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  • 03.12.2010 | Berufsausbildungskosten

    BMF schließt sich BFH-Rechtsprechung zur Beurteilung von Ausbildungskosten an

    von Dipl.-Finw. RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Den Bemühungen des BFH um einen möglichst weitgehenden Abzug von Studienkosten schien der Gesetzgeber ab VZ 2004 zumindest für die erste Berufsausbildung und das Erststudium endgültig einen Riegel vorgeschoben zu haben. Da der BFH in 2009 aber erfreulicherweise klarstellte, dass auch ein Erststudium nach abgeschlossener nichtakademischer Berufsausbildung regelmäßig zum Werbungskostenabzug führe, musste das BMF reagieren und hat sich der BFH-Rechtsprechung nun angeschlossen (BMF 22.9.10, IV C 4 - S 2227/07/10002 :002; Abruf-Nr. 103184).  

    1. Erfreuliche BFH-Rechtsprechung setzt sich durch

    Der BFH (18.6.09, VI R 31/07) hatte insoweit klargestellt, dass eine strikte Unterscheidung zwischen Aus- und Fortbildung nicht erforderlich sei. Auch Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium im Anschluss an eine Berufsausbildung führen danach zu Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 S. 1 EStG, soweit eine Veranlassung durch Einkünfte anzunehmen sei. Ob das Studium auch eine Basis für andere Berufsfelder schaffe oder einen Berufswechsel vorbereite, sei unerheblich (vgl. etwa BFH 4.11.03, VI R 96/01, BStBl II 04, 891; BFH 20.7.06, VI R 26/05, BStBl II 06, 764). Es dürfe sich nur nicht um eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium i.S. des § 12 Nr. 5 EStG handeln; dann komme nur ein Abzug als Sonderausgaben mit bis zu 4.000 EUR im Jahr in Betracht.  

     

    Beispiel 1

    S beginnt in 2009 mit einem BWL-Studium. Er hatte in 2006 eine Lehre zum Bankkaufmann erfolgreich beendet und arbeitet seitdem in einer Bank.  

     

    1. Nach bisheriger Auffassung des BMF waren die Aufwendungen als Sonderausgaben abziehbar, weil ein erstes Studium vorlag, wenn nach Abschluss einer Ausbildung ein Studium begonnen wird. Die Aufwendungen waren danach nur bis zu 4.000 EUR/Jahr als Sonderausgaben abziehbar (§ 12 Nr. 5, 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

     

    2. Auf Grundlage der o.g. BFH-Rechtsprechung bejaht das BMF nunmehr Werbungskosten, soweit - wie regelmäßig bei einem Zusammenhang zur Berufsausbildung gegeben - eine Veranlassung durch eine (bereits aktuelle oder künftige) Einkunftserzielung besteht. Ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit wird m.E. in den meisten Fällen eines Studiums nach abgeschlossener Ausbildung anzunehmen sein, es sei denn, ein objektiver Zusammenhang späterer Einnahmen mit der Ausbildung/dem Studium lässt sich nicht einmal ansatzweise herstellen.
     

    Abwandlung 1

    S hatte die Ausbildung zum Bankkaufmann vorzeitig abgebrochen.  

     

    Nunmehr liegen im VZ 2009 keine Werbungskosten vor, weil ein erstmaliges Studium begonnen wird und S nicht an eine bereits abgeschlossene Ausbildung anknüpft.  

     

    Abwandlung 2

    S hatte zuvor eine Ausbildung zum Koch abgeschlossen.  

     

    Nunmehr wird es darauf ankommen, ob S die in der Gastronomie erworbenen Kenntnisse im Rahmen des Studiums nutzen und im späteren Berufsleben „verwerten“ kann. Dies dürfte aber regelmäßig der Fall sein.  

     

    2. Erstmalige Berufsausbildung und Erststudium