09.11.2024 · Nachricht · Bestattungsunternehmen
Keine USt-Befreiung für das Überlassen von Räumen für die Trauerfeier und von Kühlräumen zur Aufbewahrung von Leichen
| Link zur Rechtsquelleim Online-Archiv Link zur Rechtsquelle im Online-Archiv Das FG Berlin-Brandenburg (7.11.23, 2 K 2111/22; Rev. BFH V R 31/23) hat entschieden, dass die Umsätze aus der Überlassung von Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern und von Kühlräumen zur Aufbewahrung von Leichen sowie aus der hygienischen Totenversorgung umsatzsteuerpflichtig sind. Diese im Rahmen einer Bestattung erbrachten Leistungen stellten keine eigenständigen Hauptleistungen dar, sondern seien als Einzelleistungen Bestandteile einer einheitlichen komplexen Leistung „Bestattung“. Die Ziffer 2 des BMF-Schreibens vom 23.11.20 (BStBl I 20, 1335), wonach die hygienische Totenversorgung einer (steuerfreien) Überlassung u. a. von Kühlräumen zugeordnet werden könne, beziehe sich auf eine Situation, in der keine Bestattungsleistungen erbracht würden. |
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