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  • 01.12.1997 · Fachbeitrag · Bei der fiktiven Abrechnung von Unfallschäden sind nach Ansicht des BGH die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und nicht die niedrigeren Verrechnungssätze einer freien Werkstattzu Grunde zu legen.

    Bei der fiktiven Abrechnung von Unfallschäden sind nach Ansicht des BGH die üblichen Stundenverrechnungssätze einer..

    | Bei der fiktiven Abrechnung von Unfallschäden sind nach Ansicht des BGH die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und nicht die niedrigeren Verrechnungssätze einer freien Werkstattzu Grunde zu legen. |