19.02.2016 · Musterformulierungen · Downloads · Unterhalt
Erledigungserklärung
Entfällt die Verfahrensstandschaft oder die alleinige gesetzliche Vertretung, kann der bisher berechtigte Elternteil weder laufenden Unterhalt noch Unterhaltsrückstände geltend machen. Ab der Volljährigkeit des Kindes ist kein Elternteil mehr berechtigt, das Kind zu vertreten. Der bisher legitimierte Elternteil muss den Antrag im Kosteninteresse einseitig für erledigt erklären.
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