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  • 11.10.2013

    Finanzgericht München: Beschluss vom 25.04.2013 – 14 K 2626/10

    Dem EuGH wird gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung
    vorgelegt: Ist Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur (KN) dahingehend auszulegen, dass eine
    Ware, die sowohl die Voraussetzungen für eine Einreihung als Teil i. S. d. Position 8473 KN als auch für eine Einreihung als
    eigenständige Ware in eine andere Position des Kapitels 84 KN oder eine Position des Kapitels 85 KN erfüllt, in die andere
    Position einzureihen ist, weil die Position 8473 KN gegenüber den anderen Positionen des Kapitels 84 und den Positionen des
    Kapitels 85 KN nicht vorrangig ist?


    Beschluss

    In der Streitsache


    hat der 14. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht …, die Richterin am Finanzgericht
    … und die Richterin am Finanzgericht sowie die ehrenamtlichen Richter … und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April
    2013 beschlossen:


    1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:


    Ist Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI dahingehend auszulegen, dass eine Ware, die sowohl die Voraussetzungen für eine
    Einreihung als Teil im Sinne der Position 8473 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als auch für eine Einreihung als eigenständige
    Ware in eine andere Position des Kapitels 84 KN oder eine Position des Kapitels 85 KN erfüllt, in die andere Position einzureihen
    ist, weil die Position 8473 KN gegenüber den anderen Positionen des Kapitels 84 und den Positionen des Kapitels 85 KN nicht
    vorrangig ist?


    2. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt.


    Gründe

    I.

    Streitig ist, wie verschiedene Ausrüstungsteile von automatischen Programmiersystemen zolltariflich einzureihen sind.

    Die Klägerin stellt komplexe automatische Programmiersysteme her, die der Programmierung von Speicherbausteinen, Microcontrollern
    und Logikbausteinen dienen. Die Programmierung erfolgt dadurch, dass Daten von einer Datei oder einem anderen Masterbaustein
    über Signalumsetzung in den zu programmierenden Baustein übertragen werden. Eine Programmiermaschine besteht aus einem System
    von unterschiedlichen verbundenen und zusammengesetzten Einheiten. Unter anderem werden in dem Programmiersystem Motoren,
    Power Supplies, Laser, Generatoren, Kabel und Heat Sealer verwendet.


    Durch die Motoren (elektrische Stellmotoren) werden im Rahmen des Programmiervorgangs die xy-Achse und der Transportschlitten
    bewegt, um die zu programmierenden Bausteine im System von A nach B zu bewegen. Die Power Supplies sind spezielle Netzteile
    mit offenem Gehäuse, die Gleichstrom erzeugen und der Stromversorgung des Programmiersystems dienen. Bei den Lasern handelt
    es sich um 10 Watt Dioden CO2 Laser, die zur Markierung und Beschriftung der Bausteine eingesetzt werden. Die Generatoren
    dienen der Erzeugung eines Vakuums innerhalb des Programmiersystems, das erforderlich ist, um die Bauelemente im Rahmen des
    Programmiervorgangs innerhalb des Systems anzusaugen, zu transportieren und zu positionieren. Durch die Kabel wird die Elektronik
    innerhalb des Programmiersystems verbunden. Ein Kabelsatz besteht aus isolierten Kabeln, aus Druckluftschläuchen, Stickern
    und einer Schleppkette. Die Heat Sealer dienen der Versiegelung und/oder Verpackung der programmierten Bausteine.


    Die Klägerin führte in den Jahren 2002 bis 2005 verschiedene Modelle der genannten Motoren, Power Supplies, Laser, Kabel,
    Heat Sealer und Generatoren aus den USA nach Deutschland ein und beantragte die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich
    freien Verkehr unter Angabe verschiedener zollfreier Codenummern der KN. Die Zollstellen fertigten die Waren jeweils wie angemeldet
    ab und setzten gegen die Klägerin nur die Einfuhrumsatzsteuer fest.


