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  • 05.09.2013 · IWW-Abrufnummer 142960

    Finanzgericht Köln: Urteil vom 14.02.2013 – 13 K 2940/12

    Behält ein ehemaliger Vorstand einer Bank die unentgeltliche Berechtigung, in einem Golfclub zu spielen, so zählt der hieraus
    ersparte Mitgliedschaftsbeitrag und weitere Gebühren, die während der aktiven Zeit die Bank gezahlt hat, zu den steuerpflichtigen
    geldwerten Vorteilen aus einer früheren Dienstleistung. Daran ändert es nichts, wenn die Zahlungen durch eine hundertprozentige
    Tochtergesellschaft der arbeitgebenden Bank erbracht worden sind.


    Im Namen des Volkes
    URTEIL
    In dem Rechtsstreit
    hat der 13. Senat in der Besetzung Vorsitzender Richter am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … Richterin am Finanzgericht
    … ehrenamtliche Richterin … ehrenamtliche Richterin … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 14.02.2013 für Recht
    erkannt:
    Tatbestand
    Die Beteiligten streiten über die steuerliche Erfassung eines geldwerten Vorteiles gemäß § 8 des Einkommensteuergesetzes –
    EStG – i. H. v. 2.050 EUR im Jahr 2007, 2.400 EUR in den Jahren 2008 und 2009 und 2.700 EUR im Jahr 2010 für die unentgeltliche
    Spielberechtigung in einem Golfclub.
    Der Golf Club A e. V. (Nr. a im Vereinsregister des Amtsgerichtes B, im Folgenden: Golfclub) wurde mit Satzung vom … gegründet.
    Zu seinen Gründungsmitgliedern gehörte der Kläger. Vertreten wurde der Golfclub durch den Vorstand, der von der Gründung bis
    zum Jahr 2002 aus den Eheleuten C und C1 sowie Herrn F bestand.
    Bereits vor Errichtung des Golfclubs bestand die Golf Club A GmbH (Nr. b im Handelsregister B des Amtsgerichtes B, im Folgenden:
    GmbH). Sie war mit Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1991 gegründet worden. Der Gegenstand ihres Unternehmens ist der Erwerb,
    die Errichtung und der Betrieb von Golfsportanlagen. Als alleinige Geschäftsführerin war zunächst Frau C bestellt. Im Jahr
    2001 wurde Herrn L eine Einzelprokura erteilt. Sowohl die Geschäftsführerin als auch der Prokurist schieden im Jahr 2003 aus
    der Geschäftsführung der GmbH aus. Seit 2004 führte Herr D die Geschäfte der GmbH als alleiniger Geschäftsführer.
    Die E-Bank (im Folgenden: E-Bank), deren Vorstandsvorsitzender der Kläger bis 2007 war, war zunächst an der GmbH als Minderheitsgesellschafterin
    beteiligt. Im Jahr 2002 erwarb sie die gesamten GmbH-Anteile. Eine Veräußerung dieser Beteiligung erfolgte erst nach Ausscheiden
    des Klägers aus seiner aktiven Tätigkeit bei der E-Bank.
    Die E-Bank hatte in den Jahren 1994 und 1995 insgesamt zwölf Firmenspielberechtigungen der Golf Club A GmbH für namentlich
    bezeichnete Vorstandsmitglieder und weitere Führungskräfte zum Preis von umgerechnet je 30.677,50 EUR (60.000 DM) erworben.
    Mit diesen Firmenspielberechtigungen erwarben die Berechtigten das Recht zur Nutzung der Golfanlage des Golfclubs in G. Der
    Gesamtkaufpreis für die Nutzungsberechtigungen wurde von der GmbH aktiviert und über einen Zeitraum von 25 Jahren gewinnmindernd
    abgeschrieben.
    Grundsätzlich hatte jeder Spieler des Golfclubs für die Ausübung der Spielberechtigung eine zu Beginn des Jahres fällige Zahlung
    für Club- und Verbandsbeiträge an den Golfclub zu erbringen. Diese Beiträge wurden der Arbeitgeberin des Klägers, der E-Bank,
    jährlich für jedes firmenspielberechtigte Mitglied des Clubs in Rechnung gestellt.
