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  • 01.05.2002 · Fachbeitrag · Abzugsverfahren

    Aktuelle Einzelfragen zum Steuerabzug bei Bauleistungen

    | Nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe (hier: §§ 48 ff. EStG) haben alle Unternehmer sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts von den Bruttoentgelten für Bauleistungen 15 Prozent als Steuerabzug einzubehalten und abzuführen (vgl. Seifert in GStB 01, 308). Die Regelung gilt für alle nach dem 31.12.01 entrichteten Entgelte. Inzwischen hat sich die Verwaltung in dem BMF-Schreiben vom 1.11.01 (BStBl I, 804) zur Anwendung des § 48 EStG geäußert. Zudem hat der Gesetzgeber die Neuregelung mit dem Steueränderungsgesetz 2001 insbesondere zu Gunsten privater Vermieter nachgebessert. Vor diesem Hintergrund werden nachfolgend wichtige Einzelfragen zur Bauabzugssteuer besprochen. |