Wird in einer Rechnung über ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft abgerechnet, ist ausdrücklich auf das Vorliegen eines solchen Geschäftes und auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die USt-IdNr. des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben (§ 14a Abs. 7 UStG). Diesbezügliche Abrechnungsfehler sind nicht rückwirkend heilbar – so die eindeutige Rechtsprechung von EuGH (8.12.22, C-247/21, Luxury Trust Automobil) und BFH (17.7.24, XI R 35/22 [XI R ...
Die Bedeutung des Antrags auf Buchwertansatz im Rahmen von Umwandlungen ist sehr hoch. Denn es geht regelmäßig darum, eine hohe Steuerbelastung durch die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden. In manchen Fällen ...
Wie gewohnt haben wir auch aus den im dritten Quartal 2024 veröffentlichten FG-Urteilen wieder die besonders praxisrelevanten Entscheidungen auf den Punkt gebracht und mit weiterführenden Hinweisen für die ...
Eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende inkongruente Gewinnausschüttung wird vielfach als Gestaltungsmaßnahme bei einer GmbH eingesetzt. Laut BMF wurden solche Ausschüttungen bislang anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam vereinbart worden waren und hierfür zusätzlich beachtliche wirtschaftliche außersteuerliche Gründe nachgewiesen wurden, um einen Gestaltungsmissbrauch auszuschließen. Außerdem sah die Finanzverwaltung in einer nur kurzzeitig geltenden oder wiederholt geänderten ...
Überträgt ein Gesellschafter seinen GmbH-Anteil unter Vorbehalt des Nießbrauchs an einen Abkömmling, erzielt fortan der neue Anteilseigner Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.
Der Nießbrauch an GmbH-Anteilen ist in der steuergestaltenden Praxis insbesondere im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge eine beliebte Gestaltungsform, um den Wert der zu übertragenden Anteile zu mindern und dem ...
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Im Rahmen von Umwandlungen kann auf die Ausgabe von Anteilen am übernehmenden Rechtsträger in bestimmten Konstellationen verzichtet werden. Das kann im Hinblick auf die Organisationsstruktur oder auch zur Vermeidung zusätzlicher Umwandlungskosten sinnvoll sein. Nicht aus den Augen verlieren darf man aber, welche steuerlichen Folgen sich aus dem Verzicht auf die Ausgabe von Anteilen ergeben. Der Beitrag geht anhand von Praxisfällen auf wichtige Aspekte ein und zeigt Gestaltungsansätze auf.