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  • 14.03.2013

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 19.07.2012 – 5 K 2092/11

    Der Familienkasse kann eine Berufung auf Ziffer 64.3 Abs. 3 Satz 4 DA-FamEStG 2011 aus Treu und Glauben verwehrt sein.


    Tatbestand

    Streitig ist, ob an die Klägerin für die Monate August 2009 bis (einschließlich) Juli 2011 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen ist.

    Am 9. Oktober 2009 ging bei der Beklagten ein Antrag der Klägerin ein, mit dem sie die Auszahlung von (anteiligem) Kindergeld an sich selbst beantragte. Dem Antrag war zu entnehmen, dass sich ihr Vater, Herr K. M., in der Justizvollzugsanstalt befand und dass ihre Mutter, Frau E. S., in der H-Straße Hausnummer in PLZ N wohnhaft war. Die Klägerin selbst wohnte in PLZ B, A-Straße Hausnummer . Mit ihrem Antrag legte die Klägerin ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt vom 16. September 2009 vor, in dem ausgeführt wird, dass die Ausfüllung des Kindergeldantrages vom Vater der Klägerin verweigert worden sei und dass er auch einer Auskunftserteilung nicht zugestimmt habe. Die Klägerin legte des Weiteren einen Berufsausbildungsvertrag vor, dem zu entnehmen ist, dass sie am 1. August 2009 eine bis 31. Juli 2011 dauernde Berufsausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe begonnen hatte (Bl. 472 f. der KG-Akte).

    Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass über ihren Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes derzeit nicht entschieden werden könne. Da keiner der beiden Elternteile Unterhalt gewähre, keine Berechtigtenbestimmung vorliege und eine solche nach Aktenlage auch nicht zu erwarten sei, werde empfohlen, ein entsprechenden Antrag beim Familiengericht zu stellen und den Berechtigten bestimmen zu lassen.

    Mit Bescheid vom 28. Januar 2010 (der keinen Absendevermerk enthält) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin die mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 geforderte Berechtigtenbestimmung durch das Familiengericht nicht vorgelegt habe.

    Am 4. Juni 2010 wurde der Beklagten der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 31. Mai 2010 (Az.: ... F .../10) zugestellt, in dem die Klägerin zur Bezugsberechtigten des Kindergeldes bestimmt worden war (Bl. 564 bis 569 der KG-Akte). Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass die Mutter der Klägerin, ihr Vater und das Jugendamt der Kreisverwaltung als „weitere Beteiligte” zu dem Verfahren hinzugezogen worden waren. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Beschluss binnen einer Frist von einem Monat Beschwerde oder Sprungrechtsbeschwerde eingelegt werden könne. Dem Beschluss ist des Weiteren zu entnehmen, dass die Klägerin nicht anwaltlich vertreten war.

    In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 29. Juni 2010 (Bl. 570 der KG-Akte) heißt es, der Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Mai 2010 sei „nicht richtig”.

    Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 (Bl. 667 der KG-Akte) teilte die Beklagte der Klägerin Bezug nehmend „auf Ihre Nachfrage vom 19. Juli 2011” (die sich nicht in den vorgelegten Akten befindet) mit, dass in der Anlage eine Kopie des Bescheides vom 28. Januar 2010 übersandt werde. Die vom Amtsgericht getroffene Berechtigtenbestimmung könne nicht anerkannt werden, da ein Elternteil zum Kindergeldberechtigten bestimmt werden müsse. Die Familienkasse könne deshalb nicht entscheiden, welcher Elternteil vorrangig kindergeldberechtigt sei und aus wessen Anspruch gegebenenfalls das Kindergeld an die Klägerin auszuzahlen sei.

    Dagegen legte die Klägerin am 3. August 2011 Einspruch ein und machte geltend, die Berechtigtenbestimmung sei nun erfolgt und vorgelegt worden. Sie bitte daher erneut um Überprüfung des Sachverhaltes.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 9. August 2011 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Berechtigtenbestimmung durch das Familiengericht könne nicht anerkannt werden, da sie offenkundig über die gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten hinausgehe. Nicht das Kind selbst sei zum Kindergeldbezug berechtigt, sondern nur eine Person, die gegenüber dem Kind unterhaltsverpflichtet sei. Kämen die Unterhaltsverpflichteten ihrer Pflicht nicht nach, könne nur durch eine Abzweigung des Kindergeldes an das Kind selbst das Kindergeld an das Kind direkt ausgezahlt werden. Dafür sei aber eine vorhergehende korrekte Berechtigtenbestimmung notwendig. Dies sei hier vorliegend nicht erfolgt.

    Am 2. September 2011 hat die Klägerin Klage erhoben.

