11.03.2004 · IWW-Abrufnummer 040672
Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 09.03.2004 – 2 BvL 17/02
1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das
Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz
rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden.
Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche
Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt,
kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen
Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (Anschluss an
BVerfGE 84, 239).
2. Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden
Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten
Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht
ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen,
wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich
auf Ineffektivität angelegten Rechts.
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