03.09.2009 | Beschränkte Steuerpflicht
Steuerabzug für Lizenzzahlungen an beschränkt Steuerpflichtige vermeiden
von WP StB Marion Trieß, Tübingen, und StB Simone Leutner, Rottenburg
Mit dem JStG 2009 wurde der Steuerabzug nach § 50a EStG neu strukturiert und an die einschlägigen Regelungen in den DBA angepasst. Davon betroffen sind insbesondere Steuerpflichtige, die im Inland eine künstlerische, sportliche oder ähnliche Tätigkeit ausüben. Dieser Beitrag zeigt auf, was sich beim Steuerabzug für Lizenzzahlungen an beschränkt Steuerpflichtige geändert hat und wie man den Steuerabzug im Einzelfall vermeiden kann.
Die Änderungen des § 50a EStG durch das JStG 2009
Dem Steuerabzug unterliegen inländische Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen aus
- künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG),
- der inländischen Verwertung von Darbietungen (§ 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG),
- der Nutzung oder Nutzungsüberlassung von Rechten (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG),
- der Tätigkeit als Aufsichtsrats-/Verwaltungsratsmitglied oder aus ähnlichen Funktionen (§ 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Bei Lizenzzahlungen an ausländische Rechteinhaber wurde der erst in 2007 in das Gesetz aufgenommene Steuerabzug für die Veräußerung von Rechten wieder gestrichen, weil Deutschland laut DBA dafür grundsätzlich kein Besteuerungsrecht hat. Die Änderung hatte zu einem hohen administrativen Aufwand geführt, weil entweder eine Freistellungsbescheinigung oder die Erstattung der Steuern durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt werden musste.
Mit dem JStG 2009 wurde der Steuerabzug nach neu strukturiert und an die einschlägigen Regelungen in den DBA angepasst. Davon betroffen sind insbesondere Steuerpflichtige, die im Inland eine künstlerische, sportliche oder ähnliche Tätigkeit ausüben. Dieser Beitrag zeigt auf, was sich beim Steuerabzug für geändert hat und wie man den Steuerabzug im Einzelfall vermeiden kann.
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