01.09.1999 · Fachbeitrag · Betriebsaufspaltung
Investitionszulage auch für Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets
| Das InvZulG stellt mit seinen Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen tatbestandsmäßige Anforderungen an den Betrieb bzw. die Betriebsstätte sowie an die betriebliche Bindung des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts. Zweifelhaft ist, worauf sich diese Anforderungen beziehen, wenn kein einheitlicher Betrieb, sondern eine Betriebsaufspaltung vorliegt, die zu einem Besitz- und einem Betriebsunternehmen geführt hat. Mit mehreren investorenfreundlichen Entscheidungen hat der BFH die Grenzen aufgezeigt, innerhalb derer ein Besitzunternehmen in den alten Bundesländern eine Investitionszulage für erworbene oder hergestellte Wirtschaftsgüter erhält, wenn die begünstigten Wirtschaftsgüter an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet verpachtet werden. In allen Urteilen war zu klären, ob Merkmale des Betriebsunternehmens auf das Besitzunternehmen „übertragen” werden können, mit der Folge der Gewährung der (erhöhten) Investitionszulage an das investierende Besitzunternehmen. Obwohl die Urteile die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen nach den InvZulGen früherer Jahre betrafen, ist davon auszugehen, daß die Grundsätze auch für die entsprechenden Voraussetzungen des InvZulG 1999 gelten (BFH 10.12.98, BFH/NV 99, 879; BFH 28.1.99, FR, 705; BFH 28.1.99, DStZ, 456 und BFH 11.2.99, GmbHR, 673). |
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