    Sie trägt vor, sie habe am 9. Oktober 2009 für sich das Kindergeld beantragt, da sie zum 1. August 2009 eine Ausbildung angefangen habe. Sie habe – wie von der Beklagten gefordert – einen Antrag beim Familiengericht gestellt. Die Entscheidung des Familiengerichts werde von der Beklagten jedoch nicht anerkannt. Da sie keinen Kontakt zu ihren Eltern habe und keine Unterschriften bekomme, wende sie sich an das Gericht, um an das ihr für die Zeit von August 2009 bis 31. Juli 2011 zustehende Kindergeld zu gelangen.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß,

    unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2011 die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Zeit von August 2009 bis 31. Juli 2011 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen,

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Sie trägt vor, die Bestimmung in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Mai 2010 gehe über die in § 64 EStG zugelassenen Möglichkeiten hinaus. Nach DA 64.3 Abs. 3 Satz 4 der DA-FamEStG 2011 sei der Beschluss somit nicht als Berechtigtenbestimmung im Sinne des § 64 EStG anzusehen. Die Beklagte sei an diese Weisung gebunden, so dass der Klage nicht abgeholfen werden könne.

    Das Gericht wandte sich mit Schreiben vom 29. Februar 2012 an das Amtsgericht und bat um Mitteilung, ob die Klägerin in dem Beschluss vom 31. Mai 2010 in dem Verfahren ... F .../10 versehentlich als Berechtigte für den Bezug des Kindergeldes bestimmt worden sei bzw. ob und auf welchem Weg der Beschluss geändert oder korrigiert werden könne.

    Das Amtsgericht erwiderte mit Schreiben vom 30. Mai 2012 (Bl. 55 f. der Gerichtsakte), dass das Familiengericht dem Antrag der Klägerin (Frau T. M.) entsprochen habe. Der Beschluss sei sowohl der Klägerin, als auch den Kindeseltern, dem Jugendamt und auch der Familienkasse zugestellt worden. Rechtsmittel seien nicht erhoben worden. Der Beschluss sei somit rechtskräftig. Eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit dem materiellen Recht sei aufgrund der Gültigkeitstheorie nicht möglich. Die Beklagte habe demnach das Kindergeld an die Klägerin auszuzahlen.

    Die Beklagte erwiderte, die Familienkasse sei nicht am Verfahren vor dem Familiengericht beteiligt gewesen.

    Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

    Gründe

    Die Klage ist begründet.

    Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2011 ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist daher aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO), da die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit von August 2009 bis 31. Juli 2011 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

    Vorab ist festzustellen, dass die Beklagte – was nicht zu beanstanden ist – davon ausgegangen ist, dass die Bekanntgabe des Bescheides vom 28. Januar 2010 (der keinen Absendevermerk enthält) erst mit dem Schreiben an die Klägerin vom 21. Juli 2011 (dem in Anlage eine Bescheidkopie beigefügt war) erfolgt ist (Bl. 667 der KG-Akte) und dass deshalb der von der Klägerin am 3. August 2011 eingelegte Einspruch nicht verfristet war. Im Übrigen wäre es unschädlich, wenn der Bescheid vom 28. Januar 2010 doch zeitnah nach seinem Erlass bekannt gegeben und bestandskräftig geworden wäre, denn seine Änderung ergäbe sich dann aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO), denn die Entscheidung des Familiengerichts, wer Bezugsberechtigter für das Kindergeld ist, ist ein Ereignis, das steuerliche Wirkung auch für die Vergangenheit hat.

    Die Klägerin hat für die Zeit von August 2009 bis 31. Juli 2011 einen Anspruch auf Kindergeld, weil sie mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 31. Mai 2010 (Az.: ... F .../10) zur Bezugsberechtigten des Kindergeldes bestimmt worden ist (Bl. 564 bis 569 der KG-Akte).

    Diese Entscheidung bindet neben den unmittelbar am Verfahren Beteiligten (= Eltern der Klägerin und Jugendamt der Kreisverwaltung) grundsätzlich auch die Beklagte, da diese Entscheidung sog. Tatbestandswirkung hat (Blümich/Treiber, § 64 EStG Rz. 40):

    Wenn - wie im vorliegenden Fall – ein Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 EStG aufgenommen ist, keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt zahlt und die Berechtigten untereinander auch keine Bestimmung treffen, wer das Kindergeld erhalten soll, so bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten (§ 64 Abs. 3 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 und 4 Einkommensteuergesetz – EStG). Die Entscheidung des Familiengerichts hat also kraft Gesetzes Tatbestandswirkung, d.h. die Gerichtsentscheidung ist zu beachten, auch wenn sie mit dem materiellen Recht nicht übereinstimmt.

    Die Beklagte ist allerdings der Auffassung, dass die Bestimmung in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Mai 2010 nicht als Berechtigtenbestimmung im Sinne des § 64 EStG anzusehen sei, weil der Beschluss über die in § 64 EStG zugelassenen Möglichkeiten hinausgehe. Zur Begründung beruft sich die Beklagte auf die Ziffer 64.3 Abs. 3 Satz 4 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG 2011). Dort wird Folgendes ausgeführt:

    „Wenn ein Beschluss des Familiengerichts eine Bestimmung enthält, die offenkundig über die gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten hinausgeht (beispielsweise wenn das Kind selbst zum Berechtigten bestimmt wird), ist dieser nicht als Berechtigtenbestimmung i.S.v. § 64 EStG anzusehen.”

