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  • 02.08.2013 · IWW-Abrufnummer 133266

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 17.05.2013 – 6 K 199/12

    1. Die Frage, ob die unechte Rückwirkung
    der Neuregelung des § 8 Abs. 4 KStG 1996 durch das UntStRFoG
    gemäß der Übergangsvorschrift des § 54 Abs.
    6 KStG 1996 i. d. F. des RVFinG verfassungsrechtlich zulässig
    und wie die Übergangsfrist ggf. zu bemessen ist, ist durch
    das BVerfG zu beurteilen und rechtfertigt keine abweichende Steuerfestsetzung
    wegen sachlicher Unbilligkeit für die Veranlagungszeiträume
    nach 1997.
    2. Das auf eine abweichende Steuerfestsetzung
    aus Billigkeitsgründen gerichtete Begehren kann grundsätzlich
    ebenso wenig auf die Behauptung gestützt werden, es sei
    kein reiner Verlustmantel erworben worden.
    3. Die Bindungswirkung einer verbindlichen
    Auskunft entfällt auch vor Geltung des § 2 Abs.
    2 StAuskVO ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf
    denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden, bei
    rückwirkender Gesetzesänderung auch rückwirkend.
    4. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft
    rechtfertigt deshalb nicht das Vertrauen darauf, das jeweilige Gesetz
    werde auch in Zukunft nicht geändert.


    Tatbestand
    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet
    ist, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuermessbeträge
    für die Streitjahre aus Billigkeitsgründen abweichend
    festzusetzen.
    Die am ... 1998 durch Verschmelzung erloschene A GmbH & Co.
    KG (im Folgenden: A KG) erwarb mit Vertrag vom ... 1996 rückwirkend
    zum 01.03.1996 von der B AG sämtliche Geschäftsanteile
    an der Klägerin, die seinerzeit noch als C ... GmbH (im
    Folgenden: C GmbH) firmierte.
    Mit Schreiben vom 13.05.1996 (Anlage K 1, Finanzgerichtsakten
    -FGA- Anlagenband) beantragte die Klägerin beim Finanzamt
    für Körperschaften Hamburg-1 (im Folgenden: FA
    Kö-1) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Sie teilte
    mit, dass geplant sei, ihren Geschäftsbetrieb gegen Gewährung
    von Gesellschaftsrechten auf eine noch zu gründende neue
    Gesellschaft zu übertragen. Anschließend solle
    das Stammkapital der Klägerin mittels einer Sacheinlage
    der A KG erhöht werden; die A KG solle ihren Beteiligungsbesitz
    in die Klägerin einbringen. Schließlich solle
    die A KG im Wege der Realteilung aufgelöst werden. Die
    Klägerin vertrat dabei die Auffassung, dass die zu ihren Gunsten
    bis dahin festgestellten steuerlichen Verlustvorträge bei
    dieser Umstrukturierung nicht gemäß § 8
    Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) a. F. untergehen
    würden, weil der Geschäftsbetrieb nicht eingestellt
    und wieder aufgenommen, sondern fortgeführt würde.
    Mit Bescheid vom 18.06.1996 (Anlage K 2, FGA Anlagenband) erteilte
    das FA Kö-1 die verbindliche Auskunft antragsgemäß und
    stellte hierin Folgendes fest:
    „Die wirtschaftliche Identität im Sinne des § 8
    Abs. 4 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz der C ... GmbH (C)
    wird bezüglich eines verbleibenden Verlustabzugs (§ 10d
    Abs. 3 Einkommensteuergesetz) infolge der Übertragung des
    gesamten Geschäftsbetriebs mit sämtlichen Beteiligungsgesellschaften
    gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die (noch
    zu gründende) D ... GmbH (D GmbH) nicht verändert.
    Die C bleibt zur Berücksichtigung der Verluste auch
    nach Übernahme des gesamten Beteiligungsbesitzes der A
    GmbH & Co. KG (A KG) - mit Ausnahme der Beteiligungen an
    der C selbst - mit allen Passiva im Wege der Sacheinlage sowie Änderung
    ihrer Firma in A GmbH berechtigt.
    (...) Diese verbindliche Auskunft tritt außer Kraft,
    wenn eine Rechtsvorschrift, auf der die Auskunft beruht, aufgehoben
    oder geändert wird. Die Bindungswirkung erstreckt sich
    nicht auf die Höhe der Verlustvorträge.”
    Am ... 1996 übertrug die A KG sämtliche Anteile
    an der Klägerin auf die Konzernmuttergesellschaft E ...
    GmbH (im Folgenden: E GmbH). Am selben Tag wurde eine Kapitalerhöhung
    bei der Klägerin um ... DM im Wege der Sacheinlage (Einlage
    von Beteiligungen) beschlossen.
    Die Klägerin brachte am ... 1996 sämtliche
    Aktiva und Passiva mit Ausnahme der durch die E GmbH eingebrachten
    Beteiligungen im Wege der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage
    gegen Gewährung von Geschäftsanteilen in die mit Gesellschaftsvertrag
    vom ... 1996 von der Klägerin und der A KG gegründete
    D ... GmbH (im Folgenden: D GmbH) ein.
    Die bis zum
    11.11.1996 entstandenen körperschaftsteuerlichen und
    gewerbesteuerlichen Verlustvorträge der Klägerin
    wurden in den Steuer- und Verlustfeststellungsbescheiden für
    die Jahre 1996 bis 1999 jeweils abgezogen bzw. festgestellt. Die
    Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
    Der nunmehr zuständige Beklagte führte ab 2000
    für die Jahre 1996 bis 1999 eine Außenprüfung
    bei der Klägerin durch und kam dabei zu dem Ergebnis, dass
    die Klägerin ihre wirtschaftliche Identität auf
    der Grundlage der Neufassung des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG vom 29.10.1997
    durch die Umstrukturierungen vom ... 1996 verloren habe. Nach dieser zum
    01.11.1997 in Kraft getretenen Neuregelung sei nicht mehr nur die
    Wiederaufnahme, sondern auch die Fortführung des Geschäftsbetriebs
    schädlich, wenn mehr als drei Viertel der Anteile übertragen
    worden seien und überwiegend neues Betriebsvermögen
    zugeführt worden sei (Tz. 20 und 31 sowie Prüfungsanmerkung
    Nr. 1 nebst Anlage, Betriebsprüfungsbericht vom 14.12.2005, Betriebsprüfungsakten
    -BpA-).
    Der Beklagte erließ daraufhin am 26.04.2006 geänderte
    Verlustfeststellungsbescheide zur Körperschaft- und Gewerbesteuer,
    jeweils auf den 31.12.1996, in denen er die bis zum 11.11.1996
    entstandenen Verluste nicht mehr berücksichtigte. Ferner
    erließ er geänderte Körperschaftsteuerbescheide
    für 1996 bis 1998 (Körperschaftsteuer 1998: ... €)
    und geänderte Gewerbesteuermessbescheide und Gewerbesteuerbescheide
    für 1996 bis 1998 (Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer
    1998 jeweils 0 €).
    Mit Schreiben vom 24.05.2006 legte die Klägerin Einspruch
    gegen die am 26.04.2006 geänderten Bescheide ein. Die Einsprüche
    gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die
    Jahre 1997 und 1998 und gegen den Gewerbesteuermessbescheid für
    1996 nahm die Klägerin zurück. Gegen den am 25.10.2006 nach
    einer weiteren Außenprüfung ebenfalls geänderten
    Körperschaftsteuer- und den Gewerbesteuermessbescheid für
    1999 legte die Klägerin mit Schreiben vom 27.11.2006 Einspruch
    ein, über den bisher noch nicht entschieden worden ist.
    Für 1996 erließ der Beklagte am 15.12.2011
    Abhilfebescheide (festgestellter verbleibender Verlustabzug zur
    Körperschaftsteuer zum 31.12.1996: ... DM; festgestellter
    vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den 31.12.1996: ...
    DM). Am selben Tag erließ der Beklagte einen geänderten
    Körperschaftsteuerbescheid für 1997, in dem er
    von dem zum 31.12.1996 festgestellten Verlust nur einen Betrag von
    ... DM vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzog und den überschießenden
    Betrag von ... DM, nämlich den bis zum 11.11.1996
    entstandenen Verlust, nach § 8 Abs. 4 KStG nicht berücksichtigte.
    Eine geänderte Verlustfeststellung zur Körperschaftsteuer
    auf den 31.12.1997 führte der Beklagte nicht durch, weil
    er nach wie vor davon ausging, dass kein verbleibender Verlustabzug
    bestehe. In dem geänderten Verlustfeststellungsbescheid
    vom selben Tag stellte der Beklagte den vortragsfähigen
    Gewerbeverlust auf den 31.12.1997 in Höhe von ... DM fest, wobei
    er den bis zum
    11.11.1996 entstandenen Gewerbeverlust in Höhe von
    ... DM als nicht abziehbar behandelte. Mit Änderungsbescheid
    vom selben Tag wurde die Körperschaftsteuer für
    1999 auf ... € festgesetzt. Der Gewerbesteuermessbetrag
    für 1999 wurde mit Bescheid vom selben Tag auf ... € festgesetzt
    und die Gewerbesteuer auf ... €.
    Mit Schreiben vom 29.12.2011 beantragte die Klägerin
    beim Beklagten, den Untergang des auf den 31.12.1996 festgestellten
    Verlustvortrags für die Jahre 1997 bis 1999 bei der Steuerfestsetzung
    im Billigkeitsweg nicht zu berücksichtigen bzw. die Körperschaft-
    und Gewerbesteuer 1997 bis 1999 einschließlich der Zinsen
    in Höhe der durch den Wegfall des Verlustvortrags eingetretenen Mehrbesteuerung
    zu erlassen. Die Klägerin berief sich auf das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot
    und auf einen Überhang des Tatbestands des § 8
    Abs. 4 KStG 1996 n. F. über den Gesetzeszweck der Missbrauchsabwehr.
    Das Verfahren ruht hinsichtlich des Jahres 1997 bis zur Entscheidung
    des BVerfG im Verfahren 2
    BvL 2/09. Ferner beantragte die Klägerin die
    Stundung der Steuerforderungen im Hinblick auf Liquiditätsprobleme.
    Der Beklagte gewährte die beantragte Stundung der Körperschaftsteuerforderungen
    für 1998 und 1999 nebst Zinsen mit Bescheid vom 23.02.2012.
    Mit Bescheid vom 11.04.2012 lehnte der Beklagte die Anträge
    auf abweichende Steuerfestsetzung hinsichtlich der Jahre 1998 und
    1999 ab. Durch die Erteilung einer verbindlichen Auskunft erhalte
    ein Steuerpflichtiger Rechtssicherheit bzgl. der steuerrechtlichen
    Beurteilung eines Lebenssachverhaltes nach den zu dieser Zeit geltenden
    Vorschriften. Im Streitfall sei der Klägerin durch die
    verbindliche Auskunft bestätigt worden, dass ihr Geschäftsbetrieb
    vor der Anteilsübertragung nicht eingestellt und danach
    wieder aufgenommen worden sei. Ein Vertrauen auf den Fortbestand
    der gesetzlichen Regelungen werde hierdurch nicht begründet.
    Da der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von einem Jahr als
    ausreichend betrachte, um den Vertrauensschutz der Steuerpflichtigen zu
    gewährleisten, komme eine abweichende Steuerfestsetzung
    für die Jahre 1998 und 1999 auch unter diesem Aspekt nicht
    in Betracht. Persönliche Billigkeitsgründe seien
    nicht vorgetragen worden.
    Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben
    vom 11.05.2012 Einspruch ein und wies darauf hin, dass im Streitfall
    eine im Vertrauen auf eine verbindliche Auskunft vorgenommene unumkehrbare
    Disposition mit einer unecht rückwirkenden Gesetzesänderung
    zusammentreffe und die Verfassungsmäßigkeit der
    typisierenden Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG 1996 n. F.
    durch Billigkeitsmaßnahmen in Einzelfällen zu
    gewährleisten sei.
    Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom
    06.08.2012 als unbegründet zurück. Ein Erlass
    oder eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
    kämen nicht in Betracht. Persönliche Billigkeitsgründe habe
    die Klägerin nicht vorgetragen und seien nach Aktenlage
    nicht ersichtlich. Die Erhebung bzw. Festsetzung der Steuern sei
    aber auch nicht sachlich unbillig. Die erteilte verbindliche Auskunft
    sei durch die Änderung des § 8 Abs. 4 KStG außer
    Kraft getreten. Ein Vertrauen auf den Fortbestand eines Missbrauchsausschlusses
    nach der alten Rechtslage sei durch die Auskunft nicht begründet
    worden. Wie der Übergangsvorschrift des § 54 Abs.
    6 KStG 1996 zu entnehmen sei, habe der Gesetzgeber eine Übergangsfrist
    von einem Jahr für ausreichend gehalten, um dem Vertrauen
    des Steuerpflichtigen in den Fortbestand der vorherigen gesetzlichen
    Regelung gerecht zu werden. Da es im Streitfall um die Veranlagungszeiträume
    1998 und 1999 gehe, sei diese Übergangsfrist eingehalten.
    Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Fall der
    Klägerin anders hätte regeln wollen, seien nicht
    ersichtlich; dies führte zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung
    der Empfänger verbindlicher Auskünfte. Der Situation
    der Klägerin sei im Übrigen bereits durch die
    gewährte Stundung der Steuerforderungen aus den Streitjahren
    ausreichend Rechnung getragen worden.
    Die Klägerin hat am 07.09.2012 Klage erhoben. Die zunächst
    auch gestellten Anträge auf Verpflichtung des Beklagten
    zur abweichenden Festsetzung der Gewerbesteuer 1998 und zum Verzicht
    auf die Aussetzungszinsen hat die Klägerin zurückgenommen.
    Die diesbezüglichen Verfahren sind jeweils abgetrennt und
    eingestellt worden.
    Die Klägerin trägt vor:
    Sie habe einen Anspruch auf abweichende Steuerfestsetzung im
    Billigkeitswege in der Weise, dass die gemäß § 8
    Abs. 4 KStG i. d. F. vom 29.10.1997 untergegangenen Verlustvorträge
    berücksichtigt würden. Das Ermessen sei wegen
    sachlicher Härte auf null reduziert.
    Die sachlich unbillige Härte ergebe sich aus dem rechtsstaatlichen
    Vertrauensschutzgebot und der überschießenden
    Wirkung des gesetzlichen Tatbestandes des § 8 Abs. 4 KStG
    1996 n. F. als Norm zur Missbrauchsabwehr. Da sie, die Klägerin,
    auf der Grundlage der verbindlichen Auskunft eine nicht mehr änderbare
    Disposition vorgenommen habe, sei ihr Vertrauen in besonders hohem Maße
    schutzwürdig, so dass ihr der Verlustabzug nicht rückwirkend
    versagt werden könne. Nach der neuesten Rechtsprechung
    des BFH (Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10) könne der
    Gesetzeszweck der typisierenden Missbrauchsabwehr im Einzelfall
    aufgrund einer atypischen Situation verfehlt und ein Steuererlass
    geboten sein. Die Situation sei im Streitfall ebenfalls atypisch,
    weil sie, die Klägerin, den Antrag auf Erteilung der verbindlichen
    Auskunft eigens gestellt habe, um sich zu versichern, nicht missbräuchlich
    zu handeln, und außerdem ein lebendes Unternehmen und kein bloßer
    Verlustmantel erworben worden sei.
    Nach den früheren Verwaltungsanweisungen (s. BMF-Schreiben
    vom 24.09.1987 und vom 15.07.1998 zu § 207, jeweils Tz.
    1), die bis 2000 gegolten hätten, seien im Einzelfall Billigkeitsmaßnamen
    in Betracht zu ziehen, wenn eine verbindliche Zusage wegen Änderung
    der Rechtsvorschriften außer Kraft trete (§ 207
    Abs. 1 Abgabenordnung -AO-) und dies für den Steuerpflichtigen eine
    unbillige Härte mit sich bringe. Die zu einer verbindlichen
    Zusage i. S. des § 207 AO entwickelten Grundsätze
    seien aber nach allgemeiner Auffassung auch im Rahmen einer verbindlichen
    Auskunft anzuwenden.
    Das eröffnete Ermessen sei vor dem Hintergrund der aufgrund
    der verbindlichen Auskunft getroffenen unumkehrbaren Disposition
    reduziert. Eine weitere Ermessensreduzierung ergebe sich aus dem
    Zusammenwirken dieser redlicherweise vorgenommenen Disposition mit
    der nicht vorher erkennbaren unecht rückwirkenden Gesetzesänderung.
    Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des BVerfG die Steuer
    bei unecht rückwirkenden Gesetzesänderungen selbst
    ohne eine verbindliche Auskunft bei etwaigen Härten zu
    erlassen.
    Darüber hinaus handele es sich bei § 8 Abs.
    4 KStG um eine Norm mit überschießender Wirkung.
    Bei einer derartigen Norm der typisierenden Missbrauchsabwehr könne
    nach der Rechtsprechung des BFH ein Billigkeitserlass geboten sein,
    wenn die Norm nur deshalb einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalte,
    weil im Einzelfall die Möglichkeit bestehe, auftretenden
    Härten durch Billigkeitsmaßnahmen Rechnung zu
    tragen. Der Erlass sei danach eine flankierende Maßnahme
    zur Typisierung. Der BFH sehe die unechte Rückwirkung des § 8
    Abs. 4 KStG zwar als verfassungsmäßig an, berücksichtige
    dabei aber, dass bei missbrauchsanfälligen Gestaltungen
    die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Steuerpflichtigen
    für den typischen Fall generell herabsetzt sei und die
    Möglichkeit bestehe, einzelnen Härtefällen
    im Erlasswege Rechnung zu tragen.
    Vorliegend schließe die erteilte verbindliche Auskunft
    die Missbrauchsgefahr der Umstrukturierung jedoch aus; die typisierend
    unterstellte Missbräuchlichkeit sei durch die verbindliche
    Auskunft widerlegt worden. Sie, die Klägerin, habe durch
    die Einholung der verbindlichen Auskunft alles getan, um einen Missbrauch
    und somit einen für sie schädlichen nachträglichen
    Eingriff des Gesetzgebers zu verhindern. Demgegenüber sei
    ein Steuerpflichtiger, der allein im Vertrauen auf den Wortlaut
    der Vorschrift disponiert habe, weniger schutzwürdig. Denn
    die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 a. F. enthalte
    lediglich Regelbeispielsfälle für den unbestimmten
    Rechtsbegriff der „wirtschaftlichen Identität” und
    sei nicht abschließend. Durch die Verwendung dieses unbestimmten
    Rechtsbegriffs mit einer Typisierung durch Regelbeispiele habe der
    Gesetzgeber die Finanzverwaltung zur Ausfüllung der Norm ermächtigt
    und ihr damit eine „gewaltenteilige” Rechtsetzungsmacht
    eingeräumt. Die Verwaltung habe den gesetzlichen Auftrag
    durch die Erteilung der verbindlichen Auskunft umgesetzt. Hierdurch
    werde der Gesetzgeber ebenso wenig in seiner Dispositionsbefugnis
    beeinträchtigt wie durch einen Billigkeitserlass nach einem
    Außerkrafttreten der Auskunft. Ein Steuerpflichtiger, der
    den u. U. von § 8 Abs. 4 KStG erfassten Sachverhalt lediglich
    im Rahmen seiner Steuererklärung mitteile, verzichte auf
    die vom Gesetzgeber vorgesehene Konkretisierung durch die Verwaltung
    mittels einer verbindlichen Auskunft und lasse ihn gegenüber
    einem Auskunftsinhaber in Bezug auf die Änderungsbefugnis
    des Gesetzgebers weniger schutzwürdig erscheinen. Eine
    verbindliche Auskunft in diesem Bereich begründe somit
    die Atypik eines solchen Falles gegenüber anderen Fällen.
