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  • 01.02.2005 | Änderung von Steuerbescheiden

    Die Änderung wegen neuer Tatsachen – Praxisfragen anhand von Beispielsfällen

    von Vors. RiFG Andrea Claßen, Düsseldorf

    Die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 AO wirft immer wieder die gleichen, oft nur schwer zu klärenden Fragen auf. Dies gilt nicht nur für Änderungen, die das FA – zum Beispiel nach einer Betriebsprüfung – zu Ungunsten des Steuerpflichtigen vornimmt, sondern ebenso, wenn der Steuerpflichtige eine Änderung zu seinen Gunsten beantragt. Die Sachverhaltsvarianten, die sich in diesem Zusammenhang ergeben können, sind vielfältig. Der folgende Beitrag geht auf die drängendsten Praxisfragen anhand von Beispielsfällen ein. 

    1. Drei typische Praxisfälle

    Exemplarisch seien zunächst drei immer wieder vorkommende Problemfälle angesprochen: 

     

    Beispiel 1

    A erwarb 1998 ein Mehrfamilienhaus, das er zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzte. 2001 teilte er es in fünf ETW auf, von denen er drei in 2001 und die restlichen zwei Ende 2002 veräußerte. In seinen Steuererklärungen für 2001 und 2002 erklärte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Veräußerungsmitteilungen lagen dem FA bei Durchführung der jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen vor; Ermittlungen zu einem etwaigen gewerblichen Grundstückshandel stellte der Veranlagungsbezirk nicht an. Die Einkommensteuerbescheide standen nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Nachdem A im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2003 angab, die fünf Wohnungen 2001 und 2002 verkauft zu haben, änderte das FA die Bescheide nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO

     

     

    Beispiel 2

    A erhielt auf Grund der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 01 eine Abfindung, die in zwei Raten von je 50.000 EUR in den Jahren 01 und 02 gezahlt wurde. Auf der Lohnsteuerkarte 01 war der Betrag als steuerbegünstigte Entschädigung eingetragen; das FA berücksichtigte die Entschädigung nach Abzug des steuerfreien Betrags nach § 3 Nr. 9 EStG dementsprechend mit dem ermäßigten Steuersatz bzw. nach der Fünftelungsregelung. Als das FA bei der Durchführung der Veranlagung für 02 feststellte, dass eine zweite Rate in 02 gezahlt und deshalb die Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 34 EStG nicht gegeben war, änderte es die Veranlagung für 01 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO