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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Zulässigkeit eines Ortsbesuchs durch den Flankenschutz des Finanzamtes

    | Die unangekündigte Ortsbesichtigung durch einen Finanzamtsmitarbeiter des sog. Flankenschutz erfolgt im Rahmen von steuerlichen Ermittlungen und stellt keinen Verwaltungsakt oder gar schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar (FG Münster 11.7.18, 9 K 2384/17, Rev. nicht zugelassen). |

     

    Die Klägerin hat in der Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben ihrer freiberuflichen Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer angesetzt. Bei der Veranlagung gab es Unklarheiten zu dem eingereichten Wohnungsgrundriss, da dort widersprüchliche Vermerke gemacht wurden. Die Veranlagung hat einen Mitarbeiter des Flankenschutzes beauftragt, die Steuerpflichtige vor Ort zu besuchen und die Fragen zu dem Grundriss zu klären. Der Hausbesuch wurde nicht durch Erlass angekündigt. Der Flankenschutz besteht aus Mitarbeitern der Steuerfahndung, die auch zur Klärung von Sachverhalten innerhalb der Veranlagungen eingesetzt werden können.

     

    Die Klägerin sah sich durch den unangekündigten Besuch unter Druck gesetzt. Der Außendienstmitarbeiter wies sich mit seinem Dienstausweis der Steuerfahndung aus und hat um Zutritt zu der Wohnung gebeten, um die Angaben auf dem Grundriss für die Veranlagungsstelle zu überprüfen. Der Zutritt wurde durch die Klägerin gewährt. Das Veranlagungsverfahren wurde anschließend abgeschlossen. Ein Strafverfahren folgte nicht.

     

    Der unangekündigte Besuch eines Außendienstmitarbeiters ist kein Verwaltungsakt, da dem Steuerpflichtigen kein bestimmtes Verhalten in Form eines Tun, Duldens oder Unterlassens aufgegeben wird. Der Steuerpflichtige muss das Betreten seiner Wohnung nicht dulden und kann den Zutritt verweigern. Wird der Zutritt jedoch freiwillig gewährt, kann auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegen. Eine Überrumpelungssituation liegt lt. FG ebenfalls nicht vor. Der Flankenschützer hat sich unaufgefordert ausgewiesen, auf das laufende Veranlagungsverfahren hingewiesen und den Wunsch geäußert, dass häusliche Arbeitszimmer zu sehen, um die Unklarheiten des Grundrisses zu klären. Die Feststellungen des Flankenschützers sind damit im Veranlagungsverfahren verwertbar.

     

    PRAXISTIPP | Flankenschützer sollen unklare Sachverhalte durch Hausbesuche ermitteln und dadurch den Innendienst unterstützen. Gesetzliche Grundlage ist § 208 Abs. 2 AO. Sie sollen verdachtsunabhängig tätig sein und nicht im Rahmen einer Steuerfahndung. Die Außenwirkung ist tatsächlich eine andere, da die Steuerpflichtigen durch den unangekündigten Hausbesuch überrascht und unsicher werden. Die Besuche erfolgen ohne schriftliche Ankündigung und ohne Durchsuchungsbeschluss, weshalb der Zutritt verweigert werden sollte. Bei freiwilliger Gewähr des Finanzbeamten ist es rechtlich kaum möglich gegen Feststellungen vorzugehen.

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45556549