    Die Gesellschafter der GmbH hatten im August 1996 beschlossen, den firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern der E-Bank
    nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand eine Ehrenmitgliedschaft zu gewähren. Dies war der E-Bank, vertreten durch den Vorstand
    H, mit Schreiben vom 12. August 1996 auf einem Geschäftsbriefbogen der GmbH mit folgendem Text mitgeteilt worden:
    … gerne bestätige ich Ihnen noch einmal Namens der Gesellschaft, dass die firmenspielberechtigten Vorstandsmitglieder der
    E-Bank nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand eine Ehrenmitgliedschaft erhalten werden.
    Unterschrieben war das Anschreiben von Herrn L, der zu diesem Zeitpunkt keine aus dem Handelsregister ersichtliche Funktion
    in der GmbH innehatte. Der Geschäftsbogen weist lediglich Frau C als Geschäftsführerin aus.
    Der Kläger hatte auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Vorstand der E-Bank eine Spielberechtigung. Bei seinem Ausscheiden aus
    dem Vorstand aus Altersgründen teilte ihm die GmbH mit Schreiben vom … mit, dass er zum Ehrenmitglied ernannt werde. Die Grundlage
    der Ernennung bilde der Gesellschafterbeschluss vom 12. August 1996. Der weitere Text lautet wie folgt:
    Die Ernennung zum Ehrenmitglied beinhaltet Folgendes:
    • Die Ehrenmitgliedschaft ist eine lebenslange Mitgliedschaft, wobei Ehrenmitglieder von der Zahlung eines Kaufpreises für
    die Mitgliedschaft befreit sind.
    • Die Zahlung von Jahresbeiträgen entfällt.
    • Verbandsbeiträge (DGV- und LGV- Beitrag), sowie Gebühren für eventuell gemietete Caddieboxen oder Spinde sind jährlich,
    beginnend ab 2008, an den Golf Club A zu entrichten.
    Weiterhin dankte die GmbH dem Kläger für die Annahme der Ehrenmitgliedschaft. Unterschrieben ist das Anschreiben für die GmbH
    von ihrem Geschäftsführer D. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopien, vorgelegt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
    (13 V 1298/12), verwiesen.
    Dieser Lebenssachverhalt wurde dem Beklagten durch eine Lohnsteueraußenprüfung bei der früheren Arbeitgeberin des Klägers,
    der E-Bank, sowie nachfolgende Steuerfahndungsprüfungen bekannt. Nach den Feststellungen des Finanzamtes für Steuerfahndung
    betrugen die jährlichen Mitgliedsbeiträge bis zum Jahr 2007 2.050 EUR, in den Jahren 2008 und 2009 2.400 EUR und im Jahr 2010
    2.700 EUR. Wegen der Feststellungen im Einzelnen wird auf den strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 7. Oktober 2011 sowie
    den Bericht über die steuerlichen Feststellungen vom gleichen Tage verwiesen.
    Bereits im Dezember 2010 wurde der Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin auf die Qualifikation der Spielberechtigungen
    als geldwerte Vorteile sowie die Übernahme der darauf entfallenden Steuern für die Firmenspielberechtigungen hingewiesen (vgl.
    Schreiben der E-Bank vom 18. April 2011).
    Der Beklagte hatte die Kläger zunächst mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden im Wesentlichen erklärungsgemäß
    zur Einkommensteuer 2007 bis 2010 veranlagt. Mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung – AO – geänderten Bescheiden vom 27.
    Dezember 2011 (Einkommensteuer 2007 bis 2009) und 16. April 2012 (2010) erfasste er geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen
    Spielberechtigung im Rahmen der Ehrenmitgliedschaft in dem Golfclub von 2.050 EUR für das Jahr 2007, 2.400 EUR in den Jahren
    2008 und 2009 sowie 2.700 EUR für das Jahr 2010.
    Dagegen wandten sich die Kläger mit fristgerechten Einsprüchen vom 28. Dezember 2011 und 18. April 2012. Der Beklagte wies
    die Einsprüche mit verbundener Einspruchsentscheidung vom 3. September 2012 unter gleichzeitiger Aufhebung der Vorbehalte
    der Nachprüfung als unbegründet zurück. Unter Hinweis auf den oben dargestellten Lebenssachverhalt vertrat er die Auffassung,
    dass die Vorteilszuwendungen durch die GmbH nachträglichen Arbeitslohn darstellten und entsprechend bei den Einkünften gemäß
    § 19 EStG zu erfassen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
    Dagegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Klage. Mit ihr verfolgen sie in Übereinstimmung mit einem vorangegangenen
    Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2010 (13 V 1298/12) das Ziel, die Einkünfte aus nichtselbständiger
    Arbeit des Klägers in Höhe der erfassten geldwerten Vorteile für die Spielberechtigung zu mindern.
    Die Kläger haben bereits im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorgetragen, die Gewährung der Ehrenmitgliedschaft
    durch den Golfclub stehe nicht in einem Veranlassungszusammenhang mit der vorherigen Tätigkeit des Klägers als Vorstand der
    E-Bank. Die Ehrenmitgliedschaft sei dem Kläger durch den Golfclub nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand der E-Bank vergeben
    worden. Die E-Bank sei an dem Beschluss des Golfclubs nicht beteiligt gewesen. Dazu führen sie im Rahmen des Klageverfahrens
    ergänzend aus, dass zum Zeitpunkt der Grundsatzentscheidung über die Ehrenmitgliedschaft Herr L zu 80 % Gesellschafter der
    GmbH gewesen sei. Keine andere Person sei an der Entscheidungsfindung beteiligt gewesen. Herr L könne zu dem gesamten Themenkomplex
    der Ehrenmitgliedschaften und deren Hintergründen aussagen.
    Die Kläger behaupten, die Ehrenmitgliedschaft sei auf Grund der persönlichen Reputation des Klägers, nicht auf Grund der Tätigkeit
    als Vorstand der E-Bank verliehen worden. Es habe im Interesse des Golfclubs gelegen, den Kläger an sich zu binden und sein
    Know-how für den Verein zu sichern. Ein Zusammenhang zwischen der Ehrenmitgliedschaft und der Vorstandstätigkeit ergebe sich
    auch nicht aus den Ermittlungsakten. In diesem Zusammenhang verweisen die Kläger auf die Niederschrift über die Gründungsversammlung
    des Golfclubs vom …. In dieser Versammlung habe Herr L dem ehemaligen Vorstand Herrn K eine Ehrenmitgliedschaft zu Teil werden
    lassen, weil dieser gute Kontakte innerhalb von B gehabt habe.
    Auch seien Ehrenmitglieder ernannt worden, die nicht Vorstandsmitglieder der E-Bank gewesen seien. Insoweit verweisen die
    Kläger auf im Einzelnen bezeichnete Personen. Ihres Erachtens unterstreicht dieses Verhalten, dass mit der Einbindung von
    Persönlichkeiten des gesellschaftlichen Lebens in B die Akquisition neuer Mitglieder erleichtert werden sollte.
    Steuerpflichtiger Arbeitslohn sei demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen in Form von Bezügen
    oder geldwerten Vorteile zuflössen, die für seine Arbeitsleistung gewährt würden. Dies bedeute, dass ein dem Arbeitnehmer
    vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft haben müsse. Daran
    fehle es im Streitfall; die Ehrenmitgliedschaft sei nicht Entlohnung, sondern allenfalls Begleiterscheinung, die nicht als
    Entlohnung anzusehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24. September 2012, eingereicht am