    Nach Durchführung einer Außenprüfung kam das Hauptzollamt (HZA) u. a. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu Unrecht zollfreie
    Tarifpositionen in Anspruch genommen hatte und vielmehr verschiedene zollpflichtige Positionen der Kapitel 84, 85 und 90 KN
    anzuwenden seien. Aufgrund dessen setzte das HZA mit Einfuhrabgabenbescheid vom 28. Juni 2005 gegen die Klägerin Einfuhrabgaben
    fest. Davon sind im vorliegenden Verfahren noch EUR Zoll streitig, die das HZA aufgrund der geänderten Einreihung für die
    Einfuhren der genannten Waren der Klägerin im Prüfungszeitraum nacherhoben hatte.


    Parallel zum vorliegenden Klageverfahren war beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Revisionsverfahren (VII R 15/07) anhängig, in
    dem der BFH über die Einreihung eines Adapters, der ebenfalls im Programmiersystem der Klägerin eingesetzt wurde, und eine
    dafür erteilte verbindliche Zolltarifauskunft zu entscheiden hatte. In diesem Zusammenhang richtete


    der BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, das dieser mit Urteil vom 20. Mai 2010 beantwortete. Der BFH setzte die
    Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 22. März 2011 (Az. VII R 15/07, BFHE 233, 556) um und entschied, dass der zu beurteilende
    Adapter in die Codenummer 8473 3080 KN einzureihen sei.


    Die vorliegende Klage bezüglich der Motoren, Power Supplies, Laser, Kabel, Heat Sealer und Generatoren begründet die Klägerin
    im Wesentlichen damit, dass es sich um Teile ihrer automatischen Programmiersysteme handele und diese in die Position 8473
    KN einzureihen seien. Nach der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI seien Waren der Position 8473 KN nicht gesondert einzureihen.
    Der Gerichtshof habe klargestellt, dass bei einem Vorliegen der Einreihungsvoraussetzungen unter die Position 8473 KN eine
    Einreihung unter die Position 8536 KN ausgeschlossen sei. Eine Einreihung unter eine Position des Kapitels 85 KN sei erst
    dann möglich, wenn eine Einreihung unter die Positionen 8471 KN oder 8473 KN ausgeschlossen sei. Die Positionen des Kapitels
    84 seien also vorrangig zu prüfen, auch wenn es sich um elektrische Maschinen oder Teile handele. Der BFH weise in seinem
    Urteil explizit darauf hin, dass Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI einer Einreihung von Teilen oder Zubehör zu automatischen
    Datenverarbeitungsmaschinen unter die Tarifnummer 8473 KN nicht entgegenstünde. Der BFH stelle weiterhin klar, dass der Klammerzusatz
    in der genannten Anmerkung gerade auf die ausgenommenen Positionen hinweise und damit die Anwendung dieser Anmerkung für die
    Ausnahmen ausgeschlossen sei.


    Nach Auffassung des HZA sei dagegen eine Ware, die sich als Ware einer Position der Kapitel 84 oder 85 bzw. 90 KN darstelle,
    dieser Position zuzuweisen, auch wenn zusätzlich eine Einreihung in eine der Positionen des Klammerzusatzes (Teilepositionen)
    der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI in Frage komme.


    Der Klammerzusatz diene lediglich der Klarstellung, dass eine Ware, die nur in eine der im Klammerzusatz genannten Positionen
    eingereiht werden könne, nicht nach Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI dieser zuzuweisen sei, sondern vielmehr die Anmerkungen
    2 Buchst. b und c zu Abschnitt XVI in solchen Fällen zur Anwendung kommen würden. Das Urteil des BFH vom 22. März 2011 entspreche
    nicht seiner und der von der Kommission sowie den anderen Mitgliedstaaten vertretenen Auffassung zur Anwendung der Anmerkung
    2 Buchst. a zu Abschnitt XVI.


    II.

    Im Streitfall sind für das Jahr 2002 die KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August
    2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
    sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl (EG) Nr. L 279 vom 23. Oktober 2001), für das Jahr 2003 die KN in der Fassung der Verordnung
    (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates
    über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl (EG) Nr. L 290 vom 28. Oktober 2002),
    für das Jahr 2004 die KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 zur Änderung
    des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
    Zolltarif (ABl (EG) Nr. L 281 vom 30. Oktober 2003) und für das Jahr 2005 die KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004
    der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche
    und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl (EG) Nr. L 327 vom 30. Oktober 2004) und die dazu ergangenen
    Anmerkungen und Erläuterungen einschließlich der Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) anzuwenden, bei deren Auslegung
    Zweifelsfragen bestehen, die für den Streitfall entscheidungserheblich sind.