    Die Atypik beruhe des Weiteren darauf, dass sie, die Klägerin,
    die Verlustvorträge ohne die Umstrukturierungsmaßnahmen
    hätte nutzen können, weil sie in der Folgezeit
    aus ihrer ursprünglichen wirtschaftlichen Tätigkeit
    ausreichend Gewinne erwirtschaftet hätte, die mit den Vorträgen
    hätten verrechnet werden können (vgl. Schreiben
    des Wirtschaftsprüfers F vom 23.01.2013, Anlage zum Schriftsatz
    der Klägerin vom 13.02.2013, FGA Anlagenband). Ein missbräuchlicher
    Mantelkauf liege auch deshalb nicht vor. Die Umstrukturierung sei
    unternehmerisch sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich gewesen
    und nur im Vertrauen auf die verbindliche Auskunft durchgeführt
    worden. Daher wäre es ohne das durch die verbindliche Auskunft begründete
    Vertrauen darauf, nicht missbräuchlich zu handeln, nicht
    zu der Umstrukturierung gekommen mit der Folge, dass die Verluste
    vollständig hätten genutzt werden können.
    Hierdurch unterscheide sich der Streitfall von den typischen Fällen,
    in denen die Verlustvorträge ohne Zuführung neuen
    Betriebsvermögens nicht genutzt werden könnten.
    Ihrem, der Klägerin, Interesse werde durch die gewährte
    Stundung der Steuerforderungen nicht hinreichend Rechnung getragen.
    Die Klägerin beantragt,
    den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 11.04.2012
    in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.08.2012 zu verpflichten,
    die Körperschaftsteuer für 1998 und für
    1999 unter Berücksichtigung eines Verlustvortrages auf
    den 31.12.1997 in Höhe von ... DM aus Billigkeitsgründen abweichend
    jeweils auf 0,00 € festzusetzen und
    die Gewerbesteuer für 1999 unter Berücksichtigung
    eines zusätzlichen vortragsfähigen Gewerbeverlustes
    auf den 31.12.1997 in Höhe von ... DM aus Billigkeitsgründen
    abweichend auf 0,00 € festzusetzen.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Der Beklagte nimmt zur Begründung auf den Ablehnungsbescheid
    und die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend
    vor:
    Die Versagung der Verlustnutzung in den Jahren 1998 und 1999
    begründe keine sachliche Unbilligkeit. Dem Steuerpflichtigen
    stehe bei Wegfall einer verbindlichen Auskunft kein auf Ermessensreduzierung
    beruhender Anspruch auf Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen
    zu. Zwar könne in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger
    im Vertrauen auf eine verbindliche Zusage während ihrer Geltungszeit
    redlicherweise und unwiderruflich disponiert habe, eine abweichende
    Steuerfestsetzung in Betracht kommen, doch müssten auch
    in diesem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 163
    AO vorliegen; dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.
    Auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins
    vom 17.01.2013 und der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2013
    wird Bezug genommen.
    Dem Gericht haben je ein Band Körperschaft- und Gewerbesteuerakten, Betriebsprüfungsakten
    und Akten betreffend Billigkeitsmaßnahmen (St.-Nr. .../.../...)
    vorgelegen.
    Gründe
    I.
    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
    Die Ablehnung einer abweichenden Steuerfestsetzung durch den
    Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
    nicht in ihren Rechten (§ 101 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
    1. Gemäß 163 Satz
    1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne
    Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können
    bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben,
    wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig
    wäre.
    Zweck des § 163 AO ist, sachlichen und persönlichen
    Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm
    nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid
    selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung
    zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen
    lassen (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV
    2013, 11).
    Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme
    nach § 163 AO ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich
    nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft
    werden kann. Die gerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt,
    ob die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen
    des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in
    einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
    Gebrauch gemacht hat. Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung
    zur abweichenden Steuerfestsetzung aussprechen (§ 101 Satz
    1 FGO), wenn der Ermessensspielraum so eingeengt ist, dass nur eine
    Entscheidung ermessensgerecht sein kann (sog. Ermessensreduzierung
    auf null; BFH-Urteile vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV
    2013, 11; vom 26.08.2010 III R 80/07, BFH/NV
    2011, 401).
    Der Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens wird
    durch den Begriff „unbillig” i. S. des § 163
    AO abgegrenzt (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten
    Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972,
    603). Die Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift kann
    in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Lage
    des Steuerpflichtigen haben (BFH-Urteil vom 21.10.2009 I R 112/08, BFH/NV 2010,
    606). Die Kriterien hierfür sind im Regelungsbereich
    des § 163 AO dieselben wie im Rahmen des § 227 AO,
    weil sich diese beiden Billigkeitsvorschriften im Wesentlichen nur
    in der Rechtsfolgeanordnung, nicht aber in den tatbestandsmäßigen
    Voraussetzungen unterscheiden (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV
    2013, 11).
    2. Im Streitfall liegen weder sachliche noch
    persönliche Gründe für eine Unbilligkeit
    der Steuererhebung vor.
    In der wirtschaftlichen
    Situation der Klägerin liegende (persönliche)
    Billigkeitsgründe sind im Streitfall nicht geltend gemacht
    worden. Zwar hat die Klägerin im vorgerichtlichen Verfahren
    zur Begründung ihres Stundungsantrages auf wirtschaftliche
    Schwierigkeiten hingewiesen, die Geltendmachung persönlicher
    Billigkeitsgründe im hiesigen Verfahren jedoch ausdrücklich
    abgelehnt.
    aa) Sachlich unbillig ist die Erhebung
    einer Steuer vor allem dann, wenn sie zwar äußerlich
    dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten
    Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer
    als unbillig erscheint. So verhält es sich, wenn nach dem erklärten
    oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden
    kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage
    - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte
    - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden
    hätte (BFH-Urteile vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV
    2013, 11; vom 14.07.2010 X R 34/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010,
    916).
    bb) Eine Billigkeitsentscheidung darf nicht dazu führen,
    die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden
    Gesetzes zu unterlaufen. Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes
    durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang
    des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV
    2013, 11). Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige
    Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf
    genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteile
    vom 05.05.2011 V R
    39/10, BFH/NV 2011, 1474; vom 20.09.2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BFH/NV
    2013, 103).
    cc) Entspricht die Einziehung der Steuer zwar dem zum Ausdruck gebrachten
    Willen des Gesetzgebers, hält dieser aber einer an den
    Grundrechten ausgerichteten verfassungsrechtlichen Überprüfung
    nicht stand, ist bereits das Gesetz als solches verfassungswidrig.
