01.09.2003 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Verfassungsmäßigkeit der Behindertenpauschbeträge wird angezweifelt
| Am 6.6.02 hatte der BFH entschieden, dass die gegen gesondertes Entgelt erbrachten Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters gegenüber seiner Personengesellschaft umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch darstellen (BStBl II 03, 36). Um betroffenen Unternehmen eine Umstellung ihrer Rechtsbeziehungen zu ermöglichen, hatte das BMF eine Übergangsfrist bis zum 30.6.03 gewährt (BMF 13.12.02, GStB 03, R 7). Diese Frist wurde nun verlängert (BMF 17.6.03, GStB 03, R 40). Bis zum 31.12.03 bleibt den Beteiligten nunmehr Zeit, die Vereinbarungen an die neue Rechtslage anzupassen. |
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