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  • 13.12.2012

    Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 04.07.2012 – 9 K 3953/09 G

    - Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft sind die Schuldzinsen des mittelbaren Gesellschafters (Obergesellschafters) aus der Finanzierung von Wirtschaftsgütern der Untergesellschaft als Sonderbetriebsausgaben des Obergesellschafters bei der Gewinnfeststellung der Untergesellschaft zu berücksichtigen und nicht dessen Sonderbetriebsvermögen II bei der Obergesellschaft zuzuordnen.


    - Die Gleichstellung des mittelbar Beteiligten als Sonder-Mitunternehmer des Betriebes der Untergesellschaft mit einem unmittelbar beteiligten Mitunternehmer in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG umfasst auch das Sonderbetriebsvermögen II..


    - Durch die Einbringung des Kommanditanteils an der Untergesellschaft in die Obergesellschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten wird der ursprüngliche Finanzierungszusammenhang nicht gelöst.


    Tatbestand

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Finanzamt (FA) zu Recht die Berücksichtigung von Schuldzinsen in Höhe von 2.251.276 EUR als Sonderbetriebsausgaben versagt hat.

    Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 11.10.2002 als A (Deutschland) GmbH & Co. KG gegründet. Die Firma wurde im Jahr 2005 in B GmbH & Co. KG (fortan: KG) geändert. Unternehmensgegenstand war seinerzeit insbesondere der Vertrieb und die Lagerhaltung von Chemikalien. Die Klägerin hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (01.04 31.03.).

    Im Zeitpunkt der Gründung war die A B. V. (nachfolgend: A BV) alleinige Kommanditistin der Klägerin. Komplementärin der Klägerin war und ist die A Verwaltungsgesellschaft mbH, die keine Anteile am Kapital der Klägerin hält.

    Mit Darlehensvertrag vom 04.11.2002 gewährte die C B. V. (nachfolgend: C BV), die Alleingesellschafterin der A BV, der A BV ein Darlehen in Höhe von 60 Millionen EUR. Zweck des Darlehens war, der A BV die Mittel zu verschaffen, um die Klägerin mit 60 Millionen EUR auszustatten, um dieser wiederum eine Kapitaleinlage in entsprechender Höhe in die A D GmbH (nachfolgend: A D GmbH) zu ermöglichen. Bei der A D GmbH handelt es sich um eine Organgesellschaft der Klägerin.

    Mit Datum vom 04.11.2002 wurde ein Betrag von 66,715 Millionen EUR in die Rücklagen der Klägerin eingestellt und das Kapitalkonto der A BV entsprechend erhöht.

    Mit Vertrag vom 31.12.2002 gewährte die C BV der A BV ein weiteres Darlehen über 6,8 Millionen EUR. Zweck dieses Darlehens war, der A BV die Mittel zu verschaffen, um die Klägerin mit 6,8 Millionen EUR auszustatten, um dieser wiederum zu ermöglichen, zunächst einen Geschäftsbereich und anschließend sämtliche Anteile an der A GmbH (fortan: A GmbH) zu erwerben sowie der A GmbH schließlich ein Darlehen zu gewähren. Bei letzterer Gesellschaft handelt es sich ebenfalls um eine Organgesellschaft der Klägerin.

    Im Wirtschaftsjahr 2002/2003 wurden die vorgenannten Mittel von der Klägerin zu einem Teilbetrag von 250.000 EUR für den Erwerb der Anteile an der A GmbH investiert und zu einem Teilbetrag von 66,715 Millionen EUR in die Kapitalrücklage der A D GmbH eingestellt. Hierdurch erhöhte sich der Beteiligungsbuchwert an dieser Gesellschaft bei der Klägerin entsprechend.

    Hiernach stellte sich die Beteiligungsstruktur bis zum 31.03.2004 wie folgt dar:

    Anmerkung: Struktur wegen § 30 AO entnommen

    Mit Einbringungs- und Übertragungsvertrag vom 27.09.2004 brachte die A BV ihren Kommanditanteil an der Klägerin mittels Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschafterrechten mit Wirkung ab dem 01.04.2004 in die A E C. V. (nachfolgend: A E CV) ein. Die A E CV ist eine Personengesellschaft niederländischen Rechts, die der deutschen Kommanditgesellschaft entspricht. Gesellschafterin der A E CV ist neben der A BV (99 v.H.) die A F B. V. (1 v.H.).

    Die A E CV hält ausschließlich die Anteile an der Klägerin und hat keine eigene Geschäftstätigkeit oder sonstiges Vermögen. An der tatsächlichen Verwendung der Darlehensbeträge änderte sich durch die Zwischenschaltung der A E CV nichts.

    Ab dem 01.04.2004 war folgende Beteiligungsstruktur gegeben:

    Anmerkung: Struktur wegen § 30 AO entnommen

    Die Klägerin passivierte die Verbindlichkeiten aus den von der C BV gewährten Darlehen in einer Sonderbilanz der A BV und berücksichtigte die Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben (SBA). Diese Handhabung wurde auch nach der Einbringung (Veräußerung der Kommanditanteile der A BV an die A E CV) beibehalten. Im Wirtschaftsjahr 2004/2005 wurde der Zinsaufwand von 2.251.276 EUR als SBA der A BV bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Klägerin geltend gemacht.

    Mit Gewerbesteuermessbescheid 2005 vom 16.10.2006 setzte das FA den Gewerbesteuermessbetrag auf 235.595 EUR fest. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das FA ging bei der Festsetzung u.a. von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 1.897.718 EUR aus und rechnete diesem 50 v.H. der Entgelte für Dauerschulden von 2.251.276 EUR, mithin 1.125.638 EUR, hinzu.

    Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2003 bis 2005 vertraten die Prüfer die Auffassung, dass sich durch das Ausscheiden der A BV der Bestimmungszweck der Darlehen geändert habe. Durch das Ausscheiden und die Veräußerung des Kommanditanteils an die A E CV werde der bisherige Finanzierungszusammenhang mit der Beteiligung an der Klägerin gelöst. Nunmehr werde die Beteiligung an der niederländischen Personengesellschaft A E CV finanziert. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) umfasse nur die unmittelbaren Vergütungen und Sonderbetriebsvermögen des mittelbaren Gesellschafters. Deshalb seien die bisher als SBA berücksichtigten Schuldzinsen nicht mehr im Rahmen der Gewinnermittlung der Klägerin, sondern bei der A E CV zu erfassen.

    Entsprechend den Prüfungsfeststellungen erließ das FA am 02.08.2007 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2005, in welchen der Gewerbesteuermessbetrag auf 216.225 EUR festgesetzt wurde. Die Schuldzinsen von 2.251.276 EUR blieben bei der Ermittlung des Gewinns außer Ansatz, eine Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen unterblieb.

    Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, die Zinsaufwendungen von 2.251.276 EUR seien zu Unrecht nicht als Sonderbetriebsausgaben im Bereich der Klägerin berücksichtigt worden. Der Gewerbesteuermessbetrag sei entsprechend zu reduzieren. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 06.10.2008 als unbegründet zurück.

    Im Klageverfahren verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum klägerischen Vorbringen wird auf den Tatbestand des Urteils vom 04.07.2012 zu Aktenzeichen 9 K 3955/09 F verwiesen.

    Die Klägerin beantragt,

    den Gewerbesteuermessbescheid 2005 vom 02.08.2007 dahingehend abzuändern, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrages Sonderbetriebsausgaben von 2.251.276 EUR berücksichtigt werden,

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des FA wird auf den Tatbestand des Urteils vom 04.07.2012 zu Aktenzeichen 9 K 3955/09 F verwiesen.

    Das Gericht hat die Steuerakten des FA zum Verfahren beigezogen.

    Gründe

    Die Klage ist begründet.

    Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FinanzgerichtsordnungFGO ). Das FA ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Darlehen und die dazugehörigen Refinanzierungsaufwendungen nicht dem Sonderbetriebsvermögen der A BV als Sonder-Mitunternehmerin der Klägerin zuzuordnen sind.

    I.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 04.07.2012 zu Aktenzeichen 9 K 3955/09 F verwiesen.

    Nach § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb mindert sich hiernach um 2.251.276 EUR und diesem sind 50 v.H. der Entgelte für Dauerschulden, mithin 1.125.638 EUR, hinzuzurechnen.

    II.

    Die Ermittlung des festzusetzenden Betrages wird der Finanzbehörde übertragen.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    IV.

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

    VorschriftenEStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2, GewStG § 7