01.09.2006 | Betriebsaufspaltung
Keine Betriebsaufgabe trotz endgültiger Einstellung der werbenden Geschäftstätigkeit
Eine Betriebsunterbrechung kann bei einem Besitzunternehmen auch dann vorliegen, wenn das Betriebsunternehmen die werbende Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt hat. Der BFH hat damit einen neuen Weg aufgezeigt, um bei Beendigung einer Betriebsaufspaltung die Realisierung stiller Reserven beim Besitzunternehmen zu vermeiden. Neben einer Betriebsverpachtung im Ganzen kann also auch eine Betriebsunterbrechung in Betracht gezogen werden (BFH 14.3.06, VIII R 80/03, Abruf-Nr. 061816). |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine KG, betrieb vier Kaufhäuser. An der KG waren KK und BK als Komplementäre zu jeweils 31,5 v.H. beteiligt. In 1983 verpachtete die Klägerin das Handelsgeschäft an eine GmbH, an der KK und BK zu jeweils 50 v.H. beteiligt waren. Im Laufe des Jahres 1985 stellte die GmbH den Handel ein; das letzte Kaufhaus wurde am 31.12.85 geschlossen. Seit Januar 1986 zahlte die GmbH keine Pacht mehr. Die Klägerin vermietete die frei gewordenen Gewerbeflächen an verschiedene Gewerbetreibende (Lebensmittelgeschäfte, Sportstudios) mit Laufzeiten von 5 bis 13 Jahren. Das FA setzte für 1985 bei der KG einen Aufgabegewinn von ca. 3 Mio. DM an (§ 16 Abs. 3 EStG).
Das FG und später auch (auf Revision des FA) der BFH gingen stattdessen von einer Betriebsunterbrechung aus, die den Fortbestand des Betriebes des Besitzunternehmens unberührt lasse. Eine Betriebsunterbrechung liege vor, wenn der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen – in der Regel einheitlich – an einen anderen Unternehmer verpachtet (= Betriebsverpachtung im Ganzen) oder wenn er die gewerbliche Tätigkeit wie im Streitfall ruhen lasse. Werde in diesen Fällen keine Aufgabeerklärung abgegeben, sei von der Absicht auszugehen, den Betrieb künftig wieder aufzunehmen. Dazu müsse der Besitzunternehmer allerdings alle wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten und nicht entscheidend umgestalten.
Anmerkungen
Im Streitfall waren die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung entfallen, weil die von der Klägerin pachtweise überlassenen Betriebsgrundstücke seit der Betriebseinstellung für die GmbH keine funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr darstellten (= sachliche Entflechtung). Der Wegfall der sachlichen Verflechtung führt genau wie die Beendigung der personellen Verflechtung grundsätzlich zur Aufgabe des Gewerbebetriebs i.S. des § 16 Abs. 3 S. 1 EStG und zur Versteuerung der stillen Reserven beim Besitzunternehmen. Eine Betriebsaufgabe scheidet nur dann aus, wenn eine Betriebsverpachtung im Ganzen oder eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne vorliegt.
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