    Dies kann nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren gegen
    den betreffenden Steuerbescheid geltend gemacht werden und rechtfertigt
    keine Billigkeitsmaßnahme (BVerfG-Beschluss vom 08.07.1987 1 BvR 623/86,
    DStZ/E 1987, 277; BFH-Urteil vom 23.03.1998 II R 26/96, BFH/NV
    1998, 1098). Zur Wahrung der Grundrechte kann jedoch bei generalisierenden
    und typisierenden Steuertatbeständen ein Billigkeitserlass
    wegen sachlicher Härte geboten sein, wenn die Regelungen
    nur deshalb einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten,
    weil im Einzelfall oder in Gruppen von Einzelfällen die
    Möglichkeit besteht, auftretenden Härten durch
    Billigkeitsmaßnahmen Rechnung zu tragen (BVerfG-Beschluss
    vom 19.12.1978 1
    BvR 335/76 u. a., BVerfGE 50, 57, BStBl II 1979,
    308; für einen Verstoß gegen das Übermaßverbot
    nur im Einzelfall BVerfG-Beschluss vom 05.04.1978 1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, BStBl II 1978,
    441, 445, m. w. N.; BFH-Urteil vom 23.03.1998 II R 26/96, BFH/NV
    1998, 1098). Das ist etwa dann der Fall, wenn der Gesetzgeber
    Zahl und Intensität der von der typisierenden Regelung
    nachteilig betroffenen Fälle mit zumutbarem Aufwand nicht ermitteln
    kann. Die Billigkeitsmaßnahme erweist sich in diesem Zusammenhang
    als eine flankierende Maßnahme zur Typisierung, die in
    einem atypischen Einzelfall zu ergreifen ist (BFH-Urteile vom 20.09.2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BFH/NV
    2013, 103; IV
    R 36/10, BFHE 238, 429, BFH/NV
    2013, 2481).
    dd) Unabhängig von einer etwaigen Verfassungswidrigkeit
    kann eine zur Missbrauchsverhinderung dienende, typisierende Vorschrift
    zu einer sachlichen Unbilligkeit im Einzelfall führen.
    Werden Missbrauchsfälle in typisierender Weise erfasst,
    ist eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall zwar nicht erforderlich.
    Wird jedoch jenseits dieses Zwecks ein atypischer Einzelfall erfasst,
    in dem der Gesetzeszweck von vorneherein nicht greift, so stellt
    dies einen im Billigkeitswege zu korrigierenden Gesetzesüberhang
    dar (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV
    2013, 11, für die Absenkung der Beteiligung unter
    die Wesentlichkeitsschwelle gemäß § 17
    Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002
    in einer wirtschaftlichen Notlage).
    Im Streitfall hat der Beklagte eine abweichende
    Festsetzung der Steuern aus Billigkeitsgründen zu Recht
    abgelehnt, weil die Steuererhebung sachlich nicht unbillig ist.
    Da die Kriterien für eine abweichende Steuerfestsetzung
    wegen sachlicher Unbilligkeit nach § 163 AO dieselben sind
    wie für einen Steuererlass gemäß § 227
    AO (s. oben unter 1.), hat der Beklagte auch einen Erlass zu Recht
    abgelehnt, so dass nicht entschieden werden muss, ob und inwieweit
    der Klageantrag als auf einen Erlass gerichtet auszulegen wäre
    (zum Verhältnis der beiden Rechtsinstitute vgl. Urteil
    des FG München vom 17.01.2006 6 K 2292/04, juris; Loose in
    Tipke/Kruse, AO/FGO, § 163 AO Rz. 21,
    30).
    aa) Der Beklagte hat die in der Zeit bis zum 11.11.1996
    entstandenen Verluste der Klägerin entsprechend dem Wortlaut
    des Gesetzes nicht
    zum 31.12.1997 und zum 31.12.1998 festgestellt und dementsprechend
    nicht gemäß § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10
    d EStG, § 10a Gewerbesteuergesetz (GewStG) i. d. F. der
    Streitjahre vom jeweiligen Gesamtbetrag der Einkünfte bzw.
    vom Gewerbeertrag abgezogen.
    aaa) Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG i. d. F. vom 22.02.1996
    (i. V. m. § 10a Satz 4 GewStG) ist Voraussetzung für
    den Verlustabzug nach § 10d EStG bei einer Körperschaft,
    dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der
    Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Wirtschaftliche
    Identität liegt nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere dann
    nicht vor, wenn mehr als drei Viertel der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen
    werden und die Gesellschaft danach ihren Geschäftsbetrieb
    mit überwiegend neuem Betriebsvermögen wieder
    aufnimmt. § 8 Abs. 4 KStG 1996 a. F. definiert die wirtschaftliche
    Identität einer Körperschaft nicht, sondern bestimmt
    in Satz 2 lediglich beispielhaft, wann eine wirtschaftliche Identität
    nicht mehr gegeben ist (BFH-Urteil vom 22.10.2003 I R 18/02, BFHE 204, 273, BStBl II 2004,
    468).
    bbb) Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UntStRFoG)
    vom 29.10.1997 (BGBl
    I 1997, 2590) wurde das Regelbeispiel in Satz 2 in zwei
    Punkten verschärft: Danach genügt es, wenn mehr
    als die Hälfte der Anteile übertragen werden und
    der Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen
    fortgeführt wird. Das UntStRFoG ist zwar auf verfassungswidrige
    Weise zustandegekommen, aber dennoch gültig (BVerfG-Beschluss
    vom 15.01.2008 2
    BvL 12/01, BVerGE 120, 56, BGBl I 2008,
    481). Nach § 54 Abs. 6 KStG 1996 i. d. F. des
    Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses
    zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 (RVFinG; BGBl I 1997,
    3121; nunmehr § 34 Abs. 6 KStG 1999 i. d. F. des
    Steuersenkungsgesetzes) ist die Neuregelung erstmals für
    den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden. Ist der Verlust der wirtschaftlichen
    Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 06.08. eingetreten
    - am 05.08.1997 wurde das UntStRFoG im Bundestag verabschiedet -,
    gilt § 8 Abs. 4 KStG 1996 n. F. erstmals für den
    Veranlagungszeitraum 1998. § 8 Abs. 4 KStG 1996 n. F. gilt
    danach bereits im Veranlagungszeitraum 1997 auch für solche Körperschaften,
    die nach den Maßstäben der Neuregelung ihre wirtschaftliche
    Identität bereits vor dem 01.01.1997 verloren haben (BFH-Beschluss
    vom 08.10.2008 I
    R 95/04, BFHE 223, 105, DStR 2009, 161).