    1. Anzuwendendes Unionsrecht:

    Aus Vereinfachungsgründen wird an dieser Stelle jeweils nur die im Jahr 2002 geltende Fassung der KN nach der Verordnung (EG)
    Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über
    die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl (EG) Nr. L 279 vom 23. Oktober 2001)
    genannt, da die Rechtsvorschriften in den weiteren Streitjahren 2003 bis 2005 nicht in für die Beantwortung der Vorlagefrage
    relevanter Art und Weise geändert worden sind.


    Position 8422 KN:

    8422Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen
    und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder andere Behältnissen;
    Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate
    zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen
    von Getränken mit Kohlensäure


    Position 8456 KN:

    8456Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion,
    elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl


    Position 8473 KN:

    8473Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen,
    Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt


    Position 8501 KN:

    8501Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate


    Position 8504 KN:

    6

    8504Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen


    Position 8543 KN:

    8463Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen


    Position 8544 KN:

    8544Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte
    elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend
    oder mit Anschlussstücken versehen


    Anmerkung 2 Buchst. a und b zu Abschnitt XVI:

    2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung
    1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach
    folgenden Regeln einzureihen:


    a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473,
    8485, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen
    sie bestimmt sind;


    b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in
    der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese
    Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen.
    Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind,
    gehören zu Position 8517;


    c) …

    Erläuterungen zum HS betreffend Abschnitt XVI:

    II. Teile

    (Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI)

    Vorbehaltlich der im vorstehenden Teil I aufgeführten Ausnahmen sind in der Regel Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich
    zur Verwendung in bestimmten Maschinen oder Apparaten (einschl. der in Pos. 8479 oder 8543 erfassten) oder in einer Gruppe
    von Maschinen oder Apparaten der gleichen Position bestimmt sind, in die Position für diese Maschinen oder
    21.0
    Apparate einzureihen.
    Besondere Positionen bestehen jedoch für:
    (…)
    Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Teile, die sich als Waren einer Position dieses Abschnitts darstellen (ausgenommen
    Pos. 8485 und 8548); derartige Teile sind in jedem Fall, auch wenn sie eigens zur Verwendung als Teil einer bestimmten Maschine
    hergestellt sind, nach eigener Beschaffenheit einzureihen. Dies gilt insbesondere für:
    31.1
    (…)
    8) Elektromotoren der Pos. 8501.39.0
    (…)
    Vorbehaltlich der vorstehenden Ausnahmen werden andere erkennbare Teile, die jedoch nicht ausschließlich oder hauptsächlich
    zur Verwendung in einer bestimmten Maschine oder Maschinenart bestimmt sind (d. h. die in gleichem Maße in mehreren Maschinen
    verschiedener Positionen verwendet werden können), in Pos. 84.85 (wenn sie nicht elektrisch sind) oder in Pos. 8548 (wenn
    sie elektrisch sind) eingereiht.
    50.0
    Die vorstehenden Bestimmungen zur Einreihung von Teilen gelten nicht für Teile von Waren der Pos. 8484 (Dichtungen, usw.),
    8544 (isolierte Drähte), (…); im Allgemeinen werden solche Teile nach ihrer Stoffbe schaffenheit eingereiht.
    51.0
    Erläuterungen zum HS betreffend Kapitel 84: (…)
    C) Teile29.0
    Wegen der allgemeinen Bestimmungen über die Einreihung von Teilen siehe Erläuterungen zu Abschn. XVI, Allgemeines.30.0
    Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten des Kap. 84, die Waren einer Position des Kap. 85 sind, gehören zu
    Kap. 85. Dies ist insbesondere der Fall bei Elektromotoren (Pos. 8501), (…)
    31.0
    (…)
    Die übrigen elektrischen Teile werden wie folgt eingereiht:32.0
    1) In die Pos. (…) oder 8473, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach den in diesen Positionen erfassten Teilen entsprechen;33.0
    Erläuterungen zum HS betreffend Position 8473:
    Vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen über die Einreihung von Teilen (siehe Erläuterungen zu Abschnitt XVI, Allgemeines)
    gehören zu dieser Position die Teile und das Zubehör, die erkennbar ausschließlich
    01.1
    oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate der Pos. 8469 bis 8472
    bestimmt sind.
    Erläuterungen zum HS betreffend Kapitel 85
    A) Umfang und Aufbau des Kapitels01.0
    Zu diesem Kapitel gehören alle elektrischen Maschinen, Apparate und Geräte sowie deren Teile, mit Ausnahme von:
    a) Maschinen, Apparaten und Geräten der in Kapitel 84 aufgeführten Art,02.0
    (…)
    Zu diesem Kapitel gehören:
    1) Maschinen, Apparate und Geräte zum Erzeugen, Umwandeln oder Speichern von Elektrizität, wie Generatoren, Transformatoren
    usw. (…)
    (…)
    7) Bestimmte Waren, die wegen ihrer Leitfähigkeit oder ihrer isolierenden Eigenschaften bei elektrischen Anlagen, Maschinen,
    Apparaten oder Geräten verwendet werden, z. B. isolierte Drähte und daraus hergestellte Verkabelungen (Pos. 8544), (…)
    12.0
    die dort eingereiht werden, auch wenn sie elektrisch sind (siehe Erläuterungen zu Kapitel 84, Allgemeines);
    (…)
    C) Teile16.1
    Bezüglich der allgemeinen Bestimmungen über die Einreihung von Teilen siehe die Erläuterungen zu Abschnitt XVI, Allgemeines.17.0
    12.0
    die dort eingereiht werden, auch wenn sie elektrisch sind (siehe Erläute
    rungen zu Kapitel 84, Allgemeines);
    (…)
    C) Teile16.1
    Bezüglich der allgemeinen Bestimmungen über die Einreihung von Teilen17.0
    siehe die Erläuterungen zu Abschnitt XVI, Allgemeines.


