01.01.2003 · Fachbeitrag · Änderung von Steuerbescheiden
Verfahrensrechtliche Fallstricke der vGA im Halbeinkünfteverfahren
| Stellt eine Betriebsprüfung auf der Ebene einer Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) fest, so erhöht sie das Einkommen der Gesellschaft außerhalb der Bilanz. Wird also beispielsweise festgestellt, dass das Gehalt des Gesellschafter- Geschäftsführers (GGf) unangemessen hoch ist, so wird der unangemessene Teil dem Einkommen der Gesellschaft hinzugerechnet und führt insoweit zu einer Körperschaftsteuerbelastung von 25 Prozent. Auf der Ebene des Anteilseigners unterliegt die vGA ab 2001 grundsätzlich dem Halbeinkünfteverfahren. Im Beispielsfall wird der unangemessene Teil des Gehalts also nicht mehr nach § 19 EStG voll, sondern nach § 20 Abs. 1 N. 1 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG nur noch zur Hälfte angesetzt. Dadurch werden die Auswirkungen einer vGA erheblich abgemildert. Allerdings kann das Verfahrensrecht hier eine dicken Strich durch die Rechnung machen. Denn nach Ansicht der Finanzverwaltung sind die Gesellschafts- und Gesellschafterebene getrennt zu beurteilen. Das heißt: Wird eine vGA festgestellt, so wird der Körperschaftsteuerbescheid der Gesellschaft regelmäßig nach § 164 AO geändert. Ist der Bescheid des Gesellschafters aber bereits endgültig ergangen, so kann dieser trotz der vGA- Feststellung grundsätzlich nicht geändert werden. Hinsichtlich des unangemessenen Teils des Gehalts verbleibt es daher bei der vollen Versteuerung nach § 19 EStG. |
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