    ccc) Nach der nach dem Gesetzeswortlaut auf den Streitfall anzuwendenden
    Neuregelung hat die Klägerin ihre wirtschaftliche Identität
    am ... 1996 verloren, weil sämtliche Anteile an ihr übergegangen
    sind, ihr Betriebsvermögen auf die D GmbH übertragen
    wurde und ihr gleichzeitig vollständig neues Betriebsvermögenzugeführt
    wurden.
    bb) Zwar macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die
    Neuregelung des § 8 Abs. 4 KStG durch das UntStRFoG in
    Verbindung mit der Übergangsregelung des § 52
    Abs. 6 KStG i. d. F. des RVFinG eine unechte Rückwirkung
    beinhaltet. Diese unechte Rückwirkung rechtfertigt für
    sich genommen jedoch keine Billigkeitsmaßnahme.
    aaa) Die Neuregelung entfaltet eine sog. unechte Rückwirkung,
    weil hierdurch Verlustvorträge entwertet werden, die vor
    Verkündung des Gesetzes entstanden und ggf. bestandskräftig
    festgestellt worden waren (BFH-Beschluss vom 14.03.2011 I R 95/04, BFH/NV
    2011, 1192). Nach Auffassung des BFH verstößt
    die Übergangsregelung des § 54 Abs. 6 KStG 1996
    n. F. insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), als die Neufassung
    des § 8 Abs. 4 KStG für Körperschaften,
    die ihre wirtschaftliche Identität vor dem 01.01.1997 verloren
    haben, bereits ab 1997 gelten soll, obwohl diese Körperschaften
    nicht weniger schutzwürdig seien als die, die ihre wirtschaftliche
    Identität erst zwischen dem 01.01. und dem 06.08.1997 verloren
    haben. Denn insbesondere in Fällen, in denen der Verlust
    der wirtschaftlichen Identität erst Ende 1996 eingetreten
    sei, hätten die Verluste regelmäßig noch
    nicht genutzt werden können (Vorlagebeschluss des BFH vom
    08.10.2008 I R 95/04, BFHE 223, 105, DStR 2009, 161).
    Der übergangslose Wegfall eines im Einklang mit bisherigem
    Recht und bestandskräftig festgestellten Verlustabzugs
    sei unzulässig, wenn insoweit das Vertrauen des Steuerpflichtigen
    in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage schutzwürdig sei,
    denn dann müsse dem Steuerpflichtigen zumindest für
    einen Übergangszeitraum von einem Jahr die Nutzung des
    bislang festgestellten Verlusts möglich sein (BFH-Beschluss
    vom 14.03.2011 I
    R 95/04, BFH/NV 2011, 1192).
    bbb) Die Frage, ob die unechte Rückwirkung der Neuregelung
    des § 8 Abs. 4 KStG 1996 verfassungsrechtlich zulässig
    und wie die Übergangsfrist ggf. zu bemessen ist, ist allerdings
    allein durch das BVerfG zu beurteilen und kann für sich
    genommen keine abweichende Steuerfestsetzung rechtfertigen (s.o.
    1.b)cc)).
    ccc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass
    die Klägerin bereits im Jahr 1996 eine unumkehrbare Disposition
    vorgenommen hat. Für die vom BVerfG bei der Beurteilung
    der Verfassungsmäßigkeit einer unechten Rückwirkung
    zu prüfende Frage, inwieweit das Vertrauen der Steuerpflichtigen
    verfassungsrechtlich geschützt ist, wird u. a. darauf abgestellt,
    ob und wann eine verbindliche Disposition vorgenommen wurde (BVerfG-Beschluss
    vom 07.07.2010 2
    BvL 1/03 u. a., BVerfGE 127, 31, BGBl I 2010,
    1297). Die Situation der Klägerin ist insoweit
    nicht anders als die anderer Körperschaften, die ihre wirtschaftliche
    Identität nach der Neuregelung vor dem 01.01.1997 verloren
    haben. Da ein Anteilskauf, der zum Verlust der wirtschaftlichen
    Identität der Körperschaft führt, steuerrechtlich
    stets und zivilrechtlich regelmäßig unumkehrbar
    ist, ist der Streitfall gegenüber den anderen von der unechten
    Rückwirkung betroffenen Steuerpflichtigen nicht atypisch.
    cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Vortrag
    der Klägerin, es habe kein missbräuchlicher Mantelkauf
    vorgelegen, weil sie die Verluste in den Folgejahren ohne die Umstrukturierung
    mit eigenen Gewinnen hätte verrechnen können.
    Dabei kann offen bleiben, ob diese Behauptung zutreffend ist.
    Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass § 8
    Abs. 4 KStG 1996 eine überschießende Wirkung in
    dem Sinne hätte, dass der Gesetzgeber eigentlich nur sog.
    Verlustmäntel hätte erfassen wollen, also das äußere rechtliche
    Kleid einer Kapitalgesellschaft ohne nennenswertes Vermögen und
    ohne Geschäftsbetrieb (zum Begriff FG Hamburg, Beschluss
    vom 04.04.2011 2
    K 33/10, EFG 2011, 1460; Dötsch in
    Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 8
    Abs. 4 a. F. Rz. 14). Das Gesetz stellt vielmehr auf die wirtschaftliche
    Identität der Körperschaft, die den Verlust erlitten
    hat, mit der Körperschaft, die den Verlustabzug geltend
    macht, ab, die bei Verwirklichung des in Satz 2 genannten Regelbeispiels
    stets verloren gehen soll.
    Ebenso wenig kommt es für die Tatbestandsverwirklichung
    auf die Gründe für die Anteilsübertragung
    an, z. B. darauf, ob aus anderen Gründen als der Verlustnutzung
    eine konzerninterne Umstrukturierung durchgeführt werden
    soll (BFH-Urteil vom 20.08.2003 I R 61/01, BFHE 203, 135, BStBl II 2004,
    616).
    Dem Charakter des § 8 Abs. 4 KStG 1996 als Missbrauchsverhinderungsnorm
    wird (allein) dadurch Rechnung getragen, dass von der Rechtsprechung über
    den Wortlaut der Vorschrift hinaus ein enger sachlicher und zeitlicher
    Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und der Betriebsvermögenszuführung
    verlangt wird und dass bei der Frage, ob überwiegend neues
    Betriebsvermögen zugeführt wurde, einzelne Betriebsvermögensmehrungen
    daraufhin untersucht werden, ob sie die wirtschaftliche Identität
    der Kapitalgesellschaft berühren, wie es bei Anlagevermögen
    i. d. R. der Fall ist (BFH-Urteil vom 01.07.2009 I R 101/08, BFH/NV
    2009, 1838). Im Streitfall bestand aber ein enger sachlicher
    und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung
    auf die E GmbH und der Zuführung des vollständig
    neuen Betriebsvermögens.
    Gründe, die die sachliche Unbilligkeit der Anwendung
    der Missbrauchsverhinderungsvorschrift im Einzelfall begründen
    könnten, wie etwa, dass die Anteilsübernahme aufgrund
    einer wirtschaftlichen Notlage erforderlich gewesen sei (vgl. hierzu
    BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV
    2013, 11; oben 2.b)dd)), macht die Klägerin nicht
    geltend.
    dd) Die Klägerin kann sich ebenso wenig darauf berufen,
    dass die begehrte Billigkeitsmaßnahme als eine flankierende
    Maßnahme zur Sicherstellung der Verfassungsmäßigkeit
    der typisierenden Norm erforderlich wäre (s. oben 2.b)cc)).
    Dabei kann offen bleiben, ob die Regelung des § 8 Abs.
    4 KStG 1996 n. F. flankierender Billigkeitsmaßnahmen bedarf,
    weil der Gesetzgeber Zahl und Intensität der von der typisierenden
    Regelung nachteilig betroffenen Fälle mit zumutbarem Aufwand nicht
    ermitteln konnte. Denn es ist nicht erkennbar, dass diese Regelung gerade
    im Fall der Klägerin zu einer verfassungswidrigen individuellen Härte
    führte, wie etwa zu einem Verstoß gegen das Übermaßverbot
    oder das Leistungsfähigkeitsprinzip.
    ee) Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet
    auch das Zusammentreffen der unechten Rückwirkung und der
    unumkehrbaren Disposition mit dem Entfallen der verbindlichen Auskunft
    keine sachliche Unbilligkeit der Steuererhebung.
    aaa) Nach § 2 Abs. 2 der aufgrund des § 89
    Abs. 2 Satz 4 AO (eingeführt durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz
    vom 05.09.2006, BGBl
    I 2006, 2098) erlassenen Steuer-Auskunftsverordnung vom
    30.11.2007 (BGBl
    I 2007, 2783) entfällt die Bindungswirkung einer
    verbindlichen Auskunft ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften,
    auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert
    werden. Aber auch vor Einführung dieser Vorschriften war
    anerkannt, dass eine verbindliche Auskunft außer Kraft
    tritt, wenn sich die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften ändern
    (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 Rz.
    55: analoge Anwendung des § 207 Abs. 1 AO). Bei einer rückwirkenden
    Gesetzesänderung entfällt auch die Auskunft rückwirkend,
    selbst wenn der relevante Sachverhalt bereits verwirklicht wurde.
    Eine gegenüber der zulässigen Rückwirkung
    von Gesetzen verstärkte Vertrauensbasis vermag auch eine verbindliche
    Auskunft nicht zu gewähren (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler,
    AO/FGO, § 207 AO Rz. 10, für die verbindliche
    Zusage). Denn nach dem Gewaltenteilungsprinzip kann die Verwaltung
    weder versprechen, dass sich die zugrunde liegenden Gesetze nicht ändern
    werden, noch, dass anderenfalls zugunsten des Zusageadressaten weiterhin
    die günstigere alte Fassung angewandt werde (Seer in Tipke/Kruse,
    AO/FGO, § 207 AO Rz. 3; Frotscher in Schwarz,
    AO, Vor §§ 204-207 Rz. 15). Das entspricht dem
    allgemeinen Grundsatz, dass man mit Gesetzesänderungen
    rechnen muss und nicht auf den zeitlich unbegrenzten Fortbestand
    einer einmal geltenden Rechtslage vertrauen kann (BVerfG-Beschluss
    vom 07.07.2010 2
    BvL 1/03 u. a., BVerfGE 127, 31, BGBl I 2010, 1297).
    Dementsprechend hat das FA Kö-1 in der verbindlichen Auskunft
    vom 18.06.1996 ausdrücklich auf das Außerkrafttreten
    bei Änderung einer zugrundeliegenden Rechtsvorschrift hingewiesen.
    bbb) Zwar wird in der Literatur, worauf die Klägerin
    zutreffend hinweist, z. T. vertreten, dass bei dem Entfallen einer
    verbindlichen Zusage wegen einer Gesetzesänderung Billigkeitsmaßnahmen
    in Betracht kommen (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 207
    AO Rz. 7: bei unwiderruflicher Disposition; Schallmoser in Hübschann/Hepp/Spitaler,
    AO/FGO, § 207 AO Rz. 10; Rüsken in Klein,
    AO, 11. Aufl., § 207 Rz. 1: allenfalls ausnahmsweise; Steinhauff,
    JurisPR-SteuerrR 8/2008 Anm. 4, allerdings für den
    Spezialfall der Rückführung einer steuerlichen
    Vergünstigung, die dem Bürger einen Anreiz zu
    einer bestimmten Investition geben sollte, wenn der Bürger
    diese Investition getätigt hat).
    Der Beklagte hat das ihm insoweit eröffnete Ermessen
    jedoch erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt.
    Er hat der Situation der Klägerin dadurch Rechnung getragen,
    dass er ihr die Stundung der Steuerforderungen für 1998
    und 1999 gewährt hat. Darüber hinaus besteht keine
    Ermessensreduzierung auf null dahingehend, dass der Beklagte die
    aus dem Verlustuntergang resultierenden Steuerforderungen bzw. Messbeträge
    für die Streitjahre abweichend auf 0 € festzusetzen
    hätte. Eine sachliche Unbilligkeit liegt auch insoweit
    nicht vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei
    Erlass der Neuregelung des § 8 Abs. 4 KStG 1996 und der
    dazu ergangenen Übergangsvorschrift solche Körperschaften hätte
    ausnehmen wollen, denen in einer verbindlichen Auskunft die Nichtanwendbarkeit
    des § 8 Abs. 4 KStG 1996 in der vorherigen Fassung zugesagt
    worden war. Denn da sich die Verbindlichkeit einer Auskunft immer
    nur auf die zur Zeit ihrer Erteilung geltende Rechtslage beschränkt,
    rechtfertigt ihre Erteilung grundsätzlich nicht die Erwartung, das
    jeweilige Gesetz werde auch in Zukunft nicht geändert.