    2. Im vorliegenden Rechtsstreit kommt es darauf an, in welchem Verhältnis die Position 8473 KN zu den übrigen Positionen des
    Kapitels 84 KN und den Positionen des Kapitels 85 KN steht und ob die Position 8473 KN diesen gegenüber vorrangig ist. In
    diesem Zusammenhang kommt der Auslegung der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI entscheidende Bedeutung zu. Nach dieser
    Anmerkung sind Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen unter anderem die Position 8473)
    darstellen, dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind. Die Bedeutung bzw. Auslegung
    dieser Anmerkung und insbesondere des darin enthaltenen Klammerzusatzes entscheidet darüber, ob die von der Klägerin in das
    Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Waren in die zollfreie Position 8473 KN „Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen
    und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis
    8472 bestimmt” (wie die Klägerin meint) oder in andere zollpflichtige Tarifpositionen insbesondere der Kapitel 84 und 85 KN
    (wie das HZA meint) einzureihen sind.


    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung
    von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen
    sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. unter anderem EuGH-Urteil
    vom 13. Juli 2006 Rs. C-514/04, Slg. 2006 I-6721; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454; Urteil vom
    30. Juli 2003 VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835; vgl. auch Allgemeine Vorschriften – AV – 1 und 6 für die Auslegung der KN). Darüber
    hinaus sind die Erläuterungen (Erl.) zum HS und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für
    die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (ständige Rechtsprechung des EuGH und des BFH; vgl. EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006,
    Rs. C-514/04, a.a.O.; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454).


    Maßgebend für die Tarifierung ist der Zustand, in dem die Ware zur Zollabfertigung gestellt wird. Darüber hinaus kann der
    Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven
    Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (EuGH-Urteil vom 27. September 2007, Rs. C-208/06, Slg. 2007 I-7963).


    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sind die im Vorlageverfahren zu beurteilenden Waren als eigene Waren in verschiedene
    Positionen u. a. der Kapitel 84 und 85 KN einzureihen. Im Einzelnen kommt für eine Einreihung der Motoren die Position 8501
    KN in Betracht, die Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate, erfasst. Für die Power
    Supplies steht die Position 8504 KN („Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel-
    und andere Selbstinduktionsspulen”), für die Laser u. a. die Position 8456 KN („Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen
    aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-,
    Ionen- oder Plasmastrahl”), für die Generatoren die Position 8543 KN („Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener
    Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen”), für die Kabel die Position 8544 KN („Isolierte (auch
    lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische
    Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder
    mit Anschlussstücken versehen”) und für die Heat Sealer die Position 8422 KN („Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate
    zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln
    oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder andere Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln
    von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren
    (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure”)
    zur Verfügung.