    Die Beklagte vertritt also die Auffassung, dass die Entscheidung des Familiengerichts nur eine eingeschränkte Tatbestandswirkung habe, nämlich nur dann, wenn die Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Ob diese Auffassung zutrifft und ob auch im vorliegenden Fall von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Familiengerichts auszugehen wäre, kann allerdings offen bleiben.

    Der Beklagten ist es nämlich im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die oben zitierte Weisung in Ziffer 64.3 Abs. 3 Satz 4 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG 2011) bzw. darauf zu berufen, dass die Entscheidung des Familiengerichts offensichtlich rechtswidrig sei:

    Der Grundsatz von Treu und Glauben ist ein in allen Rechtsgebieten allgemein anerkannter Grundsatz (§ 242 BGB), der auch im Steuerrecht gilt. Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist insbesondere ein widersprüchliches Verhalten; das Verbot des „venire contra factum proprium” gilt auch im Steuerrecht (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004 VII R 37/03, BFHE 208, 1; BStBl II 2005, 238 m.w.N.). So kann z.B. ein unter dem Gesichtspunkt des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens treuwidriges Vorgehen im Einzelfall unter Umständen dann gesehen werden, wenn die Finanzbehörde die Pflicht hatte, die Sach- und Rechtslage frühzeitiger abschließend zu prüfen, und sie durch einen dem Betroffenen dementsprechend erteilten rechtlichen Hinweis Nachteile von diesem hätte abwenden müssen, die jetzt eingetreten sind, weil sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist (ebenda). Dementsprechend kann ein treuwidriges Vorgehen im Einzelfall erst Recht dann gesehen werden, wenn die Behörde die Sach- und Rechtslage geprüft, es aber unterlassen hat, den Betroffenen durch einen entsprechenden rechtlichen Hinweis Nachteile von diesem abzuwenden, die jetzt eingetreten sind, weil sie ihrer Hinweispflicht nicht nachgekommen ist.

    So liegen die Dinge im Streitfall:

    Die Beklagte hat die Klägerin auf ihren Kindergeldantrag vom 9. Oktober 2009 darauf hingewiesen, dass sie beim Familiengericht erst einen Antrag auf Berechtigtenbestimmung stellen müsse, hat das Verfahren also (zu Recht) initiiert. Die Beklagte war zwar – wie sie zutreffend vorgetragen hat – in dem Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - (Az. ... F .../10) nicht als „Beteiligte” hinzugezogen worden. Am 4. Juni 2010 wurde der Beklagten allerdings der Beschluss des Familiengerichts vom 31. Mai 2010 nebst Rechtsmittelbelehrung zugestellt, in dem die Klägerin zur Bezugsberechtigten des Kindergeldes bestimmt worden war (Bl. 564 bis 569 der KG-Akte). Diesen Beschluss hat die Beklagte einer rechtlichen Prüfung unterzogen, denn in einem Aktenvermerk der Beklagten vom 29. Juni 2010 (Bl. 570 der KG-Akte) heißt es, der Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Mai 2010 sei „nicht richtig”. Dennoch ist die Beklagte untätig geblieben und hat die Klägerin nicht rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts „nicht richtig” sei, obwohl sie – die Beklagte – dies rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) erkannt hatte (Bl. 570 der KG-Akte) und dem Beschluss zu entnehmen war, dass die Klägerin nicht anwaltlich vertreten war. Die Beklagte hätte entweder die Klägerin, die ersichtlich nicht anwaltlich vertreten war, oder das Jugendamt der Kreisverwaltung oder auch das Amtsgericht/Familiengericht entsprechend informieren müssen. Dieser Hinweis war der Beklagten angesichts des Umstandes, dass die Klägerin nicht anwaltlich vertreten war und ersichtlich glaubte, die von der Beklagten geforderte Berechtigtenbestimmung veranlasst zu haben, ohne Weiteres zuzumuten. Dass die Beklagte diesen Hinweis unterlassen hat, hat zur Folge, dass es ihr jetzt nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich darauf zu berufen, dass der Beschluss des Familiengerichts fehlerhaft sei, da dies zur Folge hätte, dass die Klage der Klägerin abgewiesen werden müsste. Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Beklagte durch Zahlung an die Klägerin nicht von ihrer Leistungspflicht gegenüber einem Berechtigten frei würde, denn die in Frage kommenden Berechtigten – die Eltern der Klägerin - waren an dem Verfahren beim Familiengericht beteiligt. Für jeden Elternteil steht daher rechtskräftig und mit entsprechender Tatbestandswirkung nach § 64 EStG fest, dass er nicht Berechtigte(r) ist. Aus diesem Grund sah sich das Gericht auch nicht zu einer Beiladung der Eltern der Klägerin veranlasst.

    Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

    VorschriftenEStG § 64 Abs. 2 Satz 3, EStG § 64 Abs. 2 Satz 4, EStG § 64 Abs. 3 Satz 3, EStG § 64 Abs. 3 Satz 4 DA-FamEStG 2011 Ziffer 64.3 Abs. 3 Satz 4