    13. Januar 2013, verwiesen.
    Die Kläger beantragen,
    die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2010 vom 27. Dezember 2011 und 16. April 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
    vom 3. September 2012 dergestalt zu ändern, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers um die unentgeltliche
    Gewährung der mit der Ehrenmitgliedschaft in dem Golfclub verbundenen Spielberechtigung reduziert werden.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Zur Begründung verweist er auf die Darstellung in den Berichten des Finanzamtes für Steuerfahndung. Aus seiner Sicht bestehen
    keine Zweifel, dass die Spielberechtigung in den Streitjahren für den Kläger geldwerte Vorteile darstelle. Er hält die Ausführungen
    der Kläger, wonach kein Zusammenhang zwischen der Ehrenmitgliedschaft und der Vorstandstätigkeit des Klägers bestehen würde,
    für nicht nachvollziehbar und verweist insoweit auf die Ausführungen in dem Ernennungsschreiben vom 1. April 2007, wo ausdrücklich
    auf den Gesellschafterbeschluss vom August 1996 Bezug genommen worden sei.
    Es sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch Leistungen
    Dritter – hier der unentgeltliche Sachbezug im Sinne des § 8 Abs. 2 EStG in Form der Mitgliedschaft im Golfclub – Arbeitslohn
    seien, wenn sie nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt würden und sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner
    Arbeit darstellten. Diese Voraussetzungen seien bei der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft als Folge der vorangegangenen Vorstandstätigkeit
    bei der E-Bank erfüllt. Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse der E-Bank könne ebenfalls nicht festgestellt
    werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 9. Juli 2012 in dem Verfahren 13 V 1298/12 verwiesen.
    Entscheidungsgründe
    Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren
    Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
    Der Beklagte hat zu Recht bei der Berechnung der Einkommensteuern die aus der Ehrenmitgliedschaft resultierende Berechtigung,
    ohne Zahlung der laufenden Jahresbeiträge Mitglied in dem Golfclub zu bleiben, und die damit verbundenen Möglichkeiten als
    geldwerte Vorteile im Sinne des § 8 EStG qualifiziert und bei der Berechnung der Einkünfte zu den anderen nicht streitigen
    Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG hinzugerechnet.
    Zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i. V. m. § 19 EStG
    gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 2 der
    Lohnsteuer-Durchführungsverordnung – LStDV –). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Die Kläger haben die Ruhestandbezüge
    des Klägers entsprechend deklariert und den Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG geltend gemacht.
    Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Beklagte diese Ruhestandsbezüge des Klägers mit den angefochtenen Änderungsbescheiden
    zur Einkommensteuer 2007 bis 2010 zu Recht um die in der Höhe nicht streitigen Werte der Spielberechtigung erhöht.
    Die Ehrenmitgliedschaft in dem Golfclub und die dadurch vermittelte unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit stellten eine Einnahme
    im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG dar.
    Zu den steuerpflichtigen Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG können alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen,
    hier dem Kläger, im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen, gehören.
    Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG gehören danach
    alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen
    seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Das sind u. a. auch Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen
    oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.
    Ebenso ist gleichgültig, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Zu diesen
    Einnahmen zählen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auch sonstige Sachbezüge. Ein derartiger Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber
    dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung zu beziehen, einräumt (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2010
    VI R 41/10, BStBl II 2011, 389 unter II. 1.c). Die Einnahme i.S.v. § 8 EStG erfasst daher jedweden geldwerten Vorteil wie
    Sachleistungen und geldwerte Nutzungsvorteile (vgl. z. B. Kratzsch in Frotscher, EStG, § 8 EStG Rdnr. 57 mit umfangreichen
    Nachweisen zur Rechtsprechung). Dabei kann es sich auch um verbilligte – oder wie hier im Streitfall unentgeltliche – Mitgliedschaften
    handeln (vgl. Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 23. März 2011 1 K 150/09 (6), Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst
    – DStRE – 2012, 144).
    Die Zuwendung muss aber einen wirklichen Wert haben und darf nicht bloß einen ideellen Vorteil darstellen. Entscheidend für
    die Bejahung eines derartigen geldwerten Vorteiles durch den verbilligten oder unentgeltliche Sachbezug ist, dass ein objektiver
    Betrachter aus der Sicht des Empfängers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung bejahen würde (vgl.
    BFH-Urteil vom 21. April 2010 X R 43/08, BFH/NV 2010, 1436 m. w. N.).
