02.07.2010 | Beendigung der Ungewissheit in Liebhabereifällen
Spätes Handeln der Finanzverwaltung kann Änderungsbescheiden entgegenstehen
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
Steuerpflichtige, die mit einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (häufig im Nebenerwerb) beginnen und zunächst nur Verluste erzielen, gelangen schnell in den Fokus der Finanzverwaltung. Wegen der in Frage stehenden Absicht der Einkünfteerzielung reagiert die Verwaltung dann regelmäßig mit insoweit vorläufigen Steuerfestsetzungen. Die endgültige Prüfung erfolgt regelmäßig erst nach Wegfall der Ungewissheit, ob ein „Liebhaberei-Fall“ vorliegt - mithin nach einer Anlaufzeit von 6 bis 8 Jahren. Doch das Finanzamt kann sich mit Änderungsbescheiden nicht „ewig“ Zeit lassen; handelt es verspätet, kann es Ihnen die Verluste ggf. nicht mehr aberkennen.
1. Die Ausgangslage
Entscheidend ist also, wann die Ungewissheit hinsichtlich der Einkunftserzielungsabsicht entfallen ist. Denn sobald die Finanzverwaltung hiervon Kenntnis erlangt hat, hat sie noch ein Jahr Zeit, um die steuerrechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen (häufig durch eine Bescheidänderung nach § 165 Abs. 2 AO).
2. Praktische Umsetzung
Die vom Gesetzgeber zugebilligte Jahresfrist scheint auf den ersten Blick unproblematisch, da der Finanzverwaltung offensichtlich genügend Zeit verbleibt, um die entsprechenden steuerrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Gleichwohl kann dies in der Besteuerungspraxis je nach Sachverhalt durchaus zu Konflikten mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist führen.
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