    b) Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel, ob die von ihm favorisierte Einreihung mit der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt
    XVI in Einklang steht. Diese Zweifel ergeben sich aus dem Urteil des EuGH vom 20. Mai 2010 in der Rs. C-370/08, in dem der
    EuGH unter Rz.43 wörtlich ausgeführt hat: „Nur wenn der Adapter weder in die Position 8471 noch in die Position 8473 der KN
    eingereiht werden könnte, wäre er als 'Elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen' anzusehen und deshalb
    in die Position 8536 der KN einzureihen, die nach ihrem Wortlaut u. a. 'Elektrische Geräte zum … Verbinden von elektrischen
    Stromkreisen' erfasst”. Zur Begründung weist der EuGH auf Abschnitt A Abs. 1 der Erl. zu Kapitel 85 HS hin und fasst zusammen,
    dass der in Rede stehende Adapter nur dann in Position 8536 der KN eingereiht werden könne, wenn er nicht in die Positionen
    8471 oder 8473 einzureihen ist (vgl. Rz. 44).


    Im Nachfolgeurteil hat der BFH entschieden, dass der Adapter in die Position 8473 KN einzureihen sei. Dieser Einreihung stehe
    Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI nicht entgegen. Der Adapter könne nicht in die Position 8536 KN eingereiht werden,
    weil nach der Erl. zu Kapitel 85 HS Rz. 01.1, 02.0 (entspricht Erl. 01.0 und 02.0 zu Kapitel 85 HS in der im Jahr 2002 geltenden
    Fassung) elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie deren Teile der in Kapitel 84 aufgeführten Art nicht zu Kapitel
    85 KN gehören würden. Da der streitgegenständliche Adapter die Voraussetzungen für eine Einreihung in die Position 8473 KN
    erfülle und somit im Übrigen auch unter die im Klammerzusatz der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI genannten Ausnahmen
    falle, gelange diese Anmerkung im Streitfall nicht zur Anwendung. Bei Teilen und Zubehör, die sich als eine Ware einer im
    Klammerzusatz aufgeführten Position darstellen würden, komme es darauf an, für welche Maschine sie bestimmt seien (BFH-Urteil
    vom 22. März 2011 VII R 15/07, BFHE 233, 556).


    Im EuGH-Urteil vom 20. Mai 2010 in der Rs. C-370/08 und daran anknüpfend in der genannten BFH-Entscheidung scheint also ein
    Vorrangverhältnis in der Form festgestellt worden zu sein, dass die Position 8473 KN der Position 8536 KN vorgeht. Dementsprechend
    könnte die Position 8473 KN auch den hier in Betracht kommenden Positionen der Kapitel 84 und 85 KN vorgehen.


    Der Senat hat jedoch Zweifel, ob der EuGH in der genannten Entscheidung tatsächlich ein derart striktes Vorrangverhältnis
    der Position 8473 KN hat aussprechen wollen. Denn der EuGH ist in der Begründung seines Urteils vom 20. Mai 2010 nicht auf
    die Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI eingegangen. Vielmehr hat er zunächst den Begriff der Datenverarbeitung erläutert
    und anschließend ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine Ware als Teil bzw. als Zubehör i. S. d. Position 8473 KN anzusehen
    ist. Ob sich die Aussage in Rz. 43, wonach der Adapter nur dann in Position 8536 KN eingereiht werden könne, wenn er weder
    in die Position 8471 noch in die Position 8473 KN eingereiht werden könne, auch auf die Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt
    XVI beziehen soll, ist dagegen offen.


    Die Zweifel des vorlegenden Gerichts werden noch dadurch verstärkt, dass sich das Vorabentscheidungsersuchen des BFH nicht
    auf die Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI bezogen hat, sondern auf die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 KN (vgl. Vorlagebeschluss
    vom 17. Juni 2008 VII R 15/07, BFH/NV 2008, 1899).