    Dass die Spielberechtigung eine objektive Bereicherung darstellt, ergibt sich im Streitfall bereits daraus, dass in den Vorjahren
    für den Kläger entsprechende Zahlungen durch die E-Bank erbracht wurden und andere Clubmitglieder ebenfalls die jährlichen
    Zahlungen erbringen mussten.
    Der Beklagte hat den geldwerten Vorteil aus der Gewährung der Ehrenmitgliedschaft auch zu Recht bei den Einkünften des Klägers
    aus nichtselbstständiger Arbeit erfasst.
    Voraussetzung für die Zuordnung zum Bereich der steuerpflichtigen Einnahmen ist, dass ein tatsächlicher oder wirtschaftlicher
    Zusammenhang mit einer Leistung besteht, die unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG fällt. Erforderlich
    ist ein Veranlassungszusammenhang mit einer Leistung des Steuerpflichtigen, die sich als ein auf Vermögensmehrung durch Leistungsaustausch
    am Markt gerichtetes wirtschaftliches Verhalten darstellt (vgl. Steiner in Lademann, EStG, § 8 Rdnr. 45; Kister in Hermann/Heuer/Raupach,
    EStG, § 8 Rdnr. 42, 44; Glenk in Blümich, EStG, § 8 Rdnr. 39; Kratzsch in Frotscher, EStG, § 8 EStG Rdnr. 123). Bei den Einkünften
    aus nichtselbstständiger Arbeit liegt ein derartiger Veranlassungszusammenhang regelmäßig vor, wenn ein Vorteil durch das
    individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH dann der Fall, wenn
    der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zuwendungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also
    mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als
    Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. z. B. BFH-Urteil
    vom 7. Juni 2002 VI R 140/99, BFH/NV 2002, 1386 unter II. 1. b. m.w.N.).
    Die Leistung des Klägers, der der Beklagte die Gewährung der Ehrenmitgliedschaft zu Recht zugeordnet hat, ist dessen (frühere)
    Tätigkeit als Vorstand der E-Bank. Dabei handelte sich unstreitig um eine Tätigkeit, die auf die Erzielung von Einkünften
    im Rahmen des § 19 EStG gerichtet war.
    Anlass der Gewährung der Ehrenmitgliedschaft ist nach allen vorliegenden schriftlichen Unterlagen der durch das Ausscheiden
    aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis ausgelöste Verlust der Firmenspielberechtigung für Vorstandsmitglieder der E-Bank.
    Grundlage der Zuwendung der Ehrenmitgliedschaft ist die bereits im Jahr 1996 erfolgte Zusage der GmbH gegenüber der E-Bank,
    den ausscheidenden Vorstandsmitgliedern, die zuvor eine Firmenspielberechtigung hatten, eine Ehrenmitgliedschaft zu verleihen.
    Unstreitig hat die Arbeitgeberin zu Beginn der 90er Jahre zwölf Firmenspielberechtigungen für Vorstandsmitglieder und weitere
    Führungskräfte aus Bereichsleitungen erworben. Die Mitteilung der GmbH an die Arbeitgeberin im Jahr 1996 knüpft eindeutig
    an die Firmenspielberechtigung und die Zugehörigkeit zum Vorstand der Arbeitgeberin als Voraussetzung für die Gewährung der
    Ehrenmitgliedschaft an. Dass die Arbeitgeberin die im Zusammenhang mit der Firmenspielberechtigung gewährten Vorteile als
    im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewährte geldwerte Vorteile im Sinne des § 8 EStG angesehen hat, ergibt sich bereits daraus,
    dass sie diese für die Zeit der aktiven Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Abwicklung der steuerlichen Verhältnisse nach
    der Lohnsteueraußenprüfung entsprechend versteuert hat.
    Auch das Schreiben vom 1. April 2007 mit der Ernennung des Klägers zum Ehrenmitglied des Golfclubs führt ausdrücklich aus,
    dass die Grundlage der Ernennung der Gesellschafterbeschluss vom 12. August 1996 sei. Dieser formuliert – wie zuvor bereits
    ausgeführt –, dass alle firmenspielberechtigten Vorstandsmitglieder der E-Bank nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand eine
    Ehrenmitgliedschaft erhalten würden. Das macht deutlich, dass keine individuelle Leistung – wie z. B. eine Tätigkeit im Vorstand
    des Golfclubs oder herausragende sportliche Leistungen – Voraussetzung für die Gewährung der Ehrenmitgliedschaft war, sondern
    ausschließlich das Zusammentreffen von Vorstandstätigkeit und der in diesem Zusammenhang erworbenen Firmenspielberechtigung.
