Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2006 | Arbeitszimmer

    Vermietung des heimischen Büros an den Arbeitgeber als „Steuersparmodell“

    von Rechtsanwalt Dietmar Zimmers, Bonn

    Wer Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer voll absetzen will, stößt schon derzeit auf fast unüberwindliche Hürden. Ab dem Jahr 2007 wird sich die Gesetzeslage voraussichtlich noch einmal verschärfen. Dann nämlich setzt die Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten voraus, dass das Heimbüro den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Vor diesem Hintergrund kann es sich anbieten, dass Arbeitnehmer wie z.B. leitende Angestellte oder GmbH-Geschäftsführer ihr Heimbüro an den Arbeitgeber vermieten. Solche Gestaltungen sind schon mehrfach vom BFH abgesegnet worden, und auch die Finanzverwaltung hat ihre grundsätzlichen Vorbehalte dagegen aufgegeben. Sie will allerdings „Mietmodelle“ nur unter engen Voraussetzungen anerkennen. Der folgende Beitrag zeigt, wie man ein solches Mietmodell rechtssicher gestalten kann. 

    1. Praktische und steuerliche Vorteile im Überblick

    Wenn Arbeitnehmer einen größeren bzw. wichtigen Teil ihrer Arbeit in das Heimbüro verlegen können und ihrem Arbeitgeber das eigene Heimbüro vermieten, hat das viele praktische Vorteile: Der Arbeitgeber spart Raumkapazitäten und Betriebskosten. Zudem können dort manche Arbeiten zu Zeiten erledigt werden, in denen der Betrieb geschlossen ist, ein Ansprechpartner für Kunden oder Geschäftspartner aber weiter präsent sein muss. Auch der Arbeitnehmer kann mit einem Heimbüro Zeit und Kosten einsparen. 

     

    Können darüber hinaus noch steuerliche „Mitnahme-Effekte“ wahrgenommen werden, ist das umso besser. In drei Urteilen aus den Jahren 2001, 2003 und 2004 (s. unten 3.) hat der BFH den Grundstein für die einkommensteuerliche Anerkennung solcher Mietmodelle gelegt. Danach ist klar: An den Arbeitgeber vermietete Heimbüros sind keine „häuslichen Arbeitszimmer“, so dass die hier bestehenden Abzugsbeschränkungen und die verschärfte Arbeitszimmer-Rechtsprechung des BFH per se nicht greifen. Die Aufwendungen sind somit voll absetzbar, auch wenn nur Verluste erzielt werden. 

     

    Hinweis: Ab 2007 droht der Wegfall der Entfernungs-Pauschale, wenn der Arbeitnehmer in der Nähe seiner Arbeitsstelle (Entfernungen bis zu 20 km) wohnt. Kosten für Fahrten zum Betrieb fallen damit steuerlich unter den Tisch. Je weniger wegen eines Heimbüros also zum Betrieb gefahren wird, desto besser! Auch unter umsatzsteuerlichen Aspekten kann die Vermietung an den Arbeitgeber höchst interessant sein, da eine Option des Arbeitnehmers zur Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug aus den meist hohen Immobilienaufwendungen ermöglicht. Das kann sich beim ab 2007 geplanten USt-Satz von 19 v.H. sehr positiv auswirken.