    Dass die Position 8473 KN gegenüber den übrigen Positionen des Kapitels 84 KN und den Positionen des Kapitels 85 KN stets
    vorrangig ist, ergibt sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auch nicht zwangsläufig aus dem Hinweis des EuGH auf Abschnitt
    A Abs. 1 der Erläuterungen des HS zu Kapitel 85 (entspricht Rz. 01.0 und 02.0 der Erl. zu Kapitel 85 HS). Nach dieser Erläuterung
    werden zwar bestimmte Waren dem Kapitel 84 KN zugewiesen. Allerdings stellt sich der Senat – abgesehen davon, dass Erläuterungen
    nicht rechtsverbindlich sind – die Frage, ob dies auch für Teile gilt. Denn, während diese Erläuterung im ersten Halbsatz
    (Rz. 01.0) neben den elektrischen Maschinen, Apparaten und Geräten auch deren Teile ausdrücklich benennt, werden die Teile
    unter Rz. 02.0 nicht mehr erwähnt. Vielmehr beziehen sich die genannten Ausnahmen nach dem Wortlaut der Erläuterung ausschließlich
    auf Maschinen, Apparate und Geräte der in Kapitel 84 aufgeführten Art und damit auf die ganzen Waren. Dagegen wird unter Rz.
    16.1 der Erl. zu Kapitel 85 HS ausdrücklich auf Teile eingegangen, indem insbesondere unter Rz. 17.0 auf die Erl. zu Abschnitt
    XVI, Allgemeines verwiesen wird. Weiterhin ist zu bedenken, dass Rz. 02.0 den weiteren Halbsatz „die dort eingereiht werden”
    enthält, was darauf hindeutet, dass eine Einreihung in Kapitel 84 – sicherlich unter Anwendung der Anmerkungen zu Abschnitt
    XVI – geprüft werden muss und nicht automatisch vorrangig ist.


    c) Das vorlegende Gericht hat darüber hinaus auch Bedenken, ob ein striktes Vorrangverhältnis der Position 8473 KN gegenüber
    den anderen Positionen des Kapitels 84 KN und den Positionen des Kapitels 85 KN mit den weiteren, bei der Einreihung der von
    der Klägerin eingeführten Waren zu beachtenden Erläuterungen in Einklang steht.


    In den Erläuterungen zu Abschnitt XVI KN, auf die in Rz. 17.0 der Erl. zu Kapitel 85 HS verwiesen wird, finden sich unter
    Rz. 21.0 Erläuterungen für die Einreihung von Teilen. Dort wird zunächst unter Rz. 21.0 der Grundsatz aufgestellt, dass in
    der Regel Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung in bestimmten Maschinen oder Apparaten bestimmt sind,
    in die Position für diese Maschinen oder Apparate einzureihen sind. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Teile, die
    sich als Waren einer Position dieses Abschnitts darstellen (ausgenommen Pos. 8485 und 8548); derartige Teile sind in jedem
    Fall, auch wenn sie eigens zur Verwendung als Teil einer bestimmten Maschine hergestellt sind, nach eigener Beschaffenheit
    einzureihen (Rz. 31.1 der Erl. zu Abschnitt XVI HS). Dies gilt insbesondere für Elektromotoren der Pos. 8501 (Rz. 39.0 der
    Erl. zu Abschnitt XVI HS).


    Daraus ist zu entnehmen, dass eine Einreihung nach eigener Beschaffenheit einer Einreihung als Teil vorgeht. Darüber hinaus
    wird in den genannten Erläuterungen ausdrücklich klargestellt, dass Elektromotoren in die Position 8501 KN einzureihen sind.
    Dies gilt auch dann, wenn sie – wie die von der Klägerin eingeführten Waren – eigens zur Verwendung als Teil einer bestimmten
    Maschine hergestellt sind. Die Zweckbestimmung hat daher bei der Einreihung außer Betracht zu bleiben. Auch hinsichtlich isolierter
    Drähte wird in Erl. 51.0 zu Abschnitt XVI HS klargestellt, dass diese im Allgemeinen nach ihrer Stoffbeschaffenheit eingereiht
    werden und daher nicht vorrangig als Teil zu behandeln sind. Dies stimmt auch mit Erl. 12.0 zu Kapitel 85 HS überein, wonach
    isolierte Drähte zu diesem Kapitel, also zu Kapitel 85 gehören.