    Der Anspruch auf Ehrenmitgliedschaft bestand für alle firmenspielberechtigten Vorstandsmitglieder.
    Im Hinblick auf diese eindeutige, durch schriftliche Unterlagen dokumentierte, Verknüpfung bedurfte es weiterer Sachverhaltsermittlungen
    durch den Senat nicht. Die Kläger haben kein konkretes Beweisthema benannt, sondern lediglich angeregt, Herrn L zu dem Themenkomplex
    der Ehrenmitgliedschaften und deren Hintergründen zu vernehmen. Auf konkrete Nachfrage des Gerichts im Rahmen der mündlichen
    Verhandlung, welche konkreten relevanten Behauptungen unter Beweis gestellt werden sollten, wurde im Wesentlichen ausgeführt,
    dass diese nicht formuliert werden könnten, da bisher das Protokoll über die Beweisaufnahme im Rahmen der Verhandlung vor
    dem Amtsgericht in dem parallel laufenden Strafverfahren noch nicht vorliege.
    Einer derartigen unsubstantiierten, weder das genaue Beweisthema noch das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme enthaltenden
    Beweisanregung muss das Finanzgericht nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. April 2008 V
    B 159/07, BFH/NV 2008, 1347 m.w.N.) nicht weiter nachgehen. Die Kläger haben nach Hinweis des Gerichts auf diese Rechtslage
    im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung auch keine Konkretisierung vorgenommen.
    Eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Motivlage bei der Zusage der Ehrenmitgliedschaften an die Vorstandsmitglieder,
    nachdem die E-Bank zuvor immerhin zwölfmal 60.000 DM zum Erwerb der Firmenspielberechtigungen geleistet hatte, war daher nicht
    erforderlich.
    Dies gilt im vorliegenden Verfahren umso mehr, als die Ehrenmitgliedschaft im Jahr 2007 durch Schreiben des alleinvertretungsberechtigten
    Geschäftsführers der GmbH verliehen wurde, der ausschließlich auf den Beschluss aus dem Jahr 1996 verwiesen hat. Andere als
    die in dem Beschluss dokumentierten Voraussetzungen sind nicht genannt worden. Nicht durch die schriftliche Niederlegung dokumentierte
    Überlegungen des früheren Mehrheitsgesellschafters der GmbH sind bei der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft durch den Geschäftsführer
    – der zu diesem Zeitpunkt hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Arbeitgeberin des Klägers – nicht in Bezug genommen worden
    und können daher für die Beurteilung des hier maßgeblichen Veranlassungszusammenhangs keine Bedeutung entfalten.
    Der Erfassung als Einnahme im Rahmen der Einkunftsart des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 19 EStG steht auch nicht entgegen,
    dass die Leistung nicht von der früheren Arbeitgeberin, der E-Bank, sondern von der GmbH erbracht wurde.
    Auch Vorteilszuwendungen durch Dritte können Arbeitslohn darstellen, wenn sie in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen
    Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (vgl. Heinicke in Schmidt, EStG, 31. Aufl., 2012, § 8 Rdnr. 10). Bei Leistungen
    durch einen Dritten ist entscheidend, ob ein innerer Zusammenhang zu der Arbeitsleistung des die Leistung empfangenden Steuerpflichtigen
    besteht, soweit der Dritte die Zuwendung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringt. So liegt z.B. kein Arbeitslohn
    vor, wenn die Zuwendung nicht auf dem Dienstverhältnis, sondern auf anderen Rechtsbeziehungen beruht (vgl. BFH-Urteil vom
    19. August 2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076). Ausschlaggebend ist die objektivierte Sicht des Empfängers,
    ob er die Zuwendung des Dritten vernünftigerweise als Frucht seiner Dienstleistung ansehen muss (vgl. BFH-Urteile vom 18.
