegen der Arbeitszimmerproblematik nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen.

    Vorschriften§ 9 Abs. 5 EStG, EStG