01.08.2005 | Ansparrücklage
Aktuelle Rechtslage bei Ansparabschreibungen
Die Ansparrücklage nach § 7g EStG ist in der Praxis ein beliebtes Gestaltungsmittel zur Verbesserung der Liquidität und Eigenkapitalausstattung kleiner und mittlerer Unternehmen. Sie wurde bereits durch das Steuerentlastungsgesetz 1994 in das EStG eingefügt und ist seither fester Bestandteil der Steuerpraxis. Dennoch hat die „Mittelstands-AfA“ ihre Konfliktanfälligkeit bis heute nicht verloren. Die Rechtsentwicklung in diesem Bereich ist noch lange nicht abgeschlossen. Von den steuerlichen Beratern ist deshalb höchste Aufmerksamkeit gefordert. Denn bei der Gestaltungsberatung gilt es, sich auf die ständig wechselnden Anforderungen einzustellen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage ab 2004 unter besonderer Berücksichtigung aktueller BMF-Schreiben und wichtiger Finanzrechtsprechung.
1. BMF-Schreiben vom 25.2.04
Die Ansparabschreibung eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, für die künftige Anschaffung oder Herstellung neuer abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage zu bilden. Das BMF-Schreiben vom 25.2.04 nimmt in diesem Zusammenhang umfassend zu Zweifelsfragen Stellung (BStBl I, 337) und berücksichtigt dabei die in der Zwischenzeit ergangene Rechtsprechung. Es ist grundsätzlich in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Hinweis: Die vorhergehenden BMF-Schreiben vom 12.12.96 (BStBl I, 1441), vom 8.6.99 (BStBl I, 547) und vom 1.2.00 (BStBl I 01, 170) werden durch das aktuelle BMF-Schreiben aufgehoben. Nach der früheren Verwaltungsauffassung günstigere Regelungen bleiben jedoch aus Vertrauensschutzgründen anwendbar, soweit die entsprechenden Rücklagen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG in vor dem 31.12.03 beginnenden Wirtschaftsjahren gebildet wurden. Dies betrifft z.B. die gewinnerhöhende Auflösung einer Rücklage bei Veräußerung, die früher als Veräußerungsgewinn begünstigt war.
1.1 Begünstigte Betriebe
Nach dem aktuellen BMF-Schreiben ist die Bildung der Ansparabschreibung nur bei aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden (= werbenden) Unternehmen möglich. Betriebe, die – auch ohne Aufgabeerklärung – ihre Tätigkeit durch Betriebsverpachtung im Ganzen fortführen, können die Ansparabschreibung nicht in Anspruch nehmen (BMF, a.a.O., Tz. 1; BFH 27.9.01, BStBl II 02, 136).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig