01.04.2001 · Fachbeitrag · Anteilsveräußerungen
Dividenden-Stripping bei Zwerganteilen
| Gesellschafter von Aktiengesellschaften, die nicht wesentlich beteiligt sind (ab 2002 unter 1 Prozent), können ab dem kommenden Jahr eventuell vom Dividenden-Stripping profitieren. Einem Aufsatz von Wagner/Wenger zufolge hat das Modell folgenden Ablauf (siehe BB 01, 386 sowie Handelsblatt vom 21.2.01): Ein nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter veräußert seine Aktien kurz vor dem Dividendentermin an eine andere Kapitalgesellschaft. Diese kann die Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei vereinnahmen. Erwirbt der Veräußerer die Aktien nach dem Dividendentermin von der eingeschalteten Kapitalgesellschaft - mit entsprechendem Dividendenabschlag - zurück, zahlen weder er noch die Kapitalgesellschaft, die an seiner Stelle die Dividende vereinnahmt hat, auf die Dividende Steuern. Hat der Anleger die Aktien zuvor mehr als zwölf Monate gehalten, sind zudem etwaige Veräußerungsgewinne des Privatinvestors steuerfrei, da die Spekulationsfrist nach § 23 EStG überschritten ist. Ein eventueller Veräußerungsgewinn der Kapitalgesellschaft ist nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. |
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