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  • 20.11.2015 · Musterformulierungen · Downloads · Unterhalt

    Begrenztes Realsplitting: wichtige Beratungspunkte

    Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten können bis zu 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige dies beantragt, § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Der Unterhaltsberechtigte muss zustimmen (sog. begrenztes Realsplitting). Er muss den Unterhalt als sonstige Einkünfte versteuern, § 22 Nr. 1a EStG.