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  • 01.06.2005 | Betriebsausgaben

    Abziehbare Aus- und Fortbildungskosten bei im Unternehmen mitarbeitenden Angehörigen

    von Dipl.-Finw. RiFG Alexander Kratzsch, Bünde

    Nach Auffassung des BFH ist es nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig, Aufwendungen für die Berufsausbildung bzw. -fortbildung eines im Betrieb des Unternehmers mitarbeitenden eigenen Kindes als Betriebsausgaben abzuziehen. Der folgende Musterfall beschäftigt sich damit, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Abzug dennoch möglich ist. Bei der Gestaltung steht insbesondere der Gesichtspunkt der Beweisvorsorge im Vordergrund. Außerdem wird dargelegt, wie eine entsprechende Fortbildungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und mitarbeitendem Angehörigen formuliert werden könnte. 

    1. Sachverhalt

    Der 1945 geborene V ist selbstständiger Fleischermeister und beschäftigt in seinem Betrieb fünf Gesellen, vier Verkäuferinnen, fünf Auszubildende sowie fünf Teilzeitkräfte. Im August 2004 traf er mit seinem 1980 geborenen Sohn S eine Vereinbarung, wonach S nach Grundwehrdienst und Lehrzeit in einem fremden Unternehmen nun im Betrieb des Vaters in leitender Funktion tätig werden soll. Der Betrieb war in den letzten Jahren stark gewachsen und kann mittelfristig von V nicht mehr allein geführt werden.  

     

    Der Lohn des S soll auf Grund eines Arbeitsvertrags zwischen V und S nach dem Tarifvertrag im Fleischerhandwerk gezahlt werden. Außerdem trafen V und S folgende Abrede: 

     

    § 1 Kostenübernahme