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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · Abnutzbare Wirtschaftsgüter

    Doppelte Abschreibungen durch Einlage oder Verkauf

    | Hatte ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut im Rahmen der Überschusseinkünfte genutzt und weitgehend abgeschrieben, konnte er bis Ende 1998 nochmalige Abschreibungen in Höhe der „stillen Reserven“ in Anspruch nehmen, indem er dieses Wirtschaftsgut in ein Betriebsvermögen einlegte. Denn die Abschreibungen im Betriebsvermögen berechneten sich üblicherweise nach dem Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts. Mit Wirkung ab 1999 hat der Gesetzgeber versucht, in derartigen Fällen zweimalige Abschreibungen zu verhindern. § 7 Abs. 1 S. 4 EStG bestimmt seither, dass sich die Abschreibungen nur von den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnen (= ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der bis zur Einlage vorgenommenen Abschreibungen). Gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 EStG gilt das auch bei der Einlage von Gebäuden. Mit diesen Einschränkungen für die Berechnung der laufenden Abschreibungen konnte die gesetzgeberische Zielsetzung aber nur unvollkommen verwirklicht werden. Nach wie vor gibt es Fälle, in denen ein zweimaliger steuermindernder Abzug in Betracht kommt. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage und versucht, die wichtigsten Gestaltungsmöglichkeiten für die Steuerpflichtigen herauszuarbeiten. |