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  • 19.02.2016 · Musterformulierungen · Downloads · Unterhalt

    Erledigungserklärung

    Entfällt die Verfahrensstandschaft oder die alleinige gesetzliche Vertretung, kann der bisher berechtigte Elternteil weder laufenden Unterhalt noch ­Unterhaltsrückstände geltend machen. Ab der Volljährigkeit des Kindes ist kein Elternteil mehr berechtigt, das Kind zu vertreten. Der bisher legitimierte Elternteil muss den Antrag im Kosteninteresse einseitig für erledigt erklären.