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  • 01.04.2006 | Anschaffungs- und Herstellungskosten

    Anschaffungsnaher Aufwand: Ein „Nicht-Anwendungsgesetz“ und seine Folgen

    von Dipl.-Finw. Ansgar Behlau, Köln

    Mit der Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das StÄndG 2003 hatte der Gesetzgeber seinerzeit auf den „Wandel“ in der BFH-Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Aufwand reagiert. Ziel war es, die durch die geänderte Rechtsprechung i.d.R. erforderliche Einzelfallprüfung weitgehend zu vermeiden und so zur Steuervereinfachung beizutragen. Letzteres ist allerdings nur teilweise gelungen. Da in der Praxis immer wieder Zweifelsfragen zum Anwendungsbereich der Neuregelung aufgeworfen wurden, hat die Verwaltung nunmehr nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene in mehreren Verfügungen reagiert (vgl. u.a. Vfg. der OFD’en Düsseldorf, Münster v. 14.11.05, S 2211 A - St 214 D; S 2211 - 0051 - St 211 – K; S 2211 - 41 - St 22 - 31 Ms sowie Bayerisches Landesamt für Steuern, Vfg. v. 24.11.05 – S 2211 – 3 – St 32 / 33, DB 05, 2718 u. BB 05, 2810). Der folgende Beitrag untersucht, inwieweit die Rechtsansicht der Verwaltung mit dem Gesetzestext in Einklang zu bringen ist und verschafft dem Praktiker einen schnellen Überblick über die wichtigsten Neuerungen. 

     

    1. Aufwand für Instandsetzung und Modernisierung

    Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes anfallen und deren Nettobetrag 15 v.H. der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigt, gehören gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als anschaffungsnaher Aufwand zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Hierzu rechnen größere Erhaltungsaufwendungen, Baumaßnahmen, die zu einer wesentlichen Verbesserung (vgl. BMF 18.7.03, Rz. 27, BStBl I, 386) des Gebäudes führen und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung „versteckter Baumängel“. Anders als in R 157 Abs. 4 S. 6 EStR 2001 enthält die Neuregelung keine Ausnahme für „versteckte Baumängel“, so dass diese im Umkehrschluss zu den anschaffungsnahen Aufwendungen zählen. 

     

    Ausgenommen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStGAnschaffungskosten (z.B. Kaufpreis und Anschaffungsnebenkosten) sowie ausdrücklich nachträgliche Herstellungskosten, die auf Erweiterungen wie z.B. einen Anbau, die Vergrößerung der Nutzfläche oder aber eine Substanzmehrung i.S.d. Rz. 19 bis 24 des BMF-Schreibens vom 18.7.03 zurückzuführen sind. Ebenfalls ausgenommen sind üblicherweise jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten. Dies führt zu einer Verschärfung gegenüber der „Altregelung“ (R 157 Abs. 4 EStR 2001). Blieben danach z.B. noch kleinere Schönheitsreparaturen außer Betracht, sind bei wortgetreuer Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG nun allenfalls bestimmte jährlich wiederkehrende Wartungsarbeiten nicht dem anschaffungsnahen Aufwand zuzurechnen. Um zu verhindern, dass die gesetzliche Regelung ins Leere läuft, wird in der Kommentierung daher m.E. zu Recht gefordert, die Rechtsprechung zum „anschaffungsnahen Aufwand“ bei § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sinngemäß anzuwenden (vgl. u.a. Fischer, Kirchhof EStG, § 6 EStG, Rz 67).