    In Bezug auf künftige Rechtsänderungen sind die
    Empfänger verbindlicher Auskünfte nicht schutzwürdiger
    als andere Steuerpflichtige. Zwar ist der Klägerin darin
    zu folgen, dass sie aufgrund der verbindlichen Auskunft mehr als andere
    Steuerpflichtige darauf vertrauen konnte, den Tatbestand des § 8 Abs.
    4 KStG 1996 a. F. nicht zu erfüllen, weil selbst die Steuerpflichtigen, die
    die Voraussetzungen des Regelbeispiels in Satz 2 eindeutig nicht erfüllten,
    nicht sicher ausschließen konnten, einen wirtschaftlich
    vergleichbaren Sachverhalt i. S. des Satzes 1 verwirklicht zu haben.
    Andererseits ist die Klägerin aufgrund der verbindlichen
    Auskunft aber nicht schutzwürdiger, als sie es bei einer
    bestandskräftigen und nicht mehr änderbaren Verlustfeststellung
    auf den 31.12.1996 gewesen wäre. Auch diese Fälle
    hat der Gesetzgeber indes nicht von der Neuregelung ausgenommen,
    sodass nicht davon auszugehen ist, dass er, hätte er insoweit
    ein Regelungsbedürfnis erkannt, die Empfänger
    verbindlicher Auskünfte von der Anwendung der Neuregelung
    ganz ausgenommen oder für sie eine länger als
    ein Jahr währende Übergangsfrist eingeräumt
    hätte.
    Das gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch unter
    Berücksichtigung der Eigenschaft des § 8 Abs.
    4 KStG 1996 a. F. als typisierende Missbrauchsverhinderungsvorschrift.
    Eine verbindliche Auskunft in einem derartigen Bereich stellt sicher,
    dass nach geltendem Recht kein Missbrauch vorliegt, schützt
    aber nicht davor, dass der Gesetzgeber einen Missbrauch durch eine
    Neuregelung anders definiert, dass er eine Typisierung wählt,
    die von einem Missbrauch völlig abgekoppelt ist, oder dass er
    den Verlustvortrag in anderer Hinsicht beschränkt. Die
    Klägerin konnte durch die Einholung der verbindlichen Auskunft
    nur sicherstellen, dass die Regelung des § 8 Abs. 4 KStG
    1996 a. F. auf sie nicht angewendet wird, und nur hierauf berechtigterweise
    vertrauen. Einen Schutz gegenüber einer rückwirkenden
    Verschärfung der Norm durch den Gesetzgeber konnte die
    Klägerin über die Verwaltung dagegen nicht sicherstellen.
    Der erkennende Senat folgt der Klägerin im Übrigen
    nicht darin, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung eines unbestimmten
    Rechtsbegriffs und einer Typisierung in § 8 Abs. 4 KStG
    1996 a. F. eine Konkretisierungsbefugnis auf die Finanzverwaltung
    delegiert und ihr auf diese Weise eine „gewaltenteilige” Rechtsetzungsmacht
    eingeräumt hätte. Der Gesetzgeber hat lediglich
    einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet und diesen durch ein
    Regelbeispiel ausgefüllt. Die Auslegung des Gesetzes ist letztlich
    Aufgabe der Gerichte, die dabei keinen Beurteilungsspielraum der
    Verwaltung zu berücksichtigen haben. Eine irgendwie geartete Rechtsetzungsmacht
    der Verwaltung, die zu einer zumindest im Billigkeitswege zu gewährenden
    Rechtsanwendung entsprechend der verbindlichen Auskunft führen
    könnte, wurde der Verwaltung nicht eingeräumt.
    ff) Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Klägerin
    auf die verbindliche Auskunft in besonderem Maße vertraut
    und daraufhin die Umstrukturierung vorgenommen hat und dass der
    Wegfall der erheblichen Verlustvorträge - nach dem Wortlaut
    des Gesetzes ab 1997, nach Auffassung des BFH, der sich der Beklagte
    durch den Erlass der Abhilfebescheide für 1996 angeschlossen
    hat, ab 1998 - für sie eine Härte bedeutet. Da
    die Klägerin jedoch keine persönlichen Billigkeitsgründe
    geltend macht, können ihre individuellen wirtschaftlichen
    Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. Die
    für alle Körperschaften aus der Neuregelung resultierende
    Härte ist in der Rückwirkung der Neuregelung begründet,
    die jedoch, wie dargelegt, keine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigt,
    sondern im Rahmen der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift
    zu würdigen ist. Eine sachliche Unbilligkeit im Einzelfall
    der Klägerin liegt damit nicht vor.
    II.
    1. Der erkennende Senat hat von
    einer Aussetzung der Verhandlung gemäß § 74
    FGO bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 2/09 abgesehen,
    weil die Beteiligten diese nicht beantragt haben und weil sich der
    Vorlagebeschluss des BFH (vom 08.1.2008 I R 95/04, BFHE 223, 105, BFH/NV
    2009, 500) auf die Anwendbarkeit des § 8 Abs.
    4 KStG 1996 i. d. F. des UntStRFoG für die betroffenen
    Körperschaften nur auf den Veranlagungszeitraum 1997 bezieht
    und nicht auf die folgenden Veranlagungszeiträume, die hier
    streitgegenständlich sind und von der Entscheidung des
    BVerfG daher voraussichtlich nicht betroffen sein werden. Im Übrigen
    ist die Entscheidung über die Steuerfestsetzung oder, wie
    hier, über eine Verlustfeststellung für vorangegangene
    Zeiträume nicht vorgreiflich für eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163
    AO (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 163
    AO Rz. 31), sondern umgekehrt allenfalls die Billigkeitsmaßnahme
    nach § 163 AO für die Steuerfestsetzung (BFH-Urteil
    vom 20.09.2007 IV
    R 32/06, BFH/NV 2008, 569).
    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135
    Abs. 1 FGO.
    3. Gründe, die Revision gemäß § 115
    Abs. 2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor. Bei der Vorschrift des § 8
    Abs. 4 KStG 1996 n. F. und der hierzu ergangenen Übergangsvorschrift
    handelt es sich um seit geraumer Zeit ausgelaufenes Recht. Der Senat
    geht nicht davon aus, dass bei den anderen Finanzgerichten eine
    erhebliche Zahl gleichgelagerter Fälle anhängig
    ist.

    VorschriftenAO § 163, AO § 207, AO § 227, KStG 1996 § 8 Abs. 4, KStG 1996 § 54 Abs. 6