    In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2012 der Kommission vom 23.
    November 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. Nr. L 329/9 vom 29. November 2012) ein
    isoliertes Kabel (so genanntes USB-Kabel) der Unterposition 8544 42 90 KN zugewiesen worden ist.


    Dafür, dass die Position 8473 KN nicht als vorrangige Position anzusehen ist, spricht ferner die Erl. 31.0 zu Kapitel 84 HS,
    aus der sich ergibt, dass elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten des Kapitels 84, die Waren einer Position
    des Kapitels 85 sind, zu Kapitel 85 gehören, wobei wiederum die Elektromotoren der Position 8501 KN ausdrücklich genannt werden.
    Dagegen kommt gem. Erl. 32.0 und 33.0 zu Kapitel 84 HS nur für die übrigen elektrischen Teile eine Einreihung in die Position
    8473 KN in Betracht.


    Schließlich ergibt sich aus Erl. 01.1 zu Position 8473 HS, dass diese Position Teile und Zubehör umfasst, die erkennbar ausschließlich
    oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate der Pos. 8469 bis 8472 bestimmt sind. Dies entspricht der Auslegung der Anmerkungen
    2 Buchst. a und b zu Abschnitt XVI durch das HZA, wonach Waren, für deren Einreihung nur die Position 8473 KN in Betracht
    kommt und nicht auch eine andere Position, die eine Einreihung nach eigener Beschaffenheit ermöglicht, nach ihrer Bestimmung
    einzureihen sind. Aus der genannten Erläuterung ergibt sich daher im Umkehrschluss, dass die Anmerkung 2 Buchst. a anwendbar
    ist, wenn mehrere Positionen für die Einreihung einer Ware in Betracht kommen.


    d) Für eine Einreihung der von der Klägerin eingeführten Waren als eigenständige Waren spricht auch Anhang B (zweiter Absatz)
    des Übereinkommens über den Handel mit Waren der Informationstechnologie vom 13. Dezember 1996 (ABl. (EG) Nr. L 155/3, insbesondere
    14 vom 12. Juni 1997), wonach Teile unter Anwendung der Anmerkung 2 Buchst. b des Abschnitts XVI einzureihen seien. Dies spricht
    dafür, dass Waren, die sich nur als Teile darstellen, nach der genannten Anmerkung 2 Buchst. b zu Abschnitt XVI behandelt
    werden müssen. Auch daraus leitet der Senat den Schluss ab, dass eine Ware, für die neben der Position 8473 KN eine andere
    Position zur Einreihung als eigenständige Ware in Betracht kommt, die Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI zu prüfen ist.


    e) Weiterhin ist für das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen auch ausschlaggebend, dass andere Mitgliedstaaten die genannte
    Anmerkung anscheinend in der Weise auslegen, dass Waren in Positionen der Kapitel 84 und 85 KN einzureihen sind, wenn sie
    aufgrund eigener Beschaffenheit deren Voraussetzungen erfüllen. Nach dieser Lesart käme der Position 8473 KN eher der Charakter
    einer Auffangposition und damit ein erheblich kleinerer Anwendungsbereich zu.


    In diesem Zusammenhang hat das HZA in der mündlichen Verhandlung einige verbindliche Zolltarifauskünfte vorgelegt, durch die
    ähnliche Waren, wie die von der Klägerin eingeführten, gerade nicht in die Position 8473 KN, sondern als eigenständige Waren
    in verschiedene andere Positionen der Kapitel 84 und 85 KN eingereiht worden sind (vgl. FG-Akte, Bl. 184 ff.). Weiterhin hat
    eine EU-weite Abfrage des HZA im April 2013 ergeben, dass die in die Position 8473 KN verbindlich eingereihten Waren keine
    eigene Funktion einer anderen Position aufweisen.


    f) Abschließend erlaubt sich das vorlegende Gericht, darauf hinzuweisen, dass durch eine Auslegung der Anmerkung 2 Buchst.
    a zu Abschnitt XVI, wie sie die Klägerin für richtig hält, der Anwendungsbereich der Position 8473 KN und damit die zollfreie
    Einfuhr von Waren erheblich erweitert würde.


    Zusatz:

    Sie werden darauf hingewiesen, dass dem EuGH vorliegende Daten an die Öffentlichkeit gelangen können.

    VorschriftenAEUV Art. 267