    Oktober 2012 VI R 64/11, BFH/NV 2013, 131; vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BStBl II 1996, 545; Kratzsch a.a.O., § 8 EStG Rdnr.
    127 ff.; Kister a.a.O. § 8 Rdnr. 45). Ein wesentliches Indiz für die Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn
    der Arbeitgeber mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis an der Verschaffung eines Vorteils durch einen Dritten mitgewirkt hat
    (vgl. Kratzsch a.a.O., § 8 EStG Rdnr. 127d m. w. N.).
    Wie der Senat bereits im Rahmen des Beschlusses zur Aussetzung der Vollziehung ausgeführt hat, bestehen im Streitfall keine
    ernstlichen Zweifel an der Veranlassung der Ehrenmitgliedschaft durch das Arbeitsverhältnis. Die GmbH hatte nach Erwerb der
    Firmenspielberechtigungen gegen Zahlung von 720.000 DM durch die E-Bank in den Jahren 1994 und 1995 bereits im Jahr 1996 den
    Gesellschafterbeschluss gefasst, wonach die ausscheidenden Vorstandsmitglieder der E-Bank Ehrenmitgliedschaften erhalten sollten.
    Wie sich aus dem vorliegenden Schreiben vom 12. August 1996 des Golfclubs an die E-Bank ergibt, legte die E-Bank Wert auf
    die ihr gegenüber abgegebene Bestätigung dieses Beschlusses. Die Arbeitgeberin hat daher an der Verschaffung des Vorteils
    für den Kläger im Jahr 1996 zumindest durch Einholung der Bestätigung an der Gewährung des Vorteils an den Kläger mitgewirkt.
    Im Hinblick auf die hundertprozentige Beteiligung der Arbeitgeberin an der GmbH hätte diese in den Folgejahren jederzeit die
    Möglichkeit gehabt, den Gesellschafterbeschluss aus dem Jahr 1996 zu korrigieren. Die Tatsache, dass die gesetzlichen Vertreter
    der Arbeitgeberin, also der Vorstand, dessen Vorsitzender der Kläger war, im Rahmen der Wahrnehmung der Vermögensinteressen
    und Gesellschafterrechte der E-Bank in der GmbH den Ausgangsbeschluss aus dem Jahr 1996 bestehen ließen, kann kaum anders
    denn als bewusste Vorteilszuwendung an die Vorstandsmitglieder der Arbeitgeberin durch die Arbeitgeberin gewertet werden.
    Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Vorteile aus der Ehrenmitgliedschaft notwendige Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler
    Zielsetzungen darstellen.
    Trotz einer Bereicherung des Arbeitnehmers können Zuwendungen nicht steuerbar sein, wenn der Arbeitgeber damit ganz überwiegend
    ein eigenes betriebliches Interesse verfolgt, so dass der zugewandte Vorteil lediglich als notwendige Begleiterscheinung der
    betriebsfunktionalen Zielsetzung erscheint und ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann (vgl. z.
    B. Kratzsch a.a.O., § 8 EStG Rdnr. 62; BFH-Urteil vom 11. März 2010 VI R 7/08, BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763 m. w. N.).
    Der Senat sieht bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich ausgeschiedener Vorstandsmitglieder eine betriebsfunktionale
    Zielsetzung der E-Bank in Betracht kommt. Außerdem besteht grundsätzlich ein erhebliches Eigeninteresse des „Arbeitnehmers”
    an der Erlangung eines geldwerten Vorteils in Gestalt der unentgeltlichen Nutzung von Sportanlagen (vgl. dazu BFH-Urteil vom
    27. September 1996 VI R 44/96, BFHE 181, 302, BStBl II 1997, 146).
    Mangels ersichtlicher betriebsfunktionaler Zielsetzungen stellt sich daher die Frage einer Aufteilung im Streitfall auch nicht.
