01.06.2002 · Fachbeitrag · Abzugsverfahren
Freistellungsbescheinigung mittels einstweiliger Anordnung erreichen
| Steuerpflichtige, die im Inland Bauleistungen i.S. des § 48 EStG erbringen, können den Steuerabzug vermeiden, indem sie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 EStG beim zuständigen FA beantragen und diese anschließend ihren Auftraggebern vorlegen. Eine solche Freistellungsbescheinigung kann dem leistenden Unternehmer aber versagt werden, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Wird die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung tatsächlich verweigert, stellt sich für den steuerlichen Berater die Frage, auf welche Weise am schnellsten Rechtsschutz erlangt werden kann und wie das Rechtsmittel zu begründen ist. Der folgende Beitrag gibt hierzu Hinweise und stellt eine Musterformulierung für einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO vor. |
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