    Da diese Überlegungen den Klägern bereits aus dem Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung bekannt waren und Einwendungen
    im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nicht erhoben wurden, verzichtet der Senat auf weitere Ausführungen
    Der Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen ist, dass der durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ausgesprochene
    Verzicht des Golfclubs auf die Erbringung der jährlichen Mitgliedsbeiträge zu einem Zufluss im Sinne des § 11 EStG in Höhe
    des jeweiligen Mitgliedsbeitrages im jeweiligen Jahr führt.
    Zugeflossen ist nach der Rechtsprechung des BFH eine Einnahme dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht
    über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 4. Mai 2006 VI R 19/03, BStBl II
    2006, 852 m.w.N.). Dabei richtet sich der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach den Umständen des Einzelfalls.
    Der Zufluss geldwerter Vorteile bei Überlassung von Wirtschaftsgütern zur Nutzung war mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung
    des BFH. Der BFH hat dabei entschieden, dass der als Arbeitslohn zu erfassende Nutzungsvorteil dem Arbeitnehmer laufend mit
    der Nutzung zufließe (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 2004 VI R 33/97, BStBl II 2004, 1076). Bei Nutzungsvorteilen im Rahmen
    der Kapitaleinkünfte ging der BFH ebenfalls von einem Zufluss des Beteiligungsertrages mit der Nutzungsüberlassung aus. Dabei
    setze dies nicht die tatsächliche Nutzung durch den Steuerpflichtigen voraus. Dieser könne auf die Nutzung des ihm eingeräumten
    Vorteils verzichten oder diesen durch einen anderen nutzen lassen. Die Einkünfte ergäben sich bereits aus der Möglichkeit
    der Nutzung (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1992 I R 32/92, BStBl II 1993, 399).
    Andererseits ist zu beachten, dass in den Fällen, in denen Gegenstand der Sachzuwendung ein Recht ist, eine begünstigte Sach-
    oder Dienstleistung zu beziehen, der Vorteil und damit der Arbeitslohn nicht bereits mit der Einräumung des Bezugsrechts durch
    den Arbeitgeber, sondern erst mit der Ausübung des Rechts zugeflossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2008 VI R 25/05,
    BStBl II 2009, 382 m.w.N.).
    Der Kläger hat im Jahr 2007 die Ehrenmitgliedschaft angenommen. Er hat damit das Recht, das sich aus den vertraglichen Absprachen
    zwischen seiner Arbeitgeberin, der E-Bank, und der GmbH ergab, ausgeübt. Ab diesem Zeitraum ist er Ehrenmitglied. Damit spart
    er jährlich, wenn die normalen Clubmitglieder ihren Jahresbeitrag leisten müssen, Aufwendungen in entsprechender Höhe. Der
    Senat sieht keine Anhaltspunkte, die zu einer anderen Zuordnung der Nutzungsvorteile aus der Ehrenmitgliedschaft führen könnten.
    Solange der Kläger auf die Ehrenmitgliedschaft nicht verzichtet hat, ist ihm in jedem Jahr der Vorteil des Verzichts auf den
    von den anderen Clubmitgliedern zu leistenden Clubbeitrag im Sinne des § 11 EStG zugeflossen.
    Die Bewertung des Nutzungsvorteils mit 2.050 EUR für das Jahr 2007, 2.400 EUR für die Jahren 2008 und 2009 und 2.700 EUR für
    das Jahr 2010 begegnet auch keine Bedenken.
    Der Wert der Zuwendung ist objektiv zu bestimmen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist er mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten
    üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
    Da nach den Feststellungen des Beklagten der Jahresbeitrag für den Golfclub in den Streitjahren 2007 bis 2010 die als Wert
    des Vorteils angesetzten 2.050, 2.400 und 2.700 EUR betrug, ist der Ansatz eines entsprechenden geldwerten Vorteiles durch
    die unentgeltliche Mitgliedschaft in diesem Jahr nicht zu beanstanden. Einwendungen gegen die Höhe des geldwerten Vorteiles
    sind von den Klägern insoweit auch nicht erhoben worden.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenLStDV § 2 Abs 2 Nr 2, EStG § 19 